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D-380/2017

D-380/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-02 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Sommer 2013 und gelangte über verschiedene Länder am 30. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt (vgl. act. A1/2) gab er an, er sei am (...) geboren worden. A.b Das SEM beauftragte am 1. Juli 2015 einen Facharzt für Innere Medizin FMH mit Fertigkeitsausweis Sachkunde für dosisintensives Röntgen KHM und Sachverstand für die Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen, eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen. A.c Der Arzt gelangte aufgrund eines Röntgenbildes der linken Hand des Beschwerdeführers am 2. Juli 2015 zum Schluss, das Knochenalter betrage (...) Jahre oder mehr. Der Beschwerdeführer habe somit ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren oder mehr (vgl. act. A6/1). A.d Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. November 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz B._______, habe aber vor seiner Ausreise in Kabul gelebt. Im Frühling 2011 sei er aufgrund besserer Lebensperspektiven in den Iran gegangen, wo er Arbeit gefunden habe. Nachdem sein Bruder, der für die afghanische Armee gearbeitet habe, Ende Dezember 2011 getötet worden sei, habe seine Mutter ihn zur Rückkehr nach Afghanistan aufgefordert. In Kabul habe er zusammen mit seiner Mutter bei verschiedenen Behörden vorgesprochen, um Näheres über Umstände des Todes seines Bruders zu erfahren. Eines Tages habe er einen Telefonanruf erhalten und sei aufgefordert worden, die Nachforschungen einzustellen, ansonsten er sein Leben riskiere. Im Juni 2013 sei er von vier Männern betäubt, entführt und zu einem bei Kabul gelegenen Hügel gebracht worden. Als er zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass man ihm die Hosen ausgezogen habe. Die Männer hätten ihn geschlagen und gedroht, ihn zu vergewaltigen. Als er um Hilfe gerufen habe, seien Drittpersonen erschienen, worauf die Entführer das Weite gesucht hätten. Er habe seine Hose genommen und sei über eine Stunde gelaufen, bis er diese angezogen habe. Als er seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt habe, habe sie ihm gesagt, er müsse ausreisen. A.e Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz Fotografien der Tazkira seines Vaters und einer Bestätigung des Todes seines Bruders ab. A.f Am 22. November 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe seine Mutter angerufen und gefragt, ob sie eine Kopie seiner Tazkira habe. Es könne eine solche nicht einreichen. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 21. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, Der Entscheid des SEM sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ausserdem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 19. Januar 2017 (Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2017 zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Zufolge der Antragstellung richtet sich die vorliegende Beschwerde aus-schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Biographie markante Unterschiede bestünden. So habe er voneinander abweichende Angaben zum Geburtsdatum, zum Zeitpunkt der Umsiedlung nach Kabul und zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten gemacht. Hinzu komme, dass sein äusseres Erscheinungsbild nicht dem von ihm angegebenen Alter entspreche. Er habe auch abweichende Angaben zu den Kernvorbringen gemacht, habe er doch bei der BzP angegeben, nach seiner Entführung noch 15 Tage zu Hause gewesen zu sein und noch fünf Tage gewartet zu haben, bis er einen Schlepper gefunden habe, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe Afghanistan vier bis sechs Tage nach der Entführung verlassen. Bei der BzP habe er vorgebracht, er sei entführt worden, als er von der Kriminalpolizei gekommen sei, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, er sei damals von der Staatsanwaltschaft gekommen. Bei der BzP habe er zudem gemeint, bei den Leuten, die die Entführer vertrieben hätten, habe es sich wohl um Touristen gehandelt, während er bei der Anhörung vermutet habe, es könne sich um Leute gehandelt haben, die dort heimlich Alkohol getrunken hätten, da man dies an diesem Ort oft mache. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nachforschungen zum Tod seines Bruders wirkten konstruiert und nicht wie selbsterlebt. Die eingereichten Fotografien einer Tazkira des Vaters und der Todesbescheinigung seines Bruders könnten die geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führt das SEM aus, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in Kabul gewohnt und habe dort ein familiäres Beziehungsnetz. Seine Angehörigen könnten ihn aufnehmen und bei der Reintegration unterstützen. Er sei jung und gesund und habe Arbeitserfahrung. Er könne einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen und mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ein Wiedereingliederungsprojekt erarbeiten. Dies unterstütze ihn beim Aufbau einer nachhaltigen Existenzgrundlage. Es sei davon auszugehen, dass er mit der heimatlichen Kultur und Sprache stark verbunden und mit den heimatlichen Gepflogenheiten vertraut sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die afghanische Regierung sei nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu garantieren. Die Verhältnisse in Afghanistan seien nicht dazu angetan, Rückführungen von Flüchtlingen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hätten, zu vollziehen. Diese würden sich in den afghanischen Verhältnissen kaum zurechtfinden und von der Bevölkerung beargwöhnt. Unter den herrschenden Umständen stelle jede Rückführung ohne dezidierten Schutz eine Gefährdung dar. Das Haupthindernis für die Schaffung von Sicherheit sei die Unfähigkeit der Zentralregierung, ihr Machtmonopol landesweit durchzusetzen. Auch die Lage in Kabul sei unbefriedigend, komme es dort doch zu Anschlägen und sei die Gewalt alltäglich. Zur Illustration werden mehrere Anschläge genannt, bei denen zahlreiche Zivilisten ums Leben kamen. Die Taliban griffen immer wieder staatliche Institutionen und Regierungsvertreter an. Seit dem Abzug der internationalen Truppen habe sich die Situation verschlechtert. Die Anzahl der intern Vertriebenen sei angestiegen. Afghanistan sei nicht in der Lage, die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten; das SEM sei bei der Einschätzung der Lage in Afghanistan zu undifferenziert und optimistisch. Der Beschwerdeführer gehöre der Ethnie der Hazara an, die diskriminiert werde und Übergriffe zu erleiden habe.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen und des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Volljährigkeit auch eigenen Angaben gemäss erreicht hatte, weshalb es sich erübrigt, vorliegend auf die Frage der behaupteten und vom SEM bezweifelten Minderjährigkeit bei der Gesuchseinreichung einzugehen.

E. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Unter Hinweis auf die nicht bestrittenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine persönlich erlittene oder ihm drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und die Situation der Hazara in den letzten Jahren verschärft beziehungsweise verschlechtert hat, ist nicht davon auszugehen, Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hätten in Kabul generell mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die massgebliche Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass seit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Trotzdem werde in Kabul nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. Diese Auffassung entspricht - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es steht ausser Frage, dass das SEM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Afghanistan beziehungsweise in Kabul laufend überprüft und beurteilt.

E. 6.5.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der in Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und internationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenommen hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der Stadt Kabul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung besteht darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder gegen eine einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein weiteres Sicherheitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt es doch auch in Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen Übergriffen. Die Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung wie auch im übrigen Afghanistan nicht einfach, trotzdem sind gemäss einem Sprecher des IOM im Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Rechtsprechung bestätigt (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 und D-4721/2015 vom 19. September 2016).

E. 6.5.4 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Provinz B._______, hat allerdings vor seiner Ausreise in den Iran und zwischen seiner Rückkehr nach Afghanistan und der Wiederausreise im Sommer 2016 in Kabul gewohnt, wo er auch gearbeitet habe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben ist nicht feststellbar, wie lange er wirklich in Kabul lebte. Während seines Aufenthalts im Iran und in Kabul hat er Berufserfahrung als (...), als (...) und vor allem als (...) sammeln können (vgl. act. A10/17 S. 5), was ihm bei der Arbeitssuche zum Vorteil gereichen kann. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Es verfügt mithin über die Grundlagen für die Reintegration im Heimatland. Er wird erneut zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt leben können und in einer Anfangsphase von den Eltern und allenfalls von seinen weiteren Verwandten - diesbezüglich machte er indessen auch voneinander abweichende Angaben - unterstützt werden. Das SEM hat des Weiteren auf die Möglichkeit hingewiesen, ihm auf Antrag hin Rückkehrhilfe zu leisten. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 6.5.5 Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Tazkira lässt sich nichts belegen, das für die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnte. Es ist indessen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch mit Schreiben vom 22. November 2016 behauptete, seine Mutter habe keine Kopie seiner Tazkira, weshalb er nichts einreichen könne.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der ausgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. Angesicht des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-380/2017 law/bah Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Sommer 2013 und gelangte über verschiedene Länder am 30. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt (vgl. act. A1/2) gab er an, er sei am (...) geboren worden. A.b Das SEM beauftragte am 1. Juli 2015 einen Facharzt für Innere Medizin FMH mit Fertigkeitsausweis Sachkunde für dosisintensives Röntgen KHM und Sachverstand für die Anwendung von ionisierender Strahlung am Menschen, eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzuführen. A.c Der Arzt gelangte aufgrund eines Röntgenbildes der linken Hand des Beschwerdeführers am 2. Juli 2015 zum Schluss, das Knochenalter betrage (...) Jahre oder mehr. Der Beschwerdeführer habe somit ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren oder mehr (vgl. act. A6/1). A.d Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. November 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz B._______, habe aber vor seiner Ausreise in Kabul gelebt. Im Frühling 2011 sei er aufgrund besserer Lebensperspektiven in den Iran gegangen, wo er Arbeit gefunden habe. Nachdem sein Bruder, der für die afghanische Armee gearbeitet habe, Ende Dezember 2011 getötet worden sei, habe seine Mutter ihn zur Rückkehr nach Afghanistan aufgefordert. In Kabul habe er zusammen mit seiner Mutter bei verschiedenen Behörden vorgesprochen, um Näheres über Umstände des Todes seines Bruders zu erfahren. Eines Tages habe er einen Telefonanruf erhalten und sei aufgefordert worden, die Nachforschungen einzustellen, ansonsten er sein Leben riskiere. Im Juni 2013 sei er von vier Männern betäubt, entführt und zu einem bei Kabul gelegenen Hügel gebracht worden. Als er zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass man ihm die Hosen ausgezogen habe. Die Männer hätten ihn geschlagen und gedroht, ihn zu vergewaltigen. Als er um Hilfe gerufen habe, seien Drittpersonen erschienen, worauf die Entführer das Weite gesucht hätten. Er habe seine Hose genommen und sei über eine Stunde gelaufen, bis er diese angezogen habe. Als er seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt habe, habe sie ihm gesagt, er müsse ausreisen. A.e Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz Fotografien der Tazkira seines Vaters und einer Bestätigung des Todes seines Bruders ab. A.f Am 22. November 2016 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe seine Mutter angerufen und gefragt, ob sie eine Kopie seiner Tazkira habe. Es könne eine solche nicht einreichen. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 21. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, Der Entscheid des SEM sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ausserdem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 19. Januar 2017 (Poststempel) wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2017 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Zufolge der Antragstellung richtet sich die vorliegende Beschwerde aus-schliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44. Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG [SR 142.20]). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Biographie markante Unterschiede bestünden. So habe er voneinander abweichende Angaben zum Geburtsdatum, zum Zeitpunkt der Umsiedlung nach Kabul und zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten gemacht. Hinzu komme, dass sein äusseres Erscheinungsbild nicht dem von ihm angegebenen Alter entspreche. Er habe auch abweichende Angaben zu den Kernvorbringen gemacht, habe er doch bei der BzP angegeben, nach seiner Entführung noch 15 Tage zu Hause gewesen zu sein und noch fünf Tage gewartet zu haben, bis er einen Schlepper gefunden habe, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe Afghanistan vier bis sechs Tage nach der Entführung verlassen. Bei der BzP habe er vorgebracht, er sei entführt worden, als er von der Kriminalpolizei gekommen sei, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, er sei damals von der Staatsanwaltschaft gekommen. Bei der BzP habe er zudem gemeint, bei den Leuten, die die Entführer vertrieben hätten, habe es sich wohl um Touristen gehandelt, während er bei der Anhörung vermutet habe, es könne sich um Leute gehandelt haben, die dort heimlich Alkohol getrunken hätten, da man dies an diesem Ort oft mache. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nachforschungen zum Tod seines Bruders wirkten konstruiert und nicht wie selbsterlebt. Die eingereichten Fotografien einer Tazkira des Vaters und der Todesbescheinigung seines Bruders könnten die geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führt das SEM aus, dass eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in Kabul gewohnt und habe dort ein familiäres Beziehungsnetz. Seine Angehörigen könnten ihn aufnehmen und bei der Reintegration unterstützen. Er sei jung und gesund und habe Arbeitserfahrung. Er könne einen Antrag auf Rückkehrhilfe stellen und mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ein Wiedereingliederungsprojekt erarbeiten. Dies unterstütze ihn beim Aufbau einer nachhaltigen Existenzgrundlage. Es sei davon auszugehen, dass er mit der heimatlichen Kultur und Sprache stark verbunden und mit den heimatlichen Gepflogenheiten vertraut sei. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die afghanische Regierung sei nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu garantieren. Die Verhältnisse in Afghanistan seien nicht dazu angetan, Rückführungen von Flüchtlingen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hätten, zu vollziehen. Diese würden sich in den afghanischen Verhältnissen kaum zurechtfinden und von der Bevölkerung beargwöhnt. Unter den herrschenden Umständen stelle jede Rückführung ohne dezidierten Schutz eine Gefährdung dar. Das Haupthindernis für die Schaffung von Sicherheit sei die Unfähigkeit der Zentralregierung, ihr Machtmonopol landesweit durchzusetzen. Auch die Lage in Kabul sei unbefriedigend, komme es dort doch zu Anschlägen und sei die Gewalt alltäglich. Zur Illustration werden mehrere Anschläge genannt, bei denen zahlreiche Zivilisten ums Leben kamen. Die Taliban griffen immer wieder staatliche Institutionen und Regierungsvertreter an. Seit dem Abzug der internationalen Truppen habe sich die Situation verschlechtert. Die Anzahl der intern Vertriebenen sei angestiegen. Afghanistan sei nicht in der Lage, die Einhaltung der Menschenrechte zu gewährleisten; das SEM sei bei der Einschätzung der Lage in Afghanistan zu undifferenziert und optimistisch. Der Beschwerdeführer gehöre der Ethnie der Hazara an, die diskriminiert werde und Übergriffe zu erleiden habe. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen und des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Volljährigkeit auch eigenen Angaben gemäss erreicht hatte, weshalb es sich erübrigt, vorliegend auf die Frage der behaupteten und vom SEM bezweifelten Minderjährigkeit bei der Gesuchseinreichung einzugehen. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Unter Hinweis auf die nicht bestrittenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine persönlich erlittene oder ihm drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch wenn sich die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und die Situation der Hazara in den letzten Jahren verschärft beziehungsweise verschlechtert hat, ist nicht davon auszugehen, Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hätten in Kabul generell mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auf die massgebliche Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass seit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten sei. Trotzdem werde in Kabul nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen. Diese Auffassung entspricht - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es steht ausser Frage, dass das SEM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Afghanistan beziehungsweise in Kabul laufend überprüft und beurteilt. 6.5.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Anzahl der in Kabul verübten Anschläge, die sich vor allem gegen nationale und internationale Institutionen richten, trotz der erheblichen Präsenz von Polizei und Armee seit der in BVGE 2011/7 publizierten Lagebeurteilung zugenommen hat. Dies kann unter anderem auch einem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan (Sicherheitslage in der Stadt Kabul) entnommen werden. Die Hauptgefahr für die Zivilbevölkerung besteht darin, zufällig Opfer eines gegen eine staatliche Institution oder gegen eine einflussreiche Person verübten Anschlags zu werden. Ein weiteres Sicherheitsproblem für Zivilisten stellt die Kriminalität dar, kommt es doch auch in Kabul immer wieder zu Entführungen und gewalttätigen Übergriffen. Die Lebensbedingungen in Kabul sind für die Zivilbevölkerung wie auch im übrigen Afghanistan nicht einfach, trotzdem sind gemäss einem Sprecher des IOM im Jahr 2016 6000 Afghanen freiwillig von Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, woraus allerdings nicht der Schluss gezogen werden kann, eine Rückkehr sei generell als zumutbar zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in BVGE 2011/7 skizzierte Praxis in konstanter Rechtsprechung bestätigt (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3174/2015 vom 17. November 2016, D-6799/2015 vom 1. November 2016, E-719/2015 vom 20. Oktober 2016, D-7906/2015 vom 20. September 2016 und D-4721/2015 vom 19. September 2016). 6.5.4 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Aussagen zufolge aus der Provinz B._______, hat allerdings vor seiner Ausreise in den Iran und zwischen seiner Rückkehr nach Afghanistan und der Wiederausreise im Sommer 2016 in Kabul gewohnt, wo er auch gearbeitet habe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben ist nicht feststellbar, wie lange er wirklich in Kabul lebte. Während seines Aufenthalts im Iran und in Kabul hat er Berufserfahrung als (...), als (...) und vor allem als (...) sammeln können (vgl. act. A10/17 S. 5), was ihm bei der Arbeitssuche zum Vorteil gereichen kann. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Es verfügt mithin über die Grundlagen für die Reintegration im Heimatland. Er wird erneut zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt leben können und in einer Anfangsphase von den Eltern und allenfalls von seinen weiteren Verwandten - diesbezüglich machte er indessen auch voneinander abweichende Angaben - unterstützt werden. Das SEM hat des Weiteren auf die Möglichkeit hingewiesen, ihm auf Antrag hin Rückkehrhilfe zu leisten. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Kabul in eine seine Existenz bedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 6.5.5 Mit der auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Tazkira lässt sich nichts belegen, das für die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnte. Es ist indessen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch mit Schreiben vom 22. November 2016 behauptete, seine Mutter habe keine Kopie seiner Tazkira, weshalb er nichts einreichen könne. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der ausgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. Angesicht des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: