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D-6799/2015

D-6799/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung vom 17. Dezember 2013 und der Anhörung vom 8. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, in B.________ in einer Firma namens C._______, welche unter anderem die ISAF und die NATO mit Uniformen versorgt, aber auch Aufträge von Privatpersonen ausgeführt habe, tätig gewesen zu sein. Einmal hätten zwei Männer beim Abholen der in Auftrag gegebenen Ware von ihm wissen wollen, ob er auch Aufträge von Ausländern entgegennehme. Er habe dies bejaht und die Kunden hätten Informationen über die Geschäftsbeziehungen mit der ISAF erhalten wollen. Er habe ihnen gesagt, dass er die Aufträge entgegennehme und die fertig erstellte Ware zum ISAF-Camp bringe, wobei er die Ausweiskarte seines Vorgesetzten benutze. Nach ein paar Wochen seien die Männer wieder gekommen und hätten weitere Informationen über das ISAF-Camp erhalten wollen und auch von ihm verlangt, in diesem Fotoaufnahmen zu machen, was er abgelehnt habe. Nach seiner Weigerung hätten sie ihm vorgeschlagen, jemanden in das ISAF-Camp mitzunehmen, der Fotos mache. Er habe die Männer weggeschickt und den Vorfall seinem Vorgesetzten erzählt. Dieser habe ihm gesagt, dass er informiert werden wolle, wenn die Männer nochmals auftauchen sollten. Einige Zeit später hätten diese ihn im Restaurant, in welchem er zu Mittag gegessen habe, diesmal gegen eine Bezahlung einer Geldsumme, nochmals dazu aufgefordert, jemanden in das Camp zu schmuggeln, was er erneut abgelehnt habe, worauf sie ihm mit Enthauptung gedroht hätten. In der Folge habe er seinen Vorgesetzten über den neuerlichen Vorfall unterrichtet, welcher sofort die Polizei unterrichtet habe. Am 9. September 2013 sei er, der Beschwerdeführer, als er mit dem Auto der D._______-Strasse entlang gefahren sei, von zwei Autos verfolgt worden. Das eine Auto habe ihm in der Folge den Weg versperrt und drei Insassen seien ausgestiegen und hätten ihn aus dem Auto gezerrt, um ihn zu entführen. Polizisten in der Nähe seien auf sie aufmerksam geworden, worauf die Männer, nachdem sie ihm derart auf den Kopf geschlagen hätten, dass er ohnmächtig geworden sei, geflüchtet seien. Die Polizei habe ihn zuerst ins Spital gebracht, ihn danach auf dem Polizeiposten zu dem Vorfall befragt und ihm geraten, für eine Weile unterzutauchen. Auch sein Vorgesetzter habe ihm nach telefonischer Unterrichtung des Vorfalles geraten, eine Weile von seinem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Aus Furcht vor erneuter Behelligung habe er sich zuerst bei seinem Freund versteckt und sei schliesslich anfangs Oktober 2013 ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner Tazkara sowie seines afghanischen Führerausweises und eine Visitenkarte von B._______ im Original ein. B.Mit - am 25. September 2015 eröffnetem - Entscheid vom 23. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2013 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG. D.Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der im Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E.In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2015 beantragte die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. F.Am 1. Dezember 2015 wurde dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des SEM vom 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Weigerung, mutmasslichen Angehörigen der Al-Kaida Zutritt zum ISAF-Camp zu verschaffen, behelligt worden zu sein, und bei einer Rückkehr zu befürchten, von diesen umgebracht zu werden, als nicht asylrelevant erachtet. Sie führte aus, dass die Männer lediglich am Beschwerdeführer interessiert gewesen seien, um sich mit seiner Unterstützung den Zutritt zum ISAF-Camp zu verschaffen, und nicht aus einem asylrelevanten Motiv. Für diese Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer während sieben Jahren die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe und deswegen keine Schwierigkeiten gehabt habe. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen. So habe die örtliche Polizei den Entführungsversuch zu verhindern vermocht, den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und ein Protokoll zum Vorfall aufgenommen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizei ihm mitgeteilt habe, nur für den Schutz ausländischer Mitarbeiter zuständig zu sein und der afghanischen Bevölkerung keinen Schutz bieten zu können (vgl. SEM-Protokoll A24 S. 5), widerspreche der geschilderten Vorgehensweise der Polizei. Schliesslich sei nach zweijähriger Landesabwesenheit kaum davon auszugehen, dass die besagten Männer immer noch nach dem Beschwerdeführer suchen würden.

E. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter unter Einreichung von zwei Bestätigungsschreiben in Kopie (Empfehlungsschreiben, Anerkennungsschreiben der C.________) geltend, aufgrund seiner Loyalität zur ISAF werde der Beschwerdeführer als Verräter betrachtet, weshalb die mutmasslichen Angehörigen einer unbekannten extremistischen Gruppierung nach wie vor ein Interesse an der Ermordung des Beschwerdeführers hätten. Aufgrund der schlechten Sicherheitssituation in Kabul sei es extremistischen Gruppierungen gelungen, ihre Tätigkeit in B._______ zu intensivieren. Deshalb könne auch aus der zweijährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers keine Schutzgarantie für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe anlässlich der Sicherheitsbeurteilung in Afghanistan festgehalten, dass sich die dortige Sicherheitslage seit dem Abzug der ISAF verschlechtert habe und Angehörige von Risikogruppen (Angehörige von Hilfsorganisationen oder Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiteten) begründete Furcht hätten, in Afghanistan verfolgt zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2802/2014 vom 15. Januar 2015).

E. 4.3 4.3.1 Als erstes ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen, die geltend gemachten Vorbringen in Zweifel zu ziehen. So ist nicht nachvollziehbar, warum die Männer nie Kontakt zum Vorgesetzten des Beschwerdeführers herzustellen versuchten, der ja über die Zutrittskarte verfügte, um in das ISAF-Camp zu gelangen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter habe nur mit ausländischen Kunden Kontakt gehabt beziehungsweise er, der Beschwerdeführer, habe ihnen gesagt, er bringe jeweils die fertig erstellte Ware zurück (vgl. SEM-Protokoll A24 S. 7), vermögen die Vorgehensweise der Männer nicht plausibel zu erklären. Auch war der Beschwerdeführer teils nicht in der Lage, genauere zeitliche Angaben zu geben. So antwortete er auf die Frage, wann die Männer ihn zum ersten Mal aufgesucht hätten, er wisse es nicht, er könne sich nicht mehr daran erinnern (vgl. A24 S. 8), und entgegnete auf die weitere Frage, wieviel Zeit etwa zwischen dem ersten Kontakt mit den Unbekannten und seiner Ausreise vergangen sei, er könne keine zeitlichen Angaben machen, das Ganze habe monatelang gedauert (vgl. A24 S. 8). Auch fiel die Beschreibung des Beschwerdeführers der beiden Männer, welche er doch einige Male gesehen habe, auffallend unbestimmt und stereotyp aus (vgl. A24 S. 9). Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer angibt, Furcht vor künftigen Behelligungen durch die beiden Männer zu haben, da er ja deren Gesichter gesehen habe (vgl. A24 S. 11), und gleichzeitig nicht in der Lage war, diese genauer zu beschreiben. Im Weiteren weist die Schilderung der Vorbringen Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer in Abweichung von der Angabe anlässlich der Befragung, wonach in der Strasse, in welcher der Entführungsversuch stattgefunden habe, ein Ladenbesitzer die Polizei verständigt habe (vgl. A6 S. 10), im Rahmen der Anhörung an, in der betreffenden Strasse habe es keine Geschäfte gehabt (vgl. A24 S. 9). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erwiderte der Beschwerdeführer, auf seiner Fahrroute hätten sich keine Geschäfte befunden, aber an den beiden Enden der Strasse befänden sich Geschäfte (vgl. A24 S. 11), eine Erklärung, die nicht zu überzeugen vermag. An dieser Einschätzung vermögen die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente (Empfehlungsschreiben, Anerkennungsschreiben der C._______) und die Visitenkarte der C._______ im Original aufgrund ihrer geringen Beweiskraft nichts zu ändern. Aber auch ausgehend von der Authentizität der Dokumente würde damit lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C._______ nachgewiesen werden, jedoch nicht die weiteren Vorbringen.

E. 4.3.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind diese, wie von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ohnehin nicht als asylrelevant zu erachten. Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere Beobachter nennen diesbezüglich unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die afghanische Firma C._____ bei einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jahrelang ohne Schwierigkeiten für die Firma in gleicher Weise tätig war. Es ist davon auszugehen, dass die Unbekannten lediglich am Beschwerdeführer interessiert gewesen sind, um sich mit seiner Unterstützung den Zutritt zum ISAF-Camp zu verschaffen. Trotz der Weigerung des Beschwerdeführers, mit den Unbekannten zusammenzuarbeiten, erscheint ein virtuelles Verfolgungsinteresse insbesondere nach dessen jahrelanger Landesabwesenheit wenig wahrscheinlich, zumal die ISAF-Mission per Anfang Januar 2015 beendet wurde. Im Weiteren kann vorliegend auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hingewiesen werden. So hat die örtliche Polizei den Entführungsversuch zu verhindern vermocht, den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und ein Protokoll zum Vorfall aufgenommen. Aus diesen Gründen ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz) als zumutbar erkannt werden (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.9.2 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10). In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl. BVGE 2011/38 und 2011/49). Gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 ist zwar von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2330/2016 vom 8. Juli 2016 E. 8.2.2), so dass ein Wegweisungsvollzug dorthin unter begünstigenden Umständen nach wie vor als zumutbar erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D.________ und hat seit seinem neunten oder zehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise bei der Familie seines verstorbenen Onkels in B.______ gelebt. Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung ist im Weiteren mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er über weitere Kontakte verfügt, welche eine Wiedereingliederung erleichtern sollten. Die berufliche Erfahrung mit verantwortungsvollen Aufgaben sollte ihm auch ermöglichen, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich sind aus den Akten keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der im Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

E. 8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Aufgrund der angemessen erscheinenden Kostennote vom 22. Oktober 2015 ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'870.- (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'870.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6799/2015 Urteil vom 1. November 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Jan Bächli, beide Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung vom 17. Dezember 2013 und der Anhörung vom 8. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, in B.________ in einer Firma namens C._______, welche unter anderem die ISAF und die NATO mit Uniformen versorgt, aber auch Aufträge von Privatpersonen ausgeführt habe, tätig gewesen zu sein. Einmal hätten zwei Männer beim Abholen der in Auftrag gegebenen Ware von ihm wissen wollen, ob er auch Aufträge von Ausländern entgegennehme. Er habe dies bejaht und die Kunden hätten Informationen über die Geschäftsbeziehungen mit der ISAF erhalten wollen. Er habe ihnen gesagt, dass er die Aufträge entgegennehme und die fertig erstellte Ware zum ISAF-Camp bringe, wobei er die Ausweiskarte seines Vorgesetzten benutze. Nach ein paar Wochen seien die Männer wieder gekommen und hätten weitere Informationen über das ISAF-Camp erhalten wollen und auch von ihm verlangt, in diesem Fotoaufnahmen zu machen, was er abgelehnt habe. Nach seiner Weigerung hätten sie ihm vorgeschlagen, jemanden in das ISAF-Camp mitzunehmen, der Fotos mache. Er habe die Männer weggeschickt und den Vorfall seinem Vorgesetzten erzählt. Dieser habe ihm gesagt, dass er informiert werden wolle, wenn die Männer nochmals auftauchen sollten. Einige Zeit später hätten diese ihn im Restaurant, in welchem er zu Mittag gegessen habe, diesmal gegen eine Bezahlung einer Geldsumme, nochmals dazu aufgefordert, jemanden in das Camp zu schmuggeln, was er erneut abgelehnt habe, worauf sie ihm mit Enthauptung gedroht hätten. In der Folge habe er seinen Vorgesetzten über den neuerlichen Vorfall unterrichtet, welcher sofort die Polizei unterrichtet habe. Am 9. September 2013 sei er, der Beschwerdeführer, als er mit dem Auto der D._______-Strasse entlang gefahren sei, von zwei Autos verfolgt worden. Das eine Auto habe ihm in der Folge den Weg versperrt und drei Insassen seien ausgestiegen und hätten ihn aus dem Auto gezerrt, um ihn zu entführen. Polizisten in der Nähe seien auf sie aufmerksam geworden, worauf die Männer, nachdem sie ihm derart auf den Kopf geschlagen hätten, dass er ohnmächtig geworden sei, geflüchtet seien. Die Polizei habe ihn zuerst ins Spital gebracht, ihn danach auf dem Polizeiposten zu dem Vorfall befragt und ihm geraten, für eine Weile unterzutauchen. Auch sein Vorgesetzter habe ihm nach telefonischer Unterrichtung des Vorfalles geraten, eine Weile von seinem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Aus Furcht vor erneuter Behelligung habe er sich zuerst bei seinem Freund versteckt und sei schliesslich anfangs Oktober 2013 ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner Tazkara sowie seines afghanischen Führerausweises und eine Visitenkarte von B._______ im Original ein. B.Mit - am 25. September 2015 eröffnetem - Entscheid vom 23. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2013 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde und ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG. D.Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der im Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E.In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2015 beantragte die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. F.Am 1. Dezember 2015 wurde dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des SEM vom 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Weigerung, mutmasslichen Angehörigen der Al-Kaida Zutritt zum ISAF-Camp zu verschaffen, behelligt worden zu sein, und bei einer Rückkehr zu befürchten, von diesen umgebracht zu werden, als nicht asylrelevant erachtet. Sie führte aus, dass die Männer lediglich am Beschwerdeführer interessiert gewesen seien, um sich mit seiner Unterstützung den Zutritt zum ISAF-Camp zu verschaffen, und nicht aus einem asylrelevanten Motiv. Für diese Annahme spreche, dass der Beschwerdeführer während sieben Jahren die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe und deswegen keine Schwierigkeiten gehabt habe. Im Weiteren sei auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen. So habe die örtliche Polizei den Entführungsversuch zu verhindern vermocht, den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und ein Protokoll zum Vorfall aufgenommen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Polizei ihm mitgeteilt habe, nur für den Schutz ausländischer Mitarbeiter zuständig zu sein und der afghanischen Bevölkerung keinen Schutz bieten zu können (vgl. SEM-Protokoll A24 S. 5), widerspreche der geschilderten Vorgehensweise der Polizei. Schliesslich sei nach zweijähriger Landesabwesenheit kaum davon auszugehen, dass die besagten Männer immer noch nach dem Beschwerdeführer suchen würden. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter unter Einreichung von zwei Bestätigungsschreiben in Kopie (Empfehlungsschreiben, Anerkennungsschreiben der C.________) geltend, aufgrund seiner Loyalität zur ISAF werde der Beschwerdeführer als Verräter betrachtet, weshalb die mutmasslichen Angehörigen einer unbekannten extremistischen Gruppierung nach wie vor ein Interesse an der Ermordung des Beschwerdeführers hätten. Aufgrund der schlechten Sicherheitssituation in Kabul sei es extremistischen Gruppierungen gelungen, ihre Tätigkeit in B._______ zu intensivieren. Deshalb könne auch aus der zweijährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers keine Schutzgarantie für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe anlässlich der Sicherheitsbeurteilung in Afghanistan festgehalten, dass sich die dortige Sicherheitslage seit dem Abzug der ISAF verschlechtert habe und Angehörige von Risikogruppen (Angehörige von Hilfsorganisationen oder Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiteten) begründete Furcht hätten, in Afghanistan verfolgt zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2802/2014 vom 15. Januar 2015). 4.3 4.3.1 Als erstes ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen, die geltend gemachten Vorbringen in Zweifel zu ziehen. So ist nicht nachvollziehbar, warum die Männer nie Kontakt zum Vorgesetzten des Beschwerdeführers herzustellen versuchten, der ja über die Zutrittskarte verfügte, um in das ISAF-Camp zu gelangen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter habe nur mit ausländischen Kunden Kontakt gehabt beziehungsweise er, der Beschwerdeführer, habe ihnen gesagt, er bringe jeweils die fertig erstellte Ware zurück (vgl. SEM-Protokoll A24 S. 7), vermögen die Vorgehensweise der Männer nicht plausibel zu erklären. Auch war der Beschwerdeführer teils nicht in der Lage, genauere zeitliche Angaben zu geben. So antwortete er auf die Frage, wann die Männer ihn zum ersten Mal aufgesucht hätten, er wisse es nicht, er könne sich nicht mehr daran erinnern (vgl. A24 S. 8), und entgegnete auf die weitere Frage, wieviel Zeit etwa zwischen dem ersten Kontakt mit den Unbekannten und seiner Ausreise vergangen sei, er könne keine zeitlichen Angaben machen, das Ganze habe monatelang gedauert (vgl. A24 S. 8). Auch fiel die Beschreibung des Beschwerdeführers der beiden Männer, welche er doch einige Male gesehen habe, auffallend unbestimmt und stereotyp aus (vgl. A24 S. 9). Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer angibt, Furcht vor künftigen Behelligungen durch die beiden Männer zu haben, da er ja deren Gesichter gesehen habe (vgl. A24 S. 11), und gleichzeitig nicht in der Lage war, diese genauer zu beschreiben. Im Weiteren weist die Schilderung der Vorbringen Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer in Abweichung von der Angabe anlässlich der Befragung, wonach in der Strasse, in welcher der Entführungsversuch stattgefunden habe, ein Ladenbesitzer die Polizei verständigt habe (vgl. A6 S. 10), im Rahmen der Anhörung an, in der betreffenden Strasse habe es keine Geschäfte gehabt (vgl. A24 S. 9). Auf diesen Widerspruch angesprochen, erwiderte der Beschwerdeführer, auf seiner Fahrroute hätten sich keine Geschäfte befunden, aber an den beiden Enden der Strasse befänden sich Geschäfte (vgl. A24 S. 11), eine Erklärung, die nicht zu überzeugen vermag. An dieser Einschätzung vermögen die lediglich in Kopie eingereichten Dokumente (Empfehlungsschreiben, Anerkennungsschreiben der C._______) und die Visitenkarte der C._______ im Original aufgrund ihrer geringen Beweiskraft nichts zu ändern. Aber auch ausgehend von der Authentizität der Dokumente würde damit lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die C._______ nachgewiesen werden, jedoch nicht die weiteren Vorbringen. 4.3.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind diese, wie von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung in der angefochtenen Verfügung festgehalten, ohnehin nicht als asylrelevant zu erachten. Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere Beobachter nennen diesbezüglich unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die afghanische Firma C._____ bei einer Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jahrelang ohne Schwierigkeiten für die Firma in gleicher Weise tätig war. Es ist davon auszugehen, dass die Unbekannten lediglich am Beschwerdeführer interessiert gewesen sind, um sich mit seiner Unterstützung den Zutritt zum ISAF-Camp zu verschaffen. Trotz der Weigerung des Beschwerdeführers, mit den Unbekannten zusammenzuarbeiten, erscheint ein virtuelles Verfolgungsinteresse insbesondere nach dessen jahrelanger Landesabwesenheit wenig wahrscheinlich, zumal die ISAF-Mission per Anfang Januar 2015 beendet wurde. Im Weiteren kann vorliegend auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hingewiesen werden. So hat die örtliche Polizei den Entführungsversuch zu verhindern vermocht, den Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht und ein Protokoll zum Vorfall aufgenommen. Aus diesen Gründen ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz) als zumutbar erkannt werden (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.9.2 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10). In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl. BVGE 2011/38 und 2011/49). Gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 ist zwar von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2330/2016 vom 8. Juli 2016 E. 8.2.2), so dass ein Wegweisungsvollzug dorthin unter begünstigenden Umständen nach wie vor als zumutbar erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D.________ und hat seit seinem neunten oder zehnten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise bei der Familie seines verstorbenen Onkels in B.______ gelebt. Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung ist im Weiteren mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er über weitere Kontakte verfügt, welche eine Wiedereingliederung erleichtern sollten. Die berufliche Erfahrung mit verantwortungsvollen Aufgaben sollte ihm auch ermöglichen, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Schliesslich sind aus den Akten keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der im Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Aufgrund der angemessen erscheinenden Kostennote vom 22. Oktober 2015 ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'870.- (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'870.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: