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E-2330/2016

E-2330/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2012 und reiste via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und Italien am 4. Juni 2013 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2013 fand in Basel die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A5/10) statt. Das SEM (vormals Bundesamt für Migration BFM) hörte den Beschwerdeführer am 4. August 2014 sowie am 18. Januar 2016 zu seinen Asylgründen an (vgl. A16/18 und A19/17). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Provinz Ghazni) geboren, wo seine Familie noch immer wohne. Im Jahre 2007 habe er an der (...) in Kabul seinen Schulabschluss gemacht und anschliessend in Kabul während vier Jahren am (...). Nach erfolgreichem Studienabschluss habe er während zehn Monaten als Computerspezialist für das Unternehmen C._______. in Kandahar gearbeitet, welches unter anderem für (...) zuständig sei. Im Mai 2012 seien er und ein Arbeitskollege auf dem Heimweg von Taliban-Mitgliedern angehalten und bedroht worden. Diese hätten sie aufgefordert, ihre Arbeit niederzulegen respektive mit den Taliban zu kooperieren, indem sie die Taliban informieren sollten, wenn sich die Truppen verschieben würden. Die Taliban hätten sie fotografiert und ihre Arbeitsidentifikationskarten einbehalten. In den darauffolgenden Wochen sei er mehrmals von den Taliban kontaktiert und bedroht worden. Etwa einen Monat später seien er und ein Arbeitskollege wiederum auf dem Heimweg von vermummten Männern auf Motorrädern mit Schusswaffen angegriffen worden. Sein Kollege habe schwere Schussverletzungen erlitten. Er selbst habe flüchten können. Daraufhin habe er sich während vier Tagen bei einem Freund versteckt, von wo aus er seinen Arbeitgeber und seinen Vater über den Vorfall informiert habe. Sein Vater habe dann die Ausreise organisiert. Da die Taliban Fotos von ihm sowie seine Arbeitsidentifikationskarte hätten, müsse er bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben und um dasjenige seiner Familie fürchten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 14. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Kostenvorschussverzicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Furcht hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6; 2011/50 E. 3.1.1 f.; 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen noch eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellen.

E. 5.2.1 Das SEM erachtet zunächst das Zusammentreffen mit den Taliban als unglaubhaft. Es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Vorbringen in Widersprüche verstrickt habe. Unter anderen habe er bei der BzP von vier Männern auf zwei Motorrädern und anschliessend bei der Anhörung von sechs Personen auf drei Motorrädern gesprochen. Auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für die abweichende Darstellung zu liefern. Zudem seien seine Ausführungen zu den relevanten Ereignissen vage und schemenhaft geblieben. Seine Aussagen würden keinerlei Realkennzeichen, wie eine detaillierte Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten, enthalten. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Er könne sich den Widerspruch nur damit erklären, dass er sich während der BzP nicht gut gefühlt habe und in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Bei dem Vorfall habe es sich um ein höchst traumatisches Erlebnis gehandelt. Er habe während des Überfalls Todesängste gehabt. Es sei sehr schwierig, sich klar an ein solches Ereignis zu erinnern. Auch habe der Überfall zum Zeitpunkt der BzP schon mehr als ein Jahr zurückgelegen.

E. 5.2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst konstruiert wirken. Nebst den fehlenden Realkennzeichen in seinen Schilderungen fehlt es den Ausführungen auch an einer inneren Logik und Nachvollziehbarkeit. So ist es unter anderem nicht plausibel, wieso die Taliban, welche zu viert beziehungsweise zu sechst gewesen sein sollen, seinen Arbeitskollegen angeschossen hätten, den Beschwerdeführer selbst aber gleichzeitig laufen gelassen hätten. Weiter lassen auch weitere Ungereimtheiten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifeln. So gab er auf Nachfrage hin zu Protokoll, dass er sich nicht über das Schicksal seines Arbeitskollegen habe informieren können, da er seine SIM-Karte mit sämtlichen Kontaktdaten zerstört habe (vgl. A16/18 F89, F90 und F94). Hingegen war es ihm anscheinend durchaus möglich, einen anderen Arbeitskollegen in Kandahar zu kontaktieren, damit dieser ihm Dokumente zuschicken konnte (vgl. A19/17 F115). Ebenfalls sind die zeitlichen Angaben nicht nachvollziehbar, da diese teilweise nur sehr vage und teilweise widersprüchlich sind. So gab er beispielsweise bei der BzP an, dass er am 10. Mai 2012 Afghanistan verlassen habe (vgl. A5/10 Rz. 5.01). Der Überfall soll jedoch erst am 5. Juni 2012 stattgefunden haben (vgl. A5/10 Rz. 7.01). Überdies stimmen auch die Altersangaben seiner Geschwister bei der Befragung und bei der zweiten Anhörung nicht überein (vgl. A5/10 Rz. 3.01 und A19/17 F11). Der Gesamteindruck, der durch die vagen, nicht detaillierten sowie widersprüchlichen Schilderungen entsteht, lässt die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu dem Überfall durch die Taliban und die damit zusammenhängende Flucht unglaubhaft erscheinen. Ebenfalls geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass das anwaltliche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen ist, zumal dieses Schreiben auch keine Details über den Vorfall mit den Taliban enthält (vgl. A17).

E. 5.3.1 Weiter verneint die Vorinstanz vorliegend auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. In Afghanistan würden sich Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien. Dazu würden unter anderem Personen gehören, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Bei der Beurteilung entsprechender Risikoprofile gelte es insbesondere das Interesse der Taliban an der betreffenden Person abzuklären, über was für ein Profil die Person verfüge und ob bereits ernsthafte Nachteile erlitten worden seien. Vorliegend könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit seiner Anstellung als Computerspezialist bei einem lokalen Unternehmen bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe, mithin einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Seine Angaben dazu, weshalb die Taliban gerade an ihm ein spezielles Interesse haben sollten, hätten wenig zu überzeugen vermocht. Er habe sich mit dem allgemein gültigen Hinweis darauf begnügt, die Taliban seien stets auf Informanten angewiesen, um Anschläge zu planen. An jungen Leuten würden diese dabei ein spezielles Interesse haben. Darauf angesprochen, ob er in seiner Position denn überhaupt Zugang zu solchen Informationen gehabt habe, seien seine Antworten sehr vage und ausweichend geblieben. Es sei davon auszugehen, dass er seine Verbindung zu den in der Region stationierten Truppen zumindest überspitzt dargestellt habe. Würde tatsächlich ein Austausch in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang stattgefunden haben, könne davon ausgegangen werden, dass er dazu einigermassen substantiierte Auskünfte hätte liefern können. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein derartiges Profil, dass von einer Identifikation durch die Taliban ausgegangen werden müsse, welche in absehbarer Zukunft und mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Ferner würden die geschilderten Anschläge auf seinen Vater nicht ihn persönlich treffen, sondern eben seinen Vater als offizielle Militärperson. Den Akten seien weiter keine Hinweise zu entnehmen, dass er oder ein anderes Familienmitglied in diesem Zusammenhang irgendwelche Nachteile erlitten hätten oder in Zukunft solche befürchten müssten. Der Beschwerdeführer hingegen hat in der Rechtsmitteleingabe erneut seine Nähe zu den afghanischen nationalen Truppen sowie den ISAF-Truppen betont. Sein Arbeitsort habe sich auf dem Gelände (...) von Kandahar befunden, wo regelmässig Truppen stationiert gewesen seien. Wegen seiner guten Englischkenntnisse habe er ab und zu als Dolmetscher zwischen den Soldaten der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und den ISAF-Truppen fungiert. Allerdings habe sich dies in der Regel auf informelle Treffen wie beispielsweise Pausen oder Freizeitaktivitäten beschränkt. So habe er keinen direkten Einblick in die Tätigkeiten der Truppen gehabt. Er sei aber teilweise über Transporte und Truppenverschiebungen informiert gewesen. Durch seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber, welcher von einer amerikanischen Unternehmung beauftragt worden sei, sei er ständig in Gefahr gewesen, von den Taliban festgenommen oder gar getötet zu werden. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht über ein derartiges Profil verfügt, dass von einer Identifikation durch die Taliban ausgegangen werden müsste, welche in absehbarer Zukunft und mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Der Beschwerdeführer hat weder eine Position innerhalb der Unternehmung, bei welcher er über für die Taliban interessante Informationen verfügen würde, noch eine Bedrohung durch die Taliban vor seiner Ausreise glaubhaft darlegen können (vgl. auch E. 5.2.2 hiervor). Überdies sind weder andere Mitarbeiter (vgl. A16/18 F64) noch nach seiner Flucht die Familie durch die Taliban bedroht worden, was wiederum auf das Fehlen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung schliessen lässt.

E. 5.4 Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungssituation darzutun, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es besteht schliesslich auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.

E. 8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer E-3124/2016 vom 17. Juni 2016; D-2086/2016 vom 11. Mai 2016; D-5168/2015 vom 16. November 2015; E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen.

E. 8.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und gesunden Mann, welcher eigenen Angaben zufolge in Kabul während mindestens drei Jahren die Schule und anschliessend während vier Jahren das (...) besucht hat (vgl. A16/18 F37 und F116; A19/17 F48 sowie A17) und während dieser Zeit auch in Kabul in einer Wohngemeinschaft gewohnt hat (vgl. A16/18 F114; A19/17 F42 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass insgesamt der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer seine wahren (Familien-)Verhältnisse und insbesondere sein Beziehungsnetz in Kabul zu verschleiern versucht, indem er jegliche Sozialbeziehungen während und nach der Schule beziehungsweise dem Studium in Kabul abstreitet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu jener Zeit in Kabul sind weder nachvollziehbar noch substanziiert. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. In der Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, liegt keine Verletzung der Beweiswürdigung vor, sodass die Vorinstanz zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen ist.

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2330/2016 Urteil vom 8. Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2012 und reiste via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und Italien am 4. Juni 2013 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2013 fand in Basel die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A5/10) statt. Das SEM (vormals Bundesamt für Migration BFM) hörte den Beschwerdeführer am 4. August 2014 sowie am 18. Januar 2016 zu seinen Asylgründen an (vgl. A16/18 und A19/17). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Provinz Ghazni) geboren, wo seine Familie noch immer wohne. Im Jahre 2007 habe er an der (...) in Kabul seinen Schulabschluss gemacht und anschliessend in Kabul während vier Jahren am (...). Nach erfolgreichem Studienabschluss habe er während zehn Monaten als Computerspezialist für das Unternehmen C._______. in Kandahar gearbeitet, welches unter anderem für (...) zuständig sei. Im Mai 2012 seien er und ein Arbeitskollege auf dem Heimweg von Taliban-Mitgliedern angehalten und bedroht worden. Diese hätten sie aufgefordert, ihre Arbeit niederzulegen respektive mit den Taliban zu kooperieren, indem sie die Taliban informieren sollten, wenn sich die Truppen verschieben würden. Die Taliban hätten sie fotografiert und ihre Arbeitsidentifikationskarten einbehalten. In den darauffolgenden Wochen sei er mehrmals von den Taliban kontaktiert und bedroht worden. Etwa einen Monat später seien er und ein Arbeitskollege wiederum auf dem Heimweg von vermummten Männern auf Motorrädern mit Schusswaffen angegriffen worden. Sein Kollege habe schwere Schussverletzungen erlitten. Er selbst habe flüchten können. Daraufhin habe er sich während vier Tagen bei einem Freund versteckt, von wo aus er seinen Arbeitgeber und seinen Vater über den Vorfall informiert habe. Sein Vater habe dann die Ausreise organisiert. Da die Taliban Fotos von ihm sowie seine Arbeitsidentifikationskarte hätten, müsse er bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben und um dasjenige seiner Familie fürchten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 14. März 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 15. April 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Kostenvorschussverzicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 13. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, welcher innert Frist bezahlt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Furcht hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6; 2011/50 E. 3.1.1 f.; 2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG genügen noch eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellen. 5.2 5.2.1 Das SEM erachtet zunächst das Zusammentreffen mit den Taliban als unglaubhaft. Es falle auf, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Vorbringen in Widersprüche verstrickt habe. Unter anderen habe er bei der BzP von vier Männern auf zwei Motorrädern und anschliessend bei der Anhörung von sechs Personen auf drei Motorrädern gesprochen. Auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für die abweichende Darstellung zu liefern. Zudem seien seine Ausführungen zu den relevanten Ereignissen vage und schemenhaft geblieben. Seine Aussagen würden keinerlei Realkennzeichen, wie eine detaillierte Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten, enthalten. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Er könne sich den Widerspruch nur damit erklären, dass er sich während der BzP nicht gut gefühlt habe und in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen sei. Bei dem Vorfall habe es sich um ein höchst traumatisches Erlebnis gehandelt. Er habe während des Überfalls Todesängste gehabt. Es sei sehr schwierig, sich klar an ein solches Ereignis zu erinnern. Auch habe der Überfall zum Zeitpunkt der BzP schon mehr als ein Jahr zurückgelegen. 5.2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst konstruiert wirken. Nebst den fehlenden Realkennzeichen in seinen Schilderungen fehlt es den Ausführungen auch an einer inneren Logik und Nachvollziehbarkeit. So ist es unter anderem nicht plausibel, wieso die Taliban, welche zu viert beziehungsweise zu sechst gewesen sein sollen, seinen Arbeitskollegen angeschossen hätten, den Beschwerdeführer selbst aber gleichzeitig laufen gelassen hätten. Weiter lassen auch weitere Ungereimtheiten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zweifeln. So gab er auf Nachfrage hin zu Protokoll, dass er sich nicht über das Schicksal seines Arbeitskollegen habe informieren können, da er seine SIM-Karte mit sämtlichen Kontaktdaten zerstört habe (vgl. A16/18 F89, F90 und F94). Hingegen war es ihm anscheinend durchaus möglich, einen anderen Arbeitskollegen in Kandahar zu kontaktieren, damit dieser ihm Dokumente zuschicken konnte (vgl. A19/17 F115). Ebenfalls sind die zeitlichen Angaben nicht nachvollziehbar, da diese teilweise nur sehr vage und teilweise widersprüchlich sind. So gab er beispielsweise bei der BzP an, dass er am 10. Mai 2012 Afghanistan verlassen habe (vgl. A5/10 Rz. 5.01). Der Überfall soll jedoch erst am 5. Juni 2012 stattgefunden haben (vgl. A5/10 Rz. 7.01). Überdies stimmen auch die Altersangaben seiner Geschwister bei der Befragung und bei der zweiten Anhörung nicht überein (vgl. A5/10 Rz. 3.01 und A19/17 F11). Der Gesamteindruck, der durch die vagen, nicht detaillierten sowie widersprüchlichen Schilderungen entsteht, lässt die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu dem Überfall durch die Taliban und die damit zusammenhängende Flucht unglaubhaft erscheinen. Ebenfalls geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass das anwaltliche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen ist, zumal dieses Schreiben auch keine Details über den Vorfall mit den Taliban enthält (vgl. A17). 5.3 5.3.1 Weiter verneint die Vorinstanz vorliegend auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. In Afghanistan würden sich Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt seien. Dazu würden unter anderem Personen gehören, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Bei der Beurteilung entsprechender Risikoprofile gelte es insbesondere das Interesse der Taliban an der betreffenden Person abzuklären, über was für ein Profil die Person verfüge und ob bereits ernsthafte Nachteile erlitten worden seien. Vorliegend könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Zusammenhang mit seiner Anstellung als Computerspezialist bei einem lokalen Unternehmen bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe, mithin einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Seine Angaben dazu, weshalb die Taliban gerade an ihm ein spezielles Interesse haben sollten, hätten wenig zu überzeugen vermocht. Er habe sich mit dem allgemein gültigen Hinweis darauf begnügt, die Taliban seien stets auf Informanten angewiesen, um Anschläge zu planen. An jungen Leuten würden diese dabei ein spezielles Interesse haben. Darauf angesprochen, ob er in seiner Position denn überhaupt Zugang zu solchen Informationen gehabt habe, seien seine Antworten sehr vage und ausweichend geblieben. Es sei davon auszugehen, dass er seine Verbindung zu den in der Region stationierten Truppen zumindest überspitzt dargestellt habe. Würde tatsächlich ein Austausch in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang stattgefunden haben, könne davon ausgegangen werden, dass er dazu einigermassen substantiierte Auskünfte hätte liefern können. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein derartiges Profil, dass von einer Identifikation durch die Taliban ausgegangen werden müsse, welche in absehbarer Zukunft und mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Ferner würden die geschilderten Anschläge auf seinen Vater nicht ihn persönlich treffen, sondern eben seinen Vater als offizielle Militärperson. Den Akten seien weiter keine Hinweise zu entnehmen, dass er oder ein anderes Familienmitglied in diesem Zusammenhang irgendwelche Nachteile erlitten hätten oder in Zukunft solche befürchten müssten. Der Beschwerdeführer hingegen hat in der Rechtsmitteleingabe erneut seine Nähe zu den afghanischen nationalen Truppen sowie den ISAF-Truppen betont. Sein Arbeitsort habe sich auf dem Gelände (...) von Kandahar befunden, wo regelmässig Truppen stationiert gewesen seien. Wegen seiner guten Englischkenntnisse habe er ab und zu als Dolmetscher zwischen den Soldaten der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und den ISAF-Truppen fungiert. Allerdings habe sich dies in der Regel auf informelle Treffen wie beispielsweise Pausen oder Freizeitaktivitäten beschränkt. So habe er keinen direkten Einblick in die Tätigkeiten der Truppen gehabt. Er sei aber teilweise über Transporte und Truppenverschiebungen informiert gewesen. Durch seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber, welcher von einer amerikanischen Unternehmung beauftragt worden sei, sei er ständig in Gefahr gewesen, von den Taliban festgenommen oder gar getötet zu werden. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013. 5.3.2 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht über ein derartiges Profil verfügt, dass von einer Identifikation durch die Taliban ausgegangen werden müsste, welche in absehbarer Zukunft und mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Der Beschwerdeführer hat weder eine Position innerhalb der Unternehmung, bei welcher er über für die Taliban interessante Informationen verfügen würde, noch eine Bedrohung durch die Taliban vor seiner Ausreise glaubhaft darlegen können (vgl. auch E. 5.2.2 hiervor). Überdies sind weder andere Mitarbeiter (vgl. A16/18 F64) noch nach seiner Flucht die Familie durch die Taliban bedroht worden, was wiederum auf das Fehlen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung schliessen lässt. 5.4 Es erübrigt sich an dieser Stelle, noch näher auf die Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese an der Gesamtbeurteilung nichts zu ändern vermögen.

6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungssituation darzutun, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es besteht schliesslich auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 8.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer E-3124/2016 vom 17. Juni 2016; D-2086/2016 vom 11. Mai 2016; D-5168/2015 vom 16. November 2015; E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen. 8.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen, alleinstehenden und gesunden Mann, welcher eigenen Angaben zufolge in Kabul während mindestens drei Jahren die Schule und anschliessend während vier Jahren das (...) besucht hat (vgl. A16/18 F37 und F116; A19/17 F48 sowie A17) und während dieser Zeit auch in Kabul in einer Wohngemeinschaft gewohnt hat (vgl. A16/18 F114; A19/17 F42 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass insgesamt der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer seine wahren (Familien-)Verhältnisse und insbesondere sein Beziehungsnetz in Kabul zu verschleiern versucht, indem er jegliche Sozialbeziehungen während und nach der Schule beziehungsweise dem Studium in Kabul abstreitet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu jener Zeit in Kabul sind weder nachvollziehbar noch substanziiert. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. In der Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, liegt keine Verletzung der Beweiswürdigung vor, sodass die Vorinstanz zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen ist. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: