Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 5. Januar 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 26. Mai 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe für die afghanische Polizei und die amerikanischen Truppen gearbeitet. Es sei auf ihn geschossen worden und drei Mordanschläge seien auf ihn verübt worden. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben sowie Angaben eines DHL-Versands nach.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, verschiedene entscheiderhebliche Umstände zu prüfen. Sie verletze Art. 12 VwVG und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG. Insbesondere habe sie sich nicht genügend mit der Tätigkeit für die Polizei und die amerikanischen Truppen auseinandergesetzt. Die diesbezügliche Begründung sei sehr kurz ausgefallen und komme zu einem unzulässigen Schluss.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss - abgeleitet von Art. 29 VwVG - die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Die pauschal getätigten Rügen einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gehen fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zu keinem anderen Entscheid führen kann. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab und kommt - unter Aufführungen der einzelnen Widersprüche - zum Schluss, der Beschwerdeführer widerspreche sich nicht nur zum Hergang der angeblichen Anschläge auf seine Person, sondern auch zu deren Zeitpunkt. Darüber hinaus würden seine Aussagen zu den Bedrohungen seitens der Taliban weitgehend oberflächlich bleiben und sich auch auf Nachfrage in Wiederholungen erschöpfen. Selbst die Bedrohung durch den angeblich persönlichen Feind Herrn B._______ sei widersprüchlich ausgefallen. So habe dieser ihn unter Druck gesetzt, ihn mit allen Mitteln aus dem Weg räumen wollen und telefonisch bedroht. Das stehe jedoch im Widerspruch zur Angabe, dass ihm dieser persönlich nichts angetan, sondern lediglich den Taliban Befehle erteilt habe. Ferner seien die Zeitangaben zum Dienst immer wieder anders ausgefallen und habe er - entgegen der Erstbefragung - in der Zweitbefragung angegeben, nie jemals getötet zu haben.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich, zu oberflächlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen. Hiermit zeigt sie indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Person, die eine Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe in Afghanistan (Tätigkeit für den Staat und Kontakt zu ausländischen Truppen) geltend macht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (so auch die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung: Urteile des BVGer E-3250/2013 vom 3. Dezember 2015 und E-3520/2014 vom 3. November 2015). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. So stehen im Zentrum seiner Vorbringen drei "Mordanschläge" wegen der Tätigkeit für die afghanische Polizei und die amerikanischen Truppen. Zum Hergang sowie Örtlichkeiten, Zeitpunkten der Anschläge und den daraus folgenden Verletzungen widerspricht er sich jedoch so erheblich, dass den Vorbringen - insbesondere seiner Tätigkeit als Polizist - der Boden entzogen ist. Angesichts des unglaubhaften Aussageverhaltens ist eine Übersetzung des nachgereichten Beweismittels nicht nötig (Art. 33a Abs. 4 VwVG), zumal dieser Art von Schreiben ein geringer Beweiswert zukommt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführer (Zweitbefragung) sollen seine Probleme im Jahr 2013 nach dem Abzug der Amerikaner begonnen haben: "Solange die Amerikaner in Afghanistan waren, hatte ich keine Probleme. ... Als sie im Jahr 2013 Afghanistan verlassen haben, haben meine Probleme begonnen" (SEM-Akten, A23, S. 7, F54). Gemäss Erstbefragung begannen die Probleme jedoch bereits im Jahr 2005 und im Zentrum der Vorbringen stand ein im Jahr 2008 gegen ihn gerichteter "Mordanschlag" der Taliban, bei dem er "in die Luft flog" (SEM-Akten, A6, S. 7 f.). Auf Nachfrage in der Zweitbefragung rückte dieser Anschlag in das Jahr 2007 und fand nicht mehr in der Nähe des Hauses statt, sondern 20 Autominuten davon entfernt (SEM-Akten, A6, S7 und SEM-Akten, A23, S. 9, F62). Gleiches gilt für den dritten und letzten Anschlag, der gemäss Erstbefragung im Sommer 2013 und gemäss Zweitbefragung 2014 stattgefunden haben soll (SEM-Akten, A6, S. 8 und SEM-Akten, A23, S. 15). Folgt man der Erstbefragung, wurde er dabei am Bein verletzt (SEM-Akten, A6, S. 8), wohingegen er gemäss Zweitbefragung ausschliesslich am Hals verletzt worden sein will (SEM-Akten, A23, S. 15 f., F112 und F119 f.). Neben all den Mordanschlägen mit Minen sollen die Taliban zusätzlich auf den Beschwerdeführer geschossen haben (SEM-Akten, A6, S. 8). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seit 2005 dem geschilderten Ausmass an Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihn über diese ganze Zeit hinweg immer knapp verfehlten und er erst im Jahr 2014 Afghanistan verlassen sollte. Ebenso widersprüchlich und unglaubhaft sind die angeblichen Probleme mit Herrn B._______, der einerseits mit allen Mittel versucht haben soll, den Beschwerdeführer aus dem Weg zu räumen und der ihm andererseits nichts angetan haben soll. Schliesslich hat die Vorinstanz die vielen verschiedenen Angaben zur Beendigung des Dienstes als Polizist und für die amerikanischen Truppen richtig erkannt und als eines der Indizien der Unglaubhaftigkeit gewürdigt (z. B. SEM-Akten, A23, S. 10 ff.). Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass jemand vergisst, ob er getötet hat ("ich habe viele getötet", SEM-Akten, A6, S. 8) oder nicht (SEM-Akten, A23, S. 14, F104). Hieran ändern Verweise auf Literatur und Rechtsprechung auf Beschwerdeeben nichts. Vor diesem Hintergrund ist die Grundlage - Tätigkeit für die Polizei und die amerikanischen Truppen - unglaubhaft, mithin auch die Zugehörigkeit zu der entsprechenden Risikogruppe. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt Kabul als erfüllt zu betrachten sind. Der unsubstantiierten und oberflächlichen Behauptung auf Beschwerdeebene, alle Verwandten seien aus Kabul weggezogen, ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese alle von dort plötzlich fliehen sollten. Ferner kann der Beschwerdeführer von einer DHL-Sendung aus Pakistan nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn der Onkel nun in Pakistan wäre, befinden sich weitere enge Familienangehörige in Kabul (z. B. SEM-Akten, A6, S. 5). Sodann bestätigt der Beschwerdeführer selbst, dass seine Familie in Afghanistan über "sehr viel" Land mit Angestellten verfügt und in Kabul lebt (SEM-Akten, A23, S. 11). Auch die Beschwerde hebt hervor, dass er zu einer wohlhabenden Familie gehört (Beschwerde S. 5). Sein Onkel ist im Ölgeschäft tätig. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt. Was den Gesundheitszustand anbelangt, kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass die vorliegende Diagnose nicht genügt, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Medizinische Probleme werden sodann auch auf Beschwerdeebene keine geltend gemacht. Die Wegweisung in die Hauptstadt Kabul ist zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3124/2016 Urteil vom 17. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 5. Januar 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 26. Mai 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe für die afghanische Polizei und die amerikanischen Truppen gearbeitet. Es sei auf ihn geschossen worden und drei Mordanschläge seien auf ihn verübt worden. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben sowie Angaben eines DHL-Versands nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, verschiedene entscheiderhebliche Umstände zu prüfen. Sie verletze Art. 12 VwVG und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG. Insbesondere habe sie sich nicht genügend mit der Tätigkeit für die Polizei und die amerikanischen Truppen auseinandergesetzt. Die diesbezügliche Begründung sei sehr kurz ausgefallen und komme zu einem unzulässigen Schluss. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss - abgeleitet von Art. 29 VwVG - die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die pauschal getätigten Rügen einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gehen fehl. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zu keinem anderen Entscheid führen kann. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab und kommt - unter Aufführungen der einzelnen Widersprüche - zum Schluss, der Beschwerdeführer widerspreche sich nicht nur zum Hergang der angeblichen Anschläge auf seine Person, sondern auch zu deren Zeitpunkt. Darüber hinaus würden seine Aussagen zu den Bedrohungen seitens der Taliban weitgehend oberflächlich bleiben und sich auch auf Nachfrage in Wiederholungen erschöpfen. Selbst die Bedrohung durch den angeblich persönlichen Feind Herrn B._______ sei widersprüchlich ausgefallen. So habe dieser ihn unter Druck gesetzt, ihn mit allen Mitteln aus dem Weg räumen wollen und telefonisch bedroht. Das stehe jedoch im Widerspruch zur Angabe, dass ihm dieser persönlich nichts angetan, sondern lediglich den Taliban Befehle erteilt habe. Ferner seien die Zeitangaben zum Dienst immer wieder anders ausgefallen und habe er - entgegen der Erstbefragung - in der Zweitbefragung angegeben, nie jemals getötet zu haben. 5.2 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich, zu oberflächlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen. Hiermit zeigt sie indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine Person, die eine Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe in Afghanistan (Tätigkeit für den Staat und Kontakt zu ausländischen Truppen) geltend macht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (so auch die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung: Urteile des BVGer E-3250/2013 vom 3. Dezember 2015 und E-3520/2014 vom 3. November 2015). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. So stehen im Zentrum seiner Vorbringen drei "Mordanschläge" wegen der Tätigkeit für die afghanische Polizei und die amerikanischen Truppen. Zum Hergang sowie Örtlichkeiten, Zeitpunkten der Anschläge und den daraus folgenden Verletzungen widerspricht er sich jedoch so erheblich, dass den Vorbringen - insbesondere seiner Tätigkeit als Polizist - der Boden entzogen ist. Angesichts des unglaubhaften Aussageverhaltens ist eine Übersetzung des nachgereichten Beweismittels nicht nötig (Art. 33a Abs. 4 VwVG), zumal dieser Art von Schreiben ein geringer Beweiswert zukommt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführer (Zweitbefragung) sollen seine Probleme im Jahr 2013 nach dem Abzug der Amerikaner begonnen haben: "Solange die Amerikaner in Afghanistan waren, hatte ich keine Probleme. ... Als sie im Jahr 2013 Afghanistan verlassen haben, haben meine Probleme begonnen" (SEM-Akten, A23, S. 7, F54). Gemäss Erstbefragung begannen die Probleme jedoch bereits im Jahr 2005 und im Zentrum der Vorbringen stand ein im Jahr 2008 gegen ihn gerichteter "Mordanschlag" der Taliban, bei dem er "in die Luft flog" (SEM-Akten, A6, S. 7 f.). Auf Nachfrage in der Zweitbefragung rückte dieser Anschlag in das Jahr 2007 und fand nicht mehr in der Nähe des Hauses statt, sondern 20 Autominuten davon entfernt (SEM-Akten, A6, S7 und SEM-Akten, A23, S. 9, F62). Gleiches gilt für den dritten und letzten Anschlag, der gemäss Erstbefragung im Sommer 2013 und gemäss Zweitbefragung 2014 stattgefunden haben soll (SEM-Akten, A6, S. 8 und SEM-Akten, A23, S. 15). Folgt man der Erstbefragung, wurde er dabei am Bein verletzt (SEM-Akten, A6, S. 8), wohingegen er gemäss Zweitbefragung ausschliesslich am Hals verletzt worden sein will (SEM-Akten, A23, S. 15 f., F112 und F119 f.). Neben all den Mordanschlägen mit Minen sollen die Taliban zusätzlich auf den Beschwerdeführer geschossen haben (SEM-Akten, A6, S. 8). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seit 2005 dem geschilderten Ausmass an Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihn über diese ganze Zeit hinweg immer knapp verfehlten und er erst im Jahr 2014 Afghanistan verlassen sollte. Ebenso widersprüchlich und unglaubhaft sind die angeblichen Probleme mit Herrn B._______, der einerseits mit allen Mittel versucht haben soll, den Beschwerdeführer aus dem Weg zu räumen und der ihm andererseits nichts angetan haben soll. Schliesslich hat die Vorinstanz die vielen verschiedenen Angaben zur Beendigung des Dienstes als Polizist und für die amerikanischen Truppen richtig erkannt und als eines der Indizien der Unglaubhaftigkeit gewürdigt (z. B. SEM-Akten, A23, S. 10 ff.). Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass jemand vergisst, ob er getötet hat ("ich habe viele getötet", SEM-Akten, A6, S. 8) oder nicht (SEM-Akten, A23, S. 14, F104). Hieran ändern Verweise auf Literatur und Rechtsprechung auf Beschwerdeeben nichts. Vor diesem Hintergrund ist die Grundlage - Tätigkeit für die Polizei und die amerikanischen Truppen - unglaubhaft, mithin auch die Zugehörigkeit zu der entsprechenden Risikogruppe. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt Kabul als erfüllt zu betrachten sind. Der unsubstantiierten und oberflächlichen Behauptung auf Beschwerdeebene, alle Verwandten seien aus Kabul weggezogen, ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese alle von dort plötzlich fliehen sollten. Ferner kann der Beschwerdeführer von einer DHL-Sendung aus Pakistan nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn der Onkel nun in Pakistan wäre, befinden sich weitere enge Familienangehörige in Kabul (z. B. SEM-Akten, A6, S. 5). Sodann bestätigt der Beschwerdeführer selbst, dass seine Familie in Afghanistan über "sehr viel" Land mit Angestellten verfügt und in Kabul lebt (SEM-Akten, A23, S. 11). Auch die Beschwerde hebt hervor, dass er zu einer wohlhabenden Familie gehört (Beschwerde S. 5). Sein Onkel ist im Ölgeschäft tätig. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt. Was den Gesundheitszustand anbelangt, kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass die vorliegende Diagnose nicht genügt, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Medizinische Probleme werden sodann auch auf Beschwerdeebene keine geltend gemacht. Die Wegweisung in die Hauptstadt Kabul ist zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: