Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2086/2016 law/fes Urteil vom 11. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2010 mit Verfügung vom 10. Januar 2013 abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass diese Verfügung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-562/2013 vom 19. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch mit Urteil D-2369/2014 vom 10. Juli 2014 abgewiesen und das SEM ein Widererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. August 2014 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer in der Folge am 2. Oktober 2014 in Deutschland ein Asylgesuch stellte, aber am 4. März 2015 im Rahmen des Dublin-Systems wieder in die Schweiz überstellt worden ist und am 1. Mai 2015 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 - eröffnet am 17. März 2016 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2016 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 28. April 2016 einzahlte, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 10. Mai 2016) die deutsche Kurzusammenfassung der Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender 2016 und zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November 2015 und vom 13. April 2016 einreichte, dass er geltend machte, das UNHCR erachte Asylsuchende im wehrfähigen Alter als Gruppe, die internationalen Schutz benötigen würden, er sei im wehrfähigen Alter und müsse daher damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ins Militär eingezogen zu werden, zudem hätten in Kabul die Anschläge stark zugenommen und viele Menschen würden dort unter der Armutsgrenze leben, weshalb auch er bei einer Rückkehr von Armut und Obdachlosigkeit betroffen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 28. April 2016 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise - einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des zweiten Asylgesuchs und die Wegweisung in der Beschwerde vom 5. April 2016 nicht angefochten wurden, infolgedessen die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 16. März 2016 in Rechtskraft erwachsen sind, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bildet, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch den Wegweisungsvollzug betreffend auf Berichte zur aktuellen Lage in Afghanistan verwies und geltend machte, die afghanische Regierung sei nicht in der Lage, die Bevölkerung vor den Angriffen gewalttätiger Extremisten zu schützen und er, der für die Amerikaner gearbeitet habe, werde als Feind und deren Spion betrachtet, dass seine Verwandten inzwischen alle geflüchtet seien, sein Freund von den Taliban getötet worden sei und vorher auch dessen Vater, zudem sei sein Bruder von den Taliban im Jahr 2013 seinetwegen beschimpft und angegriffen worden und dieser sei danach in den Iran geflüchtet, dass seine Mutter mit ihren Töchtern in B._______ in grosser Armut lebe, weshalb er als junger Mann ohne Beziehungen, ohne Schutz, als Heimkehrer aus dem Westen eine Zielscheibe für die Islamisten sei, dass sein Onkel vor ungefähr drei Jahren aus Sicherheitsgründen mit seiner Familie von Kabul in die Türkei geflohen sei, dass er eine Tante in Kabul habe, mit welcher er aber schon seit Jahren keinen Kontakt mehr habe und sie ihm auch nicht helfen könnte, da sie eine eigene Familie habe um deren Existenz sie kämpfen müsse, dass er bereits seit mehr als fünf Jahren nicht mehr in Afghanistan lebe, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-562/2013 vom 19. März 2014 zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe mit dem Vorbringen, als Mitarbeiter für ein amerikanisches Unternehmen von den Taliban bedroht worden zu sein, keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft machen können, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, dass selbst bei der Annahme, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit dem ergangenen Urteil vom 19. März 2014 verschlechtert, seine damalige Tätigkeit in der Wäscherei in einem amerikanischen Camp in B._______ kein hohes Risikoprofil zu begründen vermöge, der Beschwerdeführer seine Tätigkeit seit geraumer Zeit nicht mehr ausübe und selbst wenn die Taliban damals seine Tätigkeit registriert hätten, nicht geschlossen werden könne, dass dieser Umstand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünftige gezielte Verfolgung in der Stadt Kabul auslöse, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann aus seinem zweiten Asylgesuch keine neuen Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK hervorgehen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung vor einer Rekrutierung klarzustellen ist, dass die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 19. April 2016 von einer Gefährdung von Männern im wehrpflichtigen Alter in Regionen, die nicht unter der Kontrolle der Regierung sind oder wo Gebiete von verschiedenen Parteien umkämpft sind, spricht (vgl. S. 44-46), dass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, alle Männer im wehrdienstpflichtigen Alter seien bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung ("real risk") ausgesetzt, und der Beschwerdeführer zudem gemäss den nachfolgenden Erwägungen in die unter der Kontrolle der Regierung stehenden Hauptstadt Kabul weggewiesen wird, dass demnach der Wegweisungsvollzug im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart präsentiert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1) und diese einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) weniger bedrohlich ist, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans, dass unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) ein Vollzug der Wegweisung in dieses Städte zumutbar sein könne (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stamme aus C._______ (Provinz Kabul), wo er bis 2005 gelebt habe, bis er nach B._______ (Provinz Wardak) gegangen sei (vgl. Akte A20/15 F17), wo seine Mutter und seine Geschwister eine Autostunde von der Stadt Kabul entfernt immer noch leben würden (vgl. Akte A20/15 F28), dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Provinz Kabul wie auch in die Provinz Wardak gemäss der massgebenden Rechtsprechung unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer aber in der Stadt Kabul über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung im ersten Asylverfahren angab, über zwei Tanten väterlicherseits und einen Onkel sowie weitere Tanten mütterlicherseits in Kabul zu verfügen (vgl. Akte A1/12 S. 5 und A20/15 F39 und F49), die er zwar nicht oft, aber während der Feiertage besucht habe (vgl. Akte A20/15 F45), dass er mit der Einreichung des zweiten Asylgesuches geltend machte, alle Verwandten seien inzwischen geflüchtet, in einer späteren Eingabe aber differenzierte, dass der eine Onkel inzwischen in die Türkei ausgereist sei und eine Tante weiterhin in Kabul lebe, ohne dies jedoch zu belegen und zu den weiteren Tanten in Kabul keine Angaben machte, weshalb davon auszugehen ist, dass diese weiterhin in der Stadt Kabul leben, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, der (...)jährige Beschwerdeführer habe während zwölf Jahren die Schule in der Stadt Kabul besucht mit Abiturabschluss (vgl. Akte A20/15 F25), weshalb er auch über ein soziales Beziehungsnetz aus Freunden in Kabul (vgl. Akte A20/15 F51 f.) und zudem über eine gute Schulbildung und vielfältige Arbeitserfahrung verfüge, dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände, er halte sich seit sechs Jahren nicht mehr in Afghanistan auf, lerne sehr gut Deutsch, bemühe sich, sich in der Schweiz zu integrieren, lebe aber seit Jahren in der Nothilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 28. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: