Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Juli/August 2010 aus dem Heimatland über den Iran, die Türkei und Italien aus und am 16. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in B._______ ein Asylgesuch stellte. Die Erstbefragung erfolgte am 21. Oktober 2010, die direkte Befragung am 7. Juni 2011. Am 11. November 2010 wurde aufgrund einer Aufnahme vom 8. November 2010 ein Lingua-Gutachten erstellt, wonach der Beschwerdeführer eindeutig aus Afghanistan aus der von ihm genannten Herkunftsregion komme. Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er stamme aus C._______ (Provinz Kabul). Sein Vater sei vor sieben Jahren bei einem Anschlag der Taliban gestorben. Vor etwa fünf Jahren sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach D._______ (Provinz Wardak) gezogen. Vor etwa drei Jahren habe er dann ungefähr ein halbes Jahr in E._______ gelebt, wo er für Ausländer gearbeitet habe, um dann wieder nach D._______ zu seiner Familie zu ziehen. In D._______ sei er zuerst anderen Arbeitstätigkeiten nachgegangen, um dann dort vor ein paar Jahren mit der Arbeit in einem amerikanischen Camp, in (...), zu beginnen. Seit seiner Arbeitstätigkeit im amerikanischen Camp habe er auch in diesem Camp gewohnt. Zudem sei er von D._______ aus in die Stadt Kabul gependelt, um dort die Schule (mit Abiturabschluss) zu besuchen. Es seien im Jahr 2010 zwei Mal innerhalb kurzer Zeit in der Nähe des Camps anonyme Drohschreiben aufgefunden worden, in denen jeweils angekündigt worden sei, dass alle für die Ausländer Arbeitenden getötet würden, sollten sie ihre Arbeit nicht beenden. Er sei sich sicher, dass die Taliban die Drohschreiben verfasst hätten. Im Jahr 2009 habe er erstmals bemerkt, dass Taliban von dem sich gegenüber des Camps befindenden (...) beobachtet hätten, welche Personen in dem Camp arbeiteten. Die Taliban hätten auch im Camp Arbeitende wegen ihrer Arbeit für die Amerikaner umgebracht. Er habe daher schon vor dem Auffinden der beiden Drohbriefe Angst vor seiner Tötung durch die Taliban gehabt. Da er aber ohne Vater sei und Geld habe verdienen müssen, habe er seine Arbeit fortgesetzt. Nachdem er das zweite Drohschreiben zusammen mit einem anderen, für die Amerikaner arbeitenden Kollegen an einem Elektrizitätsmast in der Nähe des Camps gefunden habe, hätten sie sich an die Amerikaner gewandt. Diese hätten ihm zur Vorsicht geraten bei seinen Fahrten nach Kabul. Seine Mutter habe ihm wegen der Drohbriefe geraten, das Land zu verlassen. Etwa zwei Wochen nach dem zweiten Drohbrief sei er ausgereist, wobei er die Ausreise unter anderem durch den Verkauf eines Grundstücks, das die Familie in C._______ besessen habe, finanziert habe. Zudem habe er das Land wegen der prekären Sicherheitslage, fehlenden Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten und der Tatsache, dass er keinen Vater habe, verlassen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto, auf dem er mit einem amerikanischen Soldaten vor einem Militär-Camp zu sehen sei, sowie seine Tazkara ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (eröffnet am 11. Januar 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete die Vorinstanz damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und denen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorin-stanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrensvorschusses. Er sei zwar erwerbstätig, verfüge aber nur über ein geringes Einkommen. Gleichzeitig reichte er Kopien seiner Lohnabrechnung vom Dezember 2012, der Versicherungspolice seiner Krankenkasse für das Jahr 2013 sowie seines Mietvertrages ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, angesichts seiner Erwerbstätigkeit das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und dieses innert Frist an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren, damit über seine eventuelle Bedürftigkeit entschieden werden könne. E. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 sandte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular inklusive der bereits mit der Beschwerde eingereichten Kopien der Dokumente über seine finanzielle Situation sowie zusätzlich mit Kopien der Lohnabrechnung November 2012 (13. Monatslohn) und eines Kontoauszuges für den Monat Januar 2013 ein. F. In seiner Zwischenverfügung vom 13. März 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer zwar nur über ein geringes Einkommen verfüge, die Angaben im Formular inklusive der Gesamtheit der Beilagen aber nicht auf eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schliessen liessen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen Nichtaussichtslosigkeit abzuweisen sei, ebenso wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der geforderte Kostenvorschuss ging am 23. März 2013 fristgerecht ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Aussagen über die Dauer, die der Beschwerdeführer für die Amerikaner gearbeitet habe, widersprüchlich sei und er keine Angaben zu der amerikanischen Einheit und zum Namen des Camps habe machen können. Widersprüchlich seien zudem die Angaben zum Zeitraum, der zwischen den beiden Drohbriefen gelegen habe und demjenigen nach der zweiten Drohung bis zur Ausreise. Auch habe er den Zeitpunkt der Drohungen nicht genauer angeben können. Erfahrungswidrig sei es, dass er trotz dieser Todesdrohungen durch die Taliban und der Ermordung von ebenfalls für die Amerikaner arbeitenden Arbeitskollegen weiterhin mehrere Monate für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Vorbringen seien daher unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG. Die als Beweismittel eingereichte Fotographie stelle ein untaugliches Beweismittel dar, da damit die Arbeit für die Amerikaner und die daraus resultierenden Probleme nicht belegt werden könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme stellten keine asylbeachtliche Verfolgung nach Art. 3 AsylG dar.
E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe bestritt der Beschwerdeführer, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei für ihn damals unwichtig gewesen, wie das Camp geheissen habe und um was für eine Einheit es sich gehandelt habe, vielmehr sei von Bedeutung gewesen, dass er mit dem dortigen Verdienst den Lebensunterhalt für sich, seine Geschwister und Mutter habe verdienen können. Auf dem als Beweismittel eingereichten Foto sei zu sehen, dass sowohl er als auch der amerikanische Soldat ein Schild zur Personenerkennung an einem Band um den Hals trügen. Die vermeintliche Widersprüchlichkeit seiner Zeitangaben hinsichtlich der Arbeit im amerikanischen Camp, dem Auffinden der beiden Drohbriefe und dem Verlassen des Heimatlandes beruhe auf Missverständnissen, Erinnerungslücken und Kommunikationsproblemen mit dem Dolmetscher.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, dass vorliegend die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien, nur teilweise an: Im Gegensatz zum BFM hält das Gericht es nicht für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem amerikanischen Camp gearbeitet hat. Dass er sich nicht an den Namen des Militärcamps und an die genaue militärische Einheit zu erinnern vermag, macht seine Arbeit dort nicht unrealistisch, zumal es überzeugend klingt, dass diese Einzelheiten für den Beschwerdeführer nebensächlich gewesen seien. Im Vordergrund habe vielmehr der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gestanden. Auch das eingereichte Foto, auf welchem er zusammen mit einem amerikanischen Soldaten zu sehen ist, ist zumindest ein Indiz für die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in einem amerikanischen Militärcamp. Die angebliche Bedrohung durch die Taliban ist allerdings schon auf Grund etlicher ungenauen und teilweise widersprüchlichen Zeitangaben hinsichtlich der Ereignisse als unglaubhaft zu erachten. Zum einen widerspricht er sich bezüglich des Monats seiner Ausreise, welche laut Empfangsstellenprotokoll im Mai 2010 stattgefunden habe, nach den Angaben in der Bundesanhörung aber im Juli oder August 2010 (vgl. act. A20, S. 12). Zudem kann der Beschwerdeführer nicht den Zeitraum nennen, in welchem die Drohbriefe aufgetaucht seien. In der Erstbefragung gibt er zu Protokoll, es hätten etwa zwei Monate zwischen den beiden Drohungen gelegen und er habe nach der zweiten Drohung nach etwa drei bis fünf Monate für die Amerikaner gearbeitet (vgl. act. A1, S. 7). In der Bundesanhörung heisst es dann, zwischen dem ersten und zweiten Drohbrief sei nur ein Monat verstrichen und er sei etwa 15 Tage nach dem Erscheinen des zweiten Briefes ausgereist (vgl. act. A20, S. 9). Die zeitlich widersprüchlichen Angaben vermag er an späterer Stelle nicht zu erklären beziehungsweise versuchte er, Übersetzungsprobleme dafür verantwortlich zu machen (vgl. act. A20, S. 12). Abgesehen von den Widersprüchlichkeiten mangelt es der angeblichen Bedrohung mittels der Drohbriefe, gerichtet "an alle für die amerikanischen Streitkräfte im Camp arbeitenden Afghanen", ohnehin auch an Intensität und Gezieltheit, um als individuelle, erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und somit asylrelevante Nachteile nach Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft machen können und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Amtliche Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E.9).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimaststaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Lage unbeständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, über alle Regionen hinweg. Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrenden um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) EMRAK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus C._______, Provinz Kabul, wo er etwa bis zum Jahr 2005 gelebt habe, bis er nach D._______, Provinz Wardak gegangen sei. Sowohl in die Provinz Kabul als auch in die Provinz Wardak ist aber gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 6.4.2 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul (Stadt) zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes voraus (siehe oben).
E. 6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann. Der Beschwerdeführer ist in Kabul zur Schule gegangen und hat dort enge Freunde (vgl. act. A20, S. 6). Auch wenn seine Mutter und Geschwister nach wie vor in D._______ leben (vgl. act. A20, S. 2), hat er andere nahe Angehörige in Kabul: Von seinem verstorbenen Vater gibt es zwei Tanten väterlicherseits, die in Kabul leben. Auch die Geschwister seiner Mutter, ein Onkel sowie drei Tanten mütterlicherseits, wohnen in Kabul (vgl. act. A20, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben kein enges Verhältnis zu seinen in Kabul lebenden Verwandten hat (vgl. act. A20, S. 5, 6), sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in Kabul gegeben. Hierzu ist zu bemerken, dass die Voraussetzung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes nicht dahingehend zu interpretieren ist, dass zwingend eine (vollumfängliche) Unterstützung im Sinne von finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorzuliegen hat. Vielmehr muss es dem Rückkehrer möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung seines Netzwerkes eine Existenz aufbauen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall gewährleistet, da der Beschwerdeführer mit seinen in Kabul lebenden Verwandten über ein genügendes soziales Beziehungsnetz vor Ort verfügt, selbst wenn er zurzeit gemäss seinen eigenen Angaben keinen direkten Kontakt zu ihnen pflegt. Allerdings kann er den Kontakt zu ihnen ohne weiteres wiederherstellen. Zudem hat er noch enge Freunde in Kabul, weshalb insgesamt von der Unterstützung durch ein tragfähiges soziales Netz bei der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit in Kabul auszugehen ist. Neben der sozialen Vernetzung werden dem Beschwerdeführer für die Arbeitssuche auch seine gute Schulbildung (Abitur) und vielfältigen Arbeitserfahrungen zugutekommen. Er hat in Kabul (Stadt) verschiedene Schulen besucht (vgl. act. A20, S. 4). Arbeitserfahrung hat er bei seiner Arbeit für ausländische Personen in E._______ (vgl. act. A20, S. 3) sowie während mehrerer Jahre in der Wäscherei eines amerikanischen Camps in D._______ (vgl. act. A20, S. 4) sammeln können. In D._______ hat er auch andere Arbeiten ausgeführt, unter anderem als Hirte (vgl. act. A20, S. 7) gearbeitet. In der Schweiz hat er gemäss seiner Lohnausweiskopien in einer (...) gearbeitet. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung sollte ihm eine wirtschaftliche Integration in Kabul möglich sein. Schliesslich sind auch keine medizinischen Beschwerden aktenkundig, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten.
E. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat am 23. März 2013 den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gezahlt, weshalb der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-562/2013 Urteil vom 19. März 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Juli/August 2010 aus dem Heimatland über den Iran, die Türkei und Italien aus und am 16. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in B._______ ein Asylgesuch stellte. Die Erstbefragung erfolgte am 21. Oktober 2010, die direkte Befragung am 7. Juni 2011. Am 11. November 2010 wurde aufgrund einer Aufnahme vom 8. November 2010 ein Lingua-Gutachten erstellt, wonach der Beschwerdeführer eindeutig aus Afghanistan aus der von ihm genannten Herkunftsregion komme. Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er stamme aus C._______ (Provinz Kabul). Sein Vater sei vor sieben Jahren bei einem Anschlag der Taliban gestorben. Vor etwa fünf Jahren sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach D._______ (Provinz Wardak) gezogen. Vor etwa drei Jahren habe er dann ungefähr ein halbes Jahr in E._______ gelebt, wo er für Ausländer gearbeitet habe, um dann wieder nach D._______ zu seiner Familie zu ziehen. In D._______ sei er zuerst anderen Arbeitstätigkeiten nachgegangen, um dann dort vor ein paar Jahren mit der Arbeit in einem amerikanischen Camp, in (...), zu beginnen. Seit seiner Arbeitstätigkeit im amerikanischen Camp habe er auch in diesem Camp gewohnt. Zudem sei er von D._______ aus in die Stadt Kabul gependelt, um dort die Schule (mit Abiturabschluss) zu besuchen. Es seien im Jahr 2010 zwei Mal innerhalb kurzer Zeit in der Nähe des Camps anonyme Drohschreiben aufgefunden worden, in denen jeweils angekündigt worden sei, dass alle für die Ausländer Arbeitenden getötet würden, sollten sie ihre Arbeit nicht beenden. Er sei sich sicher, dass die Taliban die Drohschreiben verfasst hätten. Im Jahr 2009 habe er erstmals bemerkt, dass Taliban von dem sich gegenüber des Camps befindenden (...) beobachtet hätten, welche Personen in dem Camp arbeiteten. Die Taliban hätten auch im Camp Arbeitende wegen ihrer Arbeit für die Amerikaner umgebracht. Er habe daher schon vor dem Auffinden der beiden Drohbriefe Angst vor seiner Tötung durch die Taliban gehabt. Da er aber ohne Vater sei und Geld habe verdienen müssen, habe er seine Arbeit fortgesetzt. Nachdem er das zweite Drohschreiben zusammen mit einem anderen, für die Amerikaner arbeitenden Kollegen an einem Elektrizitätsmast in der Nähe des Camps gefunden habe, hätten sie sich an die Amerikaner gewandt. Diese hätten ihm zur Vorsicht geraten bei seinen Fahrten nach Kabul. Seine Mutter habe ihm wegen der Drohbriefe geraten, das Land zu verlassen. Etwa zwei Wochen nach dem zweiten Drohbrief sei er ausgereist, wobei er die Ausreise unter anderem durch den Verkauf eines Grundstücks, das die Familie in C._______ besessen habe, finanziert habe. Zudem habe er das Land wegen der prekären Sicherheitslage, fehlenden Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten und der Tatsache, dass er keinen Vater habe, verlassen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto, auf dem er mit einem amerikanischen Soldaten vor einem Militär-Camp zu sehen sei, sowie seine Tazkara ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (eröffnet am 11. Januar 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete die Vorinstanz damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und denen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorin-stanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrensvorschusses. Er sei zwar erwerbstätig, verfüge aber nur über ein geringes Einkommen. Gleichzeitig reichte er Kopien seiner Lohnabrechnung vom Dezember 2012, der Versicherungspolice seiner Krankenkasse für das Jahr 2013 sowie seines Mietvertrages ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, angesichts seiner Erwerbstätigkeit das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und dieses innert Frist an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren, damit über seine eventuelle Bedürftigkeit entschieden werden könne. E. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 sandte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular inklusive der bereits mit der Beschwerde eingereichten Kopien der Dokumente über seine finanzielle Situation sowie zusätzlich mit Kopien der Lohnabrechnung November 2012 (13. Monatslohn) und eines Kontoauszuges für den Monat Januar 2013 ein. F. In seiner Zwischenverfügung vom 13. März 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer zwar nur über ein geringes Einkommen verfüge, die Angaben im Formular inklusive der Gesamtheit der Beilagen aber nicht auf eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schliessen liessen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen Nichtaussichtslosigkeit abzuweisen sei, ebenso wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert. Der geforderte Kostenvorschuss ging am 23. März 2013 fristgerecht ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Aussagen über die Dauer, die der Beschwerdeführer für die Amerikaner gearbeitet habe, widersprüchlich sei und er keine Angaben zu der amerikanischen Einheit und zum Namen des Camps habe machen können. Widersprüchlich seien zudem die Angaben zum Zeitraum, der zwischen den beiden Drohbriefen gelegen habe und demjenigen nach der zweiten Drohung bis zur Ausreise. Auch habe er den Zeitpunkt der Drohungen nicht genauer angeben können. Erfahrungswidrig sei es, dass er trotz dieser Todesdrohungen durch die Taliban und der Ermordung von ebenfalls für die Amerikaner arbeitenden Arbeitskollegen weiterhin mehrere Monate für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Vorbringen seien daher unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG. Die als Beweismittel eingereichte Fotographie stelle ein untaugliches Beweismittel dar, da damit die Arbeit für die Amerikaner und die daraus resultierenden Probleme nicht belegt werden könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme stellten keine asylbeachtliche Verfolgung nach Art. 3 AsylG dar. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe bestritt der Beschwerdeführer, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es sei für ihn damals unwichtig gewesen, wie das Camp geheissen habe und um was für eine Einheit es sich gehandelt habe, vielmehr sei von Bedeutung gewesen, dass er mit dem dortigen Verdienst den Lebensunterhalt für sich, seine Geschwister und Mutter habe verdienen können. Auf dem als Beweismittel eingereichten Foto sei zu sehen, dass sowohl er als auch der amerikanische Soldat ein Schild zur Personenerkennung an einem Band um den Hals trügen. Die vermeintliche Widersprüchlichkeit seiner Zeitangaben hinsichtlich der Arbeit im amerikanischen Camp, dem Auffinden der beiden Drohbriefe und dem Verlassen des Heimatlandes beruhe auf Missverständnissen, Erinnerungslücken und Kommunikationsproblemen mit dem Dolmetscher. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM, dass vorliegend die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllt seien, nur teilweise an: Im Gegensatz zum BFM hält das Gericht es nicht für unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in einem amerikanischen Camp gearbeitet hat. Dass er sich nicht an den Namen des Militärcamps und an die genaue militärische Einheit zu erinnern vermag, macht seine Arbeit dort nicht unrealistisch, zumal es überzeugend klingt, dass diese Einzelheiten für den Beschwerdeführer nebensächlich gewesen seien. Im Vordergrund habe vielmehr der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gestanden. Auch das eingereichte Foto, auf welchem er zusammen mit einem amerikanischen Soldaten zu sehen ist, ist zumindest ein Indiz für die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in einem amerikanischen Militärcamp. Die angebliche Bedrohung durch die Taliban ist allerdings schon auf Grund etlicher ungenauen und teilweise widersprüchlichen Zeitangaben hinsichtlich der Ereignisse als unglaubhaft zu erachten. Zum einen widerspricht er sich bezüglich des Monats seiner Ausreise, welche laut Empfangsstellenprotokoll im Mai 2010 stattgefunden habe, nach den Angaben in der Bundesanhörung aber im Juli oder August 2010 (vgl. act. A20, S. 12). Zudem kann der Beschwerdeführer nicht den Zeitraum nennen, in welchem die Drohbriefe aufgetaucht seien. In der Erstbefragung gibt er zu Protokoll, es hätten etwa zwei Monate zwischen den beiden Drohungen gelegen und er habe nach der zweiten Drohung nach etwa drei bis fünf Monate für die Amerikaner gearbeitet (vgl. act. A1, S. 7). In der Bundesanhörung heisst es dann, zwischen dem ersten und zweiten Drohbrief sei nur ein Monat verstrichen und er sei etwa 15 Tage nach dem Erscheinen des zweiten Briefes ausgereist (vgl. act. A20, S. 9). Die zeitlich widersprüchlichen Angaben vermag er an späterer Stelle nicht zu erklären beziehungsweise versuchte er, Übersetzungsprobleme dafür verantwortlich zu machen (vgl. act. A20, S. 12). Abgesehen von den Widersprüchlichkeiten mangelt es der angeblichen Bedrohung mittels der Drohbriefe, gerichtet "an alle für die amerikanischen Streitkräfte im Camp arbeitenden Afghanen", ohnehin auch an Intensität und Gezieltheit, um als individuelle, erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und somit asylrelevante Nachteile nach Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder Befürchtungen hat glaubhaft machen können und somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Amtliche Sammlung der Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E.9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimaststaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 ausführlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Lage unbeständig und unberechenbar ist. Insgesamt ergibt sich ein düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, über alle Regionen hinweg. Die Experten sind sich einig, dass in Afghanistan Krieg herrscht. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage herrscht und schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Demgegenüber gehört der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Somit ist die Situation in der Hauptstadt etwas anders zu beurteilen. Dort hat sich die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert und die humanitäre Situation ist im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul kann demnach unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2). Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrenden um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) EMRAK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus C._______, Provinz Kabul, wo er etwa bis zum Jahr 2005 gelebt habe, bis er nach D._______, Provinz Wardak gegangen sei. Sowohl in die Provinz Kabul als auch in die Provinz Wardak ist aber gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.4.2 Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul (Stadt) zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes voraus (siehe oben). 6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann. Der Beschwerdeführer ist in Kabul zur Schule gegangen und hat dort enge Freunde (vgl. act. A20, S. 6). Auch wenn seine Mutter und Geschwister nach wie vor in D._______ leben (vgl. act. A20, S. 2), hat er andere nahe Angehörige in Kabul: Von seinem verstorbenen Vater gibt es zwei Tanten väterlicherseits, die in Kabul leben. Auch die Geschwister seiner Mutter, ein Onkel sowie drei Tanten mütterlicherseits, wohnen in Kabul (vgl. act. A20, S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben kein enges Verhältnis zu seinen in Kabul lebenden Verwandten hat (vgl. act. A20, S. 5, 6), sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes in Kabul gegeben. Hierzu ist zu bemerken, dass die Voraussetzung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes nicht dahingehend zu interpretieren ist, dass zwingend eine (vollumfängliche) Unterstützung im Sinne von finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellen von Wohnraum vorzuliegen hat. Vielmehr muss es dem Rückkehrer möglich sein, aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung seines Netzwerkes eine Existenz aufbauen zu können. Dies ist im vorliegenden Fall gewährleistet, da der Beschwerdeführer mit seinen in Kabul lebenden Verwandten über ein genügendes soziales Beziehungsnetz vor Ort verfügt, selbst wenn er zurzeit gemäss seinen eigenen Angaben keinen direkten Kontakt zu ihnen pflegt. Allerdings kann er den Kontakt zu ihnen ohne weiteres wiederherstellen. Zudem hat er noch enge Freunde in Kabul, weshalb insgesamt von der Unterstützung durch ein tragfähiges soziales Netz bei der Suche nach einer Unterkunft und Arbeit in Kabul auszugehen ist. Neben der sozialen Vernetzung werden dem Beschwerdeführer für die Arbeitssuche auch seine gute Schulbildung (Abitur) und vielfältigen Arbeitserfahrungen zugutekommen. Er hat in Kabul (Stadt) verschiedene Schulen besucht (vgl. act. A20, S. 4). Arbeitserfahrung hat er bei seiner Arbeit für ausländische Personen in E._______ (vgl. act. A20, S. 3) sowie während mehrerer Jahre in der Wäscherei eines amerikanischen Camps in D._______ (vgl. act. A20, S. 4) sammeln können. In D._______ hat er auch andere Arbeiten ausgeführt, unter anderem als Hirte (vgl. act. A20, S. 7) gearbeitet. In der Schweiz hat er gemäss seiner Lohnausweiskopien in einer (...) gearbeitet. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung sollte ihm eine wirtschaftliche Integration in Kabul möglich sein. Schliesslich sind auch keine medizinischen Beschwerden aktenkundig, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7. Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat am 23. März 2013 den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gezahlt, weshalb der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Mareile Lettau Versand: