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D-2369/2014

D-2369/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2010 mit Verfügung vom 10. Januar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2014 vollumfänglich ab (vgl. Verfahren D-562/2013). Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 23. April 2014 liess der Gesuchsteller beantragen, es sei der Asylentscheid des BFM respektive des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie (sinngemäss) um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gesuchsteller habe inzwischen mit Hilfe eines Bekannten Beweismittel betreffend seine Asylgründe erhältlich gemacht, welche er zuvor mangels Kontakten nicht habe beschaffen können (Arbeitsbestätigung, Drohbrief der Taliban). Ausserdem hätten sich inzwischen neue Tatsachen ereignet: Sein Freund, welcher ihm die Stelle bei den Amerikanern beschafft habe, sei nämlich von den Taliban umgebracht worden. Zudem sei ein Onkel mütterlicherseits zwischenzeitlich in die Türkei geflüchtet, und die beiden Tanten mütterlicherseits seien mit ihren Familien nach Teheran, Iran, gezogen. Seine Mutter sowie seine Geschwister lebten nach wie vor in grosser Armut in B._______, Provinz Wardak. Der Gesuchsteller sei in den Augen der Islamisten schon deshalb ein Feind, weil er in den Westen geflohen sei. Darüber hinaus sei er ein Tadschik, der Sohn eines Talibangegners, selber Talibangegner und ein ehemaliger Angestellter der Amerikaner. Aus diesen Gründen könne er in Afghanistan nicht überleben. Im Übrigen sei die allgemeine aktuelle Lage in Kabul sehr unsicher und gefährlich. B.c Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Bestätigungsschreiben der C._______ vom 10. März 2009 (inkl. Übersetzung), Kopie eines Drohbriefs der Taliban vom 8. Mai 2010 (inkl. Übersetzung), vier Internetausdrucke von Presseartikeln sowie eine Vollmacht vom 16. April 2014. C. Das BFM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 1. Mai 2014 aus Gründen der Zuständigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur vorgängigen Behandlung der revisionsrechtlichen Elemente an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Mai 2014). D. Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 mit, seine Eingabe vom 23. April 2014 werde insoweit, als darin sinngemäss Revisionsgründe behauptet würden (neue Beweismittel), als Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt. Sodann wies er das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten. Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 21. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2014 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 liess der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2014 nachreichen. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 liess der Gesuchsteller um baldigen (positiven) Abschluss des Verfahrens ersuchen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller bringt in der Eingabe vom 23. April 2014 unter anderem und sinngemäss vor, er verfüge über neue Beweismittel, welche geeignet seien, die im Asylverfahren geltend gemachten und von den Asylbehörden für unglaubhaft befundenen Asylgründe zu belegen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Die Rechtzeitigkeit des (sinngemässen) Revisionsbegehrens ist offensichtlich gegeben. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) sind damit (knapp) erfüllt.

E. 3.1 Der Gesuchsteller lässt mit Eingabe vom 23. April 2014 zwei Beweismittel einreichen, mit welchen er seine Asylgründe nachträglich zu belegen versucht (Bestätigungsschreiben des damaligen Arbeitgebers C._______, Drohbrief der Taliban). Diese Beweismittel stammen vom 10. März 2009 respektive 8. Mai 2010 und konnten gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers beim ehemaligen Arbeitgeber erhältlich gemacht werden.

E. 3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.

E. 3.3 In der Eingabe vom 23. April 2014 wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe zuvor niemanden kontaktieren können, der ihm die neu eingereichten Beweismittel hätte beschaffen können. In der nachträglichen Eingabe vom 15. Mai 2014 wird diesbezüglich ausgeführt, der Gesuchsteller habe seine Flucht in den Westen zunächst geheim halten wollen, da er negative Folgen für seine Familienangehörigen in Afghanistan befürchtet habe. Ausserdem habe er gedacht, die Schweizer Asylbehörden würden von sich aus Nachforschungen anstellen. Diese Einwände überzeugen indessen nicht. Der Gesuchsteller wurde durch das BFM auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht. Sodann wurde er in der Vorladung vom 27. Mai 2011 zur Anhörung vom 7. Juni 2011 ausdrücklich aufgefordert, alle sachverhaltsrelevanten Beweismittel an die Anhörung mitzubringen (vgl. A18 S. 1). Damit musste dem Gesuchsteller klar sein, dass es an ihm ist, seine Asylgründe zu beweisen (oder zumindest glaubhaft zu machen). Offensichtlich verstand er dies, reichte er doch in der Anhörung vom 7. Juni 2011 mehrere Beweismittel ein, darunter auch die Kopie eines Fotos, welches ihm sein Bruder aus Afghanistan in die Schweiz geschickt habe (vgl. A20 S. 2). Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine nachvollziehbaren und entschuldbaren Gründe vorgebracht hat, weshalb er nicht auch das Bestätigungsschreiben des damaligen Arbeitgebers C._______ vom März 2009 sowie den Drohbrief der Taliban vom Mai 2010 bereits im Verfahren vor dem BFM oder zumindest im ordentlichen Asylverfahren einreichen konnte. Aufgrund der Aktenlage wäre es dem Gesuchsteller durchaus zumutbar gewesen, umgehend nach der Asylgesuchstellung seinen ehemaligen Arbeitgeber C._______, welcher unter anderem im Internet präsent ist, von der Schweiz aus zu kontaktieren und um Zusendung der relevanten Unterlagen zu bitten oder diese Unterlagen via seinen Bruder zu beschaffen, welcher ihm ja wie erwähnt auch andere Dokumente zugeschickt hat. Die fraglichen Beweismittel sind daher als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren.

E. 3.4 Im Weiteren ist auch die Authentizität der beiden Beweismittel zu bezweifeln. Beim angeblichen Schreiben der Taliban vom 8. Mai 2010 handelt es sich lediglich um eine Kopie; ausserdem ist festzustellen, dass dieses Dokument grundsätzlich von irgendwem hätte verfasst werden können. Ferner ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Gesuchstellers diesen umgehend informiert hätten, falls seine Mutter tatsächlich im Mai 2010 einen Drohbrief der Taliban erhalten hätte. Der Einwand in der Eingabe vom 15. Mai 2014, wonach die Mutter ihm nichts davon erzählt habe, da er ja bereits in der Schweiz gewesen sei, überzeugt nicht, da die Mutter ihn im Falle des Erhalts eines solchen Schreibens bestimmt hätte vor einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan warnen wollen. Bezüglich des Schreibens der C._______ ist davon auszugehen, dass es sich um ein rückdatiertes Gefälligkeitsschreiben handelt, zumal es teilweise im Widerspruch steht zu den Aussagen des Gesuchstellers: Der Gesuchsteller sagte nämlich aus, er sei in den Drohschreiben der Taliban nicht namentlich erwähnt worden, die Drohschreiben seien pauschal an alle gerichtet gewesen, welche für die Ausländer gearbeitet hätten (vgl. A20 S. 7). Im Schreiben der C._______ vom 10. März 2009 (d.h. zeitlich vor dem angeblichen Eingang des Taliban-Schreibens vom 8. Mai 2010) wird dagegen geltend gemacht, die Taliban hätten die Namen des Gesuchstellers und seiner Kollegen in den Drohschreiben genannt. Nach dem Gesagten erfüllen die beiden neuen Beweismittel auch das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht.

E. 3.5 Die beiden Dokumente sind demnach nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen, namentlich die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban, nachträglich glaubhaft zu machen, und stellen somit keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 (D-562/2013) ist daher abzuweisen.

E. 4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 erwähnt, wird die Eingabe vom 23. April 2014 nach Abschluss des vorliegenden Revisionsverfahrens zur allfälligen Behandlung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens an das BFM überwiesen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das sinngemässe Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Die Eingabe vom 23. April 2014 wird zur allfälligen Behandlung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens an das BFM überwiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2369/2014 Urteil vom 10. Juli 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Ruth Brandenberger, ELISASILE, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 / D-562/2013. Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2010 mit Verfügung vom 10. Januar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2014 vollumfänglich ab (vgl. Verfahren D-562/2013). Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe an das BFM vom 23. April 2014 liess der Gesuchsteller beantragen, es sei der Asylentscheid des BFM respektive des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie (sinngemäss) um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Gesuchsteller habe inzwischen mit Hilfe eines Bekannten Beweismittel betreffend seine Asylgründe erhältlich gemacht, welche er zuvor mangels Kontakten nicht habe beschaffen können (Arbeitsbestätigung, Drohbrief der Taliban). Ausserdem hätten sich inzwischen neue Tatsachen ereignet: Sein Freund, welcher ihm die Stelle bei den Amerikanern beschafft habe, sei nämlich von den Taliban umgebracht worden. Zudem sei ein Onkel mütterlicherseits zwischenzeitlich in die Türkei geflüchtet, und die beiden Tanten mütterlicherseits seien mit ihren Familien nach Teheran, Iran, gezogen. Seine Mutter sowie seine Geschwister lebten nach wie vor in grosser Armut in B._______, Provinz Wardak. Der Gesuchsteller sei in den Augen der Islamisten schon deshalb ein Feind, weil er in den Westen geflohen sei. Darüber hinaus sei er ein Tadschik, der Sohn eines Talibangegners, selber Talibangegner und ein ehemaliger Angestellter der Amerikaner. Aus diesen Gründen könne er in Afghanistan nicht überleben. Im Übrigen sei die allgemeine aktuelle Lage in Kabul sehr unsicher und gefährlich. B.c Der Eingabe lagen folgende Dokumente bei: Bestätigungsschreiben der C._______ vom 10. März 2009 (inkl. Übersetzung), Kopie eines Drohbriefs der Taliban vom 8. Mai 2010 (inkl. Übersetzung), vier Internetausdrucke von Presseartikeln sowie eine Vollmacht vom 16. April 2014. C. Das BFM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 1. Mai 2014 aus Gründen der Zuständigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur vorgängigen Behandlung der revisionsrechtlichen Elemente an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Mai 2014). D. Der Instruktionsrichter teilte dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 mit, seine Eingabe vom 23. April 2014 werde insoweit, als darin sinngemäss Revisionsgründe behauptet würden (neue Beweismittel), als Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt. Sodann wies er das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und teilte dem Gesuchsteller mit, er habe den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten. Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis zum 21. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 12. Mai 2014 einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 liess der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2014 nachreichen. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 liess der Gesuchsteller um baldigen (positiven) Abschluss des Verfahrens ersuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller bringt in der Eingabe vom 23. April 2014 unter anderem und sinngemäss vor, er verfüge über neue Beweismittel, welche geeignet seien, die im Asylverfahren geltend gemachten und von den Asylbehörden für unglaubhaft befundenen Asylgründe zu belegen. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel). Die Rechtzeitigkeit des (sinngemässen) Revisionsbegehrens ist offensichtlich gegeben. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. Die allgemeinen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG) sind damit (knapp) erfüllt. 3. 3.1 Der Gesuchsteller lässt mit Eingabe vom 23. April 2014 zwei Beweismittel einreichen, mit welchen er seine Asylgründe nachträglich zu belegen versucht (Bestätigungsschreiben des damaligen Arbeitgebers C._______, Drohbrief der Taliban). Diese Beweismittel stammen vom 10. März 2009 respektive 8. Mai 2010 und konnten gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers beim ehemaligen Arbeitgeber erhältlich gemacht werden. 3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. 3.3 In der Eingabe vom 23. April 2014 wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe zuvor niemanden kontaktieren können, der ihm die neu eingereichten Beweismittel hätte beschaffen können. In der nachträglichen Eingabe vom 15. Mai 2014 wird diesbezüglich ausgeführt, der Gesuchsteller habe seine Flucht in den Westen zunächst geheim halten wollen, da er negative Folgen für seine Familienangehörigen in Afghanistan befürchtet habe. Ausserdem habe er gedacht, die Schweizer Asylbehörden würden von sich aus Nachforschungen anstellen. Diese Einwände überzeugen indessen nicht. Der Gesuchsteller wurde durch das BFM auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht. Sodann wurde er in der Vorladung vom 27. Mai 2011 zur Anhörung vom 7. Juni 2011 ausdrücklich aufgefordert, alle sachverhaltsrelevanten Beweismittel an die Anhörung mitzubringen (vgl. A18 S. 1). Damit musste dem Gesuchsteller klar sein, dass es an ihm ist, seine Asylgründe zu beweisen (oder zumindest glaubhaft zu machen). Offensichtlich verstand er dies, reichte er doch in der Anhörung vom 7. Juni 2011 mehrere Beweismittel ein, darunter auch die Kopie eines Fotos, welches ihm sein Bruder aus Afghanistan in die Schweiz geschickt habe (vgl. A20 S. 2). Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Gesuchsteller keine nachvollziehbaren und entschuldbaren Gründe vorgebracht hat, weshalb er nicht auch das Bestätigungsschreiben des damaligen Arbeitgebers C._______ vom März 2009 sowie den Drohbrief der Taliban vom Mai 2010 bereits im Verfahren vor dem BFM oder zumindest im ordentlichen Asylverfahren einreichen konnte. Aufgrund der Aktenlage wäre es dem Gesuchsteller durchaus zumutbar gewesen, umgehend nach der Asylgesuchstellung seinen ehemaligen Arbeitgeber C._______, welcher unter anderem im Internet präsent ist, von der Schweiz aus zu kontaktieren und um Zusendung der relevanten Unterlagen zu bitten oder diese Unterlagen via seinen Bruder zu beschaffen, welcher ihm ja wie erwähnt auch andere Dokumente zugeschickt hat. Die fraglichen Beweismittel sind daher als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren. 3.4 Im Weiteren ist auch die Authentizität der beiden Beweismittel zu bezweifeln. Beim angeblichen Schreiben der Taliban vom 8. Mai 2010 handelt es sich lediglich um eine Kopie; ausserdem ist festzustellen, dass dieses Dokument grundsätzlich von irgendwem hätte verfasst werden können. Ferner ist davon auszugehen, dass die Angehörigen des Gesuchstellers diesen umgehend informiert hätten, falls seine Mutter tatsächlich im Mai 2010 einen Drohbrief der Taliban erhalten hätte. Der Einwand in der Eingabe vom 15. Mai 2014, wonach die Mutter ihm nichts davon erzählt habe, da er ja bereits in der Schweiz gewesen sei, überzeugt nicht, da die Mutter ihn im Falle des Erhalts eines solchen Schreibens bestimmt hätte vor einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan warnen wollen. Bezüglich des Schreibens der C._______ ist davon auszugehen, dass es sich um ein rückdatiertes Gefälligkeitsschreiben handelt, zumal es teilweise im Widerspruch steht zu den Aussagen des Gesuchstellers: Der Gesuchsteller sagte nämlich aus, er sei in den Drohschreiben der Taliban nicht namentlich erwähnt worden, die Drohschreiben seien pauschal an alle gerichtet gewesen, welche für die Ausländer gearbeitet hätten (vgl. A20 S. 7). Im Schreiben der C._______ vom 10. März 2009 (d.h. zeitlich vor dem angeblichen Eingang des Taliban-Schreibens vom 8. Mai 2010) wird dagegen geltend gemacht, die Taliban hätten die Namen des Gesuchstellers und seiner Kollegen in den Drohschreiben genannt. Nach dem Gesagten erfüllen die beiden neuen Beweismittel auch das Kriterium der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht. 3.5 Die beiden Dokumente sind demnach nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen, namentlich die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban, nachträglich glaubhaft zu machen, und stellen somit keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 (D-562/2013) ist daher abzuweisen. 4. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 erwähnt, wird die Eingabe vom 23. April 2014 nach Abschluss des vorliegenden Revisionsverfahrens zur allfälligen Behandlung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens an das BFM überwiesen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Mai 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das sinngemässe Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Die Eingabe vom 23. April 2014 wird zur allfälligen Behandlung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens an das BFM überwiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: