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E-3120/2016

E-3120/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Oktober 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch und gab an, im Jahr 1999 beziehungsweise im März 1999 geboren zu sein. Am 4. November 2015 wurde im Kantonsspital (...) im Auftrag der Vorinstanz eine radiologische Knochenaltersanalyse durchgeführt, welche ein wahrscheinliches Skelettalter von 19 Jahren ergab. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass für das Asylverfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Er führte dazu aus, am 15. September 1999 geboren zu sein, erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass das weitere Verfahren ohne Beizug einer Vertrauensperson durchgeführt werde. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. und 6. November 2015 im EVZ Kreuzlingen sowie der Anhörung vom 31. März 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und zuletzt in Kabul wohnhaft gewesen. Sein Vater habe als Taxifahrer auf der gefährlichen Strecke Kabul und Ghazni gearbeitet und sei aufgrund seiner Hazara-Zugehörigkeit mehrmals von den Taliban angehalten und zusammengeschlagen worden. Sodann sei diesem vorgeworfen worden, als Spion für die Regierung tätig zu sein. Mangels beruflicher und persönlicher Perspektiven sowie aus Furcht vor den Taliban habe sein Vater schliesslich entschieden, die Familie solle Afghanistan verlassen. Während der Reise, im Grenzgebiet Iran - Türkei habe der Beschwerdeführer seine Familie verloren und sei alleine nach Griechenland gelangt. Aufgrund nicht rechtzeitigen Verlassens von Griechenland sei er für sechs Monate inhaftiert worden. Seitdem habe er Angstzustände und Schlafstörungen. Wenn er im Bett liege, habe er manchmal das Gefühl, dass er wieder im Gefängnis sei, und dann gehe es ihm psychisch schlecht. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich illegal in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 18. April 2016, eröffnet am 21. April 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Afghanistan an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel (vgl. E. 5.2 S.7) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung (recte: amtliche Rechtsverbeiständung). D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er bringe keine individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen vor. Die von ihm geschilderten Ereignisse (Anhaltung und Schläge durch die Taliban) seien seinem Vater zugestossen und der Beschwerdeführer selbst sei gemäss eigenen Aussagen nie bedroht worden. Sein Vater sei überdies seit dessen Rückkehr nach Afghanistan und dem Umzug innerhalb Kabuls nicht mehr als Fahrer tätig, weshalb dieses Vorbringen mangels Aktualität keine Asylrelevanz mehr zu entfalten vermöge. Dasselbe gelte für die ethnische Zugehörigkeit der Familie; es würden keine Anzeichen bestehen, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Sodann seien Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, asylrechtlich unbeachtlich. Die Vorbringen der ungenügenden Sicherheit in Afghanistan und der fehlenden Bildungschancen seien somit nicht asylrelevant. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei sodann nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und seine Eltern, Brüder und weitere Verwandte würden dort leben. Seine Familie wohne seit der Rückkehr nach Kabul wieder in einem Haus und sein Vater habe eine Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer selber verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass die Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den von ihm geltend gemachten Sachverhalt und ergänzt, auch sein Bruder B._______ sei von den Taliban bedroht worden, weil dieser als Beamter in der (...) gearbeitet habe. Dies habe er (Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz mangels Zeit und konkreter Fragestellung zu seinem Bruder nicht erwähnen können. Sein Bruder habe nach der Rückkehr nicht an seine alte Stelle zurückkehren können, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Sein Vater sei am 19. April 2016 bei einem Bombenanschlag in Kabul verletzt worden und habe sich im Spital behandeln lassen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse er (Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgungsmassnahmen rechnen und wäre auch in Kabul ernsthaft gefährdet. Sodann verletze die angefochtene Verfügung Bundes- und Völkerrecht. Die Vor-instanz habe seine Vorbringen zudem zu Unrecht nicht auf deren Glaubwürdigkeit geprüft, weil sie diese nicht für asylrelevant gehalten habe. Er habe wahrheitsgetreue Angaben gemacht und seine Ausführungen seien detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen. Beamte der Regierung und insbesondere Hazara seien im Visier der Taliban und deshalb gefährdet, Opfer eines Anschlags zu werden. Falls nötig, könne er zu den eingereichten Dokumenten anlässlich einer persönlichen Befragung weitere Erläuterungen machen. Die Vorinstanz sei bei ihrer Entscheidung nicht in Kenntnis des genauen Sachverhalts gewesen, weshalb dieser nicht vollständig erstellt sei. Wegen der Drohungen und Übergriffe gegen seinen Vater und seinen Bruder habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls eine Verfolgung zu erleiden, da in Afghanistan immer die ganze Familie im Fokus der Verfolger stehe. Eine Wegweisung (recte: deren Vollzug) sei aufgrund der Erfüllung seiner Flüchtlingseigenschaft unzulässig und zudem auch unzumutbar. Kabul sei für seine Familie nur eine Zwischenstation und sie werde das Land erneut verlassen, sobald sich eine Möglichkeit biete. Die Situation in der Stadt sei sehr gefährlich und jeder könne jederzeit Opfer eines Anschlags werden. Der Anschlag der Taliban im Rahmen der von ihnen angekündigten Frühjahresoffensive, bei welchem sein Vater verletzt worden sei, habe mehr als 20 Tote gefordert. Die Taliban seien in den letzten Monaten erstarkt und hätten seit ihrem Sturz nie mehr so viele Anschläge verübt wie in den ersten drei Monaten dieses Jahres, wobei die Zivilbevölkerung die Leidtragende sei. Die Sicherheit im ganzen Land sei nicht gewährleistet und terroristische Akte seien häufig. Eine Rückkehr nach Kabul könne ihm deshalb nicht zugemutet werden. Als Beweismittel reicht er gemäss eigenen Angaben folgende Dokumente in Kopie ein (Originale würden nachgereicht): eine Bestätigung des (...) Hospitals vom 23. April 2016 betreffend Krankenhausaufenthalt seines Vaters, ein Schreiben der (...) Policlinic vom 19. April 2016, zwei Personalausweise und eine Bankkarte seines Bruders, einen Drohbrief der Taliban an seinen Bruder, drei NZZ Artikel vom 19. April 2016 betreffend Anschläge der Taliban, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, vom 22. Juli 2014 sowie eine deutsche Kurzzusammenfassung von UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender - 2016, vom April 2016. Er ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die unübersetzten Beweismittel mangels eigener finanzieller Mittel, einem amtlichen Übersetzer vorzulegen.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Probleme des Vaters des Beschwerdeführers mit den Taliban und die allgemein schwierige Situation in Afghanistan (bildungspolitisch, ökonomisch, Sicherheitslage etc.) würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1. kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt und macht Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz geltend, ohne diese substanziiert zu begründen. Nicht überzeugend ist sodann seine Erklärung, er habe die Probleme seines Bruders mit den Taliban bei den Befragungen mangels Zeit und konkreter Fragestellung nicht erwähnen können. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mehrmals auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. SEM-Akten A 5, A 9 und A 17 S. 2) und anlässlich der Anhörung explizit zu seinen Brüdern befragt (vgl. SEM-Akten A 17 S. 9 f.). Er erhielt Gelegenheit, seine Verfolgungsgründe darzulegen und wurde am Ende des Gesprächs gefragt, ob er noch weitere Gründe geltend machen möchte (vgl. SEM-Akten A 17 S. 12 und 19). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern und Brüder hätten seit der Rückkehr nach Kabul keine persönlichen Probleme gehabt und seien auch nicht bedroht worden. Seine Brüder hätten nichts Konkretes seitens der Taliban zu befürchten (vgl. SEM-Akten A 17 S. 15). Sodann führt er erstmals in seiner Beschwerde aus, sein älterer Bruder arbeite nicht mehr für das (...) (vgl. Beschwerde S. 3). Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungslage des Beschwerdeführers ist somit selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht erkennbar. Für das Gericht besteht überdies keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter abzuklären. Insbesondere erübrigt es sich aufgrund der fehlenden Relevanz der Asylvorbringen, diese hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert begründeten Erkenntnisse wonach eine Wegweisung nach Kabul, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung, zumutbar ist und keine individuellen Gründe vorliegen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkennt, ist an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 im Wesentlichen festzuhalten (bestätigt auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel (vgl. E. 5.2 S. 7) vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, wobei zu erwähnen ist, dass weder die Zeitungsberichte noch der SFH-Bericht konkret Bezug nehmen auf den Beschwerdeführer. Bei ihm handelt es sich um einen jungen Mann, der in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Sodann macht er in seiner Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu seinen in der Anhörung geltend gemachten Angstzuständen und Schlafstörungen und reicht diesbezüglich kein ärztliches Zeugnis ein, weshalb von keiner ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung oder gar einer Reiseunfähigkeit auszugehen ist. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung unbestrittenermassen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es kann darauf verzichtet werden, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel noch weiter einzugehen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Vor-aussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3120/2016 Urteil vom 30. Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. Oktober 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch und gab an, im Jahr 1999 beziehungsweise im März 1999 geboren zu sein. Am 4. November 2015 wurde im Kantonsspital (...) im Auftrag der Vorinstanz eine radiologische Knochenaltersanalyse durchgeführt, welche ein wahrscheinliches Skelettalter von 19 Jahren ergab. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 6. November 2015 das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass für das Asylverfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Er führte dazu aus, am 15. September 1999 geboren zu sein, erklärte sich jedoch damit einverstanden, dass das weitere Verfahren ohne Beizug einer Vertrauensperson durchgeführt werde. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. und 6. November 2015 im EVZ Kreuzlingen sowie der Anhörung vom 31. März 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und zuletzt in Kabul wohnhaft gewesen. Sein Vater habe als Taxifahrer auf der gefährlichen Strecke Kabul und Ghazni gearbeitet und sei aufgrund seiner Hazara-Zugehörigkeit mehrmals von den Taliban angehalten und zusammengeschlagen worden. Sodann sei diesem vorgeworfen worden, als Spion für die Regierung tätig zu sein. Mangels beruflicher und persönlicher Perspektiven sowie aus Furcht vor den Taliban habe sein Vater schliesslich entschieden, die Familie solle Afghanistan verlassen. Während der Reise, im Grenzgebiet Iran - Türkei habe der Beschwerdeführer seine Familie verloren und sei alleine nach Griechenland gelangt. Aufgrund nicht rechtzeitigen Verlassens von Griechenland sei er für sechs Monate inhaftiert worden. Seitdem habe er Angstzustände und Schlafstörungen. Wenn er im Bett liege, habe er manchmal das Gefühl, dass er wieder im Gefängnis sei, und dann gehe es ihm psychisch schlecht. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich illegal in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 18. April 2016, eröffnet am 21. April 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Afghanistan an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel (vgl. E. 5.2 S.7) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung (recte: amtliche Rechtsverbeiständung). D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er bringe keine individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen vor. Die von ihm geschilderten Ereignisse (Anhaltung und Schläge durch die Taliban) seien seinem Vater zugestossen und der Beschwerdeführer selbst sei gemäss eigenen Aussagen nie bedroht worden. Sein Vater sei überdies seit dessen Rückkehr nach Afghanistan und dem Umzug innerhalb Kabuls nicht mehr als Fahrer tätig, weshalb dieses Vorbringen mangels Aktualität keine Asylrelevanz mehr zu entfalten vermöge. Dasselbe gelte für die ethnische Zugehörigkeit der Familie; es würden keine Anzeichen bestehen, dass die Angehörigen der Volksgruppe der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Sodann seien Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, asylrechtlich unbeachtlich. Die Vorbringen der ungenügenden Sicherheit in Afghanistan und der fehlenden Bildungschancen seien somit nicht asylrelevant. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei sodann nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Kabul und seine Eltern, Brüder und weitere Verwandte würden dort leben. Seine Familie wohne seit der Rückkehr nach Kabul wieder in einem Haus und sein Vater habe eine Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer selber verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Es sei davon auszugehen, dass die Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen werde. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den von ihm geltend gemachten Sachverhalt und ergänzt, auch sein Bruder B._______ sei von den Taliban bedroht worden, weil dieser als Beamter in der (...) gearbeitet habe. Dies habe er (Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz mangels Zeit und konkreter Fragestellung zu seinem Bruder nicht erwähnen können. Sein Bruder habe nach der Rückkehr nicht an seine alte Stelle zurückkehren können, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Sein Vater sei am 19. April 2016 bei einem Bombenanschlag in Kabul verletzt worden und habe sich im Spital behandeln lassen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse er (Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgungsmassnahmen rechnen und wäre auch in Kabul ernsthaft gefährdet. Sodann verletze die angefochtene Verfügung Bundes- und Völkerrecht. Die Vor-instanz habe seine Vorbringen zudem zu Unrecht nicht auf deren Glaubwürdigkeit geprüft, weil sie diese nicht für asylrelevant gehalten habe. Er habe wahrheitsgetreue Angaben gemacht und seine Ausführungen seien detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen. Beamte der Regierung und insbesondere Hazara seien im Visier der Taliban und deshalb gefährdet, Opfer eines Anschlags zu werden. Falls nötig, könne er zu den eingereichten Dokumenten anlässlich einer persönlichen Befragung weitere Erläuterungen machen. Die Vorinstanz sei bei ihrer Entscheidung nicht in Kenntnis des genauen Sachverhalts gewesen, weshalb dieser nicht vollständig erstellt sei. Wegen der Drohungen und Übergriffe gegen seinen Vater und seinen Bruder habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls eine Verfolgung zu erleiden, da in Afghanistan immer die ganze Familie im Fokus der Verfolger stehe. Eine Wegweisung (recte: deren Vollzug) sei aufgrund der Erfüllung seiner Flüchtlingseigenschaft unzulässig und zudem auch unzumutbar. Kabul sei für seine Familie nur eine Zwischenstation und sie werde das Land erneut verlassen, sobald sich eine Möglichkeit biete. Die Situation in der Stadt sei sehr gefährlich und jeder könne jederzeit Opfer eines Anschlags werden. Der Anschlag der Taliban im Rahmen der von ihnen angekündigten Frühjahresoffensive, bei welchem sein Vater verletzt worden sei, habe mehr als 20 Tote gefordert. Die Taliban seien in den letzten Monaten erstarkt und hätten seit ihrem Sturz nie mehr so viele Anschläge verübt wie in den ersten drei Monaten dieses Jahres, wobei die Zivilbevölkerung die Leidtragende sei. Die Sicherheit im ganzen Land sei nicht gewährleistet und terroristische Akte seien häufig. Eine Rückkehr nach Kabul könne ihm deshalb nicht zugemutet werden. Als Beweismittel reicht er gemäss eigenen Angaben folgende Dokumente in Kopie ein (Originale würden nachgereicht): eine Bestätigung des (...) Hospitals vom 23. April 2016 betreffend Krankenhausaufenthalt seines Vaters, ein Schreiben der (...) Policlinic vom 19. April 2016, zwei Personalausweise und eine Bankkarte seines Bruders, einen Drohbrief der Taliban an seinen Bruder, drei NZZ Artikel vom 19. April 2016 betreffend Anschläge der Taliban, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, vom 22. Juli 2014 sowie eine deutsche Kurzzusammenfassung von UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender - 2016, vom April 2016. Er ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die unübersetzten Beweismittel mangels eigener finanzieller Mittel, einem amtlichen Übersetzer vorzulegen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Probleme des Vaters des Beschwerdeführers mit den Taliban und die allgemein schwierige Situation in Afghanistan (bildungspolitisch, ökonomisch, Sicherheitslage etc.) würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1. kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt und macht Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz geltend, ohne diese substanziiert zu begründen. Nicht überzeugend ist sodann seine Erklärung, er habe die Probleme seines Bruders mit den Taliban bei den Befragungen mangels Zeit und konkreter Fragestellung nicht erwähnen können. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mehrmals auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. SEM-Akten A 5, A 9 und A 17 S. 2) und anlässlich der Anhörung explizit zu seinen Brüdern befragt (vgl. SEM-Akten A 17 S. 9 f.). Er erhielt Gelegenheit, seine Verfolgungsgründe darzulegen und wurde am Ende des Gesprächs gefragt, ob er noch weitere Gründe geltend machen möchte (vgl. SEM-Akten A 17 S. 12 und 19). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern und Brüder hätten seit der Rückkehr nach Kabul keine persönlichen Probleme gehabt und seien auch nicht bedroht worden. Seine Brüder hätten nichts Konkretes seitens der Taliban zu befürchten (vgl. SEM-Akten A 17 S. 15). Sodann führt er erstmals in seiner Beschwerde aus, sein älterer Bruder arbeite nicht mehr für das (...) (vgl. Beschwerde S. 3). Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungslage des Beschwerdeführers ist somit selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht erkennbar. Für das Gericht besteht überdies keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter abzuklären. Insbesondere erübrigt es sich aufgrund der fehlenden Relevanz der Asylvorbringen, diese hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu überprüfen. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert begründeten Erkenntnisse wonach eine Wegweisung nach Kabul, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung, zumutbar ist und keine individuellen Gründe vorliegen, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkennt, ist an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 im Wesentlichen festzuhalten (bestätigt auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel (vgl. E. 5.2 S. 7) vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, wobei zu erwähnen ist, dass weder die Zeitungsberichte noch der SFH-Bericht konkret Bezug nehmen auf den Beschwerdeführer. Bei ihm handelt es sich um einen jungen Mann, der in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Sodann macht er in seiner Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu seinen in der Anhörung geltend gemachten Angstzuständen und Schlafstörungen und reicht diesbezüglich kein ärztliches Zeugnis ein, weshalb von keiner ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung oder gar einer Reiseunfähigkeit auszugehen ist. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung unbestrittenermassen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es kann darauf verzichtet werden, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel noch weiter einzugehen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Vor-aussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast