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D-5168/2015

D-5168/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5168/2015/mel Urteil vom 16. November 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Sommer 2014 in Richtung Pakistan verliess, danach via den Iran in die Türkei und anschliessend nach Griechenland gelangte und am 21. Januar 2015 von Deutschland sowie weiteren europäischen Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 23. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, am 2. Februar 2015 dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz E._______, dass sein Vater der Stellvertreter von F._______ sei, welcher seinerseits Vorsitzender des Volksrates von E._______ sei, dass er mit dem Sohn von F._______, G._______, gut befreundet sei, dass er im April 2014 zusammen mit G._______ im Auto unterwegs gewesen sei, als es zu einem Unfall mit einem anderen Auto gekommen sei, dass es sich bei den Insassen des anderen Autos um H._______, den Sohn von I._______, seinerseits ehemaliger Sekretär von J._______, und einen Leibwächter gehandelt habe, dass sie sich gegenseitig beschimpft hätten und G._______ im Anschluss daran einige Schüsse auf das andere Fahrzeug abgegeben habe, wodurch H._______ schwer verletzt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) daraufhin ungefähr Mitte Juni 2014 in einem Einkaufszentrum von mehreren Personen, darunter H._______, angegriffen worden sei, wobei sein Trommelfell nachhaltig beschädigt worden sei, dass er diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt hat, diese jedoch nichts unternommen habe, weil die Familie von H._______ sehr einflussreich sei, dass zudem einige Zeit später auf der Strasse auf ihn geschossen worden sei, was er ebenfalls der Polizei gemeldet habe, dass er aus diesen Gründen kurz nach diesem letzten Vorfall aus Afghanistan ausgereist sei und später erfahren habe, dass H._______ G._______ erschossen habe, dass sich die Polizei nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm erkundigt habe, wahrscheinlich weil er Augenzeuge des Unfalls und anschliessenden Streits gewesen sei, dass er aus Angst vor der Polizei sowie vor H._______ und dessen Angehörigen nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten reichte: seine Taskira, eine Anzeige vom 24. April 2014 mit Übersetzung, eine Anzeige vom 15. November 2014 (recte: 25. Juli 2014) mit Übersetzung, mehrere Fotos, eine Kopie des Reisepasses seines Vaters sowie ein Arztzeugnis vom 5. Februar 2015, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Juli 2015 - eröffnet am 27. Juli 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Ereignissen um eine Verfolgung durch Dritte, dass er zwar behauptet habe, die Polizei sei seinen Anzeigen nicht nachgegangen, seinen Ausführungen und den eingereichten Anzeigen indessen zu entnehmen sei, dass die Polizei durchaus tätig geworden sei, dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten gewesen wäre, sich an F._______ zu wenden, falls er tatsächlich den Eindruck gehabt hätte, das Verfahren werde verschleppt, dass der Beschwerdeführer im Übrigen selbst ausgesagt habe, die Polizei habe nach seiner Ausreise eine umfassende Untersuchung vorgenommen und den Grund der Auseinandersetzung zwischen G._______ und H._______ herausgefunden, weshalb nun nach ihm gesucht werde, dass dies zeige, dass die afghanischen Behörden die notwendigen Schritte zur Lösung des Falles eingeleitet hätten, dass der afghanische Staat somit vorliegend seiner Schutzpflicht nachkomme und der Beschwerdeführer Zugang zu diesem Schutz habe, zumal er sein ganzes Leben in B._______ verbracht habe, dass die Fahndung nach ihm in diesem Kontext stehe und demnach eine rechtsstaatlich legitime Massnahme darstelle, dass diese Ausreisegründe somit nicht asylbeachtlich seien, dass der Beschwerdeführer sodann das Bestehen einer Feindschaft im Zusammenhang mit der Unterstützung verschiedener Präsidentschaftskandidaten geltend gemacht habe, dass ihm daraus jedoch keine persönlichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes entstanden seien, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich sei, dass betreffend die Frage der Zumutbarkeit insbesondere festzustellen sei, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr nach B._______ unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden könne, dass der Beschwerdeführer jung sei, aus B._______ stamme, dort über zahlreiche berufstätige Verwandte verfüge und nach der Matura ein Studium begonnen habe, welches von seinem Vater finanziert worden sei, dass seine Familie zudem über Grundeigentum verfüge, dass bezüglich seiner chronischen Mittelohrentzündung festzustellen sei, dass in der Schweiz - wie bereits in Afghanistan - eine Gehörgangreinigung vorgenommen wurde und dem Beschwerdeführer Medikamente verabreicht worden seien, dass ihm langfristig zu einer Operation des Mittelohrs geraten wurde, diese jedoch nicht lebensnotwendig sei, dass es der Familie des Beschwerdeführers zuzumuten sei, allfällig benötigte Medikamente in B._______ zu beschaffen, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan daher insbesondere auch zumutbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2015 sowie Internetausdrucke von zwei Presseartikeln (Khaama Press: "General K._______'s son killed in B._______", vom 1. Januar 2015, und Pajhwok.com: "8 dead in fresh bout of violence", vom 1. Januar 2015) beilagen, dass in der Beschwerde im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt und dabei angefügt wird, G._______ sei durch ihn (den Beschwerdeführer) in den Streit hineingezogen worden, weshalb F._______ nun ihn als schuldig am Tod seines Sohnes erachte und sich möglicherweise an ihm rächen werde, dass er sodann keinen Kontakt zu seinen Eltern in Afghanistan mehr habe und seine Angehörigen laut Auskunft eines ehemaligen Nachbarn alle weg seien, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 17. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. September 2015 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers klarerweise um eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt, dass das massgebliche Verfolgungsmotiv gemäss seinen Schilderungen in der persönlichen Auseinandersetzung mit Schussabgabe anlässlich eines Autounfalls zu erblicken sein dürfte, wobei angeblich H._______ verletzt worden sei, dass somit offensichtlich nicht die unterschiedliche Parteizugehörigkeit der involvierten Personen der Auslöser der Verfolgungshandlung war, sondern die erwähnte Schussabgabe mit Verletzungsfolge, dass demnach kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, dass zudem die vom Beschwerdeführer benachrichtigte Polizei die gebotenen Untersuchungshandlungen vornahm, was vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr bestritten wird, dass demnach von der Schutzwilligkeit der afghanischen Strafverfolgungsbehörden auszugehen ist, dass auch die grundsätzliche Schutzfähigkeit zu bejahen ist, wobei anzufügen ist, dass kein Staat in der Lage ist, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten, dass die Behörden indessen im vorliegenden Fall den Akten zufolge in adäquater Weise tätig wurden, um die Täter zu ermitteln und so den Beschwerdeführer vor weiteren Übergriffen zu schützen, dass eine allfällige Suche der Polizei nach ihm als Zeuge des Unfalls und der nachfolgenden Ereignisse keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass seine Vorbringen aus diesen Gründen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass abgesehen davon auch die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu bezweifeln ist, da den einschlägigen Presseartikeln zum Tod von G._______ bzw. K._______ (vgl. beispielsweise die beiden auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Artikel) zu entnehmen ist, dieser sei am 31. Dezember 2014 im Verlauf einer Auseinandersetzung nach einem Autounfall von Anhängern von L._______ erschossen worden, dass der Beschwerdeführer indessen nie von einer Person namens L._______ gesprochen hat, sondern von I._______, dass aufgrund der fraglichen Presseberichte zudem davon auszugehen ist, der Autounfall habe unmittelbar vor der Erschiessung von G._______ stattgefunden, wogegen der Beschwerdeführer in seiner Darstellung der Ereignisse vorbringt, der Autounfall habe sich im April 2014 ereignet, dass in den Presseberichten zudem der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt wird, dass sich der Beschwerdeführer sodann insofern widerspricht, als er zunächst aussagte, der Sohn von F._______ habe auf den Wagen von I._______ geschossen (vgl. A7 S. 7 und A39 S. 4), in der Beschwerde jedoch vorbringt, G._______ sei durch ihn (den Beschwerdeführer) in den Streit hineingezogen worden, dass aus diesen Gründen davon auszugehen ist, es handle sich bei den Asylvorbringen um eine konstruierte Geschichte, zumal auch die eingereichten Fotos die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen vermögen, dass die Vorbringen insgesamt als nicht asylrelevant und überdies auch als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungoder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation am Herkunftsort des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch nachfolgend) den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es sich beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.9), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Urteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 feststellte, in Afghanistan herrsche Krieg und dementsprechend sei die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen des Landes - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht, dass die dortige Situation daher praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei, dass es auch in B._______ regelmässig zu teils spektakulären Anschlägen komme, B._______ aber dennoch als vergleichsweise sicher bezeichnet werden könne und zudem die humanitäre Situation dort im Vergleich zu den übrigen Gebieten weniger dramatisch sei (vgl. dazu E. 9.7.4 ff. S. 101 ff.), dass daher ein Wegweisungsvollzug nach B._______ unter bestimmten, begünstigenden Voraussetzungen als zumutbar zu erachten sei, dass solche Umstände namentlich dann gegeben sein könnten, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, dass sodann das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise, unabdingbar sei, da auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. E. 9.9 S. 104 f.), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan im Weiteren festzustellen ist, dass sich die aktuelle Sicherheitslage nach wie vor von Provinz zu Provinz unterschiedlich darstellt, dass in der (...) zwar eine Eskalation der Gewalt beobachtet werden kann, die Attacken sich jedoch primär auf afghanische Regierungsbeamte, ausländisches militärisches oder diplomatisches Personal, Mitarbeiter von Internationalen Organisationen, afghanische Sicherheitsleute, westliche NGO's (Nicht-Regierungs-Organisationen) sowie Medienschaffende konzentrieren, dass die allgemeine Sicherheitslage in B._______ durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) trotz unveränderter Volatilität durch einzelne medienwirksame Anschläge und Bedrohungsmeldungen überwiegend kontrollierbar erscheint (vgl. dazu das Urteil E-2563/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2015, E. 6.3.5, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus B._______ stammt, dass er keiner der vorgenannten speziell gefährdeten Personengruppen (Regierungsbeamte, Medienschaffende, Sicherheitspersonal etc.) angehört, dass sein Herkunftsquartier (M._______) zudem nicht in dem hauptsächlich von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Stadtzentrum, sondern östlich davon gelegen ist, dass daher bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ nicht davon auszugehen ist, er wäre dort in allgemeiner Weise gefährdet, dass es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen alleinstehenden und gut ausgebildeten jungen Mann handelt, dass er zwar den Akten zufolge an einer chronischen Mittelohrentzündung leidet, dieser Umstand indessen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal zumindest eine konservative Therapie dieses Leidens auch in Afghanistan möglich ist (und vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch in Anspruch genommen worden ist), dass er zudem selbst erklärte, er leide an keinen ernsthaften gesundheitlichen Problemen (vgl. A39 S. 11), dass auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wird, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und wisse nicht, wo diese seien, dass dieses Vorbringen indessen weder näher substanziiert noch belegt wird, weshalb es - auch unter Berücksichtigung der unglaubhaften Asylgründe - als unglaubhaft zu erachten ist, dass daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren abzustellen und davon auszugehen ist, er verfüge in B._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, zwei Geschwister, zwei Tanten mit deren Ehemänner und einen Onkel) sowie eine gesicherte Unterkunft, zumal seine Angehörigen - d.h. zumindest die erwachsenen Männer - allesamt erwerbstätig sind und seine Familie den Akten zufolge über Immobilien (Ländereien sowie ein - nicht selbst bewohntes - Haus in B._______) verfügt, dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 15. September 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: