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E-2488/2017

E-2488/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2015 im Verfahrens- und Empfangszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahr (...) geboren worden. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht. Deswegen habe seine Familie Afghanistan verlassen. An der Grenze zum Iran seien seine Eltern und sein jüngerer Bruder verschwunden. Der Schlepper habe ihn alleine in die Türkei gebracht. B. Eine am 23. November 2015 durchgeführte Knochenanalyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. Auch die Anamnese vom 1. Dezember 2015 attestierte ihm aufgrund seines phänomenologischen Auftritts ein Alter von mindestens 19 Jahren oder älter. Anlässlich des gleichentags durchgeführten rechtlichen Gehörs teilte die Vorinstanz ihm mit, dass sie ihn für volljährig halte. Der Beschwerdeführer meinte, seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum gesagt. Er sei (...) Jahre alt. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde hierauf als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Am 28. Januar 2016 wurde eine Herkunftsanalyse durchgeführt. Im darauf basierenden LINGUA-Gutachten vom 26. Februar 2016 wurde festgehalten, die sprachliche Sozialisation des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei in einem vom afghanischen Dari geprägten Milieu erfolgt. Aus den unplausiblen und falschen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen behaupteten Herkunftsort B._______ könne gefolgert werden, dass seine hauptsächliche Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht dort stattgefunden habe. D. Mit Schreiben vom 3. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-instanz um die Korrektur seines Namens und seines Geburtsdatums. Sein richtiger Familienname laute "C._______". Sein Geburtsdatum sei der (...). Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original mit beglaubigter Übersetzung zu den Akten. E. Am 12. April 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie zu seinem Gesuch um Korrektur seines Namens und seines Geburtsdatums. Der Beschwerdeführer reichte Fotos seines Vaters sowie ein Foto, auf welchem er, sein Vater und sein Bruder abgebildet seien, zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 31. August 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Änderung seines Familiennamens auf "C._______" und seines Geburtsdatums auf den (...). G. Mit Verfügung vom 29. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur richtigen Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Es seien der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem ZEMIS folgend zu ändern: "D._______, geb. (...), Afghanistan". Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Umrechnung seines Geburtsdatums sowie Kopien seiner afghanischen Schulzeugnisse mit Übersetzung ein. I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner Schulzeugnisse, eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.2 einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem, sein Name und sein Geburtsdatum seien im ZEMIS auf "D._______, geb. (...), Afghanistan" zu ändern. In der Verfügung vom 29. Mai 2017 äusserte sich die Vorinstanz lediglich im Rahmen der Erwägungen zu seiner behaupteten Minderjährigkeit. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Namens und des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Namens und seines Geburtsdatums im ZEMIS - die er bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 3. März 2016 beantragte - noch hängig. Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren um Berichtigung des Namens und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 3-5 der vor-instanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. Bei den Anhörungen sei es zu Übersetzungsfehlern gekommen, da der Dolmetscher an der Befragung Farsi statt Dari gesprochen habe. So wisse er nicht, weshalb in dem Befragungsprotokoll stehe, er sei gemeinsam mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist und an der Grenze zum Iran von ihr getrennt worden. In Wirklichkeit habe die Trennung von seiner Familie bereits im Herkunftsort E._______ stattgefunden. Bei den Anhörungen sei kein Hilfswerkvertreter anwesend gewesen und es habe keine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen gegeben. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 20 ff., in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

E. 4.3.1 Im Befragungsprotokoll ist festgehalten, dass die Sprache der Befragung und der anschliessende Rückübersetzung Dari, der von dem Beschwerdeführer angegebenen Muttersprache, war. Der Beschwerdeführer hat sowohl am Anfang als auch am Ende der Befragung angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut. Dies hat er auch unterschriftlich bestätigt. Zudem lassen sich dem gesamten Befragungsprotokoll keine Hinweise auf ein Verständigungsproblem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher entnehmen. Vielmehr sind die Antworten des Beschwerdeführers in sich stimmig. So äusserte er sich drei Mal widerspruchsfrei zum Grund für die gemeinsame Ausreise und zu den Umständen seiner Trennung von der Familie an der Grenze zum Iran. Es ist daher davon auszugehen, dass die Befragung und die Übersetzung insgesamt korrekt durchgeführt worden sind. Daran vermag auch der Hinweis, er habe anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsabklärung auf Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem iranischen Dolmetscher bei der Befragung hingewiesen, nichts zu ändern. Hätte es diese Verständigungsprobleme tatsächlich gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits bei der Befragung darauf hingewiesen hätte.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, es habe keine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG wird einer asylsuchende Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt, wenn sie die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Eine vertiefte Anhörung nach Art. 29 AsylG findet in diesen Fällen nicht statt. Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). Es ist zu prüfen, ob hinsichtlich des angegebenen Geburtsdatums eine Identitätstäuschung vorliegt. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt wird, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Zudem liegt die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Die Vorinstanz hat nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Die radiologische Knochenalteranalyse ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter; sie ist somit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Die Annahme der Volljährigkeit wird zudem durch die Anamnese erhärtet, welche aufgrund des phänomenologischen Auftritts des Beschwerdeführers ebenfalls ein Alter von mindestens 19 Jahren oder älter zum Ergebnis hatte. Hinzu kommen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum. Sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der Befragung gab er an, er sei im Jahr (...) geboren. Er kenne sein Geburtsdatum, weil sein Vater es auf seinen Arm tätowiert habe. Ein Ausweispapier, welches das Geburtsdatum belegen würde, habe er nie besessen. Später reichte er seine Tazkfira und seine Schulzeugnisse im Original ein, wonach er am (...) geboren worden sei. Damit widerspricht er seinen anfänglichen Angaben, er sei im Jahr (...) geboren und habe nie Ausweispapiere besessen. Zudem ist seine Erklärung, wie er in den Besitz der Tazkira gekommen sein soll, als unplausibel einzustufen. So gab er an, eine Person namens F._______ sei in sein Heimatdorf gegangen und habe die Tazkira vielleicht in einem Koffer, welcher sich im leerstehenden Haus der Familie befunden habe, gefunden. Ausserdem kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Tazkira im Original nur ein geringer Beweiswert zu, weil sie leicht fälschbar und käuflich erhältlich ist (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Zudem gilt sie nicht als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB. Folglich ist sie nicht geeignet, die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen (Urteil des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.2.2). Dasselbe gilt für die eingereichten Schulzeugnisse. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, sein Geburtsdatum sei der (...). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen; folglich durfte sie gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine erweiterte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichten. Das vorgeschriebene rechtliche Gehör gewährte sie dem Beschwerdeführer sowohl zur Altersbestimmung als auch zur Herkunftsabklärung. Anzufügen ist, dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters nicht vorgeschrieben ist (Art. 30 Abs. 1 AsylG e contrario).

E. 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen.

E. 6.4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, aufgrund erheblicher Zweifel am angegebenen Herkunftsort B._______ (Bezirk) in der Provinz G._______, Afghanistan, sei eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Analyse habe die Expertin festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu B._______ machen konnte, obwohl er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt haben soll und sieben Jahre zu Fuss zur Schule gegangen sei. Die Angaben zu der in der angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Sprache, zu den Nachbarorten und den Moscheen seien nicht korrekt oder ungenügend gewesen. Die Angaben zu den Bereichen Landwirtschaft, Brauchtum, Ernährungs- und Kleidungsgewohnheiten sowie sonstigen Aspekten des Lebensalltages afghanischer Hazaras seien zwar teils korrekt, aber oftmals ungenügend ausgefallen. Im Ergebnis habe die Expertin festgestellt, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______ sozialisiert worden, komme aber aufgrund seiner Sprech- und Ausdrucksweise eindeutig aus einem vom afghanischen Dari geprägten Milieu. Der Beschwerdeführer habe demnach die Asylbehörden über seinen Herkunftsort in Afghanistan getäuscht. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es gebe jedoch Hinweise auf eine Herkunft aus Kabul, da dem Beschwerdeführer die eingereichten Fotos gemäss Briefumschlag aus Kabul zugesandt worden seien.

E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er stamme aus dem Dorf E._______, das im Bezirk B._______ liege. Bei der Befragung habe er wegen des bedrückenden Interviewklimas den Namen seines Dorfes nicht gewusst. Die wenigen offengelegten Anknüpfungspunkte der LINGUA-Expertin überzeugten nicht. Seine Schulzeugnisse belegten, dass es eine Schule namens H._______ in seinem Herkunftsort gebe.

E. 6.4.5 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Wohnort an, er stamme aus dem Bezirk B._______ in der Provinz G._______. Den Namen seines Dorfes kenne er nicht. Dies ist kaum nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer aussagte, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in diesem Dorf gelebt. Seine Begründung, er habe den Namen wegen des bedrückenden Interviewklimas nicht gewusst, vermag nicht zu überzeugen. Dem Befragungsprotokoll sind keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen. Und selbst wenn die Befragung für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen wäre, erklärt dies nicht, weshalb er eine solche grundlegende Frage nicht beantworten konnte. Zudem widerspricht die Begründung seiner Aussage anlässlich des rechtlichen Gehörs, wonach er den Namen des Dorfes erstmals auf der ihm im Februar 2016 zugesandten Tazkira gesehen habe. Bei der Herkunftsanalyse konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, ob sein Dorf in einer gebirgigen oder flachen Gegend liegt. Er erklärt dies damit, seine Mutter habe ihn sieben Jahre lang an der Hand zur nahe gelegenen Schule gebracht; ansonsten habe er das Dorf nie verlassen. Der Vorinstanz ist - in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der LINGUA-Expertin - zuzustimmen, dass es selbst unter Berücksichtigung seines tiefen Bildungsstandes, und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Afghanistan nicht realistisch ist, dass der Beschwerdeführer so stark isoliert gewesen sein soll, dass er keinerlei Angaben zu seinem Dorf und dessen Umgebung machen konnte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch weder in den Anhörungen noch in seiner Beschwerdeschrift Argumente vor, welche die Ergebnisse der detaillierten Herkunftsanalyse in Frage stellen könnten. Bezüglich des Hinweises, sein Herkunftsort sei in den Schulzeugnissen vermerkt, ist auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente (s. E. 4.3.2) zu verweisen. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, er stamme aus dem Ort E._______, Bezirk B._______, Provinz G._______.

E. 6.4.6 Aufgrund der obigen Erwägung steht der genaue Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seinen Herkunftsort eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).

E. 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'140.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser Betrag ist lic. iur. Okan Manav als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'140.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2488/2017 Urteil vom 20. Juni 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Oktober 2015 im Verfahrens- und Empfangszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahr (...) geboren worden. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht. Deswegen habe seine Familie Afghanistan verlassen. An der Grenze zum Iran seien seine Eltern und sein jüngerer Bruder verschwunden. Der Schlepper habe ihn alleine in die Türkei gebracht. B. Eine am 23. November 2015 durchgeführte Knochenanalyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. Auch die Anamnese vom 1. Dezember 2015 attestierte ihm aufgrund seines phänomenologischen Auftritts ein Alter von mindestens 19 Jahren oder älter. Anlässlich des gleichentags durchgeführten rechtlichen Gehörs teilte die Vorinstanz ihm mit, dass sie ihn für volljährig halte. Der Beschwerdeführer meinte, seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum gesagt. Er sei (...) Jahre alt. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde hierauf als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Am 28. Januar 2016 wurde eine Herkunftsanalyse durchgeführt. Im darauf basierenden LINGUA-Gutachten vom 26. Februar 2016 wurde festgehalten, die sprachliche Sozialisation des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei in einem vom afghanischen Dari geprägten Milieu erfolgt. Aus den unplausiblen und falschen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen behaupteten Herkunftsort B._______ könne gefolgert werden, dass seine hauptsächliche Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht dort stattgefunden habe. D. Mit Schreiben vom 3. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-instanz um die Korrektur seines Namens und seines Geburtsdatums. Sein richtiger Familienname laute "C._______". Sein Geburtsdatum sei der (...). Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira im Original mit beglaubigter Übersetzung zu den Akten. E. Am 12. April 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens sowie zu seinem Gesuch um Korrektur seines Namens und seines Geburtsdatums. Der Beschwerdeführer reichte Fotos seines Vaters sowie ein Foto, auf welchem er, sein Vater und sein Bruder abgebildet seien, zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 31. August 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Änderung seines Familiennamens auf "C._______" und seines Geburtsdatums auf den (...). G. Mit Verfügung vom 29. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 28. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur richtigen Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Es seien der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem ZEMIS folgend zu ändern: "D._______, geb. (...), Afghanistan". Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Umrechnung seines Geburtsdatums sowie Kopien seiner afghanischen Schulzeugnisse mit Übersetzung ein. I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner Schulzeugnisse, eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit sowie die Kostennote seines Rechtsvertreters zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.2 einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem, sein Name und sein Geburtsdatum seien im ZEMIS auf "D._______, geb. (...), Afghanistan" zu ändern. In der Verfügung vom 29. Mai 2017 äusserte sich die Vorinstanz lediglich im Rahmen der Erwägungen zu seiner behaupteten Minderjährigkeit. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Namens und des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Namens und seines Geburtsdatums im ZEMIS - die er bei der Vorinstanz mit Gesuch vom 3. März 2016 beantragte - noch hängig. Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren um Berichtigung des Namens und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 3-5 der vor-instanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung seines Asylgesuchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AuG [SR 142.20]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts. Bei den Anhörungen sei es zu Übersetzungsfehlern gekommen, da der Dolmetscher an der Befragung Farsi statt Dari gesprochen habe. So wisse er nicht, weshalb in dem Befragungsprotokoll stehe, er sei gemeinsam mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist und an der Grenze zum Iran von ihr getrennt worden. In Wirklichkeit habe die Trennung von seiner Familie bereits im Herkunftsort E._______ stattgefunden. Bei den Anhörungen sei kein Hilfswerkvertreter anwesend gewesen und es habe keine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen gegeben. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, ist mithin selbst verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 12 VwVG N 20 ff., in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 4.3 4.3.1 Im Befragungsprotokoll ist festgehalten, dass die Sprache der Befragung und der anschliessende Rückübersetzung Dari, der von dem Beschwerdeführer angegebenen Muttersprache, war. Der Beschwerdeführer hat sowohl am Anfang als auch am Ende der Befragung angegeben, er verstehe den Dolmetscher gut. Dies hat er auch unterschriftlich bestätigt. Zudem lassen sich dem gesamten Befragungsprotokoll keine Hinweise auf ein Verständigungsproblem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher entnehmen. Vielmehr sind die Antworten des Beschwerdeführers in sich stimmig. So äusserte er sich drei Mal widerspruchsfrei zum Grund für die gemeinsame Ausreise und zu den Umständen seiner Trennung von der Familie an der Grenze zum Iran. Es ist daher davon auszugehen, dass die Befragung und die Übersetzung insgesamt korrekt durchgeführt worden sind. Daran vermag auch der Hinweis, er habe anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsabklärung auf Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem iranischen Dolmetscher bei der Befragung hingewiesen, nichts zu ändern. Hätte es diese Verständigungsprobleme tatsächlich gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits bei der Befragung darauf hingewiesen hätte. 4.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, es habe keine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG wird einer asylsuchende Person lediglich das rechtliche Gehör gewährt, wenn sie die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Eine vertiefte Anhörung nach Art. 29 AsylG findet in diesen Fällen nicht statt. Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein. Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und umfasst weder den Herkunftsort noch den Ort der Sozialisation einer betroffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004 Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). Es ist zu prüfen, ob hinsichtlich des angegebenen Geburtsdatums eine Identitätstäuschung vorliegt. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt wird, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Zudem liegt die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Die Vorinstanz hat nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Die radiologische Knochenalteranalyse ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter; sie ist somit als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Die Annahme der Volljährigkeit wird zudem durch die Anamnese erhärtet, welche aufgrund des phänomenologischen Auftritts des Beschwerdeführers ebenfalls ein Alter von mindestens 19 Jahren oder älter zum Ergebnis hatte. Hinzu kommen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum. Sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der Befragung gab er an, er sei im Jahr (...) geboren. Er kenne sein Geburtsdatum, weil sein Vater es auf seinen Arm tätowiert habe. Ein Ausweispapier, welches das Geburtsdatum belegen würde, habe er nie besessen. Später reichte er seine Tazkfira und seine Schulzeugnisse im Original ein, wonach er am (...) geboren worden sei. Damit widerspricht er seinen anfänglichen Angaben, er sei im Jahr (...) geboren und habe nie Ausweispapiere besessen. Zudem ist seine Erklärung, wie er in den Besitz der Tazkira gekommen sein soll, als unplausibel einzustufen. So gab er an, eine Person namens F._______ sei in sein Heimatdorf gegangen und habe die Tazkira vielleicht in einem Koffer, welcher sich im leerstehenden Haus der Familie befunden habe, gefunden. Ausserdem kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Tazkira im Original nur ein geringer Beweiswert zu, weil sie leicht fälschbar und käuflich erhältlich ist (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Zudem gilt sie nicht als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB. Folglich ist sie nicht geeignet, die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen (Urteil des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.2.2). Dasselbe gilt für die eingereichten Schulzeugnisse. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, sein Geburtsdatum sei der (...). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer Identitätstäuschung ausgegangen; folglich durfte sie gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG auf eine erweiterte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG verzichten. Das vorgeschriebene rechtliche Gehör gewährte sie dem Beschwerdeführer sowohl zur Altersbestimmung als auch zur Herkunftsabklärung. Anzufügen ist, dass bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Anwesenheit eines Hilfswerkvertreters nicht vorgeschrieben ist (Art. 30 Abs. 1 AsylG e contrario). 4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.4.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul schliessen. 6.4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, aufgrund erheblicher Zweifel am angegebenen Herkunftsort B._______ (Bezirk) in der Provinz G._______, Afghanistan, sei eine Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Analyse habe die Expertin festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu B._______ machen konnte, obwohl er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt haben soll und sieben Jahre zu Fuss zur Schule gegangen sei. Die Angaben zu der in der angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Sprache, zu den Nachbarorten und den Moscheen seien nicht korrekt oder ungenügend gewesen. Die Angaben zu den Bereichen Landwirtschaft, Brauchtum, Ernährungs- und Kleidungsgewohnheiten sowie sonstigen Aspekten des Lebensalltages afghanischer Hazaras seien zwar teils korrekt, aber oftmals ungenügend ausgefallen. Im Ergebnis habe die Expertin festgestellt, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______ sozialisiert worden, komme aber aufgrund seiner Sprech- und Ausdrucksweise eindeutig aus einem vom afghanischen Dari geprägten Milieu. Der Beschwerdeführer habe demnach die Asylbehörden über seinen Herkunftsort in Afghanistan getäuscht. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es gebe jedoch Hinweise auf eine Herkunft aus Kabul, da dem Beschwerdeführer die eingereichten Fotos gemäss Briefumschlag aus Kabul zugesandt worden seien. 6.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er stamme aus dem Dorf E._______, das im Bezirk B._______ liege. Bei der Befragung habe er wegen des bedrückenden Interviewklimas den Namen seines Dorfes nicht gewusst. Die wenigen offengelegten Anknüpfungspunkte der LINGUA-Expertin überzeugten nicht. Seine Schulzeugnisse belegten, dass es eine Schule namens H._______ in seinem Herkunftsort gebe. 6.4.5 Anlässlich der Befragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Wohnort an, er stamme aus dem Bezirk B._______ in der Provinz G._______. Den Namen seines Dorfes kenne er nicht. Dies ist kaum nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer aussagte, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in diesem Dorf gelebt. Seine Begründung, er habe den Namen wegen des bedrückenden Interviewklimas nicht gewusst, vermag nicht zu überzeugen. Dem Befragungsprotokoll sind keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen. Und selbst wenn die Befragung für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen wäre, erklärt dies nicht, weshalb er eine solche grundlegende Frage nicht beantworten konnte. Zudem widerspricht die Begründung seiner Aussage anlässlich des rechtlichen Gehörs, wonach er den Namen des Dorfes erstmals auf der ihm im Februar 2016 zugesandten Tazkira gesehen habe. Bei der Herkunftsanalyse konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, ob sein Dorf in einer gebirgigen oder flachen Gegend liegt. Er erklärt dies damit, seine Mutter habe ihn sieben Jahre lang an der Hand zur nahe gelegenen Schule gebracht; ansonsten habe er das Dorf nie verlassen. Der Vorinstanz ist - in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der LINGUA-Expertin - zuzustimmen, dass es selbst unter Berücksichtigung seines tiefen Bildungsstandes, und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Afghanistan nicht realistisch ist, dass der Beschwerdeführer so stark isoliert gewesen sein soll, dass er keinerlei Angaben zu seinem Dorf und dessen Umgebung machen konnte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch weder in den Anhörungen noch in seiner Beschwerdeschrift Argumente vor, welche die Ergebnisse der detaillierten Herkunftsanalyse in Frage stellen könnten. Bezüglich des Hinweises, sein Herkunftsort sei in den Schulzeugnissen vermerkt, ist auf den geringen Beweiswert solcher Dokumente (s. E. 4.3.2) zu verweisen. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, er stamme aus dem Ort E._______, Bezirk B._______, Provinz G._______. 6.4.6 Aufgrund der obigen Erwägung steht der genaue Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seinen Herkunftsort eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'140.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser Betrag ist lic. iur. Okan Manav als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'140.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: