Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2016 von Italien her kommend in die Schweiz ein, nachdem ihm der Grenzübertritt am 29. und am 30. Juni 2016 zunächst verweigert wurde (A3/1). Ebenfalls am 18. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 4. August 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er sei am [Geburtsdatum 2: minderjährig] in Eritrea geboren worden und somit noch minderjährig. Sein Geburtsdatum kenne er bereits seit seiner Kindheit von seinen Eltern. In Eritrea werde man überall nach dem Geburtsdatum gefragt. Ob er über einen Geburtsschein verfüge, wisse er nicht, aber er werde seine Mutter diesbezüglich kontaktieren. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er jedenfalls nie besessen. Im Januar 2016 habe er Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Von dort aus sei er kurze Zeit später nach Ägypten und anschliessend nach Italien, wo er am 13. Juli 2016 angekommen sei, weitergereist. A.b Vor dem Hintergrund der in der Eurodac-Datenbank gespeicherten sowie der vom Grenzwachkorps erhobenen Informationen wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2016 das rechtliche Gehör zu seiner Identität (A7/6, F2 ff.) und zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt (A7/6, F30 f.). Dabei wiederholte der Beschwerdeführer, am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren worden zu sein. Zunächst verneinte er, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, gab dann aber nach dem Hinweis darauf, dass dem SEM andere Informationen vorlägen, zu, diesbezüglich gelogen zu haben. Zu seinen Personalien führte er aus, den italienischen Behörden ein Geburtsdatum angegeben zu haben, wonach er älter sei. Auf wiederholte Nachfrage nach dem Grund dafür gab er schliesslich zu Protokoll, dass er befürchtet habe, nicht mehr von Italien weg zu kommen, wenn er sein richtiges Geburtsdatum angegeben hätte und die italienischen Behörden bemerkt hätten, dass er minderjährig sei. An das genaue Datum, das er den italienischen Behörden angegeben habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse einfach, dass er behauptet habe, im Jahr 1996 geboren worden zu sein. Auf die Frage, wieso er bei den ersten beiden Einreiseversuchen in die Schweiz ebenfalls ein anderes Datum als den [Geburtsdatum 2: minderjährig] angegeben habe, antwortete er, dass er beim ersten Einreiseversuch sehr wohl gesagt habe, er sei im Jahr 1999 geboren worden, und sich beim zweiten Einreiseversuch gedacht habe, dass er allenfalls grössere Chancen habe, nicht zurückgeschickt zu werden, wenn er sich noch jünger mache, weshalb er dann als sein Geburtsjahr das Jahr 2000 angegeben habe. Zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren trug der Beschwerdeführer vor, dass er sich eher umbringen würde als dorthin zurückzukehren. So lebten die Flüchtlinge in Italien auf der Strasse. Auch hätten sie keine Arbeit. Ohnehin hätten sie einfach nichts. In der Schweiz hingegen könne er ein normales Leben führen und auf seinem Beruf als (...) arbeiten. Zudem habe er in der Schweiz zwei Onkel. Der eine habe ihm geholfen, bis hierher zu kommen. A.c Im Rahmen der Anhörung vom 11. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es zum Schluss komme, er habe seine Minderjährigkeit - im Wesentlichen angesichts der sich widersprechenden Angaben bezüglich seines Geburtsdatums gegenüber den italienischen und den Schweizer Behörden - nicht glaubhaft machen können, weshalb es von seiner Volljährigkeit ausgehe und sein Geburtsdatum auf den [Geburtsdatum 1: volljährig] setze. B. Am 18. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A13/7; A14/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A19/2). C. C.a Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Eingang beim SEM 6. September 2016) wandte sich die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ans SEM und teilte diesem mit, sie sei vom Beschwerdeführer beauftragt worden, ein Gesuch um Änderung der Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu prüfen. Dazu ersuche sie das SEM gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) um Akteneinsicht. C.b Mit Schreiben an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not vom 2. September 2016 (sic; Versand am 8. September 2016) kam das SEM diesem Ersuchen nach und gewährte der Rechtsberatungsstelle Akteneinsicht. C.c Mit Eingabe beim SEM vom 27. September 2016 stellte lic.iur. Ursina Bernhard ein Gesuch um Änderung der Personendaten im ZEMIS, wobei sie konkret beantragte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 Bst. b DSG umgehend zu berichtigen, das heisst auf den [Geburtsdatum 2: minderjährig] zu ändern. Diese Berichtigung habe aufgrund der Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a DSG vor der weiteren Bearbeitung des Falles und insbesondere vor einer allfälligen Datenweitergabe im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu geschehen. Zur Begründung wurde - unter Verweis auf BVGE 2013/30 zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS - im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits dem handschriftlich ausgefüllten und vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 unterschriebenen Personalienblatt zu entnehmen sei, dass [Geburtsdatum 2: minderjährig] das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei. Bei seiner Befragung vom 4. August 2016 habe er diese Angaben zu seinem Geburtsdatum bestätigt. Weiter habe er erklärt, dass er im (...) Monat dieses Jahres (...) Jahr alt sein werde. Bezüglich seiner Schulkarriere habe er logisch und spontan erklärt, welche Schulen er wie lange besucht habe und dass er das (...) Schuljahr beendet habe, wobei er die (...) Klasse habe wiederholen müssen, weshalb er insgesamt (...) Jahre die Schule besucht habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu seiner angeblichen Volljährigkeit habe er daran festgehalten, am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren zu sein. Bezüglich seiner Altersangaben bei seinen erfolglosen Einreiseversuchen in die Schweiz habe er in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb er beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz unterschiedliche Geburtsdaten vorgetragen habe. Im Moment seines Asylgesuchs in der Schweiz habe er immer stringente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Die unterschiedlichen Vorbringen bezüglich seines Geburtsjahres seien lediglich für den Grenzübertritt von Relevanz gewesen, weshalb sie in casu nicht dermassen ins Gewicht fielen. Ferner habe der Beschwerdeführer zwei Originaldokumente aus Eritrea beschaffen können, die seine bis anhin gemachten Aussagen über sein Geburtsdatum bestätigten. Dabei handle es sich um seinen Schülerausweis und eine "Child Health and Growth Promotion Card". Aus diesen beiden amtlichen Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren sei. Im Übrigen sei am Vorgehen des SEM zu bemängeln, dass kein Altersgutachten durchgeführt worden sei. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums und Werdegangs zeitlich stringent, logisch und klar, was Indizien für die Richtigkeit seiner Altersangaben seien. Der Schülerausweis in Kombination mit der "Gesundheitskarte" und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und des rechtlichen Gehörs stellten bis zum Beweis des Gegenteils - der vom SEM nicht erbracht worden sei - Hinweise dafür dar, dass er im Jahr 1999 geboren und im weiteren Asylverfahren als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu betrachten sei. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und ordnete deren Vollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er minderjährig sei. So habe er zu seinem Alter widersprüchliche Angaben gemacht. Während er bei früheren Einreiseversuchen an der Schweizer Grenze vorgetragen habe, sein Geburtsdatum sei der [Geburtsdatum 3: minderjährig], und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. August 2016 zugegeben habe, dass er sich in Italien als Volljähriger ausgegeben habe, habe er bei der Einreichung des Asylgesuchs darauf bestanden, am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren und daher noch minderjährig zu sein. Indes könne er dieses geltend gemachte Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen. Im Weiteren hätten die italienischen Behörden das Übernahmegesuch stillschweigend gutgeheissen, was darauf schliessen lasse, dass er auch von diesen als volljährig angesehen werde. Bezüglich der nachgereichten Dokumente, ein Impfausweis und ein Schulzeugnis der (...) Klasse, sei darauf hinzuweisen, dass diese kein Ausstellungsdatum aufwiesen und ihre Herkunft nicht klar sei. Folglich könnten diese Dokumente das Alter des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beweisen und seien leicht fälschbar. Des Weiteren sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. So habe Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Auch sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Diesbezüglich lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Das Vorliegen systemischer Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem sei zudem auch zu verneinen. Ferner lägen weder Gründe nach Art. 16 Abs. 1 noch Gründe nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Schliesslich erachtete es das SEM auch nicht für angezeigt, gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. So habe er anlässlich des rechtlichen Gehörs zwar zu Protokoll gegeben, er würde sich lieber erhängen, als nach Italien zurückzukehren, da die Flüchtlinge dort auf der Strasse leben müssten und weder Arbeit noch sonst etwas hätten, wohingegen er in der Schweiz sein Leben leben und seinem Beruf nachgehen könnte. Dem sei indes entgegenzuhalten, dass Italien, wie zuvor erwähnt, die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten diese Minimalbedingungen aus der Aufnahmerichtlinie - und im Übrigen auch aus der Verfahrensrichtlinie - einhielten. Folglich könnten die Schweizer Behörden mit Bezug zu Italien davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich nach der Einreichung eines Asylgesuchs an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen wolle. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Schliesslich sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende. Auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings - wie auch schon der EGMR in der Sache Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien festgehalten habe - nicht geschlossen werden. E. Mit Schreiben, eingegangen beim SEM am 27. Oktober 2016, trug lic.iur. Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not vor, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2016 nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei. So werde der Beschwerdeführer von ihr nur betreffend seines Gesuchs um Änderung der Personendaten im ZEMIS vertreten. Ein Mandat bezüglich Asyl und Wegweisung bestehe demgegenüber nicht, weshalb sie um rechtmässige Eröffnung der genannten Verfügung ersuchte. F. Mit Eingabe vom 8. November 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seiner für das Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung mandatierten Rechtsvertreterin, MLaw Michèle Künzi, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den [Geburtsdatum 2: minderjährig] zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die von ihm vorgenommenen Änderungen seiner persönlichen Daten rechtsgenüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu verwenden und seine Rechte als unbegleiteter Minderjähriger insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu wahren. In prozessualer Hinsicht liess er darum ersuchen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde in Ergänzung zur Eingabe beim SEM von lic.iur. Ursina Bernhard vom 27. September 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der vom SEM vorgenommenen Personendatenänderung - trotz Berichtigungsbegehren - weder das Dispositiv des angefochtenen Entscheides eine Feststellung zum Alter respektive Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthalte noch eine separate anfechtbare Verfügung zu dieser Frage ergangen sei, obwohl das SEM innerhalb der Begründung der angefochtenen Verfügung die Ansicht vertrete, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Zu bemängeln sei mit Blick auf diese Ansicht, dass das SEM bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nur jene Indizien berücksichtigt habe, die gegen die Richtigkeit seiner Angaben sprächen. Dies sei stossend, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. August 2016 alle Fragen des SEM widerspruchsfrei und nachvollziehbar habe beantworten können. Dass sich minderjährige Asylsuchende in Italien als volljährig ausgäben, um weiterreisen zu können, sei ein bekanntes Phänomen und könne in der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers nicht zu seinen Lasten verwendet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz das Geburtsjahr 1999 und in Italien angeblich das Geburtsjahr 1996 angegeben haben soll, erscheine das vom SEM gesetzte Geburtsjahr 1998 äusserst willkürlich. Diese willkürliche Setzung des Geburtsdatums zeige auf, dass dem SEM keine konkreten Hinweise für das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dies stelle in diesem Zusammenhang eine klare Verletzung des Kindeswohls des minderjährigen Beschwerdeführers dar. Entgegen der Ansicht des SEM befinde sich auf dem nachgereichten Impfausweis sehr wohl ein Ausstelldatum, nämlich der [ein Tag nach Geburtsdatum 2]. Auf dem Schulausweis sei das betreffende Schuljahr, 2014/2015, aufgeführt. In jedem Fall belegten die beiden Dokumente aber das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom [Geburtsdatum 2: minderjährig]. In Kombination mit den Aussagen des Beschwerdeführers stellten diese Beweismittel gemäss BVGE 2013/30 bis zum Beweis des Gegenteils Indizien dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 geboren worden sei. Ferner sei auf das kürzlich ergangene Urteil A 1987/2016 vom 6. September 2016 hinzuweisen, wo das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen sei. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die Personendatenänderung die Rechte und Pflichten einer betroffenen Person im Asylverfahren unmittelbar berührten. So lägen einem ZEMIS-Entscheid und einem Dublin-Entscheid unterschiedliche Rechtsmittelfristen zugrunde, wobei dem Dublin-Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Des Weiteren erscheine die Weiterverarbeitung von bestrittenen Personendaten im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens im Lichte von Art. 5 DSG problematisch. Folglich seien mit der unrechtmässigen Feststellung der Volljährigkeit schwerwiegende Konsequenzen verbunden, was umso mehr im Dublin-Verfahren gelte, wo der betroffenen Person eine Wegweisung drohe. Im Lichte des Kindeswohls sei es deshalb angezeigt, dass über ein Berichtigungsbegehren unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist entschieden werde. Nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-Verfügung neben dem laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten werden könne. In jedem Fall werde vorsorglich beantragt, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel als Minderjähriger zu behandeln sei. G. Mit Telefax vom 9. November 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 räumte das Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über den Antrag betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete indes bis auf Weiteres auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 15. November 2016 legte die aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe sowie ihre Honorarnote ins Recht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde sowohl der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als auch dem Beschwerdeführer selbst zugestellt. Die Eröffnung an die Rechtsberatungsstelle erfolgte gemäss Rückschein am 26. Oktober 2016, während der Beschwerdeführer die Verfügung am 1. November 2016 auf der Post abholte. Wie lic.iur. Ursina Bernhard von der Rechtsberatungsstelle in ihrem Schreiben, eingegangen beim SEM am 27. Oktober 2016, zu Recht vortrug, verfügte sie zu jenem Zeitpunkt lediglich über eine Vertretungsvollmacht betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung der Personendaten im ZEMIS, nicht jedoch bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Folglich wurde die Verfügung vom 21. Oktober 2016 nicht bereits am 26. Oktober 2016 mit der Zustellung an die Rechtsberatungsstelle, sondern erst am 1. November 2016 mit der Zustellung an den Beschwerdeführer selbst rechtsgültig eröffnet, weshalb die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Überdies ist die Rechtsmitteleingabe auch formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Das heisst, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen sind. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer A 1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).
E. 2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2016 liess der Beschwerdeführer unter anderem beantragen, das SEM sei anzuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den [Geburtsdatum 2: minderjährig] zu berichtigen. In der Verfügung vom 21. Oktober 2016 entschied das SEM, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann verfügte es seine Wegweisung nach Italien (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Schliesslich entschied es, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositv-Ziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die Verfügung vom 21. Oktober 2016 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS - die er beim SEM mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. September 2016 beantragen liess - noch hängig. Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 2.3 In diesem Zusammenhang liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe beim SEM vom 27. September 2016 beantragen, dass die Berichtigung seines Geburtsdatums in der ZEMIS-Datenbank aufgrund der Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a DSG vor der weiteren Bearbeitung des Falles und insbesondere vor einer Datenweitergabe im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu geschehen habe. An dieses Rechtsbegehren anknüpfend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass über den Berichtigungsantrag unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist zu entscheiden sei, wobei bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Damit wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in Asylverfahren - darunter auch in Dublin-Verfahren - in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge. Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein entsprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfahren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint. So ist in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren, in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, vielmehr gelten auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Wie auch im Urteil des BVGer A 1987/2016 vom 6. September 2016 (E. 7.7) ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren von jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS. So ist insbesondere die Beweislast anders verteilt. Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H. und A 1987/2016, vom 6. September 2016 E. 7.4). Demgegenüber liegt die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Kommt das SEM in Würdigung all ihrer Vorbringen und ihres gesamten Verhaltens zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, muss es - anders als im Verfahren zwecks Berichtigung von Personendaten - nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit der gesuchstellenden Person beweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Würde nun die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren im Sinne einer Regel vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Berichtigung ihres Geburtsdatums im ZEMIS abhängig gemacht, wie dies vorliegend gefordert wird, würde man die im Asylverfahren herrschenden Beweislastregeln gänzlich aushebeln. Dies würde einer Unterordnung der asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtliche gleichkommen, was kaum dem Sinn des einen noch des anderen Gesetzes entsprechen dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7, 2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutzrechtliche Verfahren zum Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisregeln des Asylverfahrens dort nicht zur Anwendung gelangen). Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, das SEM sei anzuweisen, die von ihm vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen Begehren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer ans SEM zu wenden.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist grundsätzlich dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Handelt es sich bei der antragstellenden Person indes um einen unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen hat, so ist - angesichts des Prinzips der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien und gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich (zu dessen Geltung für die Schweiz vgl. Urteil des BVGer E-594/2015 vom 2. Juli 2015, E. 6 m.w.H.) - vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige (zur Zeit) aufhält.
E. 5.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden infolgedessen am 18. August 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Indes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei minderjährig, wobei er dies - wie bereits zuvor ausgeführt - glaubhaft machen muss (vgl. E. 2.3 m.w.H.). Da bei der Bejahung der Minderjährigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten wäre, ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen ist.
E. 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen moniert, dass das SEM bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nur jene Indizien berücksichtigt habe, die gegen die Richtigkeit seiner Altersangaben sprächen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. August 2016 alle Fragen des SEM widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantworten können. Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums und seiner Schulzeit anlässlich der genannten Befragung durchaus plausibel und schlüssig erscheinen, und es sogar als Realkennzeichen gewertet werden kann, dass er angab, die (...) Klasse wiederholt zu haben (vgl. A5/11, Rz. 1.06 und 1.17.04). Zwar fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, in welchem Alter er eingeschult wurde und sich zunächst auch bezüglich des Abschlussjahrs zu irren schien und dies erst auf Nachfrage hin korrigierte (vgl. A5/11, Rz. 1.17.04). Diese Unstimmigkeit reicht aber klarerweise noch nicht aus, um die vorgetragene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Auffälliger erscheint - insbesondere mit Blick auf seine Angabe, in Eritrea werde man überall nach dem Geburtsdatum gefragt (vgl. A5/11, Rz. 1.06) - demgegenüber, dass er nicht einmal das Geburtsjahr eines seiner insgesamt vier Geschwister kennt (vgl. A5/11, 3.01 sowie auch A7/6, F27). Allerdings liesse sich auch gestützt darauf noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Altersangaben schliessen. Nach Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. August 2016 ist aber festzustellen, dass die Zweifel an seiner Minderjährigkeit überwiegen. So ist es ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb er sich in Italien als Volljähriger ausgegeben hat. Erst auf explizite Nachfrage, ob er in Italien dasselbe Geburtsdatum angegeben habe wie in der Schweiz, gab er zu, dass er ein Datum angegeben habe, das ihn älter gemacht habe, und führte zur Erklärung in etwas umständlicher und zusammenhangsloser Weise aus, dass er gezwungen gewesen sei, sich daktyloskopieren zu lassen und dass er gehört habe, dass er nach Italien zurückgeschickt würde, wenn die italienischen Behörden ihm die Fingerabdrücke abnähmen, weshalb er gelogen habe (vgl. A7/6, F9 f.). Nachdem er vom SEM erneut danach gefragt wurde, weshalb er ein Geburtsdatum angegeben habe, das ihn älter gemacht habe, trug er vor, dass es schwierig geworden wäre, Italien als Minderjähriger zu verlassen (vgl. A7/6, F11). Diese nachgeschoben wirkende Erklärung vermag - entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin, welche diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vortrug, es sei ein bekanntes Phänomen, dass sich minderjährige Asylsuchende in Italien als volljährig ausgäben - nicht zu überzeugen. So ist, nicht zuletzt mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz Angehörige zu haben (vgl. A5/11, Rz. 3.02), nicht ersichtlich, weshalb es für ihn schwieriger hätte sein sollen, Italien zu verlassen, wenn er ein Geburtsdatum angegeben hätte, wonach er minderjährig gewesen wäre. Der Grund dafür, weshalb sich Minderjährige immer wieder als volljährig ausgeben, liegt vielmehr in der Hoffnung, damit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner zwei misslungenen Einreiseversuche in die Schweiz vom 29. und 30. Juni 2016 noch ein anderes, drittes Geburtsdatum zu Protokoll gegeben hat, stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit schliesslich endgültig in Frage. Dies insbesondere deshalb, weil es ihm wiederum nicht gelungen ist, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er gegenüber der Grenzwache ein von seinem angeblich richtigen Geburtsdatum ([Geburtsdatum 2: minderjährig]) abweichendes Datum angegeben hat. Anlässlich des rechtlichen Gehörs danach befragt, machte er geltend, er habe beim ersten Versuch seinen richtigen Jahrgang, das heisst 1999, angegeben und habe sich danach, in der Hoffnung, nicht mehr zurückgeschickt zu werden, ein Jahr jünger gemacht (Jahrgang 2000; vgl. A7/6, F20 ff.). Dies vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen der Grenzkontrolle bereits bei seinem ersten Einreiseversuch am 29. Juni 2016 vorgetragen hatte, im Jahr 2000, konkret am [Geburtsdatum 3: minderjährig], geboren worden zu sein (vgl. A3/1 und A4/27).
E. 5.3.2 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumente, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, jene die dafür sprechen deutlich überwiegen, weshalb das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente nichts zu ändern. So fällt bezüglich des eingereichten Schulzeugnisses (es handelt sich, wie der Name des Dokuments "Secondary School Student Report Card" besagt - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - um ein Zeugnis und nicht um einen Schülerausweis) auf, dass dieses in Englisch abgefasst wurde und Englisch darin auch als erstes Fach aufgeführt ist, der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. August 2016 jedoch lediglich vorgetragen hat, Bilen und Tigrinya, sowie Tigré und ein wenig Arabisch zu sprechen (vgl. A5/11, Rz. 1.17.01-1.17.03). Ferner wurde beim auf der Aussen- und Innenseite des Dokuments angebrachten Stempel das Wort "School" ohne "l" geschrieben. Schliesslich mutet der Kommentar auf der rechten Innenseite des Dokuments, wonach der Beschwerdeführer mehr Hilfe und Rat seiner Eltern benötige, um seine Noten zu verbessern und so einen Preis gewinnen zu können, eigenartig an. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass das Dokument keinerlei Fälschungssicherheiten aufweist, kommt ihm ein kleiner Beweiswert zu. Dasselbe gilt für die "Child Health and Growth Promotion Card". So sind dieser keinerlei Sicherheitsmerkmale, wie Stempel, und überdies auch keine Unterschrift, welche Rückschlüsse auf den Aussteller zulassen würde, zu entnehmen. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - will er ja zur Schule gegangen sein - keinen Schülerausweis einreichen konnte. So dürfte es zwar zutreffen, dass Identitätskarten in Eritrea nur an Personen über 18 Jahre ausgestellt werden. Gemäss den konsultierten Quellen gelte für Minderjährige indes der Schülerausweis als Identitätsdokument und schütze diese vor Razzien (vgl. David Bozzini, En état de siège. Ethnographie de la mobilisation nationale et de la surveillance en Érythrée, Mai 2011; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1), 5. Juni 2015; Landinfo, Eritrea: Forvaltningsstruktur og dokumenter, 29. April 2013).
E. 5.3.3 An diesem Fazit vermag ferner auch nichts zu ändern, dass das SEM - wie in der Rechtsmitteleingabe moniert - kein Altersgutachten durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist namentlich festzuhalten, dass jedenfalls eine Knochenaltersanalyse mittels Handwurzelröntgen zur Bestimmung der Volljährigkeit einer Person nicht tauglich ist; nachdem das Knochenalter eines jungen Mannes mit abgeschlossenem Wachstum der Handgelenkknochen bei 19 Jahren liegt und nachdem die Standardabweichung bei Knochenaltersbestimmungen 2,5 bis 3 Jahre beträgt, liesse sich mithin selbst aus der Feststellung eines abgeschlossenen Knochenwachstums nicht mit Sicherheit auf eine Volljährigkeit schliessen (vgl. zur Methode der Knochenaltersanalyse nach Greulich/Pyle EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 f.). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Verweis auf den vom Gericht im Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016 im Sinne eines obiter dicums gezogenen Schluss, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen sei, mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen unbehilflich ist. So liegt nach den hier anwendbaren Beweisregeln im Asylverfahren gerade kein solcher Zweifelsfall vor.
E. 5.4 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz zwei Onkel, wobei der eine ihm dabei geholfen habe, bis hierher zu kommen, ist darauf hinzuweisen, dass zu den Familienangehörigen einer volljährigen Person im Sinne von Art. 9 und Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur deren Kernfamilie, das heisst der Ehepartner oder unter Umständen der nicht verheiratete Partner sowie die minderjährigen Kinder, zählt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 zu Art. 9 und K1 zu Art. 10). Folglich vermag auch dieses Verwandtschaftsverhältnis die Zuständigkeit Italiens zugunsten jener der Schweiz nicht zu durchbrechen.
E. 5.5 Dasselbe gilt gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO offensichtlich für den gegen die Zuständigkeit Italiens vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil die Flüchtlinge dort auf der Strasse leben müssten und weder Arbeit noch sonst etwas hätten (vgl. A7/6, F30 f.).
E. 5.6 Folglich ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
E. 6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8173/2015 vom 20. Mai 2016). Der Beschwerdeführer gehört als junger, gesunder Mann nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass die Flüchtlinge in Italien auf der Strasse lebten und keine Arbeit und auch sonst nichts hätten. In der Schweiz könnte er hingegen ein normales Leben führen und auf seinem Beruf als (...) arbeiten. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein pauschales Vorbringen, Flüchtlinge müssten in Italien auf der Strasse leben und hätten keine Arbeit, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich seines Vorbringens, in Italien gebe es keine Arbeit, ist dem SEM zudem beizupflichten, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht. Folglich hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Schliesslich sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.
E. 7 Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So hat das SEM in seiner Verfügung alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird, und die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 ist zu bestätigen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Bst. F) ist indes gutzuheissen. So waren die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6883/2016 Urteil vom 28. November 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am [vom SEM zugewiesenes Geburtsdatum 1: volljährig], Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2016 von Italien her kommend in die Schweiz ein, nachdem ihm der Grenzübertritt am 29. und am 30. Juni 2016 zunächst verweigert wurde (A3/1). Ebenfalls am 18. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 4. August 2016 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er sei am [Geburtsdatum 2: minderjährig] in Eritrea geboren worden und somit noch minderjährig. Sein Geburtsdatum kenne er bereits seit seiner Kindheit von seinen Eltern. In Eritrea werde man überall nach dem Geburtsdatum gefragt. Ob er über einen Geburtsschein verfüge, wisse er nicht, aber er werde seine Mutter diesbezüglich kontaktieren. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er jedenfalls nie besessen. Im Januar 2016 habe er Eritrea in Richtung Sudan verlassen. Von dort aus sei er kurze Zeit später nach Ägypten und anschliessend nach Italien, wo er am 13. Juli 2016 angekommen sei, weitergereist. A.b Vor dem Hintergrund der in der Eurodac-Datenbank gespeicherten sowie der vom Grenzwachkorps erhobenen Informationen wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2016 das rechtliche Gehör zu seiner Identität (A7/6, F2 ff.) und zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt (A7/6, F30 f.). Dabei wiederholte der Beschwerdeführer, am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren worden zu sein. Zunächst verneinte er, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, gab dann aber nach dem Hinweis darauf, dass dem SEM andere Informationen vorlägen, zu, diesbezüglich gelogen zu haben. Zu seinen Personalien führte er aus, den italienischen Behörden ein Geburtsdatum angegeben zu haben, wonach er älter sei. Auf wiederholte Nachfrage nach dem Grund dafür gab er schliesslich zu Protokoll, dass er befürchtet habe, nicht mehr von Italien weg zu kommen, wenn er sein richtiges Geburtsdatum angegeben hätte und die italienischen Behörden bemerkt hätten, dass er minderjährig sei. An das genaue Datum, das er den italienischen Behörden angegeben habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse einfach, dass er behauptet habe, im Jahr 1996 geboren worden zu sein. Auf die Frage, wieso er bei den ersten beiden Einreiseversuchen in die Schweiz ebenfalls ein anderes Datum als den [Geburtsdatum 2: minderjährig] angegeben habe, antwortete er, dass er beim ersten Einreiseversuch sehr wohl gesagt habe, er sei im Jahr 1999 geboren worden, und sich beim zweiten Einreiseversuch gedacht habe, dass er allenfalls grössere Chancen habe, nicht zurückgeschickt zu werden, wenn er sich noch jünger mache, weshalb er dann als sein Geburtsjahr das Jahr 2000 angegeben habe. Zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren trug der Beschwerdeführer vor, dass er sich eher umbringen würde als dorthin zurückzukehren. So lebten die Flüchtlinge in Italien auf der Strasse. Auch hätten sie keine Arbeit. Ohnehin hätten sie einfach nichts. In der Schweiz hingegen könne er ein normales Leben führen und auf seinem Beruf als (...) arbeiten. Zudem habe er in der Schweiz zwei Onkel. Der eine habe ihm geholfen, bis hierher zu kommen. A.c Im Rahmen der Anhörung vom 11. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es zum Schluss komme, er habe seine Minderjährigkeit - im Wesentlichen angesichts der sich widersprechenden Angaben bezüglich seines Geburtsdatums gegenüber den italienischen und den Schweizer Behörden - nicht glaubhaft machen können, weshalb es von seiner Volljährigkeit ausgehe und sein Geburtsdatum auf den [Geburtsdatum 1: volljährig] setze. B. Am 18. August 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A13/7; A14/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A19/2). C. C.a Mit Schreiben vom 2. September 2016 (Eingang beim SEM 6. September 2016) wandte sich die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not ans SEM und teilte diesem mit, sie sei vom Beschwerdeführer beauftragt worden, ein Gesuch um Änderung der Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu prüfen. Dazu ersuche sie das SEM gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) um Akteneinsicht. C.b Mit Schreiben an die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not vom 2. September 2016 (sic; Versand am 8. September 2016) kam das SEM diesem Ersuchen nach und gewährte der Rechtsberatungsstelle Akteneinsicht. C.c Mit Eingabe beim SEM vom 27. September 2016 stellte lic.iur. Ursina Bernhard ein Gesuch um Änderung der Personendaten im ZEMIS, wobei sie konkret beantragte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 Bst. b DSG umgehend zu berichtigen, das heisst auf den [Geburtsdatum 2: minderjährig] zu ändern. Diese Berichtigung habe aufgrund der Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a DSG vor der weiteren Bearbeitung des Falles und insbesondere vor einer allfälligen Datenweitergabe im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu geschehen. Zur Begründung wurde - unter Verweis auf BVGE 2013/30 zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS - im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits dem handschriftlich ausgefüllten und vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 unterschriebenen Personalienblatt zu entnehmen sei, dass [Geburtsdatum 2: minderjährig] das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei. Bei seiner Befragung vom 4. August 2016 habe er diese Angaben zu seinem Geburtsdatum bestätigt. Weiter habe er erklärt, dass er im (...) Monat dieses Jahres (...) Jahr alt sein werde. Bezüglich seiner Schulkarriere habe er logisch und spontan erklärt, welche Schulen er wie lange besucht habe und dass er das (...) Schuljahr beendet habe, wobei er die (...) Klasse habe wiederholen müssen, weshalb er insgesamt (...) Jahre die Schule besucht habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu seiner angeblichen Volljährigkeit habe er daran festgehalten, am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren zu sein. Bezüglich seiner Altersangaben bei seinen erfolglosen Einreiseversuchen in die Schweiz habe er in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb er beim Grenzübertritt von Italien in die Schweiz unterschiedliche Geburtsdaten vorgetragen habe. Im Moment seines Asylgesuchs in der Schweiz habe er immer stringente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Die unterschiedlichen Vorbringen bezüglich seines Geburtsjahres seien lediglich für den Grenzübertritt von Relevanz gewesen, weshalb sie in casu nicht dermassen ins Gewicht fielen. Ferner habe der Beschwerdeführer zwei Originaldokumente aus Eritrea beschaffen können, die seine bis anhin gemachten Aussagen über sein Geburtsdatum bestätigten. Dabei handle es sich um seinen Schülerausweis und eine "Child Health and Growth Promotion Card". Aus diesen beiden amtlichen Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren sei. Im Übrigen sei am Vorgehen des SEM zu bemängeln, dass kein Altersgutachten durchgeführt worden sei. Nach dem Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums und Werdegangs zeitlich stringent, logisch und klar, was Indizien für die Richtigkeit seiner Altersangaben seien. Der Schülerausweis in Kombination mit der "Gesundheitskarte" und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung und des rechtlichen Gehörs stellten bis zum Beweis des Gegenteils - der vom SEM nicht erbracht worden sei - Hinweise dafür dar, dass er im Jahr 1999 geboren und im weiteren Asylverfahren als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu betrachten sei. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und ordnete deren Vollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er minderjährig sei. So habe er zu seinem Alter widersprüchliche Angaben gemacht. Während er bei früheren Einreiseversuchen an der Schweizer Grenze vorgetragen habe, sein Geburtsdatum sei der [Geburtsdatum 3: minderjährig], und anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 11. August 2016 zugegeben habe, dass er sich in Italien als Volljähriger ausgegeben habe, habe er bei der Einreichung des Asylgesuchs darauf bestanden, am [Geburtsdatum 2: minderjährig] geboren und daher noch minderjährig zu sein. Indes könne er dieses geltend gemachte Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen. Im Weiteren hätten die italienischen Behörden das Übernahmegesuch stillschweigend gutgeheissen, was darauf schliessen lasse, dass er auch von diesen als volljährig angesehen werde. Bezüglich der nachgereichten Dokumente, ein Impfausweis und ein Schulzeugnis der (...) Klasse, sei darauf hinzuweisen, dass diese kein Ausstellungsdatum aufwiesen und ihre Herkunft nicht klar sei. Folglich könnten diese Dokumente das Alter des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beweisen und seien leicht fälschbar. Des Weiteren sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. So habe Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Auch sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Diesbezüglich lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Das Vorliegen systemischer Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem sei zudem auch zu verneinen. Ferner lägen weder Gründe nach Art. 16 Abs. 1 noch Gründe nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Schliesslich erachtete es das SEM auch nicht für angezeigt, gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. So habe er anlässlich des rechtlichen Gehörs zwar zu Protokoll gegeben, er würde sich lieber erhängen, als nach Italien zurückzukehren, da die Flüchtlinge dort auf der Strasse leben müssten und weder Arbeit noch sonst etwas hätten, wohingegen er in der Schweiz sein Leben leben und seinem Beruf nachgehen könnte. Dem sei indes entgegenzuhalten, dass Italien, wie zuvor erwähnt, die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten diese Minimalbedingungen aus der Aufnahmerichtlinie - und im Übrigen auch aus der Verfahrensrichtlinie - einhielten. Folglich könnten die Schweizer Behörden mit Bezug zu Italien davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich nach der Einreichung eines Asylgesuchs an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen wolle. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Schliesslich sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende. Auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings - wie auch schon der EGMR in der Sache Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien festgehalten habe - nicht geschlossen werden. E. Mit Schreiben, eingegangen beim SEM am 27. Oktober 2016, trug lic.iur. Ursina Bernhard von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not vor, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2016 nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei. So werde der Beschwerdeführer von ihr nur betreffend seines Gesuchs um Änderung der Personendaten im ZEMIS vertreten. Ein Mandat bezüglich Asyl und Wegweisung bestehe demgegenüber nicht, weshalb sie um rechtmässige Eröffnung der genannten Verfügung ersuchte. F. Mit Eingabe vom 8. November 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seiner für das Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung mandatierten Rechtsvertreterin, MLaw Michèle Künzi, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den [Geburtsdatum 2: minderjährig] zu berichtigen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, die von ihm vorgenommenen Änderungen seiner persönlichen Daten rechtsgenüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu verwenden und seine Rechte als unbegleiteter Minderjähriger insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu wahren. In prozessualer Hinsicht liess er darum ersuchen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde in Ergänzung zur Eingabe beim SEM von lic.iur. Ursina Bernhard vom 27. September 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der vom SEM vorgenommenen Personendatenänderung - trotz Berichtigungsbegehren - weder das Dispositiv des angefochtenen Entscheides eine Feststellung zum Alter respektive Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthalte noch eine separate anfechtbare Verfügung zu dieser Frage ergangen sei, obwohl das SEM innerhalb der Begründung der angefochtenen Verfügung die Ansicht vertrete, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Zu bemängeln sei mit Blick auf diese Ansicht, dass das SEM bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nur jene Indizien berücksichtigt habe, die gegen die Richtigkeit seiner Angaben sprächen. Dies sei stossend, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. August 2016 alle Fragen des SEM widerspruchsfrei und nachvollziehbar habe beantworten können. Dass sich minderjährige Asylsuchende in Italien als volljährig ausgäben, um weiterreisen zu können, sei ein bekanntes Phänomen und könne in der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers nicht zu seinen Lasten verwendet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz das Geburtsjahr 1999 und in Italien angeblich das Geburtsjahr 1996 angegeben haben soll, erscheine das vom SEM gesetzte Geburtsjahr 1998 äusserst willkürlich. Diese willkürliche Setzung des Geburtsdatums zeige auf, dass dem SEM keine konkreten Hinweise für das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers vorliegen würden. Dies stelle in diesem Zusammenhang eine klare Verletzung des Kindeswohls des minderjährigen Beschwerdeführers dar. Entgegen der Ansicht des SEM befinde sich auf dem nachgereichten Impfausweis sehr wohl ein Ausstelldatum, nämlich der [ein Tag nach Geburtsdatum 2]. Auf dem Schulausweis sei das betreffende Schuljahr, 2014/2015, aufgeführt. In jedem Fall belegten die beiden Dokumente aber das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom [Geburtsdatum 2: minderjährig]. In Kombination mit den Aussagen des Beschwerdeführers stellten diese Beweismittel gemäss BVGE 2013/30 bis zum Beweis des Gegenteils Indizien dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 geboren worden sei. Ferner sei auf das kürzlich ergangene Urteil A 1987/2016 vom 6. September 2016 hinzuweisen, wo das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen sei. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die Personendatenänderung die Rechte und Pflichten einer betroffenen Person im Asylverfahren unmittelbar berührten. So lägen einem ZEMIS-Entscheid und einem Dublin-Entscheid unterschiedliche Rechtsmittelfristen zugrunde, wobei dem Dublin-Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Des Weiteren erscheine die Weiterverarbeitung von bestrittenen Personendaten im Rahmen eines Wiederaufnahmeersuchens im Lichte von Art. 5 DSG problematisch. Folglich seien mit der unrechtmässigen Feststellung der Volljährigkeit schwerwiegende Konsequenzen verbunden, was umso mehr im Dublin-Verfahren gelte, wo der betroffenen Person eine Wegweisung drohe. Im Lichte des Kindeswohls sei es deshalb angezeigt, dass über ein Berichtigungsbegehren unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist entschieden werde. Nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-Verfügung neben dem laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten werden könne. In jedem Fall werde vorsorglich beantragt, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel als Minderjähriger zu behandeln sei. G. Mit Telefax vom 9. November 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2016 räumte das Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Den Entscheid über den Antrag betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete indes bis auf Weiteres auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 15. November 2016 legte die aktuelle Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe sowie ihre Honorarnote ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde sowohl der Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als auch dem Beschwerdeführer selbst zugestellt. Die Eröffnung an die Rechtsberatungsstelle erfolgte gemäss Rückschein am 26. Oktober 2016, während der Beschwerdeführer die Verfügung am 1. November 2016 auf der Post abholte. Wie lic.iur. Ursina Bernhard von der Rechtsberatungsstelle in ihrem Schreiben, eingegangen beim SEM am 27. Oktober 2016, zu Recht vortrug, verfügte sie zu jenem Zeitpunkt lediglich über eine Vertretungsvollmacht betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung der Personendaten im ZEMIS, nicht jedoch bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Folglich wurde die Verfügung vom 21. Oktober 2016 nicht bereits am 26. Oktober 2016 mit der Zustellung an die Rechtsberatungsstelle, sondern erst am 1. November 2016 mit der Zustellung an den Beschwerdeführer selbst rechtsgültig eröffnet, weshalb die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. Überdies ist die Rechtsmitteleingabe auch formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Das heisst, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen sind. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer A 1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.). 2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2016 liess der Beschwerdeführer unter anderem beantragen, das SEM sei anzuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den [Geburtsdatum 2: minderjährig] zu berichtigen. In der Verfügung vom 21. Oktober 2016 entschied das SEM, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann verfügte es seine Wegweisung nach Italien (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Schliesslich entschied es, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositv-Ziffer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositiv-Ziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die Verfügung vom 21. Oktober 2016 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS - die er beim SEM mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. September 2016 beantragen liess - noch hängig. Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3 In diesem Zusammenhang liess der Beschwerdeführer in seiner Eingabe beim SEM vom 27. September 2016 beantragen, dass die Berichtigung seines Geburtsdatums in der ZEMIS-Datenbank aufgrund der Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a DSG vor der weiteren Bearbeitung des Falles und insbesondere vor einer Datenweitergabe im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu geschehen habe. An dieses Rechtsbegehren anknüpfend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass über den Berichtigungsantrag unmittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist zu entscheiden sei, wobei bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Damit wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in Asylverfahren - darunter auch in Dublin-Verfahren - in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung des Geburtsdatums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits entschieden wurde. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Berichtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall vorginge. Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein entsprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfahren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint. So ist in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren, in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, vielmehr gelten auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Wie auch im Urteil des BVGer A 1987/2016 vom 6. September 2016 (E. 7.7) ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem die Beweisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren von jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS. So ist insbesondere die Beweislast anders verteilt. Da bei der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Bestreitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H. und A 1987/2016, vom 6. September 2016 E. 7.4). Demgegenüber liegt die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Kommt das SEM in Würdigung all ihrer Vorbringen und ihres gesamten Verhaltens zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, muss es - anders als im Verfahren zwecks Berichtigung von Personendaten - nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit der gesuchstellenden Person beweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Würde nun die Beantwortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren im Sinne einer Regel vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Berichtigung ihres Geburtsdatums im ZEMIS abhängig gemacht, wie dies vorliegend gefordert wird, würde man die im Asylverfahren herrschenden Beweislastregeln gänzlich aushebeln. Dies würde einer Unterordnung der asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtliche gleichkommen, was kaum dem Sinn des einen noch des anderen Gesetzes entsprechen dürfte (vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7, 2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutzrechtliche Verfahren zum Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisregeln des Asylverfahrens dort nicht zur Anwendung gelangen). Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, das SEM sei anzuweisen, die von ihm vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen Begehren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berichtigung und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer ans SEM zu wenden. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Wird festgestellt, dass eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist grundsätzlich dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Handelt es sich bei der antragstellenden Person indes um einen unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen hat, so ist - angesichts des Prinzips der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien und gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich (zu dessen Geltung für die Schweiz vgl. Urteil des BVGer E-594/2015 vom 2. Juli 2015, E. 6 m.w.H.) - vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Minderjährige (zur Zeit) aufhält. 5.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden infolgedessen am 18. August 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Indes brachte der Beschwerdeführer vor, er sei minderjährig, wobei er dies - wie bereits zuvor ausgeführt - glaubhaft machen muss (vgl. E. 2.3 m.w.H.). Da bei der Bejahung der Minderjährigkeit gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten wäre, ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen ist. 5.3 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen moniert, dass das SEM bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nur jene Indizien berücksichtigt habe, die gegen die Richtigkeit seiner Altersangaben sprächen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. August 2016 alle Fragen des SEM widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantworten können. Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums und seiner Schulzeit anlässlich der genannten Befragung durchaus plausibel und schlüssig erscheinen, und es sogar als Realkennzeichen gewertet werden kann, dass er angab, die (...) Klasse wiederholt zu haben (vgl. A5/11, Rz. 1.06 und 1.17.04). Zwar fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, in welchem Alter er eingeschult wurde und sich zunächst auch bezüglich des Abschlussjahrs zu irren schien und dies erst auf Nachfrage hin korrigierte (vgl. A5/11, Rz. 1.17.04). Diese Unstimmigkeit reicht aber klarerweise noch nicht aus, um die vorgetragene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Auffälliger erscheint - insbesondere mit Blick auf seine Angabe, in Eritrea werde man überall nach dem Geburtsdatum gefragt (vgl. A5/11, Rz. 1.06) - demgegenüber, dass er nicht einmal das Geburtsjahr eines seiner insgesamt vier Geschwister kennt (vgl. A5/11, 3.01 sowie auch A7/6, F27). Allerdings liesse sich auch gestützt darauf noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Altersangaben schliessen. Nach Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 11. August 2016 ist aber festzustellen, dass die Zweifel an seiner Minderjährigkeit überwiegen. So ist es ihm nicht gelungen, plausibel zu erklären, weshalb er sich in Italien als Volljähriger ausgegeben hat. Erst auf explizite Nachfrage, ob er in Italien dasselbe Geburtsdatum angegeben habe wie in der Schweiz, gab er zu, dass er ein Datum angegeben habe, das ihn älter gemacht habe, und führte zur Erklärung in etwas umständlicher und zusammenhangsloser Weise aus, dass er gezwungen gewesen sei, sich daktyloskopieren zu lassen und dass er gehört habe, dass er nach Italien zurückgeschickt würde, wenn die italienischen Behörden ihm die Fingerabdrücke abnähmen, weshalb er gelogen habe (vgl. A7/6, F9 f.). Nachdem er vom SEM erneut danach gefragt wurde, weshalb er ein Geburtsdatum angegeben habe, das ihn älter gemacht habe, trug er vor, dass es schwierig geworden wäre, Italien als Minderjähriger zu verlassen (vgl. A7/6, F11). Diese nachgeschoben wirkende Erklärung vermag - entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin, welche diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vortrug, es sei ein bekanntes Phänomen, dass sich minderjährige Asylsuchende in Italien als volljährig ausgäben - nicht zu überzeugen. So ist, nicht zuletzt mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz Angehörige zu haben (vgl. A5/11, Rz. 3.02), nicht ersichtlich, weshalb es für ihn schwieriger hätte sein sollen, Italien zu verlassen, wenn er ein Geburtsdatum angegeben hätte, wonach er minderjährig gewesen wäre. Der Grund dafür, weshalb sich Minderjährige immer wieder als volljährig ausgeben, liegt vielmehr in der Hoffnung, damit bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner zwei misslungenen Einreiseversuche in die Schweiz vom 29. und 30. Juni 2016 noch ein anderes, drittes Geburtsdatum zu Protokoll gegeben hat, stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit schliesslich endgültig in Frage. Dies insbesondere deshalb, weil es ihm wiederum nicht gelungen ist, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er gegenüber der Grenzwache ein von seinem angeblich richtigen Geburtsdatum ([Geburtsdatum 2: minderjährig]) abweichendes Datum angegeben hat. Anlässlich des rechtlichen Gehörs danach befragt, machte er geltend, er habe beim ersten Versuch seinen richtigen Jahrgang, das heisst 1999, angegeben und habe sich danach, in der Hoffnung, nicht mehr zurückgeschickt zu werden, ein Jahr jünger gemacht (Jahrgang 2000; vgl. A7/6, F20 ff.). Dies vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen der Grenzkontrolle bereits bei seinem ersten Einreiseversuch am 29. Juni 2016 vorgetragen hatte, im Jahr 2000, konkret am [Geburtsdatum 3: minderjährig], geboren worden zu sein (vgl. A3/1 und A4/27). 5.3.2 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumente, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, jene die dafür sprechen deutlich überwiegen, weshalb das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Dokumente nichts zu ändern. So fällt bezüglich des eingereichten Schulzeugnisses (es handelt sich, wie der Name des Dokuments "Secondary School Student Report Card" besagt - entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift - um ein Zeugnis und nicht um einen Schülerausweis) auf, dass dieses in Englisch abgefasst wurde und Englisch darin auch als erstes Fach aufgeführt ist, der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 4. August 2016 jedoch lediglich vorgetragen hat, Bilen und Tigrinya, sowie Tigré und ein wenig Arabisch zu sprechen (vgl. A5/11, Rz. 1.17.01-1.17.03). Ferner wurde beim auf der Aussen- und Innenseite des Dokuments angebrachten Stempel das Wort "School" ohne "l" geschrieben. Schliesslich mutet der Kommentar auf der rechten Innenseite des Dokuments, wonach der Beschwerdeführer mehr Hilfe und Rat seiner Eltern benötige, um seine Noten zu verbessern und so einen Preis gewinnen zu können, eigenartig an. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass das Dokument keinerlei Fälschungssicherheiten aufweist, kommt ihm ein kleiner Beweiswert zu. Dasselbe gilt für die "Child Health and Growth Promotion Card". So sind dieser keinerlei Sicherheitsmerkmale, wie Stempel, und überdies auch keine Unterschrift, welche Rückschlüsse auf den Aussteller zulassen würde, zu entnehmen. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - will er ja zur Schule gegangen sein - keinen Schülerausweis einreichen konnte. So dürfte es zwar zutreffen, dass Identitätskarten in Eritrea nur an Personen über 18 Jahre ausgestellt werden. Gemäss den konsultierten Quellen gelte für Minderjährige indes der Schülerausweis als Identitätsdokument und schütze diese vor Razzien (vgl. David Bozzini, En état de siège. Ethnographie de la mobilisation nationale et de la surveillance en Érythrée, Mai 2011; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1), 5. Juni 2015; Landinfo, Eritrea: Forvaltningsstruktur og dokumenter, 29. April 2013). 5.3.3 An diesem Fazit vermag ferner auch nichts zu ändern, dass das SEM - wie in der Rechtsmitteleingabe moniert - kein Altersgutachten durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist namentlich festzuhalten, dass jedenfalls eine Knochenaltersanalyse mittels Handwurzelröntgen zur Bestimmung der Volljährigkeit einer Person nicht tauglich ist; nachdem das Knochenalter eines jungen Mannes mit abgeschlossenem Wachstum der Handgelenkknochen bei 19 Jahren liegt und nachdem die Standardabweichung bei Knochenaltersbestimmungen 2,5 bis 3 Jahre beträgt, liesse sich mithin selbst aus der Feststellung eines abgeschlossenen Knochenwachstums nicht mit Sicherheit auf eine Volljährigkeit schliessen (vgl. zur Methode der Knochenaltersanalyse nach Greulich/Pyle EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 f.). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Verweis auf den vom Gericht im Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016 im Sinne eines obiter dicums gezogenen Schluss, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person auszugehen sei, mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen unbehilflich ist. So liegt nach den hier anwendbaren Beweisregeln im Asylverfahren gerade kein solcher Zweifelsfall vor. 5.4 Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz zwei Onkel, wobei der eine ihm dabei geholfen habe, bis hierher zu kommen, ist darauf hinzuweisen, dass zu den Familienangehörigen einer volljährigen Person im Sinne von Art. 9 und Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur deren Kernfamilie, das heisst der Ehepartner oder unter Umständen der nicht verheiratete Partner sowie die minderjährigen Kinder, zählt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 zu Art. 9 und K1 zu Art. 10). Folglich vermag auch dieses Verwandtschaftsverhältnis die Zuständigkeit Italiens zugunsten jener der Schweiz nicht zu durchbrechen. 5.5 Dasselbe gilt gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO offensichtlich für den gegen die Zuständigkeit Italiens vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil die Flüchtlinge dort auf der Strasse leben müssten und weder Arbeit noch sonst etwas hätten (vgl. A7/6, F30 f.). 5.6 Folglich ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. 6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8173/2015 vom 20. Mai 2016). Der Beschwerdeführer gehört als junger, gesunder Mann nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt. 6.2 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass die Flüchtlinge in Italien auf der Strasse lebten und keine Arbeit und auch sonst nichts hätten. In der Schweiz könnte er hingegen ein normales Leben führen und auf seinem Beruf als (...) arbeiten. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein pauschales Vorbringen, Flüchtlinge müssten in Italien auf der Strasse leben und hätten keine Arbeit, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bezüglich seines Vorbringens, in Italien gebe es keine Arbeit, ist dem SEM zudem beizupflichten, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht. Folglich hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Schliesslich sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.
7. Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So hat das SEM in seiner Verfügung alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird, und die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 ist zu bestätigen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Bst. F) ist indes gutzuheissen. So waren die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer