Datenschutz
Sachverhalt
A. A._______ reiste am 16. November 2015 schriftenlos von Deutschland via Österreich kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Schweizerische Grenzwache nahm in Übereinstimmung mit den Passierscheinen aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien in ihrem Rapport den 1. Januar 1996 als sein Geburtsdatum auf. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration SEM wurde hingegen der 21. Juni 1999 als Geburtsdatum vermerkt. Im Rahmen der Erstbefragung vom 26. November 2015 gab A._______ an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Nach Auskunft seiner Mutter sei er zwischen 15 und 15.5 Jahre alt. B. Um den Sachverhalt abschliessend zu klären, liess das SEM am 7. Dezember 2015 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) erstellen. Das Gutachten ergab, dass eine Volljährigkeit anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht sicher belegt werden könne, das Mindestalter von A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei 17 Jahren liege. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 gewährte das SEM A._______ das rechtliche Gehör zu seinem Alter. Dieser habe anlässlich der Erstbefragung vom 26. November 2015 angeben, dass er am 1. Januar 2000 geboren und damit minderjährig sei, sein Alter indes mit keinem Identitätsdokument beweisen können. Die Angaben zur Schulbildung, zum Reiseweg sowie zu den Familienverhältnissen seien ungenau geblieben, sodass insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestünden. Da er seine Minderjährigkeit weder habe glaubhaft machen noch belegen können, betrachte ihn das SEM in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte als volljährig. Das Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1997 geändert. D. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 bestreitet A._______, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, am 1. Januar 2000 geboren zu sein. Er wisse, dass er minderjährig sei, wobei er möglicherweise älter als 15.5 Jahre sei. Die Vorwürfe bezüglich seiner Glaubwürdigkeit seien konstruiert und könnten den Anschein der Befangenheit erwecken, habe er doch glaubwürdig zu Protokoll gegeben, dass sich in Griechenland alle Jungen älter machten als sie seien, zumal sie die jüngeren dort behielten. Eine Verständigung mit der Grenzwache sei mangels Übersetzung nicht möglich gewesen und auch das Personalienblatt habe er nicht selber ausgefüllt. Die einzig sichere Erkenntnis des Gutachtens bestehe darin, dass sein Mindestalter bei 17 Jahren liege. Praxisgemäss lege das SEM die Altersgutachten stets zugunsten der Minderjährigkeit aus bzw. stelle hohe Anforderungen an die Feststellung der Volljährigkeit. Dass er nun volljährig gemacht werde, widerspreche dieser Praxis. E. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 teilte ein Mitarbeiter des SEM dem Rechtsvertreter von A._______ mit, dass dessen Geburtsdatum gemäss dem gutachterlich festgestellten Mindestalter auf den 1. Januar 1998 geändert werde. Dies entspreche der gängigen Amtspraxis. F. In einer Mitteilung vom 24. Dezember 2015 eröffnete das SEM A._______, dass es sein Geburtsdatum dennoch auf den 1. Januar 1997 ändern werde und gewährte ihm erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wirft ihm darin vor, durch seine widersprüchlichen Aussagen gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen zu haben. G. In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 hielt A._______ an seinen Ausführungen fest und beklagte seinerseits ein widersprüchliches bzw. willkürliches Verhalten des SEM, nachdem dieses seine Einwände in der Stellungnahme zunächst akzeptiert und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1998 geändert habe. Selbst wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu bejahen sein sollte, sei es nicht ersichtlich, weshalb er volljährig gemacht werde, zumal das SEM praxisgemäss im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgehe. Ausserdem habe das SEM das Altersgutachten nicht rechtsgenüglich ausgelegt. H. Am 11. März 2016 stellte das SEM A._______ einen Entwurf des Asylentscheids zu, worin dieser in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte als volljährige Person behandelt und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 festgesetzt wird. I. Mit Schreiben vom 15. März 2016 nahm A._______ zum Entscheidentwurf Stellung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Änderung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Er akzeptiere den Entscheid in Bezug auf die verfügte vorläufige Aufnahme, nicht aber das auf den 1. Januar 1997 festgesetzte Geburtsdatum. Seine Stellungnahme sei ignoriert worden und der Tonfall des Schreibens vom 24. Dezember 2015 äusserst emotional und einer Amtsstelle nicht würdig. J. Mit Entscheid vom 15. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab, nahm diesen jedoch wegen zeitweiliger Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig auf. Es ging dabei von der Volljährigkeit des Gesuchstellers aus und setzte sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 fest. K. Mit Schreiben vom 17. März 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS unter Hinweis auf die Feststellungen im Asylentscheid ab. L. Mit Eingabe vom 29. März 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2016 des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den 1. Januar 1999 festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, die Daten im ZEMIS entsprechend anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. M. Mit Eingabe vom 15. April 2016 übermittelt der Beschwerdeführer dem Gericht das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reicht gleichzeitig eine am 15. April 2016 bei der Vorinstanz eingereichte Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016 zu den Akten. Darin beantragt er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 1999 zu ändern und eventualiter auf den 21. Juni 1999 festzusetzen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei im ZEMIS umgehend ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren N. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2016 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. O. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Erwägungen. P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 (BGIAA, SR 142.51) sind Beschwerden betreffend Begehren um Berichtigung von Personendaten beim SEM einzureichen. Art. 6 Abs. 2 BGIAA bestimmt dabei, wie bereits in E. 3 der Instruktionsverfügung vom 20. April 2016 festgehalten, lediglich den Einreichungsort für die Beschwerde. Das Verfahren richtet sich gemäss der zitierten Bestimmung nach Art. 25 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), dessen Abs. 4 wiederum auf das Verfahren nach VwVG verweist. Damit bleibt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz und ist für die Behandlung der Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid zuständig. Seine Zuständigkeit ist zudem, da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, auch im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid gegeben (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Entscheide, mit denen sein Asyl- bzw. Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, formell beschwert. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten (vgl. auch Art. 25 DSG) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert.
E. 3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1 m.w.H.; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 2013, Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1; Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3).
E. 3.2 Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie er für den Streitgegenstand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv der Verfügung. Dieses muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder - bei Feststellungsverfügungen - klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann jedoch auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BVGE 2014/24 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-5131/2013 vom 3. März 2014 E. 1.2.1; vgl. BGE 110 V 222 E. 1; Urteil des BGer 6G_3/2013 vom 6. November 2013 E. 1.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 15 f.).
E. 3.3 In der Verfügung vom 15. März 2016 (Asylentscheid) entschied die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dispositiv-Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 4). Eine Feststellung zum Alter bzw. Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthält das Verfügungsdispositiv nicht. Die Frage der behaupteten Minderjährigkeit bildet lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt der Asylentscheid hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Nachdem der Beschwerdeführer den Asylentscheid allein im Hinblick auf die Festsetzung seines Alters anficht, beanstandet er mithin lediglich dessen Begründung, nicht aber das für den Streitgegenstand massgebliche Dispositiv. Auf seine Beschwerde vom 29. März 2016 ist daher mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht einzutreten.
E. 3.4 An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die Altersanpassung sei als Zwischenentscheid während des laufenden Asylverfahrens nur mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 107 AsylG) und eine gerichtliche Überprüfung wegen der möglichen Wiederholung der aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich.
E. 3.4.1 Die vom Beschwerdeführer als "Zwischenverfügung" betitelten Schreiben der Vorinstanz vom 14. bzw. 24. Dezember 2015 sind weder als Verfügungen bezeichnet noch tragen sie Rechtsmittelbelehrungen. Vielmehr gewährte die Vorinstanz damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter. Sie führte dabei jeweils aus, dass sie den Beschwerdeführer im weiteren Verfahren als volljährig betrachten und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 ändern werde.
E. 3.4.2 Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29 Rz. 3). Verfügungscharakter weisen grundsätzlich nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde Rechtswirkungen anstrebt (Bickel/Oeschger/Stöckli, Die verfahrensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG, ZBl 110/2009 S. 593 ff., S. 596, auch zum Folgenden; vgl. auch Susanne Genner, Zur Abgrenzung von Rechtsakt und Realakt im öffentlichen Recht, AJP 2011 S. 1153 ff. Ziff. 2.1). Fehlt einer Anordnung die Regelungsabsicht, d.h. der immanente Wille, ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis zu regeln, liegt keine Verfügung vor (zum Ganzen Urteil des BVGer A-2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.1.1).
E. 3.4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass die Behörde zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ihre Absicht kundtut, wie und gestützt auf welche Gründe sie die strittige Frage zu entscheiden gedenkt. Die gewählten Formulierungen lassen dabei nicht leichthin auf einen bereits endgültig gefassten (Vor-)Entscheid schliessen (vgl. Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.2.1). Auch vorliegend war nicht von vornerein auszuschliessen, dass die Vorinstanz auf ihr Vorhaben möglicherweise zurückkommen könnte. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz mit ihren Schreiben vom 14. bzw. 24. Dezember 2015 eine Zwischenverfügung über die Volljährigkeit des Beschwerdeführers treffen wollte. Der Asylentscheid vom 15. März 2016 gelangt denn auch aufgrund eigenständiger Erwägungen und unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zur Annahme der Volljährigkeit. Mangels Verfügungsqualität der beiden Schreiben fällt eine Anfechtung zusammen mit dem Asylentscheid nach Art. 107 Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht.
E. 3.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2016 mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016 einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf die von ihm erhobenen Einwände nicht eingegangen, obwohl diese das festgesetzte Alter in Zweifel gezogen hätten. Die Verfügung setze sich inhaltlich nicht mit der Frage auseinander, ob und warum das Geburtsdatum vom 1. Januar 1997 korrekt bestimmt worden sei und sei ungenügend begründet.
E. 5.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1; BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 4.1.1, A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 2.5 m.w.H.; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; BGE 136 V 351 E. 4.2).
E. 5.2 Die Verfügung vom 17. März 2016 ist zwar nur summarisch begründet, sie verweist jedoch auf den - vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen - Asylentscheid vom 15. März 2016, mit welchem sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 festgesetzt wurde. Der Asylentscheid nimmt in E. I.4 und II.2 auf das eingeholte Altersgutachten, die beiden Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. bzw. 24. Dezember 2015 sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter Bezug und zieht aus diesen den Schluss, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verschleiern wolle. Im Schreiben vom 24. Dezember 2015 legte die Vorinstanz einlässlich dar, weshalb sie von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ausgeht und ihn für volljährig hält. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Verfügung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Er wurde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt.
E. 6 Weiter moniert der Beschwerdeführer, der Verfasser des Schreibens vom 24. Dezember 2015 erscheine persönlich betroffen und gewillt, ihn zu pönalisieren. Gestützt auf eine willkürliche Sachverhaltswürdigung würden Vorwürfe konstruiert, wenn ihm etwa ein lockeres Verhältnis zur Wahrheit vorgeworfen werde, weil er die Behörden eines Landes bereits einmal ohne Not angelogen habe. Dies lasse auf die Voreingenommenheit des Verfassers schliessen.
E. 6.1 Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Zu den Ausstandsgründen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zählen auch Stellungnahmen und Äusserungen über den Verfahrensausgang. Diese können dann Zweifel an der Unbefangenheit wecken, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (Urteil des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 3.5.3; vgl. BGE 134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3; Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10 Rz. 93). Abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wertende Äusserungen über die fraglichen Vorfälle können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 R. 94 m.w.H.). Allgemein gilt aber, dass im Amtsverkehr von Verwaltungsbehörden der Kontakt mit den betroffenen Parteien gepflegt werden darf, doch müssen solche Kontakte in formalisierter Weise und unter Erstellung entsprechender Akten erfolgen (Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 Rz. 92 mit Hinweis). Massgebend für die Frage, ob ein Behördenmitglied befangen ist, sind auch die Funktionen, welche die betreffende Person wahrzunehmen hat sowie ihre Stellung im konkreten Verfahren (Urteil B-3939/2013 E. 3.5.3 mit Hinweis).
E. 6.2 Im Schreiben vom 24. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgehalten, dass er über das Alter seiner Geschwister "leidlich gut Auskunft geben könne" bzw. durch sein Aussageverhalten ein "lockeres Verhältnis zur Wahrheit" an den Tag lege. Das Schreiben stammt vom Asylbefrager im Anhörungspool und bildet Teil des offiziellen Amtsverkehr mit der Partei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unterzeichnet wurde die angefochtene Verfügung vom 17. März 2016 hingegen vom Sektionschef der Vorinstanz und dessen Stellvertreter. Die gewählten Formulierungen erscheinen zwar teilweise als unpassend, haben aber nicht die gleiche Bedeutung, wie wenn sie etwa gegenüber der Öffentlichkeit verwendet worden wären. Wie dargelegt (vgl. E. 3.4.3), hat sich die Vorinstanz in ihren Mitteilungen an den Beschwerdeführer auch nicht abschliessend zum Fall geäussert. Die Rüge der Befangenheit erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet.
E. 7.1 In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer das auf den 1. Januar 1997 festgesetzte Geburtsdatum, für dessen Richtigkeit einzig das schwache Indiz spreche, dass es im Bereich des Möglichen liege. Die angefochtene Verfügung verkenne die geltende Beweislastverteilung im Berichtigungsverfahren von ZEMIS-Daten. Das Altersgutachten gehe von einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 16.8 Jahren aus, wobei kein Wachstumsabschluss der linken Hand vorgelegen habe. Die zahnärztliche Untersuchung lasse zudem auf ein Alter von mindestens 16 Jahren schliessen. Altersgutachten seien praxisgemäss im Zweifel für die Minderjährigkeit auszulegen. Das Geburtsdatum sei somit nicht nur willkürlich, sondern auch in Verletzung der geltenden Praxis festgesetzt worden. Die asylrechtlichen Grundsätze der Auslegung von Altersgutachten sollten dementsprechend auch im Verwaltungsverfahren betreffend ZEMIS-Daten eingehalten werden, denn faktisch würden diese ja vorab im Asylverfahren festgelegt. Der Umstand, dass die Vorinstanz sein Alter zuerst auf den 1. Januar 2000, dann auf den 1. Januar 1997, sodann auf den 1. Januar 1998 und schlussendlich wieder auf den 1. Januar 1997 zurückgeändert habe, zeige auf, dass sie sein wahres Alter nicht kenne. Ebenfalls habe sie nicht begründet, weshalb sein Geburtsdatum zwischenzeitlich genau auf den 1. Januar 1998 geändert worden sei, wofür keinerlei Indizien vorlägen. Dass er in der Schweiz zweimal als Geburtsjahr 1999 angegeben habe, sei als Indiz für dieses Geburtsjahr zu werten und spreche mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung. Das Altersgutachten stütze sich mit dem 1. Januar 2000 auf ein Geburtsdatum, das vom Fachspezialisten festgesetzt worden sei, während korrekterweise das Geburtsjahr 1999 zur Grundlage genommen werden müsste. Im Unterschied zur Vorinstanz sei es dem Beschwerdeführer gelungen, mehrere Indizien für das geltend gemachte Geburtsjahr zu liefern.
E. 7.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
E. 7.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A 4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A 4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 7.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile A 4313/2015 E. 3.2 und A 1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
E. 7.5 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A 4256/2015 E. 3.4, A 3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A 181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2).
E. 7.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, A 4256/2015 E. 4, A 4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A 3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 7.7 Im Urteil A-7588/2015 E. 4.2 wies das Bundesverwaltungsgericht auf die im Asylverfahren offenbar bestehende Praxis hin, welche im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person ausgeht (vgl. auch S. 2 der Vernehmlassung des SEM vom 7. Dezember 2015 im Fall N 645 145). Zugleich hielt es fest, dass im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten einzutragen seien. Weiter berücksichtigt der Entscheid, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person auf das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren auswirken kann. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass eine asylsuchende Person im Asylverfahren aufgrund der dargelegten behördlichen Praxis allenfalls als minderjährig betrachtet wird, ihre Volljährigkeit jedoch wahrscheinlicher erscheint und das Geburtsdatum dementsprechend im ZEMIS zu erfassen ist. Es besteht kein Anlass, von diesen Erwägungen abzuweichen und die asylrechtlichen Grundsätze der Auslegung von Altersgutachten, wie vom Beschwerdeführer gefordert, auf die Berichtigung von ZEMIS-Daten zu übertragen. Dass das Geburtsdatum vorab im Asylverfahren nach besonderen Beweisregeln festgelegt wird, spricht nicht für deren Anwendbarkeit im datenschutzrechtlichen Verfahren.
E. 8.1 In ihrer Mitteilung vom 24. Dezember 2015 an den Beschwerdeführer wirft die Vorinstanz diesem ein widersprüchliches Aussageverhalten vor. Abgesehen von den ungenauen und unbestimmten Angaben zur Schulbildung und Arbeitstätigkeit habe er über das Alter seiner Geschwister genauer Auskunft geben können als über sein eigenes Alter. Gemäss Angaben auf dem Personalienblatt habe er sein Geburtsdatum auf Arabisch eigenhändig ausgefüllt, was wiederum in Widerspruch zu seiner Aussage in der Erstbefragung stehe. Zwar könne eine Volljährigkeit anhand der durchgeführten Altersuntersuchung nicht belegt werden, die Wahrscheinlichkeitsverteilungen legten diese aber in den Bereich des Möglichen. Unzweifelhaft sei indes, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben ungefähr 15 Jahre alt sei. Aufgrund seiner numerologisch-kognitiven Kompetenz könne davon ausgegangen werden, dass er die Vorinstanz entweder wissentlich über sein tatsächliches Alter getäuscht oder aber fahrlässig in Kauf genommen habe, dass ein falsches Alter aufgenommen werde. Beides erachte das SEM praxisgemäss als Verletzung der Mitwirkungspflicht. Seine Argumentation, wonach sich in Griechenland alle Jugendlichen als volljährig ausgeben würden, um das Land wieder verlassen zu können, widerspreche der Erfahrung, dass in der Schweiz durchaus auch Minderjährige einträfen, die in Griechenland ihr richtiges Alter angegeben hätten. Ausserdem belege er damit, dass er in der Vergangenheit die Behörden eines Landes bereits einmal ohne Not belogen habe. Gemäss Praxis des SEM obliege es dem Gesuchsteller, seine Minderjährigkeit gegenüber den Schweizer Behörden zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe von Beginn weg konsistent angegeben, dass er keine Ausweispapiere besitze und sein Alter von seiner Mutter erfahren habe. Trotz Untersuchungsgrundsatz habe die Vorinstanz bei seiner Anhörung keine einzige Frage zu seinem tatsächlichen Alter gestellt. Nachdem auch seine Mutter nicht zur Schule gegangen sei und nur sehr schlecht rechnen könne, sei es möglich, dass sie sich im Alter getäuscht haben könnte. Seine Aussagen seien hinsichtlich der Frage seines Alters neutral zu gewichten, da sie keinen Aufschluss über sein Alter gäben. Eine Auslegung des Altersgutachtens zugunsten seiner Minderjährigkeit würde bedeuten, dass er als Minderjähriger im 18. Lebensjahr zu betrachten wäre, womit die Festsetzung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 1999 am ehesten mit den Ergebnissen des Altersgutachtens vereinbar wäre.
E. 8.3.1 Auf dem Personalienblatt mit Eingangsdatum vom 19. November 2015 wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 21. Juni 1999 vermerkt. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. November 2015 gab er jedoch an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Nach Auskunft seiner Mutter sei er zwischen 15 und 15.5 Jahre alt. Seine Schwester sei ca. (...) oder (...) Jahre, sein Bruder ca. (...) Jahre alt. Bei der Geburt seiner Schwester sei er um die (...) bis (...) Jahre, bei der Geburt seines Bruders ungefähr (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Mit dem auf dem Personalienblatt angegebenen Geburtsdatum konfrontiert, erklärte er, dass ein anderer Junge das Formular für ihn ausgefüllt habe, da er selber nicht schreiben könne. Zu dem von der Schweizerischen Grenzwache aufgenommenen Geburtsjahr 1996 führte er aus, dass das Datum vom Schreiben aus Griechenland übernommen worden sei. In Griechenland behielten sie die jüngeren dort, weshalb sich alle Jungen älter machten als sie seien. Mit der Ankündigung des Befragers, sein Alter mangels genauer Kenntnis auf den 1. Januar 2000 zu ändern, zeigte sich der Beschwerdeführer einverstanden, sofern es ihm "keine Probleme" bereite. Gestützt auf diese Aussagen nahm die Vorinstanz im Dossier sodann den 1. Januar 2000 als Geburtsdatum auf.
E. 8.3.2 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt, steht entgegen, dass er gemäss einer entsprechenden, vom Logenpersonal ausgefüllten Rubrik das Formular "selbstständig ausgefüllt" hat. Wenn der Beschwerdeführer zudem behauptet, wie seine ganze Familie Analphabet zu sein und nie eine Schule besucht zu haben, weckt dies Zweifel. So konnte der Beschwerdeführer über das (ungefähre) Alter seiner Geschwister bzw. sein eigenes Alter bei deren Geburt offenbar problemlos Auskunft geben, obschon er sein Alter erst in der Türkei von seiner Mutter erfahren haben soll. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Anhörung an, auf Facebook gesehen zu haben, dass die Dorfältesten eine Klinik in seinem Dorf geschlossen hätten (F84), was auf eine Lesekompetenz des Beschwerdeführers hindeutet. Anderseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sein genaues Alter mangels entsprechender Papiere tatsächlich nicht kennt und ihm seine Mutter ein falsches Alter mitgeteilt hat. Hätte der Beschwerdeführer den Behörden eine Minderjährigkeit vorspiegeln wollen und auf dem Personalienblatt mit dem 21. Juni 1999 absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, so wäre seine bloss ungefähre und um 1-1.5 Jahre abweichende Altersangabe bei der späteren Befragung kaum nachvollziehbar. Auch das gegenüber den griechischen Behörden angegebene Geburtsjahr 1996 lässt keine eindeutigen Schlüsse auf sein tatsächliches Geburtsdatum zu: Ob er sich damit, wie er vorbringt, bewusst als Volljähriger ausgeben wollte, um schneller aus Griechenland ausreisen zu können, kann in diesem Verfahren nicht eruiert werden.
E. 8.3.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer sein wirkliches Alter demnach nicht zu belegen. Einen sicheren Nachweis vermag aber auch die Vorinstanz nicht zu erbringen (vgl. dazu nachstehend E. 8.4.4). Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob mehr für die Richtigkeit des eingetragenen oder des behaupteten Geburtsjahres spricht.
E. 8.4.1 Die Vorinstanz liess angesichts der fehlenden Identitätsdokumente und aufgrund von Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG ein Altersgutachen durch das IRMZ erstellen. Das Gutachten vom 8. Dezember 2015 basiert auf dem im Auftragsschreiben angegebenen Geburtsdatum vom 1. Januar 2000 (Alter von ca. 15 Jahren und 11 Monaten). Laut Gutachten zeigten sich bei Begutachtung der sexuellen Reifezeichen voll entwickelte primäre Geschlechtsorgane im Stadium G5 nach Tanner (14.92 ± 1.1 Jahre) und sekundäre Geschlechtsmerkmale im Stadium P5 nach Tanner (15.18 ± 1.07 Jahre). Daraus ergebe sich ein wahrscheinliches Mindestalter von 17 Jahren, wobei die vorliegenden Stadien G5 und P5 auch bei erwachsenen Männern zur Beobachtung kämen. Die Körpergrösse liege auch in Bezug auf das angegebene Lebensalter unter der Norm, Gewicht und Body-Mass-Index seien unterdurchschnittlich. Die körperliche Untersuchung diene nicht in erster Linie der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen. Für solche bestünden vorliegend anhand der sexuellen Reifezeichen sowie der Körpermasse, welche nicht in Widerspruch zueinander stünden, keine Hinweise. Nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche, so das Gutachten weiter, der radiologische Befund der linken Hand einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 ± 1.1). Da kein Wachstumsabschluss der Knochen der linken Hand vorgelegen habe, sei von einer zusätzlichen Untersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen und aus strahlenhygienischer Sicht auf eine Computertomographie verzichtet worden. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung liege an den Zähnen 1 bis 7 ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums vor, welcher nach Demirjian auf ein Alter von mindestens 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) hätten Mineralisationsstadien von "G" nach Demirjian aufgewiesen, welche nach Olze für ein durchschnittliches Alter von 20-22 Jahren (20.6 ± 2.4 bis 21.3 ± 2.1) sprächen. In einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde schliesst das Gutachten auf ein wahrscheinliches Lebensalter des Probanden zwischen 17 und 22 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung. Für die Handentwicklung ergebe sich aus der Gauss-Verteilung und unter Berücksichtigung einer Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass der Betroffene über 15.7 Jahre, aus der Zahnentwicklung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass der Betroffene über 18.2 Jahre alt sei. Unter Anwendung der zusammengefassten Altersdiagnose und zu Gunsten des Betroffenen könne unter Berücksichtigung der niedrigsten Einzelergebnisse, die nicht im Widerspruch zueinander stünden, von einer "sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres (17.5)" ausgegangen werden. Das angegebene Lebensalter von etwa 15 Jahren und 11 Monaten sei mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung somit nicht zu vereinbaren. Eine Volljährigkeit könne anhand der durchgeführten Untersuchungen hingegen nicht sicher belegt werden.
E. 8.4.2 Dem Gutachten lässt sich demnach keine eindeutige (Gesamt-)Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Alter bzw. zur Wahrscheinlichkeit entnehmen, mit der der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. Vielmehr begnügt es sich mit der Feststellung eines relativ breiten wahrscheinlichen Altersbereichs. In der vom Beschwerdeführer eingereichten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 (Fall N 645 145) äussert sich die Vorinstanz allgemein zur aktuellen Methodologie der vom IRMZ erstellten Altersgutachten. Diese enthielten drei Aussagen zum Alter: erstens zum wahrscheinlichen Alter (Spanne der ermittelten Durchschnittsalter und Scheitelpunkt der Gauss-Verteilungen), zweitens zum Mindestalter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Durchschnittsalter unter Abzug einer Standardabweichung, sodass die Person mit einer Wahrscheinlichkeit von 84.1 % das angegebene Mindestalter aufweise) und drittens zum Mindestalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (> 99.8 %). Der Gutachter fasse das Schlussresultat jeweils kurz zusammen, wobei sich in den letzten Monaten folgende "3-Varianten-Regel" herauskristallisiert habe:
1. Die Person ist volljährig und weist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von xx Jahren auf.
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist die Person volljährig und weist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von xx Jahren auf.
3. Eine Volljährigkeit kann anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht sicher belegt werden. Das Mindestalter liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei xx Jahren. In Anbetracht der gewählten Formulierungen bedeutet das Schlussresultat des vorliegenden Altersgutachtens, dass beim Beschwerdeführer eine Volljährigkeit weder mit an Sicherheit grenzender (99.8 %) noch mit überwiegender (84.1 %) Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte.
E. 8.4.3 Im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass das Altersgutachten von einer sicheren Vollendung des 17. Altersjahrs und mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von 84.1 % von einem Alter über 17.5 Jahren ausgehe. Anhand der erhobenen Befunde liege das wahrscheinliche Lebensalter sogar bei 17 Jahren. Während es sich bei der letzteren Aussage um einen Fehler handeln dürfte, schweigt sich das Gutachten zur Bedeutung des in der Klammer angegebenen Alters von 17.5 Jahren aus. Ob die diesbezügliche Interpretation der Vorinstanz zutrifft, kann das Gericht mangels medizinischer bzw. statistischer Fachkenntnisse nicht selber beurteilen. Die Frage bleibt aber letztlich unerheblich. Entscheidend ist, dass dem Gutachten, wie erwähnt, keine zusammengefasste Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Alter des Beschwerdeführers entnommen werden kann.
E. 8.4.4 Ausgehend von dem im ZEMIS schlussendlich eingetragenen Geburtsdatum (1. Januar 1997) wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Altersdiagnose 18 Jahre und gut 11 Monate alt gewesen. Dieser Wert liegt zwar in dem laut Altersschätzung wahrscheinlichen Bereich von 17 und 22 Jahren, findet jedoch im Übrigen keine direkte Stütze im Gutachten. Das Geburtsjahr stimmt ferner mit keinem der Geburtsjahre 1996, 1999 bzw. 2000 überein, die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens basierend auf den Behauptungen des Beschwerdeführers zeitweilig aufgenommen wurden. Wie aus den Schreiben der Vorinstanz hervorgeht, wurde es wohl mit dem Ziel festgelegt, den Beschwerdeführer im Asylverfahren als Volljährigen behandeln zu können. Laut Medienaussagen entspricht es der Praxis der Vorinstanz, Personen, die gemäss Altersgutachten erwachsen sind, grundsätzlich mit einem Alter von 18 Jahren zu registrieren (vgl. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Auffallend-viele-18Jaehrige-unter-Asylbewerbern/story/13621331, abgerufen am 1. September 2016). Damit kann aber das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum bzw. -jahr keine besonders hohe Plausibilität für sich beanspruchen.
E. 8.5 Andererseits erscheint auch das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsjahr 1999 als nicht überaus wahrscheinlich, räumt er doch letztlich selber ein, sein Geburtsdatum bzw. sein wahres Alter nicht genau zu kennen. Auch seine Mutter könnte sich seiner Ansicht diesbezüglich geirrt haben. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus nicht unüblich, dass sie ihr genaues Alter geschweige denn ihr Geburtsdatum nicht kennen, wird doch Letzteres nicht einmal in der Tazkara - häufig dem einzigen amtlichen Dokument, in dessen Besitz sie sind - aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.2). Umgekehrt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der bereits aus Opportunitätsgründen divergierende Altersangaben gemacht hat, sein Alter absichtlich verschleiert und er möglicherweise sogar bereits im Jahr 1996 zur Welt kam. Ein mit dem Altersgutachten vereinbares Geburtsjahr stellt im Übrigen auch das Jahr 1998 dar, wie es kurzzeitig von einem Mitarbeiter der Vorinstanz in Betracht gezogen wurde (vgl. nachstehend E. 8.7.4.2).
E. 8.6 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, ob das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (1. Januar 1999 bzw. eventualiter 21. Juni 1999) oder das im ZEMIS eingetragene Datum (1. Januar 1997) als wahrscheinlicher zu gelten hätte. Was sich daraus in Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers ergibt, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 8.7.1 Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, wird die Behörde nach dem Dargelegten für deren Richtigkeit beweispflichtig. Diese Verteilung der Beweisführungslast ergibt sich bereits aus Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt umfassend, wenn die Behörde wie vorliegend - im Unterschied zum Asylverfahren - im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 Rz. 11). Zudem bringt es die Vergewisserungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 DSG mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet die betroffene Person immerhin dazu, der Behörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der bearbeiteten Daten bzw. für die Richtigkeit der verlangten Berichtigung zu unterbreiten (Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25 Rz. 47; Yvonne Jöhri, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). Entsprechendes muss auch für das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelten: Lässt die Beweislage nicht einmal einen Vergleich zwischen der Glaubwürdigkeit des Eintrags und der Glaubwürdigkeit der vom Gesuchstellenden beantragten Daten zu, so ist die verlangte Berichtigung grundsätzlich vorzunehmen.
E. 8.7.2 Anscheinend wurde das Altersgutachten mit dem Ziel in Auftrag gegeben, das vom Befrager nach der Erstbefragung des Beschwerdeführers aufgenommene Geburtsdatum vom 1. Januar 2000 zu überprüfen (vgl. S. 2 des Gutachtens). Eine Überprüfung der Altersangaben auf den Formularen bzw. eine Feststellung des statistisch wahrscheinlichen Alters stand jedenfalls nicht im Zentrum der Untersuchung. Die Fokussierung auf das vom Gesuchsteller angegebene Alter lässt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Handknochenanalyse erklären. Demnach lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (Urteile des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf die Praxis der Asylrekurskommission; vgl. auch Urteil des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1 m.w.H.). In einem neueren Urteil D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3 hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die Beweiskraft eines auf mehreren Einzeluntersuchungen beruhenden Altersgutachtens höher eingestuft und den Aussagen des Gesuchstellenden gegenüber den ausländischen Behörden bei der Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
E. 8.7.3 Die zitierte Rechtsprechung betrifft die Altersabklärung im Asylverfahren, während es hier um ein datenschutzrechtliches Berichtigungsgesuch geht. Streitgegenstand bei der Berichtigung von ZEMIS-Einträgen bildet die objektive Richtigkeit der erfassten bzw. behaupteten Personendaten. Im Urteil A-4035/2011 E. 5.3 zur Berichtigung von ZEMIS-Einträgen hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die verstärkte Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG den Eingriffscharakter der Datenbearbeitung relativiere, wenn die im ZEMIS erfassten Personalien auf Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm beigebrachten Identitätskarte beruhten. Im betreffenden Fall hatte der Beschwerdeführer indes zuvor acht Jahre unter den im ZEMIS erfassten Personalien in der Schweiz gelebt und danach aufgrund einer zweiten ins Recht gelegten Identitätskarte eine Berichtigung seiner Personalien verlangt. Der Betreffende musste sich deshalb den Eingriff in seine Persönlichkeit durch die (möglicherweise) falschen Daten seinem eigenen Verhalten zuschreiben lassen. Vorliegend verhält es sich anders, da das vom SEM festgesetzte Alter nicht auf den Angaben des Beschwerdeführers bzw. auf einem von ihm eingereichten Identitätspapier beruht. Der Beschwerdeführer wehrt sich vielmehr gegen die Eintragung eines Geburtsjahrs, das von der Vorinstanz offenbar bewusst im Hinblick auf seine Volljährigkeit gewählt wurde. Dabei standen zum Zeitpunkt der Altersschätzung mehrere Geburtsdaten bzw. -jahre zur Diskussion, wobei keine der Angaben von vornherein als überwiegend wahrscheinlich erschien (vgl. vorstehend E. 8.4.4 und E. 8.5 f.). Obwohl die von der Vorinstanz gehegten Zweifel hinsichtlich seiner Altersangabe durchaus berechtigt sind, kann aufgrund der unklaren Sachlage nicht mit Sicherheit von einer bewussten Täuschung der Behörden ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 8.3.2 und 8.5). Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würde das inkonsistente Aussageverhalten des Beschwerdeführers, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, am Ergebnis nichts ändern.
E. 8.7.4.1 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). So hat eine beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (BVGE 2008/46 E. 5.6.1). Hingegen erlaubt es die Bestimmung von Art. 13 VwVG den Behörden nicht, geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten zu lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken (Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). Die Mitwirkungspflicht gilt zudem bloss für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde oder die ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.122).
E. 8.7.4.2 Nachdem die Vorinstanz zur Klärung der Sachlage ein Altersgutachten nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG erstellen liess, kann den (widersprüchlichen) Altersangaben des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Beweisergebnisses damit kein entscheidendes Gewicht zuerkannt werden (vgl. Urteil D-859/2016 E. 6.3; vgl. auch Urteil des BGer 1C_20/2012 vom 18. April 2012 E. 2.4 zum geringen Beweiswert von Parteiaussagen zum Alkoholkonsum bei Vorliegen einer Haaranalyse). Dies gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer Urkunden oder Dokumente zu seiner Identität vorenthält, mit der sein Alter bewiesen werden könnte. Andererseits ist die wenig stringente Vorgehensweise der Vorinstanz zu würdigen: Ihr Mitarbeiter kündigte mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch an, dessen Geburtsdatum gemäss dem im Gutachten festgestellten Mindestalter auf den 1. Januar 1998 zu ändern, da dies der gängigen Amtspraxis entspreche. In ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2015 nahm sie von dieser Ankündigung sodann wieder Abstand. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer, obschon sich seine Altersangaben in der Erstbefragung mit dem Gutachten nicht vereinbaren liessen, in der Anhörung vom 26. Februar 2016 zu seinem Alter nicht mehr persönlich befragt bzw. mit dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert.
E. 8.7.4.3 Mithin hat die Vorinstanz nach Erhalt der - ungenau gebliebenen - Altersschätzung keine ersichtlichen Anstrengungen mehr unternommen, um das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zu eruieren. Dessen (widersprüchliche) Aussagen sprechen zwar nicht für die Vornahme der beantragten Änderung (vgl. vorstehend E. 8.5); einen Verzicht auf allenfalls erforderliche Untersuchungshandlungen vermögen sie aber ebenso wenig zu rechtfertigen.
E. 8.7.5 Wie dargelegt, zielte die Altersschätzung vom 8. Dezember 2015 in erster Linie auf die Widerlegung des von der Vorinstanz aufgenommenen Geburtsdatums (1. Januar 2000) ab und gibt für den Beschwerdeführer ein sicheres Mindestalter von 17 Jahren an. Dagegen trifft das Gutachten keine eindeutige (Gesamt-)Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Geburtsjahr. Für dieses Verfahren besitzt es daher nur einen beschränkten Erkenntniswert. Es ist durchaus denkbar, dass gestützt auf die vorliegenden Einzelbefunde, für welche jeweils ein bestimmtes (wahrscheinliches) Alter inkl. Unschärfebereich angegeben ist (vgl. vorstehend E. 8.4.1), ein wahrscheinliches Alter im Sinne einer zusammenfassenden Beurteilung ermittelt werden könnte. Ein solches Gesamtresultat würde zumindest eine Aussage zur Plausibilität des eingetragenen bzw. des vom Beschwerdeführer behaupteten Alters ermöglichen. Folglich erweist sich der Sachverhalt selbst im Hinblick auf das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als unzureichend geklärt.
E. 9 Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der besonderen Fachkenntnisse der Vorinstanz ist die Angelegenheit - in Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016 - gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 Rz. 17; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.194 f.; vgl. auch Urteil des BVGer A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.5). Diese wird insbesondere geeignete Erläuterungs- und Ergänzungsfragen an den Gutachter zu prüfen haben (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 BZP). Kommt die Vorinstanz dabei zum Schluss, das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum sei wahrscheinlicher, so hat sie den Eintrag im ZEMIS zunächst entsprechend zu ändern und diesen Daten einen Bestreitungsvermerk hinzuzufügen.
E. 10 Soweit der Beschwerdeführer überdies beantragt, es sei im ZEMIS umgehend ein Bestreitungsvermerk anzubringen, erweist sich sein Rechtsbegehren als gegenstandslos, zumal das Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 26. Februar 2016 einen solchen Vermerk bereits enthält.
E. 11 Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016 gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist. Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2015 ist nicht einzutreten.
E. 11.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.
E. 11.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. März 2016 in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer allerdings vom SEM zugewiesen und wird von diesem pauschal entschädigt. Daher erübrigt es sich, eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer E-615/2016 vom 12. Mai 2016 E. 9).
E. 12 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016 wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hinsichtlich der Anbringung des Bestreitungsvermerks wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
- Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2016 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N 660 629*; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1987/2016 Urteil vom 6. September 2016 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Robert Lauko. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Sachverhalt: A. A._______ reiste am 16. November 2015 schriftenlos von Deutschland via Österreich kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Schweizerische Grenzwache nahm in Übereinstimmung mit den Passierscheinen aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien in ihrem Rapport den 1. Januar 1996 als sein Geburtsdatum auf. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration SEM wurde hingegen der 21. Juni 1999 als Geburtsdatum vermerkt. Im Rahmen der Erstbefragung vom 26. November 2015 gab A._______ an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Nach Auskunft seiner Mutter sei er zwischen 15 und 15.5 Jahre alt. B. Um den Sachverhalt abschliessend zu klären, liess das SEM am 7. Dezember 2015 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) erstellen. Das Gutachten ergab, dass eine Volljährigkeit anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht sicher belegt werden könne, das Mindestalter von A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei 17 Jahren liege. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 gewährte das SEM A._______ das rechtliche Gehör zu seinem Alter. Dieser habe anlässlich der Erstbefragung vom 26. November 2015 angeben, dass er am 1. Januar 2000 geboren und damit minderjährig sei, sein Alter indes mit keinem Identitätsdokument beweisen können. Die Angaben zur Schulbildung, zum Reiseweg sowie zu den Familienverhältnissen seien ungenau geblieben, sodass insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestünden. Da er seine Minderjährigkeit weder habe glaubhaft machen noch belegen können, betrachte ihn das SEM in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte als volljährig. Das Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1997 geändert. D. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 bestreitet A._______, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, am 1. Januar 2000 geboren zu sein. Er wisse, dass er minderjährig sei, wobei er möglicherweise älter als 15.5 Jahre sei. Die Vorwürfe bezüglich seiner Glaubwürdigkeit seien konstruiert und könnten den Anschein der Befangenheit erwecken, habe er doch glaubwürdig zu Protokoll gegeben, dass sich in Griechenland alle Jungen älter machten als sie seien, zumal sie die jüngeren dort behielten. Eine Verständigung mit der Grenzwache sei mangels Übersetzung nicht möglich gewesen und auch das Personalienblatt habe er nicht selber ausgefüllt. Die einzig sichere Erkenntnis des Gutachtens bestehe darin, dass sein Mindestalter bei 17 Jahren liege. Praxisgemäss lege das SEM die Altersgutachten stets zugunsten der Minderjährigkeit aus bzw. stelle hohe Anforderungen an die Feststellung der Volljährigkeit. Dass er nun volljährig gemacht werde, widerspreche dieser Praxis. E. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 teilte ein Mitarbeiter des SEM dem Rechtsvertreter von A._______ mit, dass dessen Geburtsdatum gemäss dem gutachterlich festgestellten Mindestalter auf den 1. Januar 1998 geändert werde. Dies entspreche der gängigen Amtspraxis. F. In einer Mitteilung vom 24. Dezember 2015 eröffnete das SEM A._______, dass es sein Geburtsdatum dennoch auf den 1. Januar 1997 ändern werde und gewährte ihm erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wirft ihm darin vor, durch seine widersprüchlichen Aussagen gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen zu haben. G. In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 hielt A._______ an seinen Ausführungen fest und beklagte seinerseits ein widersprüchliches bzw. willkürliches Verhalten des SEM, nachdem dieses seine Einwände in der Stellungnahme zunächst akzeptiert und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1998 geändert habe. Selbst wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu bejahen sein sollte, sei es nicht ersichtlich, weshalb er volljährig gemacht werde, zumal das SEM praxisgemäss im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgehe. Ausserdem habe das SEM das Altersgutachten nicht rechtsgenüglich ausgelegt. H. Am 11. März 2016 stellte das SEM A._______ einen Entwurf des Asylentscheids zu, worin dieser in Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte als volljährige Person behandelt und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 festgesetzt wird. I. Mit Schreiben vom 15. März 2016 nahm A._______ zum Entscheidentwurf Stellung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Änderung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Er akzeptiere den Entscheid in Bezug auf die verfügte vorläufige Aufnahme, nicht aber das auf den 1. Januar 1997 festgesetzte Geburtsdatum. Seine Stellungnahme sei ignoriert worden und der Tonfall des Schreibens vom 24. Dezember 2015 äusserst emotional und einer Amtsstelle nicht würdig. J. Mit Entscheid vom 15. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab, nahm diesen jedoch wegen zeitweiliger Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig auf. Es ging dabei von der Volljährigkeit des Gesuchstellers aus und setzte sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 fest. K. Mit Schreiben vom 17. März 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS unter Hinweis auf die Feststellungen im Asylentscheid ab. L. Mit Eingabe vom 29. März 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2016 des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den 1. Januar 1999 festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, die Daten im ZEMIS entsprechend anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. M. Mit Eingabe vom 15. April 2016 übermittelt der Beschwerdeführer dem Gericht das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reicht gleichzeitig eine am 15. April 2016 bei der Vorinstanz eingereichte Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016 zu den Akten. Darin beantragt er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 1999 zu ändern und eventualiter auf den 21. Juni 1999 festzusetzen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei im ZEMIS umgehend ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren N. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2016 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. O. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 verweist die Vorinstanz auf ihre bisherigen Erwägungen. P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurden. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 (BGIAA, SR 142.51) sind Beschwerden betreffend Begehren um Berichtigung von Personendaten beim SEM einzureichen. Art. 6 Abs. 2 BGIAA bestimmt dabei, wie bereits in E. 3 der Instruktionsverfügung vom 20. April 2016 festgehalten, lediglich den Einreichungsort für die Beschwerde. Das Verfahren richtet sich gemäss der zitierten Bestimmung nach Art. 25 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), dessen Abs. 4 wiederum auf das Verfahren nach VwVG verweist. Damit bleibt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz und ist für die Behandlung der Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid zuständig. Seine Zuständigkeit ist zudem, da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, auch im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid gegeben (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Entscheide, mit denen sein Asyl- bzw. Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, formell beschwert. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten (vgl. auch Art. 25 DSG) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1 m.w.H.; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 2013, Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A 3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1; Urteile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3). 3.2 Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie er für den Streitgegenstand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv der Verfügung. Dieses muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder - bei Feststellungsverfügungen - klarmachen, worin dessen Rechte und Pflichten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann jedoch auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BVGE 2014/24 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-5131/2013 vom 3. März 2014 E. 1.2.1; vgl. BGE 110 V 222 E. 1; Urteil des BGer 6G_3/2013 vom 6. November 2013 E. 1.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 15 f.). 3.3 In der Verfügung vom 15. März 2016 (Asylentscheid) entschied die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dispositiv-Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 4). Eine Feststellung zum Alter bzw. Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthält das Verfügungsdispositiv nicht. Die Frage der behaupteten Minderjährigkeit bildet lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt der Asylentscheid hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Nachdem der Beschwerdeführer den Asylentscheid allein im Hinblick auf die Festsetzung seines Alters anficht, beanstandet er mithin lediglich dessen Begründung, nicht aber das für den Streitgegenstand massgebliche Dispositiv. Auf seine Beschwerde vom 29. März 2016 ist daher mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht einzutreten. 3.4 An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die Altersanpassung sei als Zwischenentscheid während des laufenden Asylverfahrens nur mit dem Endentscheid anfechtbar (Art. 107 AsylG) und eine gerichtliche Überprüfung wegen der möglichen Wiederholung der aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich. 3.4.1 Die vom Beschwerdeführer als "Zwischenverfügung" betitelten Schreiben der Vorinstanz vom 14. bzw. 24. Dezember 2015 sind weder als Verfügungen bezeichnet noch tragen sie Rechtsmittelbelehrungen. Vielmehr gewährte die Vorinstanz damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter. Sie führte dabei jeweils aus, dass sie den Beschwerdeführer im weiteren Verfahren als volljährig betrachten und sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 ändern werde. 3.4.2 Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29 Rz. 3). Verfügungscharakter weisen grundsätzlich nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde Rechtswirkungen anstrebt (Bickel/Oeschger/Stöckli, Die verfahrensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG, ZBl 110/2009 S. 593 ff., S. 596, auch zum Folgenden; vgl. auch Susanne Genner, Zur Abgrenzung von Rechtsakt und Realakt im öffentlichen Recht, AJP 2011 S. 1153 ff. Ziff. 2.1). Fehlt einer Anordnung die Regelungsabsicht, d.h. der immanente Wille, ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis zu regeln, liegt keine Verfügung vor (zum Ganzen Urteil des BVGer A-2069/2015 vom 11. August 2015 E. 2.1.1). 3.4.3 Es liegt in der Natur der Sache, dass die Behörde zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ihre Absicht kundtut, wie und gestützt auf welche Gründe sie die strittige Frage zu entscheiden gedenkt. Die gewählten Formulierungen lassen dabei nicht leichthin auf einen bereits endgültig gefassten (Vor-)Entscheid schliessen (vgl. Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.2.1). Auch vorliegend war nicht von vornerein auszuschliessen, dass die Vorinstanz auf ihr Vorhaben möglicherweise zurückkommen könnte. Noch weniger kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz mit ihren Schreiben vom 14. bzw. 24. Dezember 2015 eine Zwischenverfügung über die Volljährigkeit des Beschwerdeführers treffen wollte. Der Asylentscheid vom 15. März 2016 gelangt denn auch aufgrund eigenständiger Erwägungen und unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers zur Annahme der Volljährigkeit. Mangels Verfügungsqualität der beiden Schreiben fällt eine Anfechtung zusammen mit dem Asylentscheid nach Art. 107 Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. 3.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2016 mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016 einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei auf die von ihm erhobenen Einwände nicht eingegangen, obwohl diese das festgesetzte Alter in Zweifel gezogen hätten. Die Verfügung setze sich inhaltlich nicht mit der Frage auseinander, ob und warum das Geburtsdatum vom 1. Januar 1997 korrekt bestimmt worden sei und sei ungenügend begründet. 5.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1; BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 4.1.1, A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 2.5 m.w.H.; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; BGE 136 V 351 E. 4.2). 5.2 Die Verfügung vom 17. März 2016 ist zwar nur summarisch begründet, sie verweist jedoch auf den - vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen - Asylentscheid vom 15. März 2016, mit welchem sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 festgesetzt wurde. Der Asylentscheid nimmt in E. I.4 und II.2 auf das eingeholte Altersgutachten, die beiden Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. bzw. 24. Dezember 2015 sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter Bezug und zieht aus diesen den Schluss, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verschleiern wolle. Im Schreiben vom 24. Dezember 2015 legte die Vorinstanz einlässlich dar, weshalb sie von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ausgeht und ihn für volljährig hält. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Verfügung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Er wurde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt.
6. Weiter moniert der Beschwerdeführer, der Verfasser des Schreibens vom 24. Dezember 2015 erscheine persönlich betroffen und gewillt, ihn zu pönalisieren. Gestützt auf eine willkürliche Sachverhaltswürdigung würden Vorwürfe konstruiert, wenn ihm etwa ein lockeres Verhältnis zur Wahrheit vorgeworfen werde, weil er die Behörden eines Landes bereits einmal ohne Not angelogen habe. Dies lasse auf die Voreingenommenheit des Verfassers schliessen. 6.1 Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Zu den Ausstandsgründen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zählen auch Stellungnahmen und Äusserungen über den Verfahrensausgang. Diese können dann Zweifel an der Unbefangenheit wecken, wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (Urteil des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 3.5.3; vgl. BGE 134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3; Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 10 Rz. 93). Abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wertende Äusserungen über die fraglichen Vorfälle können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 R. 94 m.w.H.). Allgemein gilt aber, dass im Amtsverkehr von Verwaltungsbehörden der Kontakt mit den betroffenen Parteien gepflegt werden darf, doch müssen solche Kontakte in formalisierter Weise und unter Erstellung entsprechender Akten erfolgen (Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., Art. 10 Rz. 92 mit Hinweis). Massgebend für die Frage, ob ein Behördenmitglied befangen ist, sind auch die Funktionen, welche die betreffende Person wahrzunehmen hat sowie ihre Stellung im konkreten Verfahren (Urteil B-3939/2013 E. 3.5.3 mit Hinweis). 6.2 Im Schreiben vom 24. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem vorgehalten, dass er über das Alter seiner Geschwister "leidlich gut Auskunft geben könne" bzw. durch sein Aussageverhalten ein "lockeres Verhältnis zur Wahrheit" an den Tag lege. Das Schreiben stammt vom Asylbefrager im Anhörungspool und bildet Teil des offiziellen Amtsverkehr mit der Partei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unterzeichnet wurde die angefochtene Verfügung vom 17. März 2016 hingegen vom Sektionschef der Vorinstanz und dessen Stellvertreter. Die gewählten Formulierungen erscheinen zwar teilweise als unpassend, haben aber nicht die gleiche Bedeutung, wie wenn sie etwa gegenüber der Öffentlichkeit verwendet worden wären. Wie dargelegt (vgl. E. 3.4.3), hat sich die Vorinstanz in ihren Mitteilungen an den Beschwerdeführer auch nicht abschliessend zum Fall geäussert. Die Rüge der Befangenheit erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. 7. 7.1 In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer das auf den 1. Januar 1997 festgesetzte Geburtsdatum, für dessen Richtigkeit einzig das schwache Indiz spreche, dass es im Bereich des Möglichen liege. Die angefochtene Verfügung verkenne die geltende Beweislastverteilung im Berichtigungsverfahren von ZEMIS-Daten. Das Altersgutachten gehe von einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 16.8 Jahren aus, wobei kein Wachstumsabschluss der linken Hand vorgelegen habe. Die zahnärztliche Untersuchung lasse zudem auf ein Alter von mindestens 16 Jahren schliessen. Altersgutachten seien praxisgemäss im Zweifel für die Minderjährigkeit auszulegen. Das Geburtsdatum sei somit nicht nur willkürlich, sondern auch in Verletzung der geltenden Praxis festgesetzt worden. Die asylrechtlichen Grundsätze der Auslegung von Altersgutachten sollten dementsprechend auch im Verwaltungsverfahren betreffend ZEMIS-Daten eingehalten werden, denn faktisch würden diese ja vorab im Asylverfahren festgelegt. Der Umstand, dass die Vorinstanz sein Alter zuerst auf den 1. Januar 2000, dann auf den 1. Januar 1997, sodann auf den 1. Januar 1998 und schlussendlich wieder auf den 1. Januar 1997 zurückgeändert habe, zeige auf, dass sie sein wahres Alter nicht kenne. Ebenfalls habe sie nicht begründet, weshalb sein Geburtsdatum zwischenzeitlich genau auf den 1. Januar 1998 geändert worden sei, wofür keinerlei Indizien vorlägen. Dass er in der Schweiz zweimal als Geburtsjahr 1999 angegeben habe, sei als Indiz für dieses Geburtsjahr zu werten und spreche mehr für die Richtigkeit der beantragten Änderung. Das Altersgutachten stütze sich mit dem 1. Januar 2000 auf ein Geburtsdatum, das vom Fachspezialisten festgesetzt worden sei, während korrekterweise das Geburtsjahr 1999 zur Grundlage genommen werden müsste. Im Unterschied zur Vorinstanz sei es dem Beschwerdeführer gelungen, mehrere Indizien für das geltend gemachte Geburtsjahr zu liefern. 7.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 7.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A 4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A 4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 7.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile A 4313/2015 E. 3.2 und A 1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 7.5 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A 4256/2015 E. 3.4, A 3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A 181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2). 7.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.2, A 4256/2015 E. 4, A 4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4 und A 3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7.7 Im Urteil A-7588/2015 E. 4.2 wies das Bundesverwaltungsgericht auf die im Asylverfahren offenbar bestehende Praxis hin, welche im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person ausgeht (vgl. auch S. 2 der Vernehmlassung des SEM vom 7. Dezember 2015 im Fall N 645 145). Zugleich hielt es fest, dass im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten einzutragen seien. Weiter berücksichtigt der Entscheid, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person auf das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren auswirken kann. Dies kann wiederum zur Folge haben, dass eine asylsuchende Person im Asylverfahren aufgrund der dargelegten behördlichen Praxis allenfalls als minderjährig betrachtet wird, ihre Volljährigkeit jedoch wahrscheinlicher erscheint und das Geburtsdatum dementsprechend im ZEMIS zu erfassen ist. Es besteht kein Anlass, von diesen Erwägungen abzuweichen und die asylrechtlichen Grundsätze der Auslegung von Altersgutachten, wie vom Beschwerdeführer gefordert, auf die Berichtigung von ZEMIS-Daten zu übertragen. Dass das Geburtsdatum vorab im Asylverfahren nach besonderen Beweisregeln festgelegt wird, spricht nicht für deren Anwendbarkeit im datenschutzrechtlichen Verfahren. 8. 8.1 In ihrer Mitteilung vom 24. Dezember 2015 an den Beschwerdeführer wirft die Vorinstanz diesem ein widersprüchliches Aussageverhalten vor. Abgesehen von den ungenauen und unbestimmten Angaben zur Schulbildung und Arbeitstätigkeit habe er über das Alter seiner Geschwister genauer Auskunft geben können als über sein eigenes Alter. Gemäss Angaben auf dem Personalienblatt habe er sein Geburtsdatum auf Arabisch eigenhändig ausgefüllt, was wiederum in Widerspruch zu seiner Aussage in der Erstbefragung stehe. Zwar könne eine Volljährigkeit anhand der durchgeführten Altersuntersuchung nicht belegt werden, die Wahrscheinlichkeitsverteilungen legten diese aber in den Bereich des Möglichen. Unzweifelhaft sei indes, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben ungefähr 15 Jahre alt sei. Aufgrund seiner numerologisch-kognitiven Kompetenz könne davon ausgegangen werden, dass er die Vorinstanz entweder wissentlich über sein tatsächliches Alter getäuscht oder aber fahrlässig in Kauf genommen habe, dass ein falsches Alter aufgenommen werde. Beides erachte das SEM praxisgemäss als Verletzung der Mitwirkungspflicht. Seine Argumentation, wonach sich in Griechenland alle Jugendlichen als volljährig ausgeben würden, um das Land wieder verlassen zu können, widerspreche der Erfahrung, dass in der Schweiz durchaus auch Minderjährige einträfen, die in Griechenland ihr richtiges Alter angegeben hätten. Ausserdem belege er damit, dass er in der Vergangenheit die Behörden eines Landes bereits einmal ohne Not belogen habe. Gemäss Praxis des SEM obliege es dem Gesuchsteller, seine Minderjährigkeit gegenüber den Schweizer Behörden zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe von Beginn weg konsistent angegeben, dass er keine Ausweispapiere besitze und sein Alter von seiner Mutter erfahren habe. Trotz Untersuchungsgrundsatz habe die Vorinstanz bei seiner Anhörung keine einzige Frage zu seinem tatsächlichen Alter gestellt. Nachdem auch seine Mutter nicht zur Schule gegangen sei und nur sehr schlecht rechnen könne, sei es möglich, dass sie sich im Alter getäuscht haben könnte. Seine Aussagen seien hinsichtlich der Frage seines Alters neutral zu gewichten, da sie keinen Aufschluss über sein Alter gäben. Eine Auslegung des Altersgutachtens zugunsten seiner Minderjährigkeit würde bedeuten, dass er als Minderjähriger im 18. Lebensjahr zu betrachten wäre, womit die Festsetzung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 1999 am ehesten mit den Ergebnissen des Altersgutachtens vereinbar wäre. 8.3 8.3.1 Auf dem Personalienblatt mit Eingangsdatum vom 19. November 2015 wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 21. Juni 1999 vermerkt. Anlässlich der Erstbefragung vom 26. November 2015 gab er jedoch an, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen. Nach Auskunft seiner Mutter sei er zwischen 15 und 15.5 Jahre alt. Seine Schwester sei ca. (...) oder (...) Jahre, sein Bruder ca. (...) Jahre alt. Bei der Geburt seiner Schwester sei er um die (...) bis (...) Jahre, bei der Geburt seines Bruders ungefähr (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Mit dem auf dem Personalienblatt angegebenen Geburtsdatum konfrontiert, erklärte er, dass ein anderer Junge das Formular für ihn ausgefüllt habe, da er selber nicht schreiben könne. Zu dem von der Schweizerischen Grenzwache aufgenommenen Geburtsjahr 1996 führte er aus, dass das Datum vom Schreiben aus Griechenland übernommen worden sei. In Griechenland behielten sie die jüngeren dort, weshalb sich alle Jungen älter machten als sie seien. Mit der Ankündigung des Befragers, sein Alter mangels genauer Kenntnis auf den 1. Januar 2000 zu ändern, zeigte sich der Beschwerdeführer einverstanden, sofern es ihm "keine Probleme" bereite. Gestützt auf diese Aussagen nahm die Vorinstanz im Dossier sodann den 1. Januar 2000 als Geburtsdatum auf. 8.3.2 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt, steht entgegen, dass er gemäss einer entsprechenden, vom Logenpersonal ausgefüllten Rubrik das Formular "selbstständig ausgefüllt" hat. Wenn der Beschwerdeführer zudem behauptet, wie seine ganze Familie Analphabet zu sein und nie eine Schule besucht zu haben, weckt dies Zweifel. So konnte der Beschwerdeführer über das (ungefähre) Alter seiner Geschwister bzw. sein eigenes Alter bei deren Geburt offenbar problemlos Auskunft geben, obschon er sein Alter erst in der Türkei von seiner Mutter erfahren haben soll. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Anhörung an, auf Facebook gesehen zu haben, dass die Dorfältesten eine Klinik in seinem Dorf geschlossen hätten (F84), was auf eine Lesekompetenz des Beschwerdeführers hindeutet. Anderseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sein genaues Alter mangels entsprechender Papiere tatsächlich nicht kennt und ihm seine Mutter ein falsches Alter mitgeteilt hat. Hätte der Beschwerdeführer den Behörden eine Minderjährigkeit vorspiegeln wollen und auf dem Personalienblatt mit dem 21. Juni 1999 absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, so wäre seine bloss ungefähre und um 1-1.5 Jahre abweichende Altersangabe bei der späteren Befragung kaum nachvollziehbar. Auch das gegenüber den griechischen Behörden angegebene Geburtsjahr 1996 lässt keine eindeutigen Schlüsse auf sein tatsächliches Geburtsdatum zu: Ob er sich damit, wie er vorbringt, bewusst als Volljähriger ausgeben wollte, um schneller aus Griechenland ausreisen zu können, kann in diesem Verfahren nicht eruiert werden. 8.3.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer sein wirkliches Alter demnach nicht zu belegen. Einen sicheren Nachweis vermag aber auch die Vorinstanz nicht zu erbringen (vgl. dazu nachstehend E. 8.4.4). Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob mehr für die Richtigkeit des eingetragenen oder des behaupteten Geburtsjahres spricht. 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz liess angesichts der fehlenden Identitätsdokumente und aufgrund von Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG ein Altersgutachen durch das IRMZ erstellen. Das Gutachten vom 8. Dezember 2015 basiert auf dem im Auftragsschreiben angegebenen Geburtsdatum vom 1. Januar 2000 (Alter von ca. 15 Jahren und 11 Monaten). Laut Gutachten zeigten sich bei Begutachtung der sexuellen Reifezeichen voll entwickelte primäre Geschlechtsorgane im Stadium G5 nach Tanner (14.92 ± 1.1 Jahre) und sekundäre Geschlechtsmerkmale im Stadium P5 nach Tanner (15.18 ± 1.07 Jahre). Daraus ergebe sich ein wahrscheinliches Mindestalter von 17 Jahren, wobei die vorliegenden Stadien G5 und P5 auch bei erwachsenen Männern zur Beobachtung kämen. Die Körpergrösse liege auch in Bezug auf das angegebene Lebensalter unter der Norm, Gewicht und Body-Mass-Index seien unterdurchschnittlich. Die körperliche Untersuchung diene nicht in erster Linie der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen. Für solche bestünden vorliegend anhand der sexuellen Reifezeichen sowie der Körpermasse, welche nicht in Widerspruch zueinander stünden, keine Hinweise. Nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche, so das Gutachten weiter, der radiologische Befund der linken Hand einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 ± 1.1). Da kein Wachstumsabschluss der Knochen der linken Hand vorgelegen habe, sei von einer zusätzlichen Untersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen und aus strahlenhygienischer Sicht auf eine Computertomographie verzichtet worden. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung liege an den Zähnen 1 bis 7 ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums vor, welcher nach Demirjian auf ein Alter von mindestens 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) hätten Mineralisationsstadien von "G" nach Demirjian aufgewiesen, welche nach Olze für ein durchschnittliches Alter von 20-22 Jahren (20.6 ± 2.4 bis 21.3 ± 2.1) sprächen. In einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde schliesst das Gutachten auf ein wahrscheinliches Lebensalter des Probanden zwischen 17 und 22 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung. Für die Handentwicklung ergebe sich aus der Gauss-Verteilung und unter Berücksichtigung einer Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass der Betroffene über 15.7 Jahre, aus der Zahnentwicklung mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass der Betroffene über 18.2 Jahre alt sei. Unter Anwendung der zusammengefassten Altersdiagnose und zu Gunsten des Betroffenen könne unter Berücksichtigung der niedrigsten Einzelergebnisse, die nicht im Widerspruch zueinander stünden, von einer "sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres (17.5)" ausgegangen werden. Das angegebene Lebensalter von etwa 15 Jahren und 11 Monaten sei mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung somit nicht zu vereinbaren. Eine Volljährigkeit könne anhand der durchgeführten Untersuchungen hingegen nicht sicher belegt werden. 8.4.2 Dem Gutachten lässt sich demnach keine eindeutige (Gesamt-)Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Alter bzw. zur Wahrscheinlichkeit entnehmen, mit der der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. Vielmehr begnügt es sich mit der Feststellung eines relativ breiten wahrscheinlichen Altersbereichs. In der vom Beschwerdeführer eingereichten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 (Fall N 645 145) äussert sich die Vorinstanz allgemein zur aktuellen Methodologie der vom IRMZ erstellten Altersgutachten. Diese enthielten drei Aussagen zum Alter: erstens zum wahrscheinlichen Alter (Spanne der ermittelten Durchschnittsalter und Scheitelpunkt der Gauss-Verteilungen), zweitens zum Mindestalter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Durchschnittsalter unter Abzug einer Standardabweichung, sodass die Person mit einer Wahrscheinlichkeit von 84.1 % das angegebene Mindestalter aufweise) und drittens zum Mindestalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (> 99.8 %). Der Gutachter fasse das Schlussresultat jeweils kurz zusammen, wobei sich in den letzten Monaten folgende "3-Varianten-Regel" herauskristallisiert habe:
1. Die Person ist volljährig und weist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von xx Jahren auf.
2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist die Person volljährig und weist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von xx Jahren auf.
3. Eine Volljährigkeit kann anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht sicher belegt werden. Das Mindestalter liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei xx Jahren. In Anbetracht der gewählten Formulierungen bedeutet das Schlussresultat des vorliegenden Altersgutachtens, dass beim Beschwerdeführer eine Volljährigkeit weder mit an Sicherheit grenzender (99.8 %) noch mit überwiegender (84.1 %) Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. 8.4.3 Im Schreiben vom 14. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass das Altersgutachten von einer sicheren Vollendung des 17. Altersjahrs und mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von 84.1 % von einem Alter über 17.5 Jahren ausgehe. Anhand der erhobenen Befunde liege das wahrscheinliche Lebensalter sogar bei 17 Jahren. Während es sich bei der letzteren Aussage um einen Fehler handeln dürfte, schweigt sich das Gutachten zur Bedeutung des in der Klammer angegebenen Alters von 17.5 Jahren aus. Ob die diesbezügliche Interpretation der Vorinstanz zutrifft, kann das Gericht mangels medizinischer bzw. statistischer Fachkenntnisse nicht selber beurteilen. Die Frage bleibt aber letztlich unerheblich. Entscheidend ist, dass dem Gutachten, wie erwähnt, keine zusammengefasste Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Alter des Beschwerdeführers entnommen werden kann. 8.4.4 Ausgehend von dem im ZEMIS schlussendlich eingetragenen Geburtsdatum (1. Januar 1997) wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Altersdiagnose 18 Jahre und gut 11 Monate alt gewesen. Dieser Wert liegt zwar in dem laut Altersschätzung wahrscheinlichen Bereich von 17 und 22 Jahren, findet jedoch im Übrigen keine direkte Stütze im Gutachten. Das Geburtsjahr stimmt ferner mit keinem der Geburtsjahre 1996, 1999 bzw. 2000 überein, die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens basierend auf den Behauptungen des Beschwerdeführers zeitweilig aufgenommen wurden. Wie aus den Schreiben der Vorinstanz hervorgeht, wurde es wohl mit dem Ziel festgelegt, den Beschwerdeführer im Asylverfahren als Volljährigen behandeln zu können. Laut Medienaussagen entspricht es der Praxis der Vorinstanz, Personen, die gemäss Altersgutachten erwachsen sind, grundsätzlich mit einem Alter von 18 Jahren zu registrieren (vgl. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Auffallend-viele-18Jaehrige-unter-Asylbewerbern/story/13621331, abgerufen am 1. September 2016). Damit kann aber das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum bzw. -jahr keine besonders hohe Plausibilität für sich beanspruchen. 8.5 Andererseits erscheint auch das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsjahr 1999 als nicht überaus wahrscheinlich, räumt er doch letztlich selber ein, sein Geburtsdatum bzw. sein wahres Alter nicht genau zu kennen. Auch seine Mutter könnte sich seiner Ansicht diesbezüglich geirrt haben. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus nicht unüblich, dass sie ihr genaues Alter geschweige denn ihr Geburtsdatum nicht kennen, wird doch Letzteres nicht einmal in der Tazkara - häufig dem einzigen amtlichen Dokument, in dessen Besitz sie sind - aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.2). Umgekehrt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der bereits aus Opportunitätsgründen divergierende Altersangaben gemacht hat, sein Alter absichtlich verschleiert und er möglicherweise sogar bereits im Jahr 1996 zur Welt kam. Ein mit dem Altersgutachten vereinbares Geburtsjahr stellt im Übrigen auch das Jahr 1998 dar, wie es kurzzeitig von einem Mitarbeiter der Vorinstanz in Betracht gezogen wurde (vgl. nachstehend E. 8.7.4.2). 8.6 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, ob das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (1. Januar 1999 bzw. eventualiter 21. Juni 1999) oder das im ZEMIS eingetragene Datum (1. Januar 1997) als wahrscheinlicher zu gelten hätte. Was sich daraus in Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers ergibt, ist nachfolgend zu prüfen. 8.7 8.7.1 Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, wird die Behörde nach dem Dargelegten für deren Richtigkeit beweispflichtig. Diese Verteilung der Beweisführungslast ergibt sich bereits aus Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt umfassend, wenn die Behörde wie vorliegend - im Unterschied zum Asylverfahren - im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 Rz. 11). Zudem bringt es die Vergewisserungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 DSG mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet die betroffene Person immerhin dazu, der Behörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der bearbeiteten Daten bzw. für die Richtigkeit der verlangten Berichtigung zu unterbreiten (Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25 Rz. 47; Yvonne Jöhri, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (zum Ganzen Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). Entsprechendes muss auch für das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelten: Lässt die Beweislage nicht einmal einen Vergleich zwischen der Glaubwürdigkeit des Eintrags und der Glaubwürdigkeit der vom Gesuchstellenden beantragten Daten zu, so ist die verlangte Berichtigung grundsätzlich vorzunehmen. 8.7.2 Anscheinend wurde das Altersgutachten mit dem Ziel in Auftrag gegeben, das vom Befrager nach der Erstbefragung des Beschwerdeführers aufgenommene Geburtsdatum vom 1. Januar 2000 zu überprüfen (vgl. S. 2 des Gutachtens). Eine Überprüfung der Altersangaben auf den Formularen bzw. eine Feststellung des statistisch wahrscheinlichen Alters stand jedenfalls nicht im Zentrum der Untersuchung. Die Fokussierung auf das vom Gesuchsteller angegebene Alter lässt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Handknochenanalyse erklären. Demnach lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat (Urteile des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf die Praxis der Asylrekurskommission; vgl. auch Urteil des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1 m.w.H.). In einem neueren Urteil D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3 hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die Beweiskraft eines auf mehreren Einzeluntersuchungen beruhenden Altersgutachtens höher eingestuft und den Aussagen des Gesuchstellenden gegenüber den ausländischen Behörden bei der Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen. 8.7.3 Die zitierte Rechtsprechung betrifft die Altersabklärung im Asylverfahren, während es hier um ein datenschutzrechtliches Berichtigungsgesuch geht. Streitgegenstand bei der Berichtigung von ZEMIS-Einträgen bildet die objektive Richtigkeit der erfassten bzw. behaupteten Personendaten. Im Urteil A-4035/2011 E. 5.3 zur Berichtigung von ZEMIS-Einträgen hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass die verstärkte Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG den Eingriffscharakter der Datenbearbeitung relativiere, wenn die im ZEMIS erfassten Personalien auf Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm beigebrachten Identitätskarte beruhten. Im betreffenden Fall hatte der Beschwerdeführer indes zuvor acht Jahre unter den im ZEMIS erfassten Personalien in der Schweiz gelebt und danach aufgrund einer zweiten ins Recht gelegten Identitätskarte eine Berichtigung seiner Personalien verlangt. Der Betreffende musste sich deshalb den Eingriff in seine Persönlichkeit durch die (möglicherweise) falschen Daten seinem eigenen Verhalten zuschreiben lassen. Vorliegend verhält es sich anders, da das vom SEM festgesetzte Alter nicht auf den Angaben des Beschwerdeführers bzw. auf einem von ihm eingereichten Identitätspapier beruht. Der Beschwerdeführer wehrt sich vielmehr gegen die Eintragung eines Geburtsjahrs, das von der Vorinstanz offenbar bewusst im Hinblick auf seine Volljährigkeit gewählt wurde. Dabei standen zum Zeitpunkt der Altersschätzung mehrere Geburtsdaten bzw. -jahre zur Diskussion, wobei keine der Angaben von vornherein als überwiegend wahrscheinlich erschien (vgl. vorstehend E. 8.4.4 und E. 8.5 f.). Obwohl die von der Vorinstanz gehegten Zweifel hinsichtlich seiner Altersangabe durchaus berechtigt sind, kann aufgrund der unklaren Sachlage nicht mit Sicherheit von einer bewussten Täuschung der Behörden ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 8.3.2 und 8.5). Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würde das inkonsistente Aussageverhalten des Beschwerdeführers, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, am Ergebnis nichts ändern. 8.7.4 8.7.4.1 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, 2008, Rz. 795 ff.). So hat eine beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (BVGE 2008/46 E. 5.6.1). Hingegen erlaubt es die Bestimmung von Art. 13 VwVG den Behörden nicht, geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten zu lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken (Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). Die Mitwirkungspflicht gilt zudem bloss für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde oder die ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.122). 8.7.4.2 Nachdem die Vorinstanz zur Klärung der Sachlage ein Altersgutachten nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG erstellen liess, kann den (widersprüchlichen) Altersangaben des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Beweisergebnisses damit kein entscheidendes Gewicht zuerkannt werden (vgl. Urteil D-859/2016 E. 6.3; vgl. auch Urteil des BGer 1C_20/2012 vom 18. April 2012 E. 2.4 zum geringen Beweiswert von Parteiaussagen zum Alkoholkonsum bei Vorliegen einer Haaranalyse). Dies gilt umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer Urkunden oder Dokumente zu seiner Identität vorenthält, mit der sein Alter bewiesen werden könnte. Andererseits ist die wenig stringente Vorgehensweise der Vorinstanz zu würdigen: Ihr Mitarbeiter kündigte mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch an, dessen Geburtsdatum gemäss dem im Gutachten festgestellten Mindestalter auf den 1. Januar 1998 zu ändern, da dies der gängigen Amtspraxis entspreche. In ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2015 nahm sie von dieser Ankündigung sodann wieder Abstand. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer, obschon sich seine Altersangaben in der Erstbefragung mit dem Gutachten nicht vereinbaren liessen, in der Anhörung vom 26. Februar 2016 zu seinem Alter nicht mehr persönlich befragt bzw. mit dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert. 8.7.4.3 Mithin hat die Vorinstanz nach Erhalt der - ungenau gebliebenen - Altersschätzung keine ersichtlichen Anstrengungen mehr unternommen, um das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zu eruieren. Dessen (widersprüchliche) Aussagen sprechen zwar nicht für die Vornahme der beantragten Änderung (vgl. vorstehend E. 8.5); einen Verzicht auf allenfalls erforderliche Untersuchungshandlungen vermögen sie aber ebenso wenig zu rechtfertigen. 8.7.5 Wie dargelegt, zielte die Altersschätzung vom 8. Dezember 2015 in erster Linie auf die Widerlegung des von der Vorinstanz aufgenommenen Geburtsdatums (1. Januar 2000) ab und gibt für den Beschwerdeführer ein sicheres Mindestalter von 17 Jahren an. Dagegen trifft das Gutachten keine eindeutige (Gesamt-)Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Geburtsjahr. Für dieses Verfahren besitzt es daher nur einen beschränkten Erkenntniswert. Es ist durchaus denkbar, dass gestützt auf die vorliegenden Einzelbefunde, für welche jeweils ein bestimmtes (wahrscheinliches) Alter inkl. Unschärfebereich angegeben ist (vgl. vorstehend E. 8.4.1), ein wahrscheinliches Alter im Sinne einer zusammenfassenden Beurteilung ermittelt werden könnte. Ein solches Gesamtresultat würde zumindest eine Aussage zur Plausibilität des eingetragenen bzw. des vom Beschwerdeführer behaupteten Alters ermöglichen. Folglich erweist sich der Sachverhalt selbst im Hinblick auf das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als unzureichend geklärt.
9. Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der besonderen Fachkenntnisse der Vorinstanz ist die Angelegenheit - in Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016 - gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Weissenberger/Hirzel, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 Rz. 17; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.194 f.; vgl. auch Urteil des BVGer A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.5). Diese wird insbesondere geeignete Erläuterungs- und Ergänzungsfragen an den Gutachter zu prüfen haben (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 BZP). Kommt die Vorinstanz dabei zum Schluss, das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum sei wahrscheinlicher, so hat sie den Eintrag im ZEMIS zunächst entsprechend zu ändern und diesen Daten einen Bestreitungsvermerk hinzuzufügen.
10. Soweit der Beschwerdeführer überdies beantragt, es sei im ZEMIS umgehend ein Bestreitungsvermerk anzubringen, erweist sich sein Rechtsbegehren als gegenstandslos, zumal das Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 26. Februar 2016 einen solchen Vermerk bereits enthält.
11. Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016 gutzuheissen und im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandlos abzuschreiben ist. Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2015 ist nicht einzutreten. 11.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten. 11.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 17. März 2016 in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer allerdings vom SEM zugewiesen und wird von diesem pauschal entschädigt. Daher erübrigt es sich, eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer E-615/2016 vom 12. Mai 2016 E. 9).
12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016 wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hinsichtlich der Anbringung des Bestreitungsvermerks wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2016 wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N 660 629*; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB z.K. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: