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D-859/2016

D-859/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat am 22. Oktober 2015 und suchte am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem am 14. Dezember 2015 ausgefüllten Personalienblatt (act. A1/2) gab er an, am (...) geboren zu sein. A.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Mit Vollmacht vom 5. Januar 2015 (recte: 2016) mandatierte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung. A.c Das SEM beauftragte C._______, bezüglich des Beschwerdeführers eine Einschätzung seines Alters vorzunehmen. In seinem Gutachten zur Altersschätzung vom 17. Dezember 2015 - aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung (Röntgenbild von der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) vom 16. Dezember 2015 erstellt - gelangten die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig und weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 16 Jahren auf. A.d Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr (...) (afghanischer Kalender) geboren worden und (...) Jahre alt. Er habe eine Taskara gehabt und kenne sein Geburtsdatum von daher. Auf den Vorhalt, dass in Deutschland sein Geburtsdatum mit (...) aufgenommen worden sei, antwortete er, er habe Deutschland verlassen wollen, weshalb sein Alter auf über 18 Jahre festgelegt worden sei. Die Schule habe er im Alter von (...) Jahren begonnen; er habe diese bis zur (...) Klasse besucht und sei letztmals vor etwas mehr als vier Jahren in der Schule gewesen. Der Schlepper habe für ihn einen nicht auf seine Identität lautenden Pass besorgt, mit dem er nach Europa gereist sei. Der Pass habe sich zusammen mit der Taskara in seiner Jacke befunden, die er auf dem Weg nach Griechenland im Wasser verloren habe. Die Taskara sei im Jahr (...) oder (...) ausgestellt worden; er sei zum zuständigen Büro gegangen und habe die Dokumente seines Vaters vorgelegt. Er sei zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments (...) oder (...) Jahre alt gewesen; es komme jemand, z.B. ein Psychologe, der das Alter feststelle. In der Taskara sei das Alter (...) Jahre gestanden. Er habe seinen Bruder gebeten, für ihn eine neue Taskara zu besorgen, doch man habe diesem gesagt, er müsse persönlich erscheinen. In Griechenland habe er sich auf Empfehlung eines Kollegen als (...)-Jähriger ausgegeben, damit er habe weiterreisen können. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass man aufgrund seiner Papierlosigkeit, des Umstands, dass er auf seiner Reise mehrfach sein Alter geändert habe, seiner ungenauen Angaben zum Alter auf der Taskara und des Altersgutachtens starke Zweifel an seinen Altersangaben habe. Er entgegnete, er habe nur in Griechenland eine unzutreffende Altersangabe gemacht und in Deutschland hätten ihn die Behörden beraten. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des SEM gesagt, er werde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da die Polizisten bei der Einreise von Österreich nach Deutschland schlecht mit ihm umgegangen seien. Auch die Nacht, die er in einem Camp verbracht habe, sei schlimm gewesen. Er habe eigentlich nach Schweden reisen wollen, möchte nun aber hier bleiben. Zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt, gab er an, er habe immer Kopfschmerzen und eine verstopfte Nase sowie Halsschmerzen. A.e Am 13. Januar 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjährig zu sein, eine Altersabklärung aber auf seine Volljährigkeit schliessen lasse. A.f Die deutschen Behörden teilten dem SEM am 18. Januar 2016 mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland nicht bekannt. Sie baten um Zustellung der Fingerabdrücke und einer Abschrift der Altersfeststellungsuntersuchung. A.g Das SEM bat die deutschen Behörden am 19. Januar 2016 um neuerliche Prüfung des Rückübernahmeersuchens (Remonstration). Es fügte die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und eine Kopie des Gutachtens zur Altersschätzung an. A.h Die deutschen Behörden erklärten sich am 2. Februar 2016 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. A.i Am 3. Februar 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 4. Februar 2016 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Deutschland) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde lagen die Kopie eines Kampfsportausweises, eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Februar 2016 und ein in Rechtsmedizin 2014 publizierter Beitrag zur Diskussion über die Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. E. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 22. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art.37 VGG und Art.6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art.1 und Art.4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112bAbs.3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Altersgutachten des C._______ aufgrund seiner Schlüsselbein- und Zahnentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (84.1 %) volljährig sei. Einzig aufgrund der Röntgenuntersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke habe lediglich eine Vollendung des 16. Lebensjahres festgestellt werden können. Zwei der drei medizinischen Untersuchungen wiesen auf ein Lebensalter zwischen 19 und 22 Jahren hin. Da dem Altersgutachten keine eindeutige Feststellung seiner Volljährigkeit entnommen werden könne, sei eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen und der Beweismittel vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht und bei der BzP gesagt, er kenne sein Alter aufgrund der Taskara. Seine Angabe, er habe diese bei der Überfahrt verloren, sei nicht glaubhaft. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er über eine Fotografie oder eine Kopie der Taskara verfüge. In Serbien habe er gemäss eingereichten Unterlagen als Geburtsjahr (...) angegeben, in Griechenland habe er sich als (...)-Jähriger ausgegeben. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass er immer dieselben Altersangaben gemacht habe. Auf der Bescheinigung, die ihm bei der Einreise in die Schweiz abgenommen worden sei, sei er mit Geburtsdatum (...) registriert worden, was vermuten lasse, dass auch die deutschen Behörden Zweifel an der angeblichen Minderjährigkeit gehabt hätten. Den deutschen Behörden sei im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens das vollständige Altersgutachten zugestellt worden. Der Zustimmung der deutschen Behörden sei zu entnehmen, dass er dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte schlechte Behandlung durch die Polizei sei zu sagen, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei und ein funktionierendes Justizsystem habe. Sollte er sich ungerecht behandelt fühlen, könne er sich mit Beschwerde an die zuständige Stelle wenden. Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Taskara sei bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland ins Wasser gefallen, als er habe an Land schwimmen müssen. Er habe versucht, Ausweispapiere zu beschaffen, was ihm nicht gelungen sei. Gemäss einer Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation in Kabul vom Februar 2016 könne in Afghanistan gemäss Gesetz eine Taskara nicht durch einen Verwandten beantragt werden. Dies werde auch vom UNHCR und von der afghanischen Botschaft in Ottawa bestätigt. Beim Verlust der Taskara könne ein Duplikat ausgestellt werden, wobei dieselben Bedingungen wie bei der Ausstellung des Originals gälten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsdokumenten seien plausibel. Hinsichtlich der Altersschätzung erlaube erst die Kombination aller Resultate der einzelnen Untersuchungen eine eindeutige Aussage über das Mindestalter, zum wahrscheinlichen Alter könnten nur Schätzungen vorgenommen werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne nur eine Aussage über das Mindestalter gemacht werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Lebensjahr erreicht habe, seien aufgrund des Gutachtens keine zuverlässigen Angaben möglich. Der Beschwerdeführer kenne sein Alter von den Angaben, die in seiner Taskara gestanden seien. Er habe auf der Reise sein korrektes Alter angegeben, einzig in Griechenland habe er sich älter ausgegeben als er sei. Diese Aussage werde durch die Akten gestützt. In Deutschland habe er sein wirkliches Geburtsjahr angegeben, was dem Erstregistrierungsformular vom 13. November 2015 zu entnehmen sei. Die deutschen Behörden hätten ihm gesagt, als Volljähriger könne er weiterreisen, weshalb sein Geburtsdatum auf der am folgenden Tag ausgestellten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender auf den (...) festgelegt worden sei. Gleichentags sei er in die Schweiz eingereist. Er sei in der Lage gewesen, zu seinen persönlichen Lebensumständen zu berichten und habe nachvollziehbare Angaben bezüglich der Ausstellung der Taskara und der Ausreise gemacht. Das auf der Kopie des beigelegten Kampfsportausweises genannte Geburtsdatum stimme mit seinen Angaben überein. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu werten. Die Aussagen des Beschwerdeführers sprächen für die geltend gemachte Minderjährigkeit. Er habe seine Altersangaben nach bestem Wissen gemacht und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe hingegen jeweils unterschiedliche Begründungen für die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben herangezogen. Die Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Altersangaben sprächen, habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Zudem habe sie den deutschen Behörden nicht offengelegt, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 16 Jahren liege, was mit seinen Altersangaben vereinbar sei. Die Vorinstanz nehme in Kauf, dass er zu Unrecht als Volljähriger behandelt werde, was nicht mit dem vorrangigen Schutz des Kindeswohls vereinbar sei. Sie habe den Sachverhalt unrichtig abgeklärt und sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe bei der Erstbefragung, im Entscheidentwurf und im Entscheid ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer als volljährige Person behandelt werde. Es sei festgehalten worden, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, sein Alter auf der Reise mehrfach geändert habe und das Altersgutachten seine Volljährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststelle. In der Erstbefragung sei darauf hingewiesen worden, dass er nur ungenaue Angaben zum Alter auf der Taskara mache und im Entscheid sei die Zustimmung der deutschen Behörden als Hinweis auf die Registrierung als volljährige Person in Deutschland hinzugefügt worden. Der Beschwerdeführer mache kohärente Angaben zu seinem Alter während der Schulzeit; es sei aber nicht nachvollziehbar, dass er das Jahr der Einschulung nicht nennen könne. Auch zum Austritt aus der Schule könne er keine genauen Angaben machen. Auf die Frage, wann die Taskara ausgestellt worden sei, habe er gesagt, im Jahr (...) oder (...). Das auf der Taskara vermerkte Alter sei (...) Jahre gewesen. In der Beschwerde werde betont, er kenne sein Alter von der Taskara und habe daraus sein Geburtsjahr abgeleitet. Die Bescheinigung aus Deutschland, in der er mit Jahrgang (...) erfasst sei, lasse vermuten, dass die deutschen Behörden ihn ebenfalls als volljährig erachtet hätten. Das Argument, er habe Deutschland verlassen wollen und sei deshalb als volljährig registriert worden, überzeuge nicht. Naheliegender sei, dass die deutschen Behörden zum Schluss gekommen sein könnten, er sei volljährig. Das SEM habe die deutschen Behörden darüber informiert, dass er angegeben habe, minderjährig zu sein; diesen sei auch das vollständige Altersgutachten übermittelt worden. Dem eingereichten Kampfsportausweis sei zu entnehmen, dass er (...)(...) Jahre alt gewesen sei. Das Dokument habe keinerlei Beweiskraft, da es sich um eine Kopie handle und solche Ausweise leicht zu fälschen seien.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich nur in Griechenland als (...)-jährig ausgegeben. Das Ergebnis des Altersgutachtens sei als Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu werten. Seine Angaben zur Ausstellung der Taskara seien nachvollziehbar. Der beschriebenen Altersfeststellung liege kein exaktes Geburtsdatum zugrunde, es handle sich um eine Altersschätzung. Welche Angaben der Taskara entnommen werden könnten, gehe aus dem Befragungsprotokoll nicht hervor, und der Befrager habe nicht nachgefragt. Da das Dokument vor einigen Jahren ausgestellt worden sei, erscheine die ungefähre Angabe des Ausstellungsjahrs plausibel. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei nicht der Beleg des Alters massgebend, sondern es sei das Versäumnis der Abgabe von Identitätsdokumenten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Die Erwägungen der Vorinstanz erweckten den Anschein, dass versucht werde, Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangaben zu suchen. Es sei nicht ersichtlich, dass das SEM sich seiner Untersuchungspflicht bewusst sei. Es könne nicht von einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte gesprochen werden. Die angeführte Begründung reiche nicht aus, um auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen zu können. Die Vorinstanz verletzte damit ihre Begründungspflicht.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. Gerügt werden einerseits eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit der vorliegenden Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Es habe den Sachverhalt wo immer möglich zu seinen Ungunsten ausgelegt und Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit seiner Altersangaben sprächen, konsequent ausser Acht gelassen. Damit wird indessen vielmehr die Würdigung des erhobenen Sachverhalts als dessen Ermittlung in Frage gestellt. Es wird denn auch nicht aufgezeigt, welche weiteren sachdienlichen Abklärungen zur Ermittlung des wahren Alters des Beschwerdeführers hätten getätigt werden können.

E. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 VwVG) umfasst ein Recht auf Begründung eines Rechtsanwendungsakts (vgl. statt vieler BGE 121 I 54 E. 2c). Auch Art. 35 Abs. 1 VwVG verlangt von der verfügenden Behörde, dass sie ihren Entscheid begründet. Diese Begründungspflicht stellt sicher, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1); hierfür muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 630). Die Behörde darf sich dabei jedoch auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2015, N 244). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es von seiner Volljährigkeit ausgeht. Die in der Beschwerde geübte Kritik, es habe jeweils unterschiedliche Begründungen angebracht, erscheint aufgrund der Aktenlage unberechtigt. Vielmehr wies das SEM darauf hin, dass es den Beschwerdeführer aus mehreren Gründen als volljährig erachte. Ihm war es in Anbetracht des Inhalts der Verfügung denn auch möglich, sich mit der Argumentation des SEM kritisch auseinanderzusetzen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise auf eine angemessene Begründung in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht verletzt hat.

E. 5.4 Unberechtigt ist auch die Rüge, das SEM habe den deutschen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens nicht alle relevanten Vorbringen für die Zuständigkeitsbeurteilung übermittelt. Die deutschen Behörden ersuchten das Dublin-Office des SEM am 18. Januar 2016 um die Übermittlung einer Abschrift der Altersfeststellungsuntersuchung. Diesem Ersuchen kam das SEM am folgenden Tag nach.

E. 5.5 Wie vorstehend dargelegt, sind die in formeller Hinsicht erhobenen Rügen nicht stichhaltig; es erübrigt sich, weiter auf diese einzugehen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen.

E. 6.1 In der Beschwerde wird an der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens behaupteten Minderjährigkeit festgehalten. Zur Stützung des Vorbringens wird die Kopie eines Kampfsportausweises angefügt.

E. 6.2 Da das SEM an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage Zweifel hegte, beauftragte es C._______ mit der Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung. Die Begutachtung folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei Lebenden (AGFAD). Begutachtet wurden ein Röntgenbild der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers gäben. Anhand der Befunde ergebe sich bei ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 19 und 22 Jahren. Für die Schlüsselbein- und die Zahnentwicklung ergebe sich unter Berücksichtigung der Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass er über 18.1 beziehungsweise 18.2 Jahre alt sei. Da bei Vorliegen eines Wachstumsabschlusses der Knochen der linken Hand nicht sicher von einer Volljährigkeit ausgegangen werden könne, sei zusätzlich eine Röntgenuntersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke durchgeführt worden. Aufgrund des Verknöcherungsstadiums und in einer Gesamtschau der übrigen Befunde, könne beim Beschwerdeführer von einer sicheren Vollendung des 16. Lebensjahres ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten könne grundsätzlich zutreffen. Der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig und weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 16 Jahren auf.

E. 6.3 Die Würdigung der Aktenlage durch das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist nicht zu beanstanden. Mit dem Gutachten zur Altersschätzung kann zwar die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen werden, die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen ergaben indessen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Der radiologische Befund der linken Hand ergab ein durchschnittliches Skelettalter von 18 Jahren, derjenige beider medialen Schlüsselbeinepiphysen ein solches von 19 bis 20 Jahren. Das höchste festgestellte Entwicklungsstadium bei den Zähnen lässt auf ein durchschnittliches Alter von 20 bis 22 Jahren schliessen. Die Gutachter gelangten in einer Gesamtschau ihrer Befunde zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zwar grundsätzlich zutreffen könne, das Lebensalter aber wahrscheinlich zwischen 19 und 22 Jahren liege und er somit volljährig sei. Der Beschwerdeführer gab an, er kenne sein Alter aufgrund eines Eintrags in seiner Taskara, die er auf dem Seeweg nach Griechenland verloren habe, als er vom sinkenden Boot an Land habe schwimmen müssen. Wie in der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 22. März 2016 eingeräumt wird, handelt es sich bei dem in der Taskara eingetragenen Alter um eine Altersschätzung und nicht um das exakte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP denn auch aus, bei der Ausstellung der Taskara komme jemand, zum Beispiel ein Psychologe, der das Alter feststelle (vgl. act. A14/14 S. 7). Daraus erhellt, dass die in der Taskara angegebene Altersangabe aufgrund eines wissenschaftlich nicht fundierten Augenscheins vorgenommen wurde. Die Zuverlässigkeit einer psychosozialen Altersschätzung, die in mehrwöchigen Verfahren zur Altersschätzung aufgrund der psychischen Reife führen soll, ist nicht durch wissenschaftliche Studien belegt (vgl. Schmeling/Geserick/Tsokos/Dettmeyer/Rudolf/Püschel, Aktuelle Diskussionen zur Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, in: Rechtsmedizin 2014, Berlin/Heidelberg, S. 475 ff.). Umso weniger kann der Einschätzung des Alters durch jemanden, zum Beispiel einen Psychologen, anlässlich der Ausstellung einer Taskara Beweiskraft zuerkannt werden. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass dem vorliegend aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellten Gutachten zur Altersschätzung für die Beurteilung des wirklichen Alters des Beschwerdeführers wesentlich mehr Beweiskraft zukommt, als der nicht bei den Akten liegenden Taskara. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den griechischen Behörden ein nicht zutreffendes Alter angegeben habe, und dass sein Alter in zwei von deutschen Behörden ausgestellten Dokumenten nicht übereinstimmend angegeben ist, kommt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zu. Die in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem schulischen Werdegang und seine unpräzisen Aussagen zum Ausstellungsjahr der Taskara vermögen vorliegend zu keiner anderen Würdigung der Aktenlage zu führen, da sie für die Ermittlung seines wirklichen Alters keine entscheidenden Anhaltspunkte zu liefern vermögen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie eines Kampfsportausweises vermag das wirkliche Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Einerseits handelt es sich nicht um ein offizielles Dokument, anderseits beruhen die dortigen Angaben entweder auf Aussagen des Beschwerdeführers selbst oder auf der nicht gesicherten Altersangabe in der Taskara.

E. 6.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

E. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz am 14. November 2015 eine Bescheinigung vom gleichen Tag abgenommen wurde, gemäss der er in Deutschland als Asylsuchender registriert wurde. Anlässlich der BzP bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 13. Januar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, diese stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 2. Februar 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.

E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.2.3 Hinsichtlich der Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die vom Beschwerdeführer bei der BzP genannten gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen, verstopfte Nase, Halsweh) sind - selbst wenn sie weiterhin bestehen sollten - nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Deutschland, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, abgesehen werden müsste. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.3 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-859/2016 Urteil vom 7. April 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat am 22. Oktober 2015 und suchte am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem am 14. Dezember 2015 ausgefüllten Personalienblatt (act. A1/2) gab er an, am (...) geboren zu sein. A.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Mit Vollmacht vom 5. Januar 2015 (recte: 2016) mandatierte der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung. A.c Das SEM beauftragte C._______, bezüglich des Beschwerdeführers eine Einschätzung seines Alters vorzunehmen. In seinem Gutachten zur Altersschätzung vom 17. Dezember 2015 - aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung (Röntgenbild von der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) vom 16. Dezember 2015 erstellt - gelangten die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig und weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 16 Jahren auf. A.d Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr (...) (afghanischer Kalender) geboren worden und (...) Jahre alt. Er habe eine Taskara gehabt und kenne sein Geburtsdatum von daher. Auf den Vorhalt, dass in Deutschland sein Geburtsdatum mit (...) aufgenommen worden sei, antwortete er, er habe Deutschland verlassen wollen, weshalb sein Alter auf über 18 Jahre festgelegt worden sei. Die Schule habe er im Alter von (...) Jahren begonnen; er habe diese bis zur (...) Klasse besucht und sei letztmals vor etwas mehr als vier Jahren in der Schule gewesen. Der Schlepper habe für ihn einen nicht auf seine Identität lautenden Pass besorgt, mit dem er nach Europa gereist sei. Der Pass habe sich zusammen mit der Taskara in seiner Jacke befunden, die er auf dem Weg nach Griechenland im Wasser verloren habe. Die Taskara sei im Jahr (...) oder (...) ausgestellt worden; er sei zum zuständigen Büro gegangen und habe die Dokumente seines Vaters vorgelegt. Er sei zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments (...) oder (...) Jahre alt gewesen; es komme jemand, z.B. ein Psychologe, der das Alter feststelle. In der Taskara sei das Alter (...) Jahre gestanden. Er habe seinen Bruder gebeten, für ihn eine neue Taskara zu besorgen, doch man habe diesem gesagt, er müsse persönlich erscheinen. In Griechenland habe er sich auf Empfehlung eines Kollegen als (...)-Jähriger ausgegeben, damit er habe weiterreisen können. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs eröffnet, dass man aufgrund seiner Papierlosigkeit, des Umstands, dass er auf seiner Reise mehrfach sein Alter geändert habe, seiner ungenauen Angaben zum Alter auf der Taskara und des Altersgutachtens starke Zweifel an seinen Altersangaben habe. Er entgegnete, er habe nur in Griechenland eine unzutreffende Altersangabe gemacht und in Deutschland hätten ihn die Behörden beraten. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des SEM gesagt, er werde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet. Am Schluss der BzP wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da die Polizisten bei der Einreise von Österreich nach Deutschland schlecht mit ihm umgegangen seien. Auch die Nacht, die er in einem Camp verbracht habe, sei schlimm gewesen. Er habe eigentlich nach Schweden reisen wollen, möchte nun aber hier bleiben. Zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt, gab er an, er habe immer Kopfschmerzen und eine verstopfte Nase sowie Halsschmerzen. A.e Am 13. Januar 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjährig zu sein, eine Altersabklärung aber auf seine Volljährigkeit schliessen lasse. A.f Die deutschen Behörden teilten dem SEM am 18. Januar 2016 mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland nicht bekannt. Sie baten um Zustellung der Fingerabdrücke und einer Abschrift der Altersfeststellungsuntersuchung. A.g Das SEM bat die deutschen Behörden am 19. Januar 2016 um neuerliche Prüfung des Rückübernahmeersuchens (Remonstration). Es fügte die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und eine Kopie des Gutachtens zur Altersschätzung an. A.h Die deutschen Behörden erklärten sich am 2. Februar 2016 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. A.i Am 3. Februar 2016 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 4. Februar 2016 Gebrauch. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Deutschland) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde lagen die Kopie eines Kampfsportausweises, eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Februar 2016 und ein in Rechtsmedizin 2014 publizierter Beitrag zur Diskussion über die Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. E. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 22. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art.37 VGG und Art.6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art.1 und Art.4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112bAbs.3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Altersgutachten des C._______ aufgrund seiner Schlüsselbein- und Zahnentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (84.1 %) volljährig sei. Einzig aufgrund der Röntgenuntersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke habe lediglich eine Vollendung des 16. Lebensjahres festgestellt werden können. Zwei der drei medizinischen Untersuchungen wiesen auf ein Lebensalter zwischen 19 und 22 Jahren hin. Da dem Altersgutachten keine eindeutige Feststellung seiner Volljährigkeit entnommen werden könne, sei eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen und der Beweismittel vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht und bei der BzP gesagt, er kenne sein Alter aufgrund der Taskara. Seine Angabe, er habe diese bei der Überfahrt verloren, sei nicht glaubhaft. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er über eine Fotografie oder eine Kopie der Taskara verfüge. In Serbien habe er gemäss eingereichten Unterlagen als Geburtsjahr (...) angegeben, in Griechenland habe er sich als (...)-Jähriger ausgegeben. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass er immer dieselben Altersangaben gemacht habe. Auf der Bescheinigung, die ihm bei der Einreise in die Schweiz abgenommen worden sei, sei er mit Geburtsdatum (...) registriert worden, was vermuten lasse, dass auch die deutschen Behörden Zweifel an der angeblichen Minderjährigkeit gehabt hätten. Den deutschen Behörden sei im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens das vollständige Altersgutachten zugestellt worden. Der Zustimmung der deutschen Behörden sei zu entnehmen, dass er dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte schlechte Behandlung durch die Polizei sei zu sagen, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei und ein funktionierendes Justizsystem habe. Sollte er sich ungerecht behandelt fühlen, könne er sich mit Beschwerde an die zuständige Stelle wenden. Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihm die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Taskara sei bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland ins Wasser gefallen, als er habe an Land schwimmen müssen. Er habe versucht, Ausweispapiere zu beschaffen, was ihm nicht gelungen sei. Gemäss einer Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation in Kabul vom Februar 2016 könne in Afghanistan gemäss Gesetz eine Taskara nicht durch einen Verwandten beantragt werden. Dies werde auch vom UNHCR und von der afghanischen Botschaft in Ottawa bestätigt. Beim Verlust der Taskara könne ein Duplikat ausgestellt werden, wobei dieselben Bedingungen wie bei der Ausstellung des Originals gälten. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsdokumenten seien plausibel. Hinsichtlich der Altersschätzung erlaube erst die Kombination aller Resultate der einzelnen Untersuchungen eine eindeutige Aussage über das Mindestalter, zum wahrscheinlichen Alter könnten nur Schätzungen vorgenommen werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne nur eine Aussage über das Mindestalter gemacht werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Lebensjahr erreicht habe, seien aufgrund des Gutachtens keine zuverlässigen Angaben möglich. Der Beschwerdeführer kenne sein Alter von den Angaben, die in seiner Taskara gestanden seien. Er habe auf der Reise sein korrektes Alter angegeben, einzig in Griechenland habe er sich älter ausgegeben als er sei. Diese Aussage werde durch die Akten gestützt. In Deutschland habe er sein wirkliches Geburtsjahr angegeben, was dem Erstregistrierungsformular vom 13. November 2015 zu entnehmen sei. Die deutschen Behörden hätten ihm gesagt, als Volljähriger könne er weiterreisen, weshalb sein Geburtsdatum auf der am folgenden Tag ausgestellten Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender auf den (...) festgelegt worden sei. Gleichentags sei er in die Schweiz eingereist. Er sei in der Lage gewesen, zu seinen persönlichen Lebensumständen zu berichten und habe nachvollziehbare Angaben bezüglich der Ausstellung der Taskara und der Ausreise gemacht. Das auf der Kopie des beigelegten Kampfsportausweises genannte Geburtsdatum stimme mit seinen Angaben überein. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu werten. Die Aussagen des Beschwerdeführers sprächen für die geltend gemachte Minderjährigkeit. Er habe seine Altersangaben nach bestem Wissen gemacht und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe hingegen jeweils unterschiedliche Begründungen für die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben herangezogen. Die Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Altersangaben sprächen, habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Zudem habe sie den deutschen Behörden nicht offengelegt, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 16 Jahren liege, was mit seinen Altersangaben vereinbar sei. Die Vorinstanz nehme in Kauf, dass er zu Unrecht als Volljähriger behandelt werde, was nicht mit dem vorrangigen Schutz des Kindeswohls vereinbar sei. Sie habe den Sachverhalt unrichtig abgeklärt und sei der Begründungspflicht nicht nachgekommen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe bei der Erstbefragung, im Entscheidentwurf und im Entscheid ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer als volljährige Person behandelt werde. Es sei festgehalten worden, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, sein Alter auf der Reise mehrfach geändert habe und das Altersgutachten seine Volljährigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststelle. In der Erstbefragung sei darauf hingewiesen worden, dass er nur ungenaue Angaben zum Alter auf der Taskara mache und im Entscheid sei die Zustimmung der deutschen Behörden als Hinweis auf die Registrierung als volljährige Person in Deutschland hinzugefügt worden. Der Beschwerdeführer mache kohärente Angaben zu seinem Alter während der Schulzeit; es sei aber nicht nachvollziehbar, dass er das Jahr der Einschulung nicht nennen könne. Auch zum Austritt aus der Schule könne er keine genauen Angaben machen. Auf die Frage, wann die Taskara ausgestellt worden sei, habe er gesagt, im Jahr (...) oder (...). Das auf der Taskara vermerkte Alter sei (...) Jahre gewesen. In der Beschwerde werde betont, er kenne sein Alter von der Taskara und habe daraus sein Geburtsjahr abgeleitet. Die Bescheinigung aus Deutschland, in der er mit Jahrgang (...) erfasst sei, lasse vermuten, dass die deutschen Behörden ihn ebenfalls als volljährig erachtet hätten. Das Argument, er habe Deutschland verlassen wollen und sei deshalb als volljährig registriert worden, überzeuge nicht. Naheliegender sei, dass die deutschen Behörden zum Schluss gekommen sein könnten, er sei volljährig. Das SEM habe die deutschen Behörden darüber informiert, dass er angegeben habe, minderjährig zu sein; diesen sei auch das vollständige Altersgutachten übermittelt worden. Dem eingereichten Kampfsportausweis sei zu entnehmen, dass er (...)(...) Jahre alt gewesen sei. Das Dokument habe keinerlei Beweiskraft, da es sich um eine Kopie handle und solche Ausweise leicht zu fälschen seien. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich nur in Griechenland als (...)-jährig ausgegeben. Das Ergebnis des Altersgutachtens sei als Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu werten. Seine Angaben zur Ausstellung der Taskara seien nachvollziehbar. Der beschriebenen Altersfeststellung liege kein exaktes Geburtsdatum zugrunde, es handle sich um eine Altersschätzung. Welche Angaben der Taskara entnommen werden könnten, gehe aus dem Befragungsprotokoll nicht hervor, und der Befrager habe nicht nachgefragt. Da das Dokument vor einigen Jahren ausgestellt worden sei, erscheine die ungefähre Angabe des Ausstellungsjahrs plausibel. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei nicht der Beleg des Alters massgebend, sondern es sei das Versäumnis der Abgabe von Identitätsdokumenten einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Die Erwägungen der Vorinstanz erweckten den Anschein, dass versucht werde, Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangaben zu suchen. Es sei nicht ersichtlich, dass das SEM sich seiner Untersuchungspflicht bewusst sei. Es könne nicht von einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte gesprochen werden. Die angeführte Begründung reiche nicht aus, um auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers schliessen zu können. Die Vorinstanz verletzte damit ihre Begründungspflicht. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. Gerügt werden einerseits eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit der vorliegenden Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, das SEM sei zu Unrecht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Es habe den Sachverhalt wo immer möglich zu seinen Ungunsten ausgelegt und Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit seiner Altersangaben sprächen, konsequent ausser Acht gelassen. Damit wird indessen vielmehr die Würdigung des erhobenen Sachverhalts als dessen Ermittlung in Frage gestellt. Es wird denn auch nicht aufgezeigt, welche weiteren sachdienlichen Abklärungen zur Ermittlung des wahren Alters des Beschwerdeführers hätten getätigt werden können. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 VwVG) umfasst ein Recht auf Begründung eines Rechtsanwendungsakts (vgl. statt vieler BGE 121 I 54 E. 2c). Auch Art. 35 Abs. 1 VwVG verlangt von der verfügenden Behörde, dass sie ihren Entscheid begründet. Diese Begründungspflicht stellt sicher, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1); hierfür muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 630). Die Behörde darf sich dabei jedoch auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2015, N 244). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es von seiner Volljährigkeit ausgeht. Die in der Beschwerde geübte Kritik, es habe jeweils unterschiedliche Begründungen angebracht, erscheint aufgrund der Aktenlage unberechtigt. Vielmehr wies das SEM darauf hin, dass es den Beschwerdeführer aus mehreren Gründen als volljährig erachte. Ihm war es in Anbetracht des Inhalts der Verfügung denn auch möglich, sich mit der Argumentation des SEM kritisch auseinanderzusetzen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise auf eine angemessene Begründung in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht verletzt hat. 5.4 Unberechtigt ist auch die Rüge, das SEM habe den deutschen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens nicht alle relevanten Vorbringen für die Zuständigkeitsbeurteilung übermittelt. Die deutschen Behörden ersuchten das Dublin-Office des SEM am 18. Januar 2016 um die Übermittlung einer Abschrift der Altersfeststellungsuntersuchung. Diesem Ersuchen kam das SEM am folgenden Tag nach. 5.5 Wie vorstehend dargelegt, sind die in formeller Hinsicht erhobenen Rügen nicht stichhaltig; es erübrigt sich, weiter auf diese einzugehen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird an der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens behaupteten Minderjährigkeit festgehalten. Zur Stützung des Vorbringens wird die Kopie eines Kampfsportausweises angefügt. 6.2 Da das SEM an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit aufgrund der Aktenlage Zweifel hegte, beauftragte es C._______ mit der Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung. Die Begutachtung folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei Lebenden (AGFAD). Begutachtet wurden ein Röntgenbild der linken Hand, Röntgenbilder der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Zusammenfassend gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers gäben. Anhand der Befunde ergebe sich bei ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 19 und 22 Jahren. Für die Schlüsselbein- und die Zahnentwicklung ergebe sich unter Berücksichtigung der Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass er über 18.1 beziehungsweise 18.2 Jahre alt sei. Da bei Vorliegen eines Wachstumsabschlusses der Knochen der linken Hand nicht sicher von einer Volljährigkeit ausgegangen werden könne, sei zusätzlich eine Röntgenuntersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke durchgeführt worden. Aufgrund des Verknöcherungsstadiums und in einer Gesamtschau der übrigen Befunde, könne beim Beschwerdeführer von einer sicheren Vollendung des 16. Lebensjahres ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten könne grundsätzlich zutreffen. Der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig und weise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 16 Jahren auf. 6.3 Die Würdigung der Aktenlage durch das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist nicht zu beanstanden. Mit dem Gutachten zur Altersschätzung kann zwar die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen werden, die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen ergaben indessen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Der radiologische Befund der linken Hand ergab ein durchschnittliches Skelettalter von 18 Jahren, derjenige beider medialen Schlüsselbeinepiphysen ein solches von 19 bis 20 Jahren. Das höchste festgestellte Entwicklungsstadium bei den Zähnen lässt auf ein durchschnittliches Alter von 20 bis 22 Jahren schliessen. Die Gutachter gelangten in einer Gesamtschau ihrer Befunde zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zwar grundsätzlich zutreffen könne, das Lebensalter aber wahrscheinlich zwischen 19 und 22 Jahren liege und er somit volljährig sei. Der Beschwerdeführer gab an, er kenne sein Alter aufgrund eines Eintrags in seiner Taskara, die er auf dem Seeweg nach Griechenland verloren habe, als er vom sinkenden Boot an Land habe schwimmen müssen. Wie in der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 22. März 2016 eingeräumt wird, handelt es sich bei dem in der Taskara eingetragenen Alter um eine Altersschätzung und nicht um das exakte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP denn auch aus, bei der Ausstellung der Taskara komme jemand, zum Beispiel ein Psychologe, der das Alter feststelle (vgl. act. A14/14 S. 7). Daraus erhellt, dass die in der Taskara angegebene Altersangabe aufgrund eines wissenschaftlich nicht fundierten Augenscheins vorgenommen wurde. Die Zuverlässigkeit einer psychosozialen Altersschätzung, die in mehrwöchigen Verfahren zur Altersschätzung aufgrund der psychischen Reife führen soll, ist nicht durch wissenschaftliche Studien belegt (vgl. Schmeling/Geserick/Tsokos/Dettmeyer/Rudolf/Püschel, Aktuelle Diskussionen zur Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, in: Rechtsmedizin 2014, Berlin/Heidelberg, S. 475 ff.). Umso weniger kann der Einschätzung des Alters durch jemanden, zum Beispiel einen Psychologen, anlässlich der Ausstellung einer Taskara Beweiskraft zuerkannt werden. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist festzuhalten, dass dem vorliegend aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellten Gutachten zur Altersschätzung für die Beurteilung des wirklichen Alters des Beschwerdeführers wesentlich mehr Beweiskraft zukommt, als der nicht bei den Akten liegenden Taskara. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den griechischen Behörden ein nicht zutreffendes Alter angegeben habe, und dass sein Alter in zwei von deutschen Behörden ausgestellten Dokumenten nicht übereinstimmend angegeben ist, kommt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zu. Die in sich stimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem schulischen Werdegang und seine unpräzisen Aussagen zum Ausstellungsjahr der Taskara vermögen vorliegend zu keiner anderen Würdigung der Aktenlage zu führen, da sie für die Ermittlung seines wirklichen Alters keine entscheidenden Anhaltspunkte zu liefern vermögen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie eines Kampfsportausweises vermag das wirkliche Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Einerseits handelt es sich nicht um ein offizielles Dokument, anderseits beruhen die dortigen Angaben entweder auf Aussagen des Beschwerdeführers selbst oder auf der nicht gesicherten Altersangabe in der Taskara. 6.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 7. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz am 14. November 2015 eine Bescheinigung vom gleichen Tag abgenommen wurde, gemäss der er in Deutschland als Asylsuchender registriert wurde. Anlässlich der BzP bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm in Deutschland die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 13. Januar 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, diese stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 2. Februar 2016 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2.3 Hinsichtlich der Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die vom Beschwerdeführer bei der BzP genannten gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen, verstopfte Nase, Halsweh) sind - selbst wenn sie weiterhin bestehen sollten - nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Deutschland, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, abgesehen werden müsste. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: