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E-7798/2016

E-7798/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7798/2016 Urteil vom 12. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Stefan Frost, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren Italien); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 verliess, am 23. August 2016 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, wobei er angab, am 16. Februar 2000 geboren worden zu sein, dass der Beschwerdeführer dem sogenannten "Testphase-Verfahren" und dem Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum Zürich beigegeben wurde, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) angehört wurde, dass ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt wurde und er dazu vorbrachte, es sei von Anfang an sein Plan gewesen, in die Schweiz zu kommen, und er möchte hier bleiben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP darauf hingewiesen wurde, dass er möglicherweise einer medizinischen Altersabklärung zugeführt werde, da im Rahmen der BzP nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei, dass am 23. September 2016 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel ein Altersgutachten erstellt wurde, das als Schlussfolgerung ergab, in einer Gesamtschau sei von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18.6 Jahren auszugehen und das von ihm angegebene Lebensalter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 mitteilte, es beabsichtige, ihn im Verlaufe des weiteren Verfahrens als volljährig zu betrachten und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 gegen die vom SEM in Erwägung gezogene Anpassung seines Alters wandte und die Kopie eines Taufscheines zu den Akten reichte, der sein angegebenes Geburtsdatum vom (...) bestätige, dass das SEM am 7. Oktober 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei es auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit hinwies, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, dass das SEM am 8. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter einen Entscheidentwurf bezüglich Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Italien zur Stellungnahme unterbreitete und der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 davon Gebrauch machte, dass in der Stellungnahme des Rechtsvertreters insbesondere gerügt wurde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM das vom Beschwerdeführer angegebene Alter geändert habe beziehungsweise ihn verfahrensmässig nicht weiter als Minderjährigen behandle, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (gleichentags der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das SEM in der Verfügung zudem festgehalten hat, es sehe sich nicht veranlasst, die Änderung des Alters des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung anzuordnen, zumal es sich um ein beschleunigtes Verfahren handle, er für den Verlauf des weiteren Verfahrens als volljährig zu betrachten sei und im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Möglichkeit erhalte, die diesbezüglich erfolgte Änderung der ZEMIS-Daten anzufechten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 (vorab per Telefax ohne Beilagen) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und den Beschwerdeführer als Minderjährigen zu betrachten, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das im ZEMIS geänderte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu berichtigen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorin- stanz anzuweisen sei, die von ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu verwenden und die Rechte des Beschwerdeführers als unbegleiteten Minderjährigen insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung zu wahren, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass er des Weiteren beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Beschwerde mit Datum vom 19. Dezember 2016 postalisch im Original eingereicht wurde und mit der Eingabe verschiedene Beilagen, insbesondere fachmedizinische Schriften und Beiträge, zu den Akten gereicht wurden, wobei hierzu auf das Beilagenverzeichnis in der Rechtsmitteleingabe verwiesen werden kann, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Dezember 2016 den Vollzug der Überstellung (nach Italien) per sofort einstweilen aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 das vorliegende Dublin-Beschwerdeverfahren vom Verfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS trennte, dieses abgetrennte Verfahren unter dem Beschwerdeverfahren E-8081/2016 weiterführt, jedoch bis zum Abschluss des Dublinverfahrens sistierte, dass das Bundesverwaltungsgericht hierzu zur Begründung ausführte, die Frage der Datenänderung im ZEMIS sei unmittelbar mit derjenigen der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verknüpft, wobei dies zunächst im Kontext zur Frage der Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO zu untersuchen sei, dass es aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten erscheine, die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG prioritär zu behandeln, dass es sich unter diesen Voraussetzungen rechtfertige, das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung vom Dublinverfahren zu trennen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache strittig ist, ob der Beschwerdeführer verfahrensmässig als Minderjähriger zu gelten habe oder nicht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hierzu im Wesentlichen ausführte, die medizinische Altersabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von über 18 Jahren aufweise und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original eingereicht habe, welche seine Angaben belegen könnten, dass die eingereichte Kopie des Taufscheines leicht fälschbar sei und ihr kein Beweiswert zukomme, dass entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass eine korrekte Gesamtwürdigung dazu führen würde, das genannte Alter zu belassen, es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein angegebenes Alter glaubhaft zu machen, dass das SEM keinen Anlass habe, das klare Resultat der wissenschaftlichen Untersuchung, bei welcher es sich um eine umfassende Altersanalyse gehandelt habe, anzuzweifeln oder deren Aussagewert - im Sinne der Kritik der Rechtsvertretung sowohl an der Qualität des Gutachtens wie auch bezüglich einer einseitigen Bewertung der Indizien - zu relativieren, dass der Umstand, dass das Gutachten nicht jede von der Rechtsvertretung aufgeworfene Frage zum Vorgehen beantworte, keinen Zweifel am grundsätzlich korrekten und wissenschaftlichen Vorgehen eines offiziellen universitären Fachinstitutes zu begründen vermöge, dass abschliessend festzuhalten sei, dass die italienischen Behörden über die geltend gemachte Minderjährigkeit im Rahmen des Ersuchens informiert worden seien und dem Ersuchen stillschweigend zugestimmt hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Italien als volljährige Person registriert worden sei, dass das SEM weiter ausführte, vorliegend handle es sich um ein beschleunigtes Verfahren und, da der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Möglichkeit erhalten habe, die Änderung der Zemis-Daten, deren Auswirkungen und die damit verbundene Wegweisung nach Italien anzufechten, würden sich für den Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile ergeben, weshalb sich das SEM nicht veranlasst sehe, die Änderung der Zemis-Daten in einer separaten Verfügung anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2016 an seiner Minderjährigkeit und insbesondere an seiner von ihm genannten Altersangabe festhält, dass er dazu im Wesentlichen geltend macht, eine Gesamtwürdigung der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers sprechen würden, sei von der Vorinstanz nie vorgenommen worden, dass die Vorinstanz bei der Feststellung der Volljährigkeit lediglich auf das Altersgutachten abstelle, obschon sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung widerspruchsfrei zum Alter geäussert und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch ein Beweismittel zu den Akten gereicht habe, welches seine Angabe stütze, dass im Übrigen die Würdigung der Untersuchungsergebnisse der Universität Basel Fragen aufwerfe und die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift aufzeigen würden, dass die Altersgutachter bei der Feststellung des Mindestalters dem aktuellen Forschungsstand, insbesondere dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit beim Zahnalter und der Erkenntnis, dass offene Handknochen ein klares Indiz für die Minderjährigkeit darstellen würden, nicht angemessen Rechnung tragen würden, dass zudem bei der angewandten Methodik Personen bevorteilt würden, deren Handknochen verschlossen seien, weil bei ihnen die Zahnbefunde nicht mehr so massgeblich seien, dass dieses Vorgehen unethisch sei und nicht gutgeheissen werden könne, dass vor dem Hintergrund, dass gemäss Praxis im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen sei, Altersüberschätzungen - insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl - unter keinen Umständen in Kauf genommen werden dürften, dass das Altersgutachten keine statistisch verwertbare Aussage zum Alter treffe und nicht die einzige Grundlage für die Feststellung des Alters sein dürfe, dass in der Gesamtschau und Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, der eingereichten Geburtsurkunde sowie unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Methodik zur Altersschätzung es dem Beschwerdeführer gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass den in der Beschwerde erhobenen Einwänden bezüglich der in entscheidwesentlicher Hinsicht massgeblichen Aspekte nicht gefolgt werden kann, dass die Würdigung der Aktenlage durch das SEM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu beanstanden und die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, zu bestätigen ist, dass mit dem Gutachten zur Altersschätzung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht bewiesen werden kann, die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen indessen ergaben, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb es von seiner Volljährigkeit ausgeht und die in der Beschwerde geübte Kritik, das SEM habe eine Gesamtwürdigung der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers sprechen würden, nie vorgenommen, unberechtigt erscheint, dass auch festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise auf eine angemessene Begründung in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht verletzt hat, dass aus einer bloss aus der Sicht des Beschwerdeführers unterschiedlichen Würdigung der Sachlage durch das SEM keine Verletzung der Begründungspflicht abgeleitet werden kann, dass das Gericht keinen begründeten Anlass erkennt, das rechtsmedizinische Gutachten vom 27. September 2016 in seinen vorliegend rechtserheblichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, dass die Begutachtung durch das IRM der Universität Basel durchgeführt wurde und gemäss dessen Deklaration auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschätzungen bei Lebenden und dem aktuellen Stand der Wissenschaft basiert, dass die Gutachter des IRM der Universität Basel durch die AGFAD zertifiziert sind und die forensische Lebensaltersschätzung als Aufgabe in der Abteilung Forensische Medizin und Verkehrsmedizin des IRM Basel nach der Norm ISO/IEC 17020:2012 durch die SAS akkreditiert ist, dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf das Gutachten zu verweisen ist, dass in entscheidrelevanter Hinsicht jedoch hervorzuheben ist, dass das Gutachten als Schlussfolgerung ergab, in einer Gesamtschau sei von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18.6 Jahren auszugehen und das von ihm angegebene Lebensalter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, dass dem vorliegend aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellten Gutachten zur Altersschätzung für die Beurteilung des wirklichen Alters des Beschwerdeführers wesentlich mehr Beweiskraft zukommt, als dem in Kopie zu den Akten gereichten Taufschein (vgl. hierzu insbesondere Urteil BVGer D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3), dass auch die in der Gesamtheit nicht widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu seinem Alter vorliegend zu keiner anderen Würdigung der Aktenlage führen können, da sie für die Ermittlung seines wirklichen Alters keine entscheidenden Erkenntnisse darzustellen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht und die Vorbringen auf Beschwerdeebene bezüglich der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch das SEM nicht zu entkräften vermögen, dass somit der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht hat glaubhaft machen können, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass, wenn festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 4. August 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Oktober 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs einwandte, es sei von Anfang an sein Plan gewesen, in die Schweiz zu kommen und er möchte hier bleiben, dass er damit unter grosszügiger Auslegung seines Einwandes sinngemäss geltend macht, das Asylsystem in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. November 2013, C-4/11), dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden, dass es demgegenüber bei der Prüfung systemischer Schwachstellen nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefährdungen im Einzelfall vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu tragen ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9) und den Akten kein Hinweis auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Recht feststellte, in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen könnten, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: