Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 7. September 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] genannt). Dabei gab er unter anderem an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Sein Geburtsdatum sei in der Schule im Dorf C._______ im Bezirk D._______ registriert. Er kenne sein Geburtsdatum, weil seine Eltern ihm dieses genannt hätten. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. September 2015 durchgeführte Knochenanalyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. September 2015 mit, dass sie ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Am 2. Oktober 2015 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität E._______ beim Beschwerdeführer zusätzlich eine umfassende forensische Lebensaltersschätzung durch. Dabei hielt das rechtsmedizinische Institut in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2015 unter anderem fest, bei einer Gesamtschau aller Untersuchungsergebnisse lägen aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung vor. So zeigten die Untersuchungen, dass beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 20 und 21 Jahren auszugehen sei. Das Mindestalter betrage 18 Jahre und zwei Monate. Der (...) als Geburtsdatum und somit ein Lebensalter von 14 Jahren sei daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. D. Mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 2015 reichte der in der Schweiz wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers, F._______, dem SEM eine pakistanische Geburtsurkunde vom 14. September 2015 im Original ein, auf der das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...) vermerkt ist. Entsprechend stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des amtlich eingetragenen Geburtsalters seines Neffen. Im Weiteren legte er seinem Schreiben ein den Beschwerdeführer betreffendes und am 21. September 2015 ausgestelltes School Leaving Certificate der Government High School G._______, District H._______, im Original ein, wonach dieser zwischen April und November 2007 die erste Klasse besucht habe. Schliesslich gab er ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersuchte er das SEM erneut um Korrektur des Geburtsdatums desselben. E. Am 29. Oktober 2015 unterzog das SEM die Geburtsurkunde einer Ausweisprüfung sowie am 13. November 2015 einer internen Dokumentenanalyse. Die Ausweisprüfung hat ergeben, dass der Träger der Geburtsurkunde von sehr guter Qualität ist. Der Inhalt konnte mangels Vergleichsmaterials nicht überprüft werden. Die Dokumentenanalyse hat die Echtheit des Trägers bestätigt, da keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar seien. Gleichzeitig wurde in der Dokumentenanalyse darauf hingewiesen, dass im länderspezifischen Kontext Pakistans gefälschte Geburtsurkunden auf Originalträgern durch Bestechung der entsprechenden Behörden keine Seltenheit seien. Dabei wird auf eine Quelle verwiesen, der zufolge entsprechende Fälschungen im Jahr 2014 vor allem aus der Provinz Punjab gefunden worden seien (https://tribune.com.pk/story/687494/nadra-takes-notice-of-100000-bogus-birth-certificates-in-lahore). F. Am 18. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung und zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung sowie der Dokumentenanalyse bis am 4. Dezember 2015. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gab die jetzige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Vorinstanz unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht die Übernahme des vorliegenden Mandats bekannt. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die vollständigen Akten ihres Mandanten sowie um Erstreckung der am 4. Dezember 2015 ablaufenden Frist zur Stellungnahme zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung sowie zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung und der Dokumentenanalyse. H. Am 10. Dezember 2015 gewährte das SEM der Rechtsvertretung Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ab. Dabei wies er zunächst darauf hin, die Auswertung einer am 15. Dezember 2015 erstellten Röntgenaufnahme seiner rechten Hand durch Prof. Dr. med. I._______, Facharzt für pädiatrische Radiologie, vom 23. Dezember 2015 habe ergeben, dass er maximal 17 Jahre alt sei. Ausserdem vertrete PD Dr. med. J._______ in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 die Ansicht, die im IRM-Gutachten erhobenen Befunde beruhten auf Skalen (Tanner, Greulich und Demirjian), die wissenschaftlich auf Daten von Europäern oder kaukasischstämmigen Amerikanern basieren würden. Eine Übertragung dieser Skalen auf grundlegend differente Ethnien erscheine aus wissenschaftlicher Sicht nicht zulässig. Der Schluss aus dem forensischen Gutachten auf ein Alter von 20 bis 21 Jahren respektive ein Mindestalter von 18 Jahren und zwei Monaten sei wissenschaftlich nicht zu vertreten, weil er weder die Standardabweichungen nach unten noch die ethnischen Unterschiede berücksichtige. Die im Original eingereichte Geburtsurkunde weise keine Fälschungsmerkmale auf. Die pauschale Unterstellung, diese könne käuflich erworben werden, sei nicht haltbar. Ausserdem habe das SEM die amtliche Bestätigung der Schule überhaupt nicht gewürdigt. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende vollständige Akteneinsicht, insbesondere auch in das Material der radiologischen Untersuchungen vom 17. September 2015 und vom 2. Oktober 2015. J. Mit Schreiben vom 29. April 2016 erklärte das SEM die Beendigung des Dublin-Verfahrens und hielt ergänzend fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. K. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 forderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz erneut auf, sein Geburtsdatum gestützt auf die Geburtsurkunde im N-Ausweis sowie ihren Datenbanken auf den (...) zu ändern. Im Weiteren forderte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht ins abgeschlossene Dublin-Verfahren. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die von ihm angeforderten Röntgenaufnahmen lägen ihr nicht vor. M. In einer weiteren, ebenfalls vom 4. Juli 2016 datierenden Zwischenverfügung wies das SEM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei zwar nicht zum Vornherein aussichtslos gewesen. Auch dessen Bedürftigkeit sei aufgrund der Aktenlage hinreichend belegt. Die Notwendigkeit eines anwaltlichen Vertreters sei aber nur dann gegeben, wenn sich in einem Verfahren erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergeben würden, welche die asylsuchende Person nicht selber zu lösen vermöge. Im Asylverfahren vor dem SEM erweise sich der Rechtsbeistand durch eine professionelle Rechtsvertretung in aller Regel nicht als notwendig. Im Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers hätten sich keine komplexen Sach- und Rechtsfragen gestellt, weshalb die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) auch im Beschwerdeverfahren betreffend Dublin-Angelegenheiten kein Rechtsbeistand gewährt werde. Somit dürften die Bedingungen für einen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht erfüllt sein. N. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 - eröffnet am 6. Juli 2016 - lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ab. O. Mit Eingabe vom 4. September 2016 (Datum des Poststempels: 6. September 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Berichtigung der Personendaten gutzuheissen. Die ihn betreffenden Personendaten im ZEMIS seien wie folgt zu berichtigen beziehungsweise einzutragen: A._______, geboren (...), Pakistan. Weiter werde vorsorglich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Beschwerde eine Stellungnahme der SGPR (Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie) und der SGPED (Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie) in der Schweizerischen Ärztezeitung 2016 S. 507 mit dem Titel "Knochenaltersbestimmung bei Asylsuchenden ist unbrauchbar" sowie einen Artikel aus der Tagesszeitung Blick vom 14. Mai 2016 mit dem Titel "Warum sind so viele Flüchtlinge 18 Jahre alt?" bei. P. Mit Schreiben vom 15. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (D-5369/2016) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. R. Am 18. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er - im Verbund mit seinen Angaben während der BzP - hinsichtlich seiner Person geltend, er sei ein Punjabi sunnitischen Glaubens und in K._______ nahe der Stadt H._______ (Provinz Punjab) aufgewachsen und zur Schule gegangen. S. Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 4. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. T. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (Datum des Poststempels: 3. Januar 2018) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer D-47/2018 registriert. U. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde gegen den Asylentscheid.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert. Da das SEM mit Verfügung vom 30. November 2017 das Asylgesuch abgewiesen, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat und hiergegen am 2. Januar 2018 ebenfalls Beschwerde (D-47/2018) erhoben worden ist, wird die Sistierung aufgehoben und über beide Beschwerden in koordinierten Verfahren, also zeitgleich, befunden.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Die Rechtsvertretung stellt im vorliegenden Verfahren den Hauptantrag, das Gesuch um Berichtigung der Personendaten sei gutzuheissen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) zu ändern.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist respektive zu Recht eine Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS vorgenommen hat.
E. 5.2 Die Frage, ob im asylrechtlichen Verfahren betreffend das Alter der asylsuchenden Person die Beweisregeln des Datenschutzrechts zu gelten hätten, kann vorliegend offenbleiben, da, wie unten ausgeführt, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum respektive seine angebliche Minderjährigkeit weder nach asylrechtlichen noch nach datenschutzrechtlichen Beweisregeln rechtsgenüglich erstellt ist.
E. 5.3 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden.
E. 5.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das vom IRM am 2. Oktober 2015 durchgeführte Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde und durch die Verwendung von drei Analysen über eine erhebliche Beweiskraft verfügt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 7.2.2; A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.3; D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3). Es ). Es schliesst in einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde auf ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung zwischen 20 und 21 Jahren. Das Mindestalter betrage 18 Jahre und zwei Monate. Der (...) als Geburtsdatum und somit ein Lebensalter von 14 Jahren sei daher mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Das Altersgutachten ist somit als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (so auch Urteil des BVGer D-181/2017 vom 18. Januar 2017 E. 4.3.2). An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand von PD Dr. med. J._______ in dessen Schreiben vom 29. Dezember 2015 nichts zu ändern, wonach die Skalen von Tanner, Greulich und Demirjian nicht ohne Weiteres auf differente Ethnien übertragbar seien. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter (14 Jahre) und den auf wissenschaftlichen Methoden beruhenden Altersberechnungen (Mindestalter von 18 Jahren und zwei Monaten) zu gross, um durch ethnisch bedingte Abweichungen erklärt werden zu können. Zum anderen weist aber auch die medizinische Literaturliste am Ende des Gutachtens mit diversen Standardwerken zu verschiedenen medizinischen Altersbestimmungsmethoden (vgl. act. A22/5 S. 5) klarerweise darauf hin, dass die entsprechenden Erkenntnisse auch Eingang in das vorliegende Altersgutachten gefunden haben. Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag in der Beschwerde, es sei von Amtes wegen ein medizinisches Obergutachten erstellen zu lassen (a.a.O. S. 4 unten), abzuweisen.
E. 5.4.2 Die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers wird zusätzlich durch die radiologische Knochenaltersanalyse vom 17. September 2015 gestützt, die für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben hat. Zwar lassen radiologische Knochenaltersbestimmungen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf. Beträgt der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter indessen mehr als drei Jahre, gilt ein derartiges Gutachten als Beweismittel, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend durchgeführte Analyse vermag den von der ARK aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen und bezieht sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers. In Anbetracht der Tatsache, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 14 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren beinahe fünf Jahre beträgt, ist auch dieser medizinische Befund als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bewerten.
E. 5.4.3 Hinzu kommt, dass auch diverse der persönlichen Aussagen Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wecken. So kannte der Beschwerdeführer bei der BzP einerseits weder das Alter seiner Eltern noch seiner Geschwister, wusste aber andererseits sein genaues Geburtsdatum, nämlich den (...), zu nennen, das er von seinen Eltern erfahren haben will (vgl. act. A4/15 S. 3 f., Ziff. 1.06). Demgegenüber kannte er während der Anhörung vom 18. Oktober 2017 plötzlich das Alter seiner beiden älteren Schwestern, 20 und 18, sowie dasjenige seines jüngeren Bruders, 14 (vgl. act. A51 S. 12 F134), wobei der Eindruck entsteht, er wolle damit behelfsmässig seine Minderjährigkeit in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen. Dieser Anschein wird dadurch verstärkt, dass er auf die Aufforderung hin, auch das Alter seiner übrigen drei (jüngeren) Geschwister zu nennen, erklärte, dieses nicht zu kennen (vgl. act. A51 S. 12 F134 bis 136). Wenig plausibel erscheint auch, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein sollte, die weite Reise von Pakistan aus über zahlreiche Länder bis in die Schweiz ohne irgendwelche Identitätspapiere zu bewerkstelligen, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Asylbehörden seine die Volljährigkeit ausweisenden Ausweise vorenthält. All diese Überlegungen führen ebenfalls zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan volljährig gewesen sein muss.
E. 5.4.4 Hinsichtlich der am 13. Oktober 2015 im Original eingereichten pakistanischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist zwar festzuhalten, dass diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Ungeachtet dessen kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, dass im länderspezifischen Kontext Pakistans gefälschte Geburtsurkunden mittels Bestechung der lokalen Behörden erhältlich sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass man im Jahr 2014 insbesondere in der Provinz Punjab, wo auch die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, entsprechende Fälschungen gefunden habe. Darüber hinaus fällt auf, dass die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers erst am 14. September 2015 ausgestellt wurde, was angesichts dessen Aussage anlässlich des am 23. September 2015 gewährten rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung, sein Vater habe seine Geburt behördlich registrieren lassen (vgl. act. A8/5 S. 2 f. F9 f.) und er selbst habe sein Geburtsdatum von seinen Eltern erfahren, erstaunt. Für eine Fälschung der Geburtsurkunde spricht zudem der Umstand, dass im vorliegenden Fall das wissenschaftlich eruierte Alter des Beschwerdeführers und dessen in der Geburtsurkunde genanntes Alter derart deutlich voneinander abweichen, dass die Angaben in der Geburtsurkunde nicht den Tatsachen entsprechen können. Im Weiteren erübrigt sich eine inhaltliche Würdigung des im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten School Leaving Certificate vom 21. September 2015, da dieses - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat - a priori nicht geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 5.4.5 Insgesamt ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 ff.), insbesondere der Hinweis, es bestünden hinreichende Indizien, dass besonders minderjährige Asylsuchende vom SEM zu Volljährigen gemacht worden seien, und das SEM erzeuge künstlich einen Beweisnotstand, wenn es wider besseres Wissen vom (minderjährigen) Beschwerdeführer einen Pass oder eine ID verlange, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt nach dem Gesagten ebenfalls die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 5.5 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht ermitteln. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund des forensischen Gutachtens, welches in einer Gesamtschau von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren und 2 Monaten ausgeht und zusätzlich festhält, das angegebene (und in der Geburtsurkunde ausgewiesene) Geburtsdatum vom (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, sowie der Handknochenanalyse, welche ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben hat und damit mehr als vier Jahre vom angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers abweicht, erscheint das vom SEM erfasste Geburtsdatum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer mit der Geburtsurkunde angegebene. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten und in der Geburtsurkunde enthaltenen Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit dem (...) ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die beantragte ZEMIS-Berichtigung abzuweisen ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos erweist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abzuweisen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass es bei der Frage, ob der Beschwerdeführer als voll- oder minderjährig zu betrachten ist, beziehungsweise der Frage, welches sein tatsächliches Geburtsalter ist, um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, wobei das diesbezügliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, werden strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt. Im vorliegenden Verfahren stellen sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders komplexe Fragen, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Frage einer Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren, weshalb auch der diesbezügliche Verfahrensantrag abzuweisen ist.
E. 7.3 Soweit die Rechtsvertretung beantragt, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ist auf diesen Antrag mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten, da das SEM für dieses keinerlei Gebühren erhoben beziehungsweise Verfahrenskosten auferlegt hat.
E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren) wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖP. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5369/2016 Urteil vom 26. Februar 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben zufolge am 7. September 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen (nachfolgend BzP [Befragung zur Person] genannt). Dabei gab er unter anderem an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Sein Geburtsdatum sei in der Schule im Dorf C._______ im Bezirk D._______ registriert. Er kenne sein Geburtsdatum, weil seine Eltern ihm dieses genannt hätten. B. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse. Die am 17. September 2015 durchgeführte Knochenanalyse nach Greulich und Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. September 2015 mit, dass sie ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. C. Am 2. Oktober 2015 führte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität E._______ beim Beschwerdeführer zusätzlich eine umfassende forensische Lebensaltersschätzung durch. Dabei hielt das rechtsmedizinische Institut in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2015 unter anderem fest, bei einer Gesamtschau aller Untersuchungsergebnisse lägen aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung vor. So zeigten die Untersuchungen, dass beim Beschwerdeführer von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 20 und 21 Jahren auszugehen sei. Das Mindestalter betrage 18 Jahre und zwei Monate. Der (...) als Geburtsdatum und somit ein Lebensalter von 14 Jahren sei daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. D. Mit Begleitschreiben vom 13. Oktober 2015 reichte der in der Schweiz wohnhafte Onkel des Beschwerdeführers, F._______, dem SEM eine pakistanische Geburtsurkunde vom 14. September 2015 im Original ein, auf der das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...) vermerkt ist. Entsprechend stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Berichtigung des amtlich eingetragenen Geburtsalters seines Neffen. Im Weiteren legte er seinem Schreiben ein den Beschwerdeführer betreffendes und am 21. September 2015 ausgestelltes School Leaving Certificate der Government High School G._______, District H._______, im Original ein, wonach dieser zwischen April und November 2007 die erste Klasse besucht habe. Schliesslich gab er ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers zu den Akten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 ersuchte er das SEM erneut um Korrektur des Geburtsdatums desselben. E. Am 29. Oktober 2015 unterzog das SEM die Geburtsurkunde einer Ausweisprüfung sowie am 13. November 2015 einer internen Dokumentenanalyse. Die Ausweisprüfung hat ergeben, dass der Träger der Geburtsurkunde von sehr guter Qualität ist. Der Inhalt konnte mangels Vergleichsmaterials nicht überprüft werden. Die Dokumentenanalyse hat die Echtheit des Trägers bestätigt, da keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar seien. Gleichzeitig wurde in der Dokumentenanalyse darauf hingewiesen, dass im länderspezifischen Kontext Pakistans gefälschte Geburtsurkunden auf Originalträgern durch Bestechung der entsprechenden Behörden keine Seltenheit seien. Dabei wird auf eine Quelle verwiesen, der zufolge entsprechende Fälschungen im Jahr 2014 vor allem aus der Provinz Punjab gefunden worden seien (https://tribune.com.pk/story/687494/nadra-takes-notice-of-100000-bogus-birth-certificates-in-lahore). F. Am 18. November 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung und zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung sowie der Dokumentenanalyse bis am 4. Dezember 2015. G. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gab die jetzige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Vorinstanz unter Beilegung einer entsprechenden Vertretungsvollmacht die Übernahme des vorliegenden Mandats bekannt. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die vollständigen Akten ihres Mandanten sowie um Erstreckung der am 4. Dezember 2015 ablaufenden Frist zur Stellungnahme zum Resultat der forensischen Lebensaltersschätzung sowie zu den Ergebnissen der Ausweisprüfung und der Dokumentenanalyse. H. Am 10. Dezember 2015 gewährte das SEM der Rechtsvertretung Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 gab der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme ab. Dabei wies er zunächst darauf hin, die Auswertung einer am 15. Dezember 2015 erstellten Röntgenaufnahme seiner rechten Hand durch Prof. Dr. med. I._______, Facharzt für pädiatrische Radiologie, vom 23. Dezember 2015 habe ergeben, dass er maximal 17 Jahre alt sei. Ausserdem vertrete PD Dr. med. J._______ in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 die Ansicht, die im IRM-Gutachten erhobenen Befunde beruhten auf Skalen (Tanner, Greulich und Demirjian), die wissenschaftlich auf Daten von Europäern oder kaukasischstämmigen Amerikanern basieren würden. Eine Übertragung dieser Skalen auf grundlegend differente Ethnien erscheine aus wissenschaftlicher Sicht nicht zulässig. Der Schluss aus dem forensischen Gutachten auf ein Alter von 20 bis 21 Jahren respektive ein Mindestalter von 18 Jahren und zwei Monaten sei wissenschaftlich nicht zu vertreten, weil er weder die Standardabweichungen nach unten noch die ethnischen Unterschiede berücksichtige. Die im Original eingereichte Geburtsurkunde weise keine Fälschungsmerkmale auf. Die pauschale Unterstellung, diese könne käuflich erworben werden, sei nicht haltbar. Ausserdem habe das SEM die amtliche Bestätigung der Schule überhaupt nicht gewürdigt. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um ergänzende vollständige Akteneinsicht, insbesondere auch in das Material der radiologischen Untersuchungen vom 17. September 2015 und vom 2. Oktober 2015. J. Mit Schreiben vom 29. April 2016 erklärte das SEM die Beendigung des Dublin-Verfahrens und hielt ergänzend fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. K. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 forderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz erneut auf, sein Geburtsdatum gestützt auf die Geburtsurkunde im N-Ausweis sowie ihren Datenbanken auf den (...) zu ändern. Im Weiteren forderte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht ins abgeschlossene Dublin-Verfahren. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die von ihm angeforderten Röntgenaufnahmen lägen ihr nicht vor. M. In einer weiteren, ebenfalls vom 4. Juli 2016 datierenden Zwischenverfügung wies das SEM das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei zwar nicht zum Vornherein aussichtslos gewesen. Auch dessen Bedürftigkeit sei aufgrund der Aktenlage hinreichend belegt. Die Notwendigkeit eines anwaltlichen Vertreters sei aber nur dann gegeben, wenn sich in einem Verfahren erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergeben würden, welche die asylsuchende Person nicht selber zu lösen vermöge. Im Asylverfahren vor dem SEM erweise sich der Rechtsbeistand durch eine professionelle Rechtsvertretung in aller Regel nicht als notwendig. Im Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers hätten sich keine komplexen Sach- und Rechtsfragen gestellt, weshalb die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtspflege nicht erfüllt seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) auch im Beschwerdeverfahren betreffend Dublin-Angelegenheiten kein Rechtsbeistand gewährt werde. Somit dürften die Bedingungen für einen Rechtsbeistand im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht erfüllt sein. N. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 - eröffnet am 6. Juli 2016 - lehnte das SEM das Gesuch um Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ab. O. Mit Eingabe vom 4. September 2016 (Datum des Poststempels: 6. September 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Berichtigung der Personendaten gutzuheissen. Die ihn betreffenden Personendaten im ZEMIS seien wie folgt zu berichtigen beziehungsweise einzutragen: A._______, geboren (...), Pakistan. Weiter werde vorsorglich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Beschwerde eine Stellungnahme der SGPR (Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie) und der SGPED (Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie) in der Schweizerischen Ärztezeitung 2016 S. 507 mit dem Titel "Knochenaltersbestimmung bei Asylsuchenden ist unbrauchbar" sowie einen Artikel aus der Tagesszeitung Blick vom 14. Mai 2016 mit dem Titel "Warum sind so viele Flüchtlinge 18 Jahre alt?" bei. P. Mit Schreiben vom 15. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (D-5369/2016) bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. R. Am 18. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er - im Verbund mit seinen Angaben während der BzP - hinsichtlich seiner Person geltend, er sei ein Punjabi sunnitischen Glaubens und in K._______ nahe der Stadt H._______ (Provinz Punjab) aufgewachsen und zur Schule gegangen. S. Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 4. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. T. Mit Eingabe vom 2. Januar 2018 (Datum des Poststempels: 3. Januar 2018) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in der Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer D-47/2018 registriert. U. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde gegen den Asylentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert. Da das SEM mit Verfügung vom 30. November 2017 das Asylgesuch abgewiesen, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat und hiergegen am 2. Januar 2018 ebenfalls Beschwerde (D-47/2018) erhoben worden ist, wird die Sistierung aufgehoben und über beide Beschwerden in koordinierten Verfahren, also zeitgleich, befunden. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3.2 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Die Rechtsvertretung stellt im vorliegenden Verfahren den Hauptantrag, das Gesuch um Berichtigung der Personendaten sei gutzuheissen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) zu ändern. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist respektive zu Recht eine Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS vorgenommen hat. 5.2 Die Frage, ob im asylrechtlichen Verfahren betreffend das Alter der asylsuchenden Person die Beweisregeln des Datenschutzrechts zu gelten hätten, kann vorliegend offenbleiben, da, wie unten ausgeführt, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum respektive seine angebliche Minderjährigkeit weder nach asylrechtlichen noch nach datenschutzrechtlichen Beweisregeln rechtsgenüglich erstellt ist. 5.3 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. 5.4 5.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das vom IRM am 2. Oktober 2015 durchgeführte Altersgutachten nach wissenschaftlichen Standards erstellt wurde und durch die Verwendung von drei Analysen über eine erhebliche Beweiskraft verfügt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 7.2.2; A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.3; D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3). Es ). Es schliesst in einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde auf ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung zwischen 20 und 21 Jahren. Das Mindestalter betrage 18 Jahre und zwei Monate. Der (...) als Geburtsdatum und somit ein Lebensalter von 14 Jahren sei daher mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Das Altersgutachten ist somit als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (so auch Urteil des BVGer D-181/2017 vom 18. Januar 2017 E. 4.3.2). An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand von PD Dr. med. J._______ in dessen Schreiben vom 29. Dezember 2015 nichts zu ändern, wonach die Skalen von Tanner, Greulich und Demirjian nicht ohne Weiteres auf differente Ethnien übertragbar seien. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter (14 Jahre) und den auf wissenschaftlichen Methoden beruhenden Altersberechnungen (Mindestalter von 18 Jahren und zwei Monaten) zu gross, um durch ethnisch bedingte Abweichungen erklärt werden zu können. Zum anderen weist aber auch die medizinische Literaturliste am Ende des Gutachtens mit diversen Standardwerken zu verschiedenen medizinischen Altersbestimmungsmethoden (vgl. act. A22/5 S. 5) klarerweise darauf hin, dass die entsprechenden Erkenntnisse auch Eingang in das vorliegende Altersgutachten gefunden haben. Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag in der Beschwerde, es sei von Amtes wegen ein medizinisches Obergutachten erstellen zu lassen (a.a.O. S. 4 unten), abzuweisen. 5.4.2 Die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers wird zusätzlich durch die radiologische Knochenaltersanalyse vom 17. September 2015 gestützt, die für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben hat. Zwar lassen radiologische Knochenaltersbestimmungen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf. Beträgt der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter indessen mehr als drei Jahre, gilt ein derartiges Gutachten als Beweismittel, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend durchgeführte Analyse vermag den von der ARK aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen und bezieht sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers. In Anbetracht der Tatsache, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von 14 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren beinahe fünf Jahre beträgt, ist auch dieser medizinische Befund als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bewerten. 5.4.3 Hinzu kommt, dass auch diverse der persönlichen Aussagen Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wecken. So kannte der Beschwerdeführer bei der BzP einerseits weder das Alter seiner Eltern noch seiner Geschwister, wusste aber andererseits sein genaues Geburtsdatum, nämlich den (...), zu nennen, das er von seinen Eltern erfahren haben will (vgl. act. A4/15 S. 3 f., Ziff. 1.06). Demgegenüber kannte er während der Anhörung vom 18. Oktober 2017 plötzlich das Alter seiner beiden älteren Schwestern, 20 und 18, sowie dasjenige seines jüngeren Bruders, 14 (vgl. act. A51 S. 12 F134), wobei der Eindruck entsteht, er wolle damit behelfsmässig seine Minderjährigkeit in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen. Dieser Anschein wird dadurch verstärkt, dass er auf die Aufforderung hin, auch das Alter seiner übrigen drei (jüngeren) Geschwister zu nennen, erklärte, dieses nicht zu kennen (vgl. act. A51 S. 12 F134 bis 136). Wenig plausibel erscheint auch, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein sollte, die weite Reise von Pakistan aus über zahlreiche Länder bis in die Schweiz ohne irgendwelche Identitätspapiere zu bewerkstelligen, weshalb davon auszugehen ist, dass er den Asylbehörden seine die Volljährigkeit ausweisenden Ausweise vorenthält. All diese Überlegungen führen ebenfalls zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan volljährig gewesen sein muss. 5.4.4 Hinsichtlich der am 13. Oktober 2015 im Original eingereichten pakistanischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist zwar festzuhalten, dass diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Ungeachtet dessen kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, dass im länderspezifischen Kontext Pakistans gefälschte Geburtsurkunden mittels Bestechung der lokalen Behörden erhältlich sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass man im Jahr 2014 insbesondere in der Provinz Punjab, wo auch die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, entsprechende Fälschungen gefunden habe. Darüber hinaus fällt auf, dass die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers erst am 14. September 2015 ausgestellt wurde, was angesichts dessen Aussage anlässlich des am 23. September 2015 gewährten rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung, sein Vater habe seine Geburt behördlich registrieren lassen (vgl. act. A8/5 S. 2 f. F9 f.) und er selbst habe sein Geburtsdatum von seinen Eltern erfahren, erstaunt. Für eine Fälschung der Geburtsurkunde spricht zudem der Umstand, dass im vorliegenden Fall das wissenschaftlich eruierte Alter des Beschwerdeführers und dessen in der Geburtsurkunde genanntes Alter derart deutlich voneinander abweichen, dass die Angaben in der Geburtsurkunde nicht den Tatsachen entsprechen können. Im Weiteren erübrigt sich eine inhaltliche Würdigung des im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten School Leaving Certificate vom 21. September 2015, da dieses - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat - a priori nicht geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen. 5.4.5 Insgesamt ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 ff.), insbesondere der Hinweis, es bestünden hinreichende Indizien, dass besonders minderjährige Asylsuchende vom SEM zu Volljährigen gemacht worden seien, und das SEM erzeuge künstlich einen Beweisnotstand, wenn es wider besseres Wissen vom (minderjährigen) Beschwerdeführer einen Pass oder eine ID verlange, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt nach dem Gesagten ebenfalls die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.5 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht ermitteln. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund des forensischen Gutachtens, welches in einer Gesamtschau von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren und 2 Monaten ausgeht und zusätzlich festhält, das angegebene (und in der Geburtsurkunde ausgewiesene) Geburtsdatum vom (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, sowie der Handknochenanalyse, welche ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben hat und damit mehr als vier Jahre vom angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers abweicht, erscheint das vom SEM erfasste Geburtsdatum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer mit der Geburtsurkunde angegebene. Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten und in der Geburtsurkunde enthaltenen Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum mit dem (...) ist daher unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die beantragte ZEMIS-Berichtigung abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos erweist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abzuweisen. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass es bei der Frage, ob der Beschwerdeführer als voll- oder minderjährig zu betrachten ist, beziehungsweise der Frage, welches sein tatsächliches Geburtsalter ist, um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, wobei das diesbezügliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, werden strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt. Im vorliegenden Verfahren stellen sich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders komplexe Fragen, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Frage einer Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren, weshalb auch der diesbezügliche Verfahrensantrag abzuweisen ist. 7.3 Soweit die Rechtsvertretung beantragt, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ist auf diesen Antrag mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten, da das SEM für dieses keinerlei Gebühren erhoben beziehungsweise Verfahrenskosten auferlegt hat.
8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren) wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und den EDÖP. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: