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D-181/2017

D-181/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Peul mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 5. Juni 2015 und reiste am 20. November 2016 von Italien her in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Auf den am 21. November 2016 ausgefüllten Personalienblättern (Vorakten A2) gab er an, am (...) 1999 geboren zu sein. A.b Mit Verfügung vom 21. November 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 9. August 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. A.d Am 28. November 2016 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im Verfahrenszentrum Zürich. A.e Anlässlich der im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2016 gab der Beschwerdeführer an, er ersuche die Schweiz um Schutz, weil er in seiner Heimat als (...)-Fahrer einen tödlichen Unfall verursacht habe und überdies sein Bruder Mitglied der Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG) sei. Als Geburtsdatum nannte der Beschwerdeführer erneut den (...). Er sei bei einem Onkel aufgewachsen; seine Mutter habe ihn im Jahr 2002, als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, nach E._______ gebracht. Weiter erklärte er, über keinen Pass und keine Identitätskarte zu verfügen; den Identitätsnachweis, den er für seine Prüfung gehabt habe, habe er im Dorf zurückgelassen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. A.f Das Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ gelangte in einem im Auftrag des SEM aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, Röntgenbild der linken Hand, CT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) vom 2. Dezember 2016 erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 7. Dezember 2016 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. A.g Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer via seinen damaligen Rechtsvertreter über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, es erachte ihn aufgrund dieser Expertise und weil er die von ihm behauptete Minderjährigkeit weder habe glaubhaft machen noch belegen können und auch seine Angaben zu seinem Alter sowie zu seiner Schulbildung ungenau geblieben seien, als volljährig. Das Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1998 geändert. Gleichzeitig wurde ihm zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme Frist angesetzt. A.h Am 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 ein. Darin verwies er auf eine im Jahr 2004 verfasste Studie des Rechtsmedizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin, wonach die Mineralisation der Weisheitszähne je nach Ethnie unterschiedlich schnell verlaufe, und hielt an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vom (...) 1999 fest. Weiter beantragte er, die Änderung des Geburtsdatums habe in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfolgen und im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sei ein entsprechender Bestreitungsvermerk anzubringen. A.i Am 19. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjährig zu sein, eine Altersabklärung jedoch auf seine Volljährigkeit schliessen lasse. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.j Am 27. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie einer Geburtsurkunde zu den Akten und führte dazu aus, trotz schlechter Qualität der Kopie lasse sich daraus entnehmen, dass er am (...) 2000 geboren sei. Dies habe ihn selber erstaunt, da er gemäss den Erzählungen seines Onkels davon ausgegangen sei, am (...) 1999 geboren worden zu sein. Er ersuche um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung des Originals der Geburtsurkunde. A.k Am 3. Januar 2017 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. A.l Der Beschwerdeführer machte durch G._______, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 4. Januar 2017 Gebrauch. Dabei machte er insbesondere geltend, die Bedingungen und Zustände in Italien seien sehr schlecht, und er habe in Italien auch nicht die nötige medizinische Hilfe erhalten. Aufgrund seiner schlechten Erfahrungen sei es für ihn nicht möglich, nach Italien zurückzukehren, zumal das Taschengeld, das er dort erhalten habe, nicht gereicht habe, um sich genügend Essen zu kaufen. Er habe das Camp verlassen und einige Tage auf der Strasse leben müssen. Des Weiteren dürfe bei der Altersbestimmung nicht ausschliesslich auf das medizinische Altersgutachten abgestützt werden. Sodann rügte der Beschwerdeführer, den italienischen Behörden sei seine Erklärung zu den unterschiedlichen Altersangaben sowie das nachträglich von ihm eingereichte Dokument nicht zur Kenntnis gebracht worden. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weshalb er noch einen Arztbericht vom 20. Dezember 2016 zu den Akten gebe. Am 6. Januar 2017 habe er einen weiteren Arzttermin. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 - eröffnet am 6. Januar 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.b Zur Begründung stellte das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er in Gesamtwürdigung der Aktenlage als volljährig zu betrachten sei. Dabei komme der zu den Akten gegebenen Fotografie einer Geburtsurkunde keine Beweiskraft zu. Sodann handle es sich im vorliegenden Fall um ein beschleunigtes Verfahren und der Beschwerdeführer erhalte im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Möglichkeit, die Auswirkungen anzufechten, weshalb sich das SEM nicht veranlasst sehe, die Änderung der ZEMIS-Daten in einer separaten Verfügung anzuordnen. Im Weiteren würden keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegen die Überstellung nach Italien sprechen und es würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. Insbesondere verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Schliesslich sei in Bezug auf die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei noch nicht vollständig geklärt, festzuhalten, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche indessen erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. C. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende ihr Mandatsverhältnis im Asylverfahren betreffend A._______ für beendet. D. D.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuüben und sich für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht; die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Schliesslich sei er fürsorgeabhängig und die Beschwerde dürfte nicht von Vornherein aussichtslos erscheinen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.2.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat ausser einer kaum lesbaren Fotografie einer Geburtsurkunde keine Identitätsdokumente zu den Akten gegeben. Bezüglich der Geburtsurkunde fällt auf, dass diese erst am 14. November 2016 ausgestellt wurde und überdies als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) 2000 nennt, welcher Umstand der Beschwerdeführer mit der Bemerkung, das habe ihn selber auch erstaunt (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2016), nicht zu erklären vermag. Ungeachtet dessen kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, solche Urkunden seien sehr leicht zu beschaffen und einfach fälschbar, weshalb ihnen - selbst im Original eingereicht - nur ein geringer Beweiswert zukommen könne. Das SEM verzichtete daher berechtigterweise auch auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Originals.

E. 4.3.2 Das am 7. Dezember 2016 erstellte Altersgutachten stützt sich einerseits auf eine radiologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand, andererseits auf eine zahnärztliche Altersschätzung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) und eine radiologische Altersschätzung basierend auf eine DT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke. Auch wenn die drei Arten der Bestimmung je für sich allein nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters haben (vgl. bezüglich der Handknochenanalyse Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. bezüglich der zahnärztlichen Altersschätzung die in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 erwähnte Studie des Rechtsmedizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin), so wird die Aussagekraft des Altersgutachtens durch die Verwendung der drei Analysen bedeutend erhöht. Mithin ist das Resultat des Altersgutachtens bereits als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bewerten.

E. 4.3.3 Das SEM hat sich indessen entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens abgestützt; vielmehr hat es in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2016 sowie in der angefochtenen Verfügung auch darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe sein Alter mit keinen Identitätsdokumenten beweisen können und überdies seien seine Angaben zum Alter sowie zu seiner Schulbildung ungenau geblieben.

E. 4.3.4 Insgesamt ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 ff.), insbesondere der Hinweis, "starke körperliche Arbeit sowie Mangelernährung könnten das Alter verfälschen", sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt nach dem Gesagten ebenfalls die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen und damit implizit die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO verneint.

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. August 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 19. Dezember 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8173/2015 vom 20. Mai 2016). Der Beschwerdeführer ist jung, aber volljährig. Die im ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2016 (vgl. A28) geschilderten Beschwerden und Mängel (Schmerzen in beiden Knien und in der (...) Hüfte nach einem (...)unfall im Jahr (...), (...) vermutlich seit Geburt, postinfektiös verminderte Anzahl weisser Blutkörperchen sowie Vitamin D- und Folsäure-Mangel) sind nötigenfalls mit - auch in Italien ohne Weiteres erhältlichen - Schmerzmitteln und Vitaminpräparaten behandelbar, weshalb der Beschwerdeführer aktuell nicht zu einer der umschriebenen Gruppen gehört, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. An dieser Stelle ist in Bezug auf in der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (vgl. A27/3-4) angebrachte Bemerkung, der Beschwerdeführer habe am 6. Januar 2017 einen weiteren Arzttermin, festzuhalten, dass bisher keine entsprechenden Berichte eingegangen sind. Die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt (vgl. ebenfalls A27/3-4) erscheint haltlos, zumal - wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 Mitte) zutreffend bemerkte hatte - dem aktuellen Gesundheitszustand erst bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen wird.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (vgl. A27/1-4) an, das Taschengeld, das er in Italien erhalten habe, habe nicht gereicht, um sich genügend Essen zu kaufen, er habe das Camp verlassen und einige Tage auf der Strasse gelebt. In der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) wird sodann dargelegt, er habe von den Behörden keine Unterbringung erhalten, auch lasse der Umstand, dass Italien nicht auf das Gesuch der Schweiz reagiert habe, vermuten, dass die italienischen Behörden überfordert seien. Damit hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein pauschales Vorbringen, wonach sich die italienischen Behörden nicht pflichtgemäss um ihn kümmern würden (vgl. Beschwerde S. 5), vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Folglich hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Vollständigkeit halber bleibt sodann festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Schliesslich sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 5.2.3 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.

E. 5.3 Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM in seiner Verfügung diesbezüglich alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt.

E. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 6 SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-181/2017 Urteil vom 18. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A.______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Guinea, AOZ Zentrum Juch, Juchstrasse 27, 8048 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Peul mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 5. Juni 2015 und reiste am 20. November 2016 von Italien her in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Auf den am 21. November 2016 ausgefüllten Personalienblättern (Vorakten A2) gab er an, am (...) 1999 geboren zu sein. A.b Mit Verfügung vom 21. November 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. A.c Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 9. August 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. A.d Am 28. November 2016 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens im Verfahrenszentrum Zürich. A.e Anlässlich der im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 29. November 2016 gab der Beschwerdeführer an, er ersuche die Schweiz um Schutz, weil er in seiner Heimat als (...)-Fahrer einen tödlichen Unfall verursacht habe und überdies sein Bruder Mitglied der Union des Forces Démocratiques de Guinée (UFDG) sei. Als Geburtsdatum nannte der Beschwerdeführer erneut den (...). Er sei bei einem Onkel aufgewachsen; seine Mutter habe ihn im Jahr 2002, als er ungefähr drei Jahre alt gewesen sei, nach E._______ gebracht. Weiter erklärte er, über keinen Pass und keine Identitätskarte zu verfügen; den Identitätsnachweis, den er für seine Prüfung gehabt habe, habe er im Dorf zurückgelassen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. A.f Das Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ gelangte in einem im Auftrag des SEM aufgrund einer rechtsmedizinischen Untersuchung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, Röntgenbild der linken Hand, CT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) vom 2. Dezember 2016 erstellten Gutachten zur Altersschätzung vom 7. Dezember 2016 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. A.g Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 informierte das SEM den Beschwerdeführer via seinen damaligen Rechtsvertreter über das Ergebnis des Altersgutachtens und teilte ihm mit, es erachte ihn aufgrund dieser Expertise und weil er die von ihm behauptete Minderjährigkeit weder habe glaubhaft machen noch belegen können und auch seine Angaben zu seinem Alter sowie zu seiner Schulbildung ungenau geblieben seien, als volljährig. Das Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 1998 geändert. Gleichzeitig wurde ihm zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme Frist angesetzt. A.h Am 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 ein. Darin verwies er auf eine im Jahr 2004 verfasste Studie des Rechtsmedizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin, wonach die Mineralisation der Weisheitszähne je nach Ethnie unterschiedlich schnell verlaufe, und hielt an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum vom (...) 1999 fest. Weiter beantragte er, die Änderung des Geburtsdatums habe in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu erfolgen und im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) sei ein entsprechender Bestreitungsvermerk anzubringen. A.i Am 19. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjährig zu sein, eine Altersabklärung jedoch auf seine Volljährigkeit schliessen lasse. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.j Am 27. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fotografie einer Geburtsurkunde zu den Akten und führte dazu aus, trotz schlechter Qualität der Kopie lasse sich daraus entnehmen, dass er am (...) 2000 geboren sei. Dies habe ihn selber erstaunt, da er gemäss den Erzählungen seines Onkels davon ausgegangen sei, am (...) 1999 geboren worden zu sein. Er ersuche um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung des Originals der Geburtsurkunde. A.k Am 3. Januar 2017 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. A.l Der Beschwerdeführer machte durch G._______, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 4. Januar 2017 Gebrauch. Dabei machte er insbesondere geltend, die Bedingungen und Zustände in Italien seien sehr schlecht, und er habe in Italien auch nicht die nötige medizinische Hilfe erhalten. Aufgrund seiner schlechten Erfahrungen sei es für ihn nicht möglich, nach Italien zurückzukehren, zumal das Taschengeld, das er dort erhalten habe, nicht gereicht habe, um sich genügend Essen zu kaufen. Er habe das Camp verlassen und einige Tage auf der Strasse leben müssen. Des Weiteren dürfe bei der Altersbestimmung nicht ausschliesslich auf das medizinische Altersgutachten abgestützt werden. Sodann rügte der Beschwerdeführer, den italienischen Behörden sei seine Erklärung zu den unterschiedlichen Altersangaben sowie das nachträglich von ihm eingereichte Dokument nicht zur Kenntnis gebracht worden. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weshalb er noch einen Arztbericht vom 20. Dezember 2016 zu den Akten gebe. Am 6. Januar 2017 habe er einen weiteren Arzttermin. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 - eröffnet am 6. Januar 2017 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.b Zur Begründung stellte das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb er in Gesamtwürdigung der Aktenlage als volljährig zu betrachten sei. Dabei komme der zu den Akten gegebenen Fotografie einer Geburtsurkunde keine Beweiskraft zu. Sodann handle es sich im vorliegenden Fall um ein beschleunigtes Verfahren und der Beschwerdeführer erhalte im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Möglichkeit, die Auswirkungen anzufechten, weshalb sich das SEM nicht veranlasst sehe, die Änderung der ZEMIS-Daten in einer separaten Verfügung anzuordnen. Im Weiteren würden keine Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art.17 Abs. 1 Dublin-III-VO gegen die Überstellung nach Italien sprechen und es würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. Insbesondere verfüge Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Schliesslich sei in Bezug auf die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei noch nicht vollständig geklärt, festzuhalten, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, welche indessen erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiere. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. C. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende ihr Mandatsverhältnis im Asylverfahren betreffend A._______ für beendet. D. D.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuüben und sich für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht; die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Schliesslich sei er fürsorgeabhängig und die Beschwerde dürfte nicht von Vornherein aussichtslos erscheinen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.2.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat ausser einer kaum lesbaren Fotografie einer Geburtsurkunde keine Identitätsdokumente zu den Akten gegeben. Bezüglich der Geburtsurkunde fällt auf, dass diese erst am 14. November 2016 ausgestellt wurde und überdies als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) 2000 nennt, welcher Umstand der Beschwerdeführer mit der Bemerkung, das habe ihn selber auch erstaunt (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2016), nicht zu erklären vermag. Ungeachtet dessen kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, solche Urkunden seien sehr leicht zu beschaffen und einfach fälschbar, weshalb ihnen - selbst im Original eingereicht - nur ein geringer Beweiswert zukommen könne. Das SEM verzichtete daher berechtigterweise auch auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Originals. 4.3.2 Das am 7. Dezember 2016 erstellte Altersgutachten stützt sich einerseits auf eine radiologische Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand, andererseits auf eine zahnärztliche Altersschätzung (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses) und eine radiologische Altersschätzung basierend auf eine DT-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke. Auch wenn die drei Arten der Bestimmung je für sich allein nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters haben (vgl. bezüglich der Handknochenanalyse Urteile des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2; E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. bezüglich der zahnärztlichen Altersschätzung die in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 erwähnte Studie des Rechtsmedizinischen Instituts der Humboldt Universität Berlin), so wird die Aussagekraft des Altersgutachtens durch die Verwendung der drei Analysen bedeutend erhöht. Mithin ist das Resultat des Altersgutachtens bereits als deutliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bewerten. 4.3.3 Das SEM hat sich indessen entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis des Altersgutachtens abgestützt; vielmehr hat es in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2016 sowie in der angefochtenen Verfügung auch darauf verwiesen, der Beschwerdeführer habe sein Alter mit keinen Identitätsdokumenten beweisen können und überdies seien seine Angaben zum Alter sowie zu seiner Schulbildung ungenau geblieben. 4.3.4 Insgesamt ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 ff.), insbesondere der Hinweis, "starke körperliche Arbeit sowie Mangelernährung könnten das Alter verfälschen", sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt nach dem Gesagten ebenfalls die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen und damit implizit die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO verneint. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. August 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 19. Dezember 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016; Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen, sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8173/2015 vom 20. Mai 2016). Der Beschwerdeführer ist jung, aber volljährig. Die im ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2016 (vgl. A28) geschilderten Beschwerden und Mängel (Schmerzen in beiden Knien und in der (...) Hüfte nach einem (...)unfall im Jahr (...), (...) vermutlich seit Geburt, postinfektiös verminderte Anzahl weisser Blutkörperchen sowie Vitamin D- und Folsäure-Mangel) sind nötigenfalls mit - auch in Italien ohne Weiteres erhältlichen - Schmerzmitteln und Vitaminpräparaten behandelbar, weshalb der Beschwerdeführer aktuell nicht zu einer der umschriebenen Gruppen gehört, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. An dieser Stelle ist in Bezug auf in der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (vgl. A27/3-4) angebrachte Bemerkung, der Beschwerdeführer habe am 6. Januar 2017 einen weiteren Arzttermin, festzuhalten, dass bisher keine entsprechenden Berichte eingegangen sind. Die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig erstellt (vgl. ebenfalls A27/3-4) erscheint haltlos, zumal - wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 7 Mitte) zutreffend bemerkte hatte - dem aktuellen Gesundheitszustand erst bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen wird. 5.2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (vgl. A27/1-4) an, das Taschengeld, das er in Italien erhalten habe, habe nicht gereicht, um sich genügend Essen zu kaufen, er habe das Camp verlassen und einige Tage auf der Strasse gelebt. In der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) wird sodann dargelegt, er habe von den Behörden keine Unterbringung erhalten, auch lasse der Umstand, dass Italien nicht auf das Gesuch der Schweiz reagiert habe, vermuten, dass die italienischen Behörden überfordert seien. Damit hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein pauschales Vorbringen, wonach sich die italienischen Behörden nicht pflichtgemäss um ihn kümmern würden (vgl. Beschwerde S. 5), vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Folglich hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, inwiefern die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Vollständigkeit halber bleibt sodann festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Schliesslich sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.2.3 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse - namentlich aus Art. 3 EMRK - ersichtlich, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen. 5.3 Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM in seiner Verfügung diesbezüglich alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

6. SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: