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D-4751/2013

D-4751/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte am 5. März 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin Ende 2006 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich des ihr am 17. März 2009 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien (sogenanntes Dublin-Verfahren) erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort wie bereits vor der Einreise in die Schweiz auf der Strasse leben müsste und sich die Behörden nicht um sie kümmern würden. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn N. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden am 24. November 2009 nach Italien rücküberstellt. A.b Am 8. November 2011 sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zusammen mit ihrem Kind erneut illegal in die Schweiz eingereist, stellte am 10. November 2011 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz und wurde dazu am 17. November 2011 summarisch befragt. Zur Begründung ihrer erneuten Einreise in die Schweiz respektive im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem Nichteintretensentscheid verbunden mit einer Wegweisung nach Italien brachte sie vor, sie könne mit ihrem Kind nicht in Italien leben, da sie dort keine Unterkunft erhalte, ihre Rechte nicht re­spektiert würden und ihr niemand helfe. Sie habe deswegen im November 2010 auch in Norwegen um Asyl ersucht, sei jedoch nach einigen Mo­naten nach Italien zurückgeschafft worden. Sie wolle aber nicht dorthin zurückkehren. Die italienischen Behörden teilten dem BFM anlässlich von dessen Rückübernahmeersuchen mit, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Daraufhin beendete das BFM das eingeleitete Dublin-Verfahren und hörte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu ihren Asylgründen an. Dabei verwies die Beschwerdeführerin unter anderem erneut auf ihre Schwierigkeiten in Italien. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das (zweite) Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 1. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei beriefen sie sich auf die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und rügten damit die versehentliche Nichtberücksichtigung von aktenkundigen erheblichen Tatsachen sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe ihres Asylverfahrens mehrfach zu Protokoll gegeben, sie habe in Italien keinerlei staatliche Unterstützung erhalten und habe mit ihrem Kind unter schwierigsten Bedingungen in besetzten Häusern leben müssen. Diesen Hinweisen sei die Vorinstanz in Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht weiter nachgegangen. Diese aktenkundigen Tatsachen seien zudem im Entscheid des BFM vom 25. Oktober 2012 nicht gewürdigt worden. Insbesondere habe das BFM die geltend gemachten Schwierigkeiten in Italien nicht in Bezug auf die Frage des Kindeswohls geprüft. Zahlreichen Berichten verschiedenster Institutionen sei zu entnehmen, dass selbst anerkannte Flüchtlinge in Italien keinerlei Unterstützung erhalten würden und dort unter unhaltbaren Bedingungen leben müssten. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Problematik nicht ernsthaft auseinandergesetzt und habe die Beschwerdeführerin dazu sowie insbesondere zum Wohlergehen ihres Kindes nicht eingehend befragt. Demnach sei die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, der Sachverhalt sei vollständig zu erstellen und zu würdigen und es sei festzustellen, dass eine Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Italien unzulässig sei. Im Weiteren wurde geltend gemacht, das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei innerhalb der Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG ergangen und könne auch nicht als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG erachtet werden, da es der Beschwerdeführerin unverschuldet nicht möglich gewesen sei, den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Oktober 2012 anzufechten. Im Übrigen drohten den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien völkerrechtlich relevante Wegweisungsvollzugshindernisse, weshalb selbst allenfalls verspätete Vorbringen noch geprüft werden müssten; diesbezüglich sei auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 zu verweisen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Liste der Beilagen auf Seite 24 des Wiedererwägungsgesuchs). B.b Das BFM wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am 8. August 2013 - ab, erklärte seine Verfügung vom 25. Oktober 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids wurde im Wesentlichen erwogen, Italien sei Signatarstaat sowohl des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und habe überdies die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnor­men für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum sowie zu medizinischer Versorgung regle. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen generell nicht nachkomme. Insbesondere bestehe in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen. Den Beschwerdeführenden stehe es im Bedarfsfall offen, ihre Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung gerichtlich durchzusetzen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sprächen insgesamt nicht gegen die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien. Im Weiteren seien die Ausführun­gen der Beschwerdeführerin zu ihren schwierigen Lebensumständen in Italien im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt erfasst und auch gewürdigt worden. Die Tatsache, dass das BFM in seinem Entscheid zu einem anderen Schluss gelangt sei als die Beschwerdeführenden, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Untersuchungsgrundsatzes dar. Nach dem Gesagten sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. B.c Mit Beschwerde vom 23. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung des BFM vom 2. August 2013 sei aufzuheben; sodann sei die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und ihre Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen und in der Sache neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wurde um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung), um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Liste der Beilagen auf den Seiten 32 und 33 der Beschwerde). C. Mit Verfügung vom 26. August 2013 (Telefax) setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug vorsorglich aus. D. Mit Eingabe vom 11. September 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Mitteilung betreffend das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp). E. Mit Eingabe vom 7. November 2013 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht der SFH vom Oktober 2013 (Italien: Aufnahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden) zu den Akten reichen. Im Beilageschreiben wurde ausserdem der Inhalt eines am 15. Oktober 2013 stattgefundenen Gesprächs zwischen der Rechtsvertreterin und den Beschwerdeführenden zusammengefasst. Die Beschwerdeführerin habe dabei erneut die schwierigen Lebensumstände im Selam Palace in Rom geschildert.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei­ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3913/2009 vom 5. Juni 2013, E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen], m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.

E. 5 Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 Revisionsgründe vor, welche sich gegen die unangefochten in Rechtskraft erwachsene vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 richten. Es liegt demnach ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vor, welches wie vorstehend erwähnt praxisge­mäss nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG und machen geltend, die Vorinstanz ha­be aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren (und damit auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch) innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides einzureichen. Vorliegend wird im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 die Einhaltung der relativen Frist von 90 Tagen behauptet, indem geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei rechts- und sprachunkundig und ausserdem nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb die Revisionsgründe erst nach der Prüfung der Sachlage durch eine rechtskundige Person hätten entdeckt werden können. Dies sei am 27. Juni 2013 geschehen, womit die genannte Frist eingehalten sei. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Für das Vorbringen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG beginnt die Frist nämlich bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, indem der Revisionsgrund hätte entdeckt werden können, das heisst im Zeitpunkt der vollständigen Eröffnung des angefochtenen Entscheids (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1344 m.w.H.). Die fragliche vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden am selben Datum eröffnet (vgl. B23). Demnach ist festzustellen, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013, welches erst mehr als acht Monate später eingereicht wurde, offensichtlich verspätet ist. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden rechts- und sprachunkundig und nicht anwaltlich vertreten gewesen seien und die Revisionsgründe daher nicht eher entdeckt hätten, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, da es ihnen bei zumutbarer und pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen wäre, innert nützlicher Frist angemessene Vorkehrungen zu treffen, um sich die vorinstanzliche Verfügung übersetzen und/oder sich über das weitere Vorgehen beraten zu lassen.

E. 5.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG, welcher für das (qualifizierte) Wiedererwägungsverfahren analog zu Anwendung kommt, gelten Gründe im Sinne von Abs. 2 Bst. a-c nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte (Grundsatz der Subsidiarität der Revision). Demnach darf ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch in keinem Fall dazu dienen, von der gesuchstellenden Person in vorgängigen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen - wie beispiels­weise eine ohne entschuldbare Gründe verpasste Beschwerdemöglichkeit - nachzuholen. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die im qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Rügen ohne weiteres bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 hätten vorbringen können. Aufgrund der Ausführungen im Wiederer­wägungsgesuch kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage waren, den Entscheid vom 25. Oktober 2012 rechtzeitig anzufechten. Den Akten zufolge wandte sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt dieses Entscheids sogar selbständig an einen Rechtsberatungsdienst (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 6). Weder die Sprach- und Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerin noch die angeblichen Kapazitätsprobleme der (offenbar einzigen) damals aufgesuchten Rechtsberatungsstelle vermögen die unterlassene Beschwerdeerhebung zu entschuldigen, da es der Beschwerdeführerin unter Aufwendung der ihr zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt durchaus möglich gewesen wäre, zumindest eine rudimentäre Beschwerdeschrift zu verfassen, gegebenenfalls mit Hilfe von Drittpersonen aus ihrem persönlichen Umfeld in D._______. Die geltend gemachten Revisionsgründe sind somit auch aus diesen Gründen als verspätet zu erachten.

E. 5.4 Angesichts der Nichteinhaltung der Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG sowie der verspäteten Geltendmachung der Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG ist das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 grundsätzlich als unzulässig zu qualifizieren.

E. 5.5 Seitens der Beschwerdeführenden wird nun aber vorgebracht, es drohten ihnen bei einer Rückkehr nach Italien völkerrechtlich relevante Wegweisungsvollzugshindernisse, weshalb selbst allenfalls verspätete Vorbringen noch geprüft werden müssten.

E. 5.5.1 Tatsächlich entspricht es der Rechtspraxis, dass revisions- oder wiedererwägungsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revi­sion respektive Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Landesrechtliche Prozessbestimmungen sind demnach völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden, damit sie die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts wie der Refoulement-Verbote gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3913/2009 vom 5. Juni 2013, E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen], m.w.H.; s. auch August Mächler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rn. 5 zu Art. 67, S. 872).

E. 5.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind den Akten im vorliegenden Fall indes keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Fall ihrer Rückschiebung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Italien ist Vertragspartei sowohl der EMRK als auch der FoK und der FK. Italien ist überdies an die Qualifikationsrichtline gebunden, welche unter anderem vorschreibt, dass anerkannte Flüchtlinge (wie es die Beschwerdeführenden sind) in Bezug auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung den eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt sind (vgl. Art. 28 und 29 Qualifikationsrichtlinie). Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, kann Italien nicht vorgeworfen werden, es komme in genereller Weise sei­nen aus den obgenannten Verträgen fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Zwar trifft es zu, dass in Italien strukturelle Defizite namentlich in Bezug auf die Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus bestehen und dass als Folge davon zahlreiche dieser Personen in Italien unter den im Wiedererwägungsgesuch respektive der Beschwerde dargelegten desolaten Bedingungen leben müssen. Diese Probleme bestehen indessen primär in Anlandungsregionen (z.B. Lampedusa, Sizilien, Kalabrien) sowie in den grösseren Städten, namentlich in Rom und Mailand. Als anerkannte Flüchtlinge geniessen die Beschwerdeführenden in Italien Bewegungsfreiheit und können sich grundsätzlich am Ort ihrer Wahl niederlassen. Den Akten zufolge hat sich die Beschwerdeführerin nach dem positiven Abschluss ihres Asylverfahrens entschieden, sich nach Rom zu begeben, musste dort aber erleben, dass ihr weder von staatlicher noch von privater Seite eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde, weshalb sie und ihr Kind unter prekären Bedingungen in besetzten Häusern unterkommen mussten. Zweifellos ist sowohl aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin als auch mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln davon auszugehen, dass in Rom unhaltbare Zustände für Personengruppen herrschen, welche nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse (namentlich Unterkunft und Nahrung) aus eigener Kraft zu decken und auf staatliche oder private Hilfestellungen angewiesen sind. Es erscheint bei dieser Sachlage nicht als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Rom erneut mit den bekannten Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar nach wie vor auf der Warteliste für eine Unterkunft in Rom steht und gemäss der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eingeholten Auskunft des Ufficio Immigrazione in Rom bereits zweimal einen Schlafplatz in Anspruch hätte nehmen können, wenn sie denn erreichbar gewesen wäre. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen erneuten Rückkehr nach Rom diesmal relativ schnell eine Unterkunft finden würden. Das erhebliche Risiko, in Rom erneut auf der Strasse zu enden, kann jedoch nicht von der Hand gewiesen werden. Wie bereits erwähnt ist jedoch nicht ganz Italien von diesen strukturellen Mängeln betroffen, zumal diese Defizite und Kapazitätsengpässe häufig auf gemeindespezifische, begrenzte finanzielle Möglichkeiten und lokal herrschende politische Machtverhältnisse zurückzuführen sind, welche sich nicht in ganz Italien gleich präsentieren. Es ist daher da­von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in anderen Regionen Italiens durchaus bessere Möglichkeiten hätten, ein Leben unter menschenwürdigen Umständen zu führen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, welche immerhin die Tatkraft, Entschlossen­heit und die finanziellen Mittel aufbrachte, um von Italien aus zweimal in die Schweiz und einmal sogar nach Norwegen zu reisen, nie in Erwägung zog, sich in einer anderen Region Italiens niederzulassen und stattdessen trotz schwieriger Umstände in Rom verblieb respektive dorthin zurückkehrte. Dieses Verhalten ist schwer nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Rom über keinerlei Bezugspersonen verfügt und demnach nicht zu schliessen ist, sie sei aufgrund von emotionalen, persönlichen Bindungen auf diese Stadt fixiert. Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten ohne weiteres zuzumuten, sich anderswo in Italien um eine Unterkunft zu bemühen. In vielen Gemeinden existieren von kirchlichen oder privaten Trägern unterhaltene Noteinrichtungen für Obdachlose, welche auch obdachlosen (anerkannten) Flüchtlingen Unter­schlupf bieten. Oftmals bieten diese Institutionen auch Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie allgemeine Integrationshilfen an. Beispielsweise betreibt die Caritas in mehreren italienischen Gemeinden Unterkünfte für Personen ohne festen Wohnsitz. Exemplarisch - keineswegs abschliessend - ist sodann auf folgende Einrichtungen zu verweisen: das Haus Margareth für obdachlose Frauen in Bolzano, das Haus der Solidarität in Brixen, das Centro polifunzionale Madre Teresa di Calcutta in Bologna so­wie die auf http://www.triesteabi-le.it/voglioinformarmi/lacasa/strutture­diaccoglienza/ genannten Einrichtungen in Triest. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass es den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Italien bei zumutbarer Eigeninitiative gelingen wird, eine angemessene Unterkunft zu finden und ein Leben in Würde zu führen, wenn auch eher nicht in einem der grösseren Ballungszentren, da die sozialen Aufnahme- und Unterstützungsstrukturen dort offensichtlich überlastet sind. Es bestehen demnach keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien unweigerlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

E. 5.5.3 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung droht. Demnach besteht keine Veranlassung für eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 VwVG respektive Art. 66 Absatz 3 VwVG. Vielmehr ist abschliessend festzustellen, dass das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 sowohl im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG als auch gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet und damit unzulässig ist, weshalb die darin vorgebrachten Rügen nicht zu prüfen sind.

E. 6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Die Beschwerde ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nicht mehr näher einzugehen. Mit dem vorliegenden Abschluss des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen; gleichzeitig ist der am 26. August 2013 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp aufzuheben.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist (sie beziehen Nothilfe), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 7.2 Angesichts des direkten Entscheids ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Besondere Rechtskenntnisse sind zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 26. August 2013 wird aufgehoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4751/2013/wif Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch Muriel Trummer, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte am 5. März 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Im Verlauf des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin Ende 2006 bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich des ihr am 17. März 2009 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien (sogenanntes Dublin-Verfahren) erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort wie bereits vor der Einreise in die Schweiz auf der Strasse leben müsste und sich die Behörden nicht um sie kümmern würden. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn N. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden am 24. November 2009 nach Italien rücküberstellt. A.b Am 8. November 2011 sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zusammen mit ihrem Kind erneut illegal in die Schweiz eingereist, stellte am 10. November 2011 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz und wurde dazu am 17. November 2011 summarisch befragt. Zur Begründung ihrer erneuten Einreise in die Schweiz respektive im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem Nichteintretensentscheid verbunden mit einer Wegweisung nach Italien brachte sie vor, sie könne mit ihrem Kind nicht in Italien leben, da sie dort keine Unterkunft erhalte, ihre Rechte nicht re­spektiert würden und ihr niemand helfe. Sie habe deswegen im November 2010 auch in Norwegen um Asyl ersucht, sei jedoch nach einigen Mo­naten nach Italien zurückgeschafft worden. Sie wolle aber nicht dorthin zurückkehren. Die italienischen Behörden teilten dem BFM anlässlich von dessen Rückübernahmeersuchen mit, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Daraufhin beendete das BFM das eingeleitete Dublin-Verfahren und hörte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu ihren Asylgründen an. Dabei verwies die Beschwerdeführerin unter anderem erneut auf ihre Schwierigkeiten in Italien. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das (zweite) Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe an das BFM vom 1. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei beriefen sie sich auf die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und rügten damit die versehentliche Nichtberücksichtigung von aktenkundigen erheblichen Tatsachen sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe ihres Asylverfahrens mehrfach zu Protokoll gegeben, sie habe in Italien keinerlei staatliche Unterstützung erhalten und habe mit ihrem Kind unter schwierigsten Bedingungen in besetzten Häusern leben müssen. Diesen Hinweisen sei die Vorinstanz in Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht weiter nachgegangen. Diese aktenkundigen Tatsachen seien zudem im Entscheid des BFM vom 25. Oktober 2012 nicht gewürdigt worden. Insbesondere habe das BFM die geltend gemachten Schwierigkeiten in Italien nicht in Bezug auf die Frage des Kindeswohls geprüft. Zahlreichen Berichten verschiedenster Institutionen sei zu entnehmen, dass selbst anerkannte Flüchtlinge in Italien keinerlei Unterstützung erhalten würden und dort unter unhaltbaren Bedingungen leben müssten. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Problematik nicht ernsthaft auseinandergesetzt und habe die Beschwerdeführerin dazu sowie insbesondere zum Wohlergehen ihres Kindes nicht eingehend befragt. Demnach sei die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, der Sachverhalt sei vollständig zu erstellen und zu würdigen und es sei festzustellen, dass eine Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Italien unzulässig sei. Im Weiteren wurde geltend gemacht, das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei innerhalb der Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG ergangen und könne auch nicht als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG erachtet werden, da es der Beschwerdeführerin unverschuldet nicht möglich gewesen sei, den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Oktober 2012 anzufechten. Im Übrigen drohten den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien völkerrechtlich relevante Wegweisungsvollzugshindernisse, weshalb selbst allenfalls verspätete Vorbringen noch geprüft werden müssten; diesbezüglich sei auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 und 1998 Nr. 3 zu verweisen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Liste der Beilagen auf Seite 24 des Wiedererwägungsgesuchs). B.b Das BFM wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 2. August 2013 - eröffnet am 8. August 2013 - ab, erklärte seine Verfügung vom 25. Oktober 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids wurde im Wesentlichen erwogen, Italien sei Signatarstaat sowohl des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und habe überdies die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnor­men für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum sowie zu medizinischer Versorgung regle. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen generell nicht nachkomme. Insbesondere bestehe in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen. Den Beschwerdeführenden stehe es im Bedarfsfall offen, ihre Ansprüche auf Unterkunft und Unterstützung gerichtlich durchzusetzen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sprächen insgesamt nicht gegen die Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien. Im Weiteren seien die Ausführun­gen der Beschwerdeführerin zu ihren schwierigen Lebensumständen in Italien im angefochtenen Entscheid im Sachverhalt erfasst und auch gewürdigt worden. Die Tatsache, dass das BFM in seinem Entscheid zu einem anderen Schluss gelangt sei als die Beschwerdeführenden, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Untersuchungsgrundsatzes dar. Nach dem Gesagten sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. B.c Mit Beschwerde vom 23. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Verfügung des BFM vom 2. August 2013 sei aufzuheben; sodann sei die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und ihre Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen und in der Sache neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wurde um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung), um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. die Liste der Beilagen auf den Seiten 32 und 33 der Beschwerde). C. Mit Verfügung vom 26. August 2013 (Telefax) setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug vorsorglich aus. D. Mit Eingabe vom 11. September 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Mitteilung betreffend das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp). E. Mit Eingabe vom 7. November 2013 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht der SFH vom Oktober 2013 (Italien: Aufnahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden) zu den Akten reichen. Im Beilageschreiben wurde ausserdem der Inhalt eines am 15. Oktober 2013 stattgefundenen Gesprächs zwischen der Rechtsvertreterin und den Beschwerdeführenden zusammengefasst. Die Beschwerdeführerin habe dabei erneut die schwierigen Lebensumstände im Selam Palace in Rom geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei­ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun­desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3913/2009 vom 5. Juni 2013, E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen], m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.

5. Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 Revisionsgründe vor, welche sich gegen die unangefochten in Rechtskraft erwachsene vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 richten. Es liegt demnach ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vor, welches wie vorstehend erwähnt praxisge­mäss nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist. 5.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Revisionsgründe von Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG und machen geltend, die Vorinstanz ha­be aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 5.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren (und damit auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch) innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides einzureichen. Vorliegend wird im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 die Einhaltung der relativen Frist von 90 Tagen behauptet, indem geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei rechts- und sprachunkundig und ausserdem nicht anwaltlich vertreten gewesen, weshalb die Revisionsgründe erst nach der Prüfung der Sachlage durch eine rechtskundige Person hätten entdeckt werden können. Dies sei am 27. Juni 2013 geschehen, womit die genannte Frist eingehalten sei. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Für das Vorbringen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b und c VwVG beginnt die Frist nämlich bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, indem der Revisionsgrund hätte entdeckt werden können, das heisst im Zeitpunkt der vollständigen Eröffnung des angefochtenen Entscheids (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1344 m.w.H.). Die fragliche vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden am selben Datum eröffnet (vgl. B23). Demnach ist festzustellen, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013, welches erst mehr als acht Monate später eingereicht wurde, offensichtlich verspätet ist. Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden rechts- und sprachunkundig und nicht anwaltlich vertreten gewesen seien und die Revisionsgründe daher nicht eher entdeckt hätten, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern, da es ihnen bei zumutbarer und pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen wäre, innert nützlicher Frist angemessene Vorkehrungen zu treffen, um sich die vorinstanzliche Verfügung übersetzen und/oder sich über das weitere Vorgehen beraten zu lassen. 5.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG, welcher für das (qualifizierte) Wiedererwägungsverfahren analog zu Anwendung kommt, gelten Gründe im Sinne von Abs. 2 Bst. a-c nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte (Grundsatz der Subsidiarität der Revision). Demnach darf ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch in keinem Fall dazu dienen, von der gesuchstellenden Person in vorgängigen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen - wie beispiels­weise eine ohne entschuldbare Gründe verpasste Beschwerdemöglichkeit - nachzuholen. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die im qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Rügen ohne weiteres bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2012 hätten vorbringen können. Aufgrund der Ausführungen im Wiederer­wägungsgesuch kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage waren, den Entscheid vom 25. Oktober 2012 rechtzeitig anzufechten. Den Akten zufolge wandte sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt dieses Entscheids sogar selbständig an einen Rechtsberatungsdienst (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 6). Weder die Sprach- und Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerin noch die angeblichen Kapazitätsprobleme der (offenbar einzigen) damals aufgesuchten Rechtsberatungsstelle vermögen die unterlassene Beschwerdeerhebung zu entschuldigen, da es der Beschwerdeführerin unter Aufwendung der ihr zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt durchaus möglich gewesen wäre, zumindest eine rudimentäre Beschwerdeschrift zu verfassen, gegebenenfalls mit Hilfe von Drittpersonen aus ihrem persönlichen Umfeld in D._______. Die geltend gemachten Revisionsgründe sind somit auch aus diesen Gründen als verspätet zu erachten. 5.4 Angesichts der Nichteinhaltung der Frist von Art. 67 Abs. 1 VwVG sowie der verspäteten Geltendmachung der Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG ist das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 grundsätzlich als unzulässig zu qualifizieren. 5.5 Seitens der Beschwerdeführenden wird nun aber vorgebracht, es drohten ihnen bei einer Rückkehr nach Italien völkerrechtlich relevante Wegweisungsvollzugshindernisse, weshalb selbst allenfalls verspätete Vorbringen noch geprüft werden müssten. 5.5.1 Tatsächlich entspricht es der Rechtspraxis, dass revisions- oder wiedererwägungsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revi­sion respektive Wiedererwägung eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Landesrechtliche Prozessbestimmungen sind demnach völkerrechtskonform auszulegen und anzuwenden, damit sie die Durchsetzung der staatsvertraglichen Garantien von zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts wie der Refoulement-Verbote gemäss Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht vereiteln (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3913/2009 vom 5. Juni 2013, E. 5.3 [zur Publikation vorgesehen], m.w.H.; s. auch August Mächler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rn. 5 zu Art. 67, S. 872). 5.5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind den Akten im vorliegenden Fall indes keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Fall ihrer Rückschiebung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Italien ist Vertragspartei sowohl der EMRK als auch der FoK und der FK. Italien ist überdies an die Qualifikationsrichtline gebunden, welche unter anderem vorschreibt, dass anerkannte Flüchtlinge (wie es die Beschwerdeführenden sind) in Bezug auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen und medizinischer Versorgung den eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt sind (vgl. Art. 28 und 29 Qualifikationsrichtlinie). Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, kann Italien nicht vorgeworfen werden, es komme in genereller Weise sei­nen aus den obgenannten Verträgen fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Zwar trifft es zu, dass in Italien strukturelle Defizite namentlich in Bezug auf die Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus bestehen und dass als Folge davon zahlreiche dieser Personen in Italien unter den im Wiedererwägungsgesuch respektive der Beschwerde dargelegten desolaten Bedingungen leben müssen. Diese Probleme bestehen indessen primär in Anlandungsregionen (z.B. Lampedusa, Sizilien, Kalabrien) sowie in den grösseren Städten, namentlich in Rom und Mailand. Als anerkannte Flüchtlinge geniessen die Beschwerdeführenden in Italien Bewegungsfreiheit und können sich grundsätzlich am Ort ihrer Wahl niederlassen. Den Akten zufolge hat sich die Beschwerdeführerin nach dem positiven Abschluss ihres Asylverfahrens entschieden, sich nach Rom zu begeben, musste dort aber erleben, dass ihr weder von staatlicher noch von privater Seite eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde, weshalb sie und ihr Kind unter prekären Bedingungen in besetzten Häusern unterkommen mussten. Zweifellos ist sowohl aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin als auch mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln davon auszugehen, dass in Rom unhaltbare Zustände für Personengruppen herrschen, welche nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse (namentlich Unterkunft und Nahrung) aus eigener Kraft zu decken und auf staatliche oder private Hilfestellungen angewiesen sind. Es erscheint bei dieser Sachlage nicht als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Rom erneut mit den bekannten Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar nach wie vor auf der Warteliste für eine Unterkunft in Rom steht und gemäss der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eingeholten Auskunft des Ufficio Immigrazione in Rom bereits zweimal einen Schlafplatz in Anspruch hätte nehmen können, wenn sie denn erreichbar gewesen wäre. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen erneuten Rückkehr nach Rom diesmal relativ schnell eine Unterkunft finden würden. Das erhebliche Risiko, in Rom erneut auf der Strasse zu enden, kann jedoch nicht von der Hand gewiesen werden. Wie bereits erwähnt ist jedoch nicht ganz Italien von diesen strukturellen Mängeln betroffen, zumal diese Defizite und Kapazitätsengpässe häufig auf gemeindespezifische, begrenzte finanzielle Möglichkeiten und lokal herrschende politische Machtverhältnisse zurückzuführen sind, welche sich nicht in ganz Italien gleich präsentieren. Es ist daher da­von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in anderen Regionen Italiens durchaus bessere Möglichkeiten hätten, ein Leben unter menschenwürdigen Umständen zu führen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, welche immerhin die Tatkraft, Entschlossen­heit und die finanziellen Mittel aufbrachte, um von Italien aus zweimal in die Schweiz und einmal sogar nach Norwegen zu reisen, nie in Erwägung zog, sich in einer anderen Region Italiens niederzulassen und stattdessen trotz schwieriger Umstände in Rom verblieb respektive dorthin zurückkehrte. Dieses Verhalten ist schwer nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Rom über keinerlei Bezugspersonen verfügt und demnach nicht zu schliessen ist, sie sei aufgrund von emotionalen, persönlichen Bindungen auf diese Stadt fixiert. Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten ohne weiteres zuzumuten, sich anderswo in Italien um eine Unterkunft zu bemühen. In vielen Gemeinden existieren von kirchlichen oder privaten Trägern unterhaltene Noteinrichtungen für Obdachlose, welche auch obdachlosen (anerkannten) Flüchtlingen Unter­schlupf bieten. Oftmals bieten diese Institutionen auch Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie allgemeine Integrationshilfen an. Beispielsweise betreibt die Caritas in mehreren italienischen Gemeinden Unterkünfte für Personen ohne festen Wohnsitz. Exemplarisch - keineswegs abschliessend - ist sodann auf folgende Einrichtungen zu verweisen: das Haus Margareth für obdachlose Frauen in Bolzano, das Haus der Solidarität in Brixen, das Centro polifunzionale Madre Teresa di Calcutta in Bologna so­wie die auf http://www.triesteabi-le.it/voglioinformarmi/lacasa/strutture­diaccoglienza/ genannten Einrichtungen in Triest. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass es den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Italien bei zumutbarer Eigeninitiative gelingen wird, eine angemessene Unterkunft zu finden und ein Leben in Würde zu führen, wenn auch eher nicht in einem der grösseren Ballungszentren, da die sozialen Aufnahme- und Unterstützungsstrukturen dort offensichtlich überlastet sind. Es bestehen demnach keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien unweigerlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 5.5.3 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle und ernsthafte Gefahr im Sinne einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden, menschenrechtswidrigen Behandlung droht. Demnach besteht keine Veranlassung für eine völkerrechtskonforme Auslegung gegen den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 VwVG respektive Art. 66 Absatz 3 VwVG. Vielmehr ist abschliessend festzustellen, dass das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2013 sowohl im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VwVG als auch gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet und damit unzulässig ist, weshalb die darin vorgebrachten Rügen nicht zu prüfen sind.

6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Die Beschwerde ist daher im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel nicht mehr näher einzugehen. Mit dem vorliegenden Abschluss des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen; gleichzeitig ist der am 26. August 2013 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist (sie beziehen Nothilfe), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Angesichts des direkten Entscheids ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Besondere Rechtskenntnisse sind zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Der superprovisorische Vollzugsstopp vom 26. August 2013 wird aufgehoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: