Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 24. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt. Er gab an, er sei Mitte Mai 2015 aus Eritrea illegal ausgereist und Mitte August 2015 in Italien angekommen. Er sei von den italienischen Behörden nach Mailand gebracht worden und am 18. August 2015 in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, die Flüchtlingssituation dort sei sehr schlecht. B. Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013). Die italienischen Behörden liessen sich nicht vernehmen. C. Mit am 6. November 2015 eröffneter Verfügung vom 2. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. November 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des (...) vom 10. November 2015 und ein ärztliches Schreiben vom 11. November 2015 zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 16. November 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus und lud gleichentags das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese ging am 24. November 2015 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer umgehend zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Die Vernehmlassung des SEM wiederholt im Wesentlichen die Informationen aus den Beschwerdebeilagen (vgl. Bst. D hievor) und enthält keine Erkenntnisse, zu welchen sich der Beschwerdeführer hätte äussern können müssen. Deshalb wurde auf die Einräumung eines Replikrechts verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
E. 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 1. November 2015 an Italien übergegangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zumutbar.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben ein, seine Schwester und deren beiden Söhne, davon ein behindertes Kind, würden sich in der Schweiz aufhalten. Der Vater der Kinder sei nicht mehr mit seiner Schwester zusammen, weshalb sie sich alleine um diese kümmern müsse. Es gehe ihr aus diesem Grund sehr schlecht. Er wolle daher bei ihr bleiben, um sie zu unterstützen, ansonsten schaffe sie es nicht.
E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es handle sich beim Beschwerdeführer um den Onkel des (...) Jahre alten behinderten Kindes, wodurch Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Anwendung finden könne. Ausserdem gelte das in der Beschwerdeschrift beschriebene Verhältnis nicht als Abhängigkeitsverhältnis. Die wöchentlichen Besuche des Beschwerdeführers seien zweifelsohne eine willkommene Hilfe und Entlastung, sie würden jedoch nicht auf einer Abhängigkeit des Kindes oder der Halbschwester gründen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung auch von Dritten wahrgenommen werden könne. Es sei daher nicht angezeigt, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
E. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus ist er in die Schweiz eingereist. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
E. 6.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 6.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde.
E. 6.2.3 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde.
E. 6.2.4 Diese Ansicht wird durch den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung fest-hält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung.
E. 6.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer fordert weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E. 6.3.2 Er beruft sich darauf, dass er seine Schwester in der Betreuung des behinderten Kindes unterstütze und entlaste. In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Schwester beziehungsweise dem behinderten Kind einerseits und dem Beschwerdeführer andrerseits ist festzuhalten, dass das (...) behinderte Kind in der Schweiz geboren ist und der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise am 18. August 2015 mit diesem nie persönlichen Kontakt hatte. Der Beschwerdeführer hält sich erst gut drei Monate in der Schweiz auf und besucht seine Schwester seither an den Wochenenden. Vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte Unterstützung, auch wenn sie für die Schwester eine Entlastung darstellt, nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen, zumal eine Entlastung der Schwester - wie mit dem ärztlichen Schreiben vom 11. November 2015 bestätigt wird - auch durch eine Fremdunterstützung erzielt werden könnte.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.4 Die Verfügung des SEM ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 9 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7256/2015 Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 24. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person befragt. Er gab an, er sei Mitte Mai 2015 aus Eritrea illegal ausgereist und Mitte August 2015 in Italien angekommen. Er sei von den italienischen Behörden nach Mailand gebracht worden und am 18. August 2015 in die Schweiz gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, die Flüchtlingssituation dort sei sehr schlecht. B. Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013). Die italienischen Behörden liessen sich nicht vernehmen. C. Mit am 6. November 2015 eröffneter Verfügung vom 2. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. November 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten respektive sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben des (...) vom 10. November 2015 und ein ärztliches Schreiben vom 11. November 2015 zu den Akten. E. Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 16. November 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus und lud gleichentags das SEM zur Vernehmlassung ein. Diese ging am 24. November 2015 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer umgehend zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Die Vernehmlassung des SEM wiederholt im Wesentlichen die Informationen aus den Beschwerdebeilagen (vgl. Bst. D hievor) und enthält keine Erkenntnisse, zu welchen sich der Beschwerdeführer hätte äussern können müssen. Deshalb wurde auf die Einräumung eines Replikrechts verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 1. November 2015 an Italien übergegangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zumutbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer mit Verweis auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben ein, seine Schwester und deren beiden Söhne, davon ein behindertes Kind, würden sich in der Schweiz aufhalten. Der Vater der Kinder sei nicht mehr mit seiner Schwester zusammen, weshalb sie sich alleine um diese kümmern müsse. Es gehe ihr aus diesem Grund sehr schlecht. Er wolle daher bei ihr bleiben, um sie zu unterstützen, ansonsten schaffe sie es nicht. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es handle sich beim Beschwerdeführer um den Onkel des (...) Jahre alten behinderten Kindes, wodurch Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Anwendung finden könne. Ausserdem gelte das in der Beschwerdeschrift beschriebene Verhältnis nicht als Abhängigkeitsverhältnis. Die wöchentlichen Besuche des Beschwerdeführers seien zweifelsohne eine willkommene Hilfe und Entlastung, sie würden jedoch nicht auf einer Abhängigkeit des Kindes oder der Halbschwester gründen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig erforderliche Betreuung und Unterstützung auch von Dritten wahrgenommen werden könne. Es sei daher nicht angezeigt, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 6. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus ist er in die Schweiz eingereist. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). 6.2 6.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 6.2.3 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. 6.2.4 Diese Ansicht wird durch den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung fest-hält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 6.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer fordert weiter die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 6.3.2 Er beruft sich darauf, dass er seine Schwester in der Betreuung des behinderten Kindes unterstütze und entlaste. In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Schwester beziehungsweise dem behinderten Kind einerseits und dem Beschwerdeführer andrerseits ist festzuhalten, dass das (...) behinderte Kind in der Schweiz geboren ist und der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise am 18. August 2015 mit diesem nie persönlichen Kontakt hatte. Der Beschwerdeführer hält sich erst gut drei Monate in der Schweiz auf und besucht seine Schwester seither an den Wochenenden. Vor diesem Hintergrund vermag die geltend gemachte Unterstützung, auch wenn sie für die Schwester eine Entlastung darstellt, nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen, zumal eine Entlastung der Schwester - wie mit dem ärztlichen Schreiben vom 11. November 2015 bestätigt wird - auch durch eine Fremdunterstützung erzielt werden könnte. 6.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Die Verfügung des SEM ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: