Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2014 und sei über B._______, C._______ und D._______ nach Italien gelangt, bevor er am 1. November 2014 illegal in die Schweiz eingereist sei. Auf seiner Reise sei er in D._______ von Milizen festgenommen und (...) lang festgehalten worden, wobei man ihn auch gefoltert habe. Nach der Flucht vor den Milizen sei er mit dem Schiff nach Italien gelangt, wo er von der italienischen Küstenwache aufgenommen und registriert worden sei. Ungefähr drei Wochen später sei er mit dem Zug in Richtung Schweiz gefahren, wo er am 3. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A3/12), wobei dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in E._______ (Gambia) gesehen, wie Soldaten Zivilisten getötet hätten, und sei als Augenzeuge deshalb gefährdet, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, in Italien lebten viele Landsleute, darunter habe er fünf oder sechs erkannt, die früher in Gambia Soldaten gewesen seien. Da seine Landsleute ein Foto von ihm hätten, habe er Angst, von ihnen getötet zu werden. Er fürchte sich zudem vor den (...) Staatsangehörigen, die er in Italien gesehen habe. Die italienischen Behörden hätten ihm nicht geholfen und er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei traumatisiert aufgrund dessen, was er in D._______ erlebt habe; dort sei er selbst misshandelt und sechs seiner Freunde seien vor seinen Augen umgebracht worden und er könne nachts nicht schlafen. In der Schweiz habe er sich ins Spital begeben (was die Akten bestätigen, vgl. A6/1) und die Ärzte hätten ihm gesagt, er leide aufgrund des Erlebten unter Stress und sie hätten ihm Schlaftabletten gegeben. B. Am 5. November 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf einen "Eurodac"-Treffer vom 7. Oktober 2014 und Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 8. Dezember 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 5. November 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 - eröffnet am 10. Dezember 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es verfügte gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 in Italien um Asyl ersucht habe und die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist das Übernahmeersuchen nicht beantwortet hätten. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien, zumal er sich in Italien an die zuständigen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten und es sich bei diesem Staat um einen schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden hielt es fest, in Italien sei der Zugang zu medizinischer Behandlung gewährleistet. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden Garantien für seinen Zugang zu einer adäquaten Unterkunft sowie medizinischer Betreuung einzuholen. In formeller Hinsicht begehrte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen Leiden und machte geltend, er sei verletzlich und auf besonderen Schutz angewiesen, weshalb gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217/12) die Vorinstanz bei den italienischen Behörden geeignete Garantien einholen müsse, damit er nach der Überstellung nach Italien Zugang zum Unterbringungssystem habe, wobei ihm das rechtliche Gehör zu den eingeholten Garantien zu gewähren sei. Er reichte zusammen mit seiner Beschwerde unter anderem ein Formular betreffend einen Arztbesuch vom (...) ein, welchem unter dem Titel Diagnose "pas de TBC, PTSD" zu entnehmen ist und worin angegeben wird, es sei eine (...) Konsultation indiziert und es werde (...) verschrieben. Am 22. Dezember 2014 reichte wurde ein Arztzeugnis der psychiatrischen Dienste des Spitals (...) vom (...) zu den Akten gereicht, welchem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und der Verdacht auf (...) bestehe. E. Am 23. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug der Überstellung nach Italien einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer gegebenenfalls späteren Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen präzisierten fachärztlichen Bericht, der sich zur Anamnese, insbesondere aber zur definitiven Diagnose sowie indizierten Therapie äussere, und eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. G. Dr. med. G._______, Allgemeine Medizin FMH, reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden sowie einen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein, dem zu entnehmen ist, dass dieser stark an Flashbacks leide sowie an diffusen Schmerzen am ganzen Körper, an Schlafstörungen und an Albträumen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer massiven seelischen Traumatisierung leide, die dringend einer entsprechenden (...)therapie bedürfe, weshalb er den Patienten an das psychiatrische Ambulatorium des (...) überwiesen habe. Die psychiatrischen Dienste (...), gelangten mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und führten aus, der Beschwerdeführer habe die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vorgewiesen und es werde um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts bis am 20. Januar 2014 (recte: 2015) ersucht. Die Instruktionsrichterin hiess dieses Gesuch am 9. Januar 2015 in vollem Umfang gut. Bis zum Urteildatum ging kein entsprechender ärztlicher Bericht ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. November 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 5. November 2014 datiert (vgl. A10/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Das SEM hat Italien demnach unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht, bringt jedoch sinngemäss vor, es lägen mit den dortigen Lebensbedingungen Überstellungshindernisse respektive Gründe vor, die die Einholung von Garantien zu den Aufnahmebedingungen oder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen würden.
E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus dem Ende des letzten Jahres ergangenen Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung.
E. 4.2.2 Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Italien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe oder im Falle der Überstellung nicht halten werde.
E. 4.2.3 Bezüglich eines allfälligen Schutzes vor seinen Landsleuten, die früher in Gambia Soldaten gewesen seien, und vor (...) Staatsangehörigen, die er in Italien gesehen habe, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer an die italienische Polizei wenden kann. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte, um an der grundsätzlich bestehenden Schutzfähig und -willigkeit der italienischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal seine Vorbringen durchwegs pauschal ausfielen und er keine konkrete Gefährdung geltend gemacht hat bzw. ihm nach einem entsprechenden Ersuchen von den zuständigen italienischen Behörden der Schutz verweigert worden wäre. Zur weiteren Begründung kann ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, gibt es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und den sich bisher in den Akten befindlichen Hinweisen keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich, insbesondere (...), angeschlagen ist. Es ist ihm allerdings nicht gelungen darzutun, die gesundheitlichen Beschwerden seien derart schwer, dass sie die hohe Schwelle des menschenrechtlichen Refoulement-Verbots von Art. 3 EMRK erreichen, und damit einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Italien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus seinem Verweis auf das Urteil Tarakhel und dem Vorbringen, eine Überstellung nach Italien vor Einholung entsprechender Garantien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil bei ihm die Problematik der Unterbringung von betroffenen Kindern bzw. einer Familie in Italien nicht in Frage steht, es sich also vorliegend nicht um eine mit der Konstellation im Verfahren Tarakhel vergleichbare Situation handelt.
E. 4.3 Schliesslich liegen auch sonst in den individuellen Umständen des vorliegenden Einzelfalles keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen oder aus individuellen Gründen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Somit bleibt Italien in Bezug auf den Beschwerdeführer der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das SEM dies zu tun scheint - nicht mehr zu prüfen.
E. 7 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2014 gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten im demnach zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung nach Italien hinreichend Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7352/2014 Urteil vom 9. März 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Gambia, H._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2014 und sei über B._______, C._______ und D._______ nach Italien gelangt, bevor er am 1. November 2014 illegal in die Schweiz eingereist sei. Auf seiner Reise sei er in D._______ von Milizen festgenommen und (...) lang festgehalten worden, wobei man ihn auch gefoltert habe. Nach der Flucht vor den Milizen sei er mit dem Schiff nach Italien gelangt, wo er von der italienischen Küstenwache aufgenommen und registriert worden sei. Ungefähr drei Wochen später sei er mit dem Zug in Richtung Schweiz gefahren, wo er am 3. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A3/12), wobei dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in E._______ (Gambia) gesehen, wie Soldaten Zivilisten getötet hätten, und sei als Augenzeuge deshalb gefährdet, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, in Italien lebten viele Landsleute, darunter habe er fünf oder sechs erkannt, die früher in Gambia Soldaten gewesen seien. Da seine Landsleute ein Foto von ihm hätten, habe er Angst, von ihnen getötet zu werden. Er fürchte sich zudem vor den (...) Staatsangehörigen, die er in Italien gesehen habe. Die italienischen Behörden hätten ihm nicht geholfen und er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei traumatisiert aufgrund dessen, was er in D._______ erlebt habe; dort sei er selbst misshandelt und sechs seiner Freunde seien vor seinen Augen umgebracht worden und er könne nachts nicht schlafen. In der Schweiz habe er sich ins Spital begeben (was die Akten bestätigen, vgl. A6/1) und die Ärzte hätten ihm gesagt, er leide aufgrund des Erlebten unter Stress und sie hätten ihm Schlaftabletten gegeben. B. Am 5. November 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf einen "Eurodac"-Treffer vom 7. Oktober 2014 und Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 8. Dezember 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 5. November 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 - eröffnet am 10. Dezember 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es verfügte gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 in Italien um Asyl ersucht habe und die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist das Übernahmeersuchen nicht beantwortet hätten. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien, zumal er sich in Italien an die zuständigen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten und es sich bei diesem Staat um einen schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden hielt es fest, in Italien sei der Zugang zu medizinischer Behandlung gewährleistet. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden Garantien für seinen Zugang zu einer adäquaten Unterkunft sowie medizinischer Betreuung einzuholen. In formeller Hinsicht begehrte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen Leiden und machte geltend, er sei verletzlich und auf besonderen Schutz angewiesen, weshalb gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217/12) die Vorinstanz bei den italienischen Behörden geeignete Garantien einholen müsse, damit er nach der Überstellung nach Italien Zugang zum Unterbringungssystem habe, wobei ihm das rechtliche Gehör zu den eingeholten Garantien zu gewähren sei. Er reichte zusammen mit seiner Beschwerde unter anderem ein Formular betreffend einen Arztbesuch vom (...) ein, welchem unter dem Titel Diagnose "pas de TBC, PTSD" zu entnehmen ist und worin angegeben wird, es sei eine (...) Konsultation indiziert und es werde (...) verschrieben. Am 22. Dezember 2014 reichte wurde ein Arztzeugnis der psychiatrischen Dienste des Spitals (...) vom (...) zu den Akten gereicht, welchem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und der Verdacht auf (...) bestehe. E. Am 23. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug der Überstellung nach Italien einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer gegebenenfalls späteren Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen präzisierten fachärztlichen Bericht, der sich zur Anamnese, insbesondere aber zur definitiven Diagnose sowie indizierten Therapie äussere, und eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. G. Dr. med. G._______, Allgemeine Medizin FMH, reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2015 eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden sowie einen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein, dem zu entnehmen ist, dass dieser stark an Flashbacks leide sowie an diffusen Schmerzen am ganzen Körper, an Schlafstörungen und an Albträumen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer massiven seelischen Traumatisierung leide, die dringend einer entsprechenden (...)therapie bedürfe, weshalb er den Patienten an das psychiatrische Ambulatorium des (...) überwiesen habe. Die psychiatrischen Dienste (...), gelangten mit Schreiben vom 6. Januar 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und führten aus, der Beschwerdeführer habe die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vorgewiesen und es werde um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts bis am 20. Januar 2014 (recte: 2015) ersucht. Die Instruktionsrichterin hiess dieses Gesuch am 9. Januar 2015 in vollem Umfang gut. Bis zum Urteildatum ging kein entsprechender ärztlicher Bericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. November 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 5. November 2014 datiert (vgl. A10/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Das SEM hat Italien demnach unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht, bringt jedoch sinngemäss vor, es lägen mit den dortigen Lebensbedingungen Überstellungshindernisse respektive Gründe vor, die die Einholung von Garantien zu den Aufnahmebedingungen oder die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen würden. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus dem Ende des letzten Jahres ergangenen Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 4.2.2 Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Italien in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. 4.2.3 Bezüglich eines allfälligen Schutzes vor seinen Landsleuten, die früher in Gambia Soldaten gewesen seien, und vor (...) Staatsangehörigen, die er in Italien gesehen habe, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer an die italienische Polizei wenden kann. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte, um an der grundsätzlich bestehenden Schutzfähig und -willigkeit der italienischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal seine Vorbringen durchwegs pauschal ausfielen und er keine konkrete Gefährdung geltend gemacht hat bzw. ihm nach einem entsprechenden Ersuchen von den zuständigen italienischen Behörden der Schutz verweigert worden wäre. Zur weiteren Begründung kann ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, gibt es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und den sich bisher in den Akten befindlichen Hinweisen keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich, insbesondere (...), angeschlagen ist. Es ist ihm allerdings nicht gelungen darzutun, die gesundheitlichen Beschwerden seien derart schwer, dass sie die hohe Schwelle des menschenrechtlichen Refoulement-Verbots von Art. 3 EMRK erreichen, und damit einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Italien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Aus seinem Verweis auf das Urteil Tarakhel und dem Vorbringen, eine Überstellung nach Italien vor Einholung entsprechender Garantien sei nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil bei ihm die Problematik der Unterbringung von betroffenen Kindern bzw. einer Familie in Italien nicht in Frage steht, es sich also vorliegend nicht um eine mit der Konstellation im Verfahren Tarakhel vergleichbare Situation handelt. 4.3 Schliesslich liegen auch sonst in den individuellen Umständen des vorliegenden Einzelfalles keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen oder aus individuellen Gründen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Somit bleibt Italien in Bezug auf den Beschwerdeführer der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO. 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das SEM dies zu tun scheint - nicht mehr zu prüfen.
7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2014 gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten im demnach zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Überstellung nach Italien hinreichend Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: