opencaselaw.ch

E-6857/2015

E-6857/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im November 2014 und hielt sich zwei Wochen in Äthiopien auf, bevor er über den Sudan nach Libyen gelangte und im Juni 2015 nach Italien reiste. Am 30. Juni 2015 erreichte er die Schweiz und stellte gleichentags sein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder nach Deutschland gewährt, welche Länder gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), möglicherweise für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Die allfällige Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort keine Zukunft sehe. Das SEM gab dem Beschwerdeführer neben Italien auch zur möglichen Überstellung nach Deutschland das rechtliche Gehör, da er anlässlich der Befragung angab, ein 17-jähriger Bruder von ihm lebe seit einem Jahr dort. Auf die Nachfrage, ob er eine Zusammenführung mit seinem Bruder wünsche, falls Deutschland zustimmen würde, erwiderte er, er möchte unabhängig sein, arbeiten und für sich selbst sorgen, ohne seinen Bruder (Akten SEM A8/12, Pt. 3.03). B. Am 4. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden in der Folge mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 16. Oktober 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten inklusive eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt. D. Mit Beschwerde datiert vom 24. Oktober 2015 (Datum Poststempel 23. Oktober 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, einstweilen den Vollzug auszusetzen und es sei die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Zudem sei Einsicht in die restlichen Akten und in das Aktenverzeichnis zu gewähren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sei zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, mangels Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, welche weiteren - nebst den dem Beschwerdeführer ausgehändigten - Akten sich im Dossier befinden würden. Hingegen ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung sehr wohl eine Kopie des Aktenverzeichnisses ediert worden. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seinem später mandatierten Rechtsvertreter alle ihm ausgehändigten Akten zur Kenntnis zu bringen. Im Weiteren bringt er vor, insbesondere seien keine Abklärungen in Deutschland ersichtlich und damit er sich ein Bild der getätigten Abklärungen und der Informationen an den Beschwerdeführer machen könne, ersuche er um ergänzende Einsicht in alle übrigen Aktenstücke. Dazu ist festzustellen, dass sich das SEM - wie aus den unten ausgeführten Erwägungen ersichtlich wird - zu Recht nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen in Deutschland vorzunehmen, und sich demnach auch keine entsprechenden Unterlagen in den Akten befinden, die ediert werden könnten. Eine Durchsicht der Akten ergibt zudem, dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen und editionspflichtigen Aktenstücke ausgehändigt wurden und das rechtliche Gehör in diesem Geltungsbereich nicht verletzt wurde. Der Antrag auf weitere Akteneinsicht ist demnach abzuweisen, soweit er nicht ohnehin als gegenstandslos zu erachten ist.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens kein Merkblatt im Sinne von Art. 4 Dublin-III-VO erhalten, das ausführlich über alle wesentlichen Aspekte der Dublin-Verordnung informieren würde. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer ohne diesbezüglich genügende Information über seinen Bruder in Deutschland befragt habe und er somit die weitreichenden Konsequenzen nicht habe erkennen können, habe das SEM seine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Rüge geht vorliegend fehl. Vorab ist anzumerken, dass die Dublin-III-VO anstelle der Abgabe eines Merkblattes eine mündliche Information etwa in Form eines Gesprächs vorsieht (Art. 4 Abs. 2 in fine Dublin-III-VO). Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragung vom 16. Juli 2015 hinreichend über die vorliegend wesentlichen Aspekte im Zusammenhang der Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt. Das SEM hat den Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt, ob er allenfalls eine Zusammenführung mit seinem in Deutschland lebenden Bruder wünsche. Seine entsprechende Antwort lässt nur den Schluss zu, dass er eine entsprechende Zusammenführung nicht wünsche (A8/12, Pt. 3.03) und demnach die daraus folgende Konsequenz eigenständig klar zum Ausdruck brachte. Das SEM musste sich demnach aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Indizien nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen betreffend den Bruder in Deutschland zu treffen. Auch auf Beschwerdeebene werden keine zusätzlichen entscheidrelevanten Indizien betreffend den Bruder in Deutschland nachgeliefert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben.

E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. Dabei sind gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO im Hinblick auf die Anwendung der in den Art. 8, 10 und 16 genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, falls diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat haben bei der Würdigung der Beweislage alle verfügbaren Indizien zu beachten. Der ersuchende Mitgliedstaat hat alle ihm bekannten Indizien in einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen und der ersuchte Mitgliedstaat darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht übergehen (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 7). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO und hält dafür, gemäss Art 8, 9 und 10 Dublin-III-VO sei Deutschland oder die Schweiz für beide Asylverfahren zuständig. Er stellt sich auf den Standpunkt, es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, den Aufenthalt des Bruders abzuklären, den Beschwerdeführer korrekt und vollständig über die Möglichkeiten und Konsequenzen zu informieren und bei beidseitigem schriftlichen Einverständnis in Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden eine Zusammenführung mit dem Bruder zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer geht mit dieser Annahme fehl. Wie nachstehend festzustellen ist, ist für das vorliegende Asylverfahren des Beschwerdeführers Italien zuständig. Die Frage der Zuständigkeit der Schweiz könnte sich stellen, wenn der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhalten würde. Bei vorliegender Sachlage jedoch hätten unter gegebenen Umständen Deutschland und Italien für eine allfällige Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinem in Deutschland lebenden Bruder besorgt zu sein.

E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht).

E. 6.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte (A8/12, Pt. 5.02).

E. 6.3 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 4. August 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sehe in Italien keine Zukunft.

E. 6.6 Mit den vorstehenden Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geltend, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 6.6.2 Bezüglich der Frage des Vorliegens von "humanitären Gründen" ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.7 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um einstweilige Aussetzung des Vollzuges, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6857/2015 Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im November 2014 und hielt sich zwei Wochen in Äthiopien auf, bevor er über den Sudan nach Libyen gelangte und im Juni 2015 nach Italien reiste. Am 30. Juni 2015 erreichte er die Schweiz und stellte gleichentags sein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 16. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien oder nach Deutschland gewährt, welche Länder gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), möglicherweise für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig seien. Die allfällige Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort keine Zukunft sehe. Das SEM gab dem Beschwerdeführer neben Italien auch zur möglichen Überstellung nach Deutschland das rechtliche Gehör, da er anlässlich der Befragung angab, ein 17-jähriger Bruder von ihm lebe seit einem Jahr dort. Auf die Nachfrage, ob er eine Zusammenführung mit seinem Bruder wünsche, falls Deutschland zustimmen würde, erwiderte er, er möchte unabhängig sein, arbeiten und für sich selbst sorgen, ohne seinen Bruder (Akten SEM A8/12, Pt. 3.03). B. Am 4. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden in der Folge mit, dass sie Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 16. Oktober 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten inklusive eine Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt. D. Mit Beschwerde datiert vom 24. Oktober 2015 (Datum Poststempel 23. Oktober 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, einstweilen den Vollzug auszusetzen und es sei die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Zudem sei Einsicht in die restlichen Akten und in das Aktenverzeichnis zu gewähren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) sei zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, mangels Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, welche weiteren - nebst den dem Beschwerdeführer ausgehändigten - Akten sich im Dossier befinden würden. Hingegen ist dem Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der angefochtenen Verfügung sehr wohl eine Kopie des Aktenverzeichnisses ediert worden. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seinem später mandatierten Rechtsvertreter alle ihm ausgehändigten Akten zur Kenntnis zu bringen. Im Weiteren bringt er vor, insbesondere seien keine Abklärungen in Deutschland ersichtlich und damit er sich ein Bild der getätigten Abklärungen und der Informationen an den Beschwerdeführer machen könne, ersuche er um ergänzende Einsicht in alle übrigen Aktenstücke. Dazu ist festzustellen, dass sich das SEM - wie aus den unten ausgeführten Erwägungen ersichtlich wird - zu Recht nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen in Deutschland vorzunehmen, und sich demnach auch keine entsprechenden Unterlagen in den Akten befinden, die ediert werden könnten. Eine Durchsicht der Akten ergibt zudem, dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen und editionspflichtigen Aktenstücke ausgehändigt wurden und das rechtliche Gehör in diesem Geltungsbereich nicht verletzt wurde. Der Antrag auf weitere Akteneinsicht ist demnach abzuweisen, soweit er nicht ohnehin als gegenstandslos zu erachten ist. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, er habe im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens kein Merkblatt im Sinne von Art. 4 Dublin-III-VO erhalten, das ausführlich über alle wesentlichen Aspekte der Dublin-Verordnung informieren würde. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer ohne diesbezüglich genügende Information über seinen Bruder in Deutschland befragt habe und er somit die weitreichenden Konsequenzen nicht habe erkennen können, habe das SEM seine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Rüge geht vorliegend fehl. Vorab ist anzumerken, dass die Dublin-III-VO anstelle der Abgabe eines Merkblattes eine mündliche Information etwa in Form eines Gesprächs vorsieht (Art. 4 Abs. 2 in fine Dublin-III-VO). Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragung vom 16. Juli 2015 hinreichend über die vorliegend wesentlichen Aspekte im Zusammenhang der Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt. Das SEM hat den Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt, ob er allenfalls eine Zusammenführung mit seinem in Deutschland lebenden Bruder wünsche. Seine entsprechende Antwort lässt nur den Schluss zu, dass er eine entsprechende Zusammenführung nicht wünsche (A8/12, Pt. 3.03) und demnach die daraus folgende Konsequenz eigenständig klar zum Ausdruck brachte. Das SEM musste sich demnach aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Indizien nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen betreffend den Bruder in Deutschland zu treffen. Auch auf Beschwerdeebene werden keine zusätzlichen entscheidrelevanten Indizien betreffend den Bruder in Deutschland nachgeliefert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 5.4 Die Vorinstanz hat anhand des Kriterienkatalogs des Kapitels III der Dublin-III-VO den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln. Dabei sind gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO im Hinblick auf die Anwendung der in den Art. 8, 10 und 16 genannten Kriterien alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, falls diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Sowohl der ersuchende als auch der ersuchte Mitgliedstaat haben bei der Würdigung der Beweislage alle verfügbaren Indizien zu beachten. Der ersuchende Mitgliedstaat hat alle ihm bekannten Indizien in einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen anzuführen und der ersuchte Mitgliedstaat darf diese bei der Beurteilung seiner Zuständigkeit nicht übergehen (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 7). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO und hält dafür, gemäss Art 8, 9 und 10 Dublin-III-VO sei Deutschland oder die Schweiz für beide Asylverfahren zuständig. Er stellt sich auf den Standpunkt, es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, den Aufenthalt des Bruders abzuklären, den Beschwerdeführer korrekt und vollständig über die Möglichkeiten und Konsequenzen zu informieren und bei beidseitigem schriftlichen Einverständnis in Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden eine Zusammenführung mit dem Bruder zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer geht mit dieser Annahme fehl. Wie nachstehend festzustellen ist, ist für das vorliegende Asylverfahren des Beschwerdeführers Italien zuständig. Die Frage der Zuständigkeit der Schweiz könnte sich stellen, wenn der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers sich in der Schweiz aufhalten würde. Bei vorliegender Sachlage jedoch hätten unter gegebenen Umständen Deutschland und Italien für eine allfällige Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinem in Deutschland lebenden Bruder besorgt zu sein. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). 6. 6.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte (A8/12, Pt. 5.02). 6.3 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 4. August 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.4.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen. 6.4.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sehe in Italien keine Zukunft. 6.6 Mit den vorstehenden Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geltend, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.6.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 6.6.2 Bezüglich der Frage des Vorliegens von "humanitären Gründen" ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.7 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um einstweilige Aussetzung des Vollzuges, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: