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E-7390/2014

E-7390/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2014 per Boot in Richtung Italien. Unterwegs sei sie, zusammen mit anderen Personen, von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort seien ihr Fingerabdrücke genommen worden und man habe Fotos von ihr gemacht. Danach habe man sie nach Rom gebracht, wo sie in einem Zentrum untergebracht worden sei. Sie habe sich dann an eine Anwältin gewandt, um freigelassen zu werden und in der Folge von den italienischen Behörden einen Ausweisungsentscheid erhalten. Von Rom aus sei sie mit dem Zug am (...) 2014 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso erfolgte am (...) 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A6/14), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei von ihrem (...) in Tunesien misshandelt worden und werde von ihm mit dem Tode bedroht. Ferner sei sie als eine von wenigen Schiffspassagieren von den italienischen Behörden aufgenommen worden, die anderen seien nach Tunesien zurückgeschickt worden und nun wütend auf sie; einer davon wolle sie umbringen. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, ihr (...) habe in Italien Freunde und sie habe Angst von diesen gefunden zu werden. Sodann werde man dort von der Mafia gezwungen auf der Strasse zu arbeiten. Wenn man nicht gehorche, drohe einem unter Umständen sogar der Tod. Demgegenüber könne man in der Schweiz ein ruhiges Leben führen. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, sie habe (...) und (...). Zudem leide sie an einem (...), müsse (...) nehmen und regelmässig ihr Blut kontrollieren lassen, wobei sie auch Medikamente erhalte. Sie wisse jedoch nicht genau, um was für eine Therapie es sich dabei handle. B. Am 30. September 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, einen "Eurodac"-Treffer vom 13. September 2014 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 4. Dezember 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 30. September 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 - eröffnet am 11. Dezember 2014 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, nachdem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien, zumal es sich bei diesem Staat um einen schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden hielt sie fest, in Italien sei der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet und das SEM werde die italienischen Behörden vor der Überstellung entsprechend benachrichtigen. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht begehrte sie, es seien dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vollständigen Akten zukommen zu lassen und ihm Frist zu gewähren, um die Beschwerde zusätzlich zu begründen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Schliesslich sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe im Wesentlichen damit, dass sie in Italien aufgrund der Drohungen ihres (...) und seinem in Italien bestehenden Netzwerkes gefährdet sei. Die Drohungen würden sich insbesondere darauf richten, dass die Beschwerdeführerin in die (...) gezwungen bzw. umgebracht werden solle. Ein effektiver Schutz der Beschwerdeführerin sei aufgrund der konkreten Verhältnisse in Italien nicht gewährleistet. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin gravierende gesundheitliche Probleme und sich in der Schweiz einer (...)operation unterziehen müssen. Sie leide aber auch an einem (...). Aufgrund der in der Schweiz begonnenen Therapie sei es medizinisch geboten, diese wenigstens soweit durchzuführen, dass eine minimale Stabilisierung stattfinden könne, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht transportfähig sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel, unter anderem (...) ein. E. Am 22. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht gut, wies das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift ab, forderte sie auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 18. Dezember 2014 einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu seinen früheren Erwägungen hielt es fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und belegten Gewaltakte in ihrem Heimatstaat und nicht in Italien stattgefunden hätten. Sollten die zuständigen italienischen Polizeibehörden ihr trotz ernstzunehmender Bedrohung nicht Schutz gewähren, sei sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden, zumal Italien ein Rechtsstaat sei. In Bezug auf ihre Angst vor (...) könne sie sich zudem an eine einschlägige Organisation in Italien wenden, die als Anlaufstelle für Menschen, welche Missbrauch, sexueller Ausbeutung oder Menschenhandel ausgesetzt seien, fungiere. Die entsprechenden Kontaktdaten würden der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Was die gesundheitlichen Beschwerden betreffe, habe die Beschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt zwecks (...) und einer (...) Operation das Spital wieder verlassen können. Entgegen ihren Angaben sei sie nur bis zum (...) krankgeschrieben worden. Darüber hinaus gehende Beschwerden seien den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Bezüglich den erwähnten psychischen Beschwerden sei auszuführen, dass Italien eine angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringe und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung, inklusive solcher von psychischen Erkrankungen, gewährleiste. Ausserdem werde das SEM die italienischen Behörden über die medizinische Situation der Beschwerdeführer informieren. Zusammengefasst bestünden demnach weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz. H. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 belegte die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin zum Erlass der Verfahrenskosten gut und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. J. Mit Eingaben vom 27. Januar und 6. Februar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik. Beide Gesuche begründete er mit übermässiger Arbeitsbelastung, Ferienabwesenheit sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Termine wahrnehmen werde. Dazu reichte er entsprechende Unterlagen ein. Die Instruktionsrichterin hiess das erste Gesuch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 gut, das zweite wies sie unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 ab.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht).

E. 4.1 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden registriert und ihr auch Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ein entsprechender Eurodac-Treffer datiert vom 13. September 2014. Am 30. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 30. September 2014 datiert (vgl. A11/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat Italien danach unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erachtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht.

E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus dem Ende des letzten Jahres ergangenen Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung.

E. 4.2.2 Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde der Beschwerdeführerin kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen, zumal sie ein solches bisher nicht in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Italien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe oder im Falle der Überstellung nicht halten werde.

E. 4.2.3 Bezüglich eines allfälligen Schutzes vor ihrem (...) oder anderen Drittpersonen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin an die italienische Polizei wenden kann. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte, um an der grundsätzlich bestehenden Schutzfähig und -willigkeit der italienischen Behörden im Falle der Beschwerdeführerin zu zweifeln, zumal ihre Vorbringen durchwegs pauschal ausfielen und sie keine konkrete Gefährdung, etwa in Bezug auf allfällige Übergriffe durch die Freunde ihres (...) oder die Mafia, geltend gemacht hat bzw. ihr nach einem entsprechenden Ersuchen von den zuständigen italienischen Behörden der Schutz verweigert worden wäre. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, die ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, sollte sie dieser bedürfen, hat sie doch bereits nach ihrer Ankunft in Rom Unterstützung durch eine Anwältin gesucht und ihre Rechte bei den italienischen Gerichten eingefordert. Zur weiteren Begründung kann ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden.

E. 4.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sie offensichtlich nicht von einer Schwere sind, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. So ist die in Bezug auf den (...) notwendig gewordene Behandlung von Ende letzten Jahres abgeschlossen. Eine darüber hinaus gehende gewichtige physische oder psychische Erkrankung wurde, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft dargelegt. Italien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und gegebenenfalls die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, worauf sie bereits hingewiesen haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 4.3 Schliesslich liegen auch sonst in den individuellen Umständen des vorliegenden Einzelfalles keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass sie im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen oder aus individuellen Gründen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Somit bleibt Italien in Bezug auf die Beschwerdeführerin der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das SEM dies tut - nicht mehr zu prüfen.

E. 7 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7390/2014 Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, Tunesien, vertreten durch Eric Stern, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2014 per Boot in Richtung Italien. Unterwegs sei sie, zusammen mit anderen Personen, von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort seien ihr Fingerabdrücke genommen worden und man habe Fotos von ihr gemacht. Danach habe man sie nach Rom gebracht, wo sie in einem Zentrum untergebracht worden sei. Sie habe sich dann an eine Anwältin gewandt, um freigelassen zu werden und in der Folge von den italienischen Behörden einen Ausweisungsentscheid erhalten. Von Rom aus sei sie mit dem Zug am (...) 2014 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso erfolgte am (...) 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A6/14), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei von ihrem (...) in Tunesien misshandelt worden und werde von ihm mit dem Tode bedroht. Ferner sei sie als eine von wenigen Schiffspassagieren von den italienischen Behörden aufgenommen worden, die anderen seien nach Tunesien zurückgeschickt worden und nun wütend auf sie; einer davon wolle sie umbringen. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, ihr (...) habe in Italien Freunde und sie habe Angst von diesen gefunden zu werden. Sodann werde man dort von der Mafia gezwungen auf der Strasse zu arbeiten. Wenn man nicht gehorche, drohe einem unter Umständen sogar der Tod. Demgegenüber könne man in der Schweiz ein ruhiges Leben führen. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, sie habe (...) und (...). Zudem leide sie an einem (...), müsse (...) nehmen und regelmässig ihr Blut kontrollieren lassen, wobei sie auch Medikamente erhalte. Sie wisse jedoch nicht genau, um was für eine Therapie es sich dabei handle. B. Am 30. September 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, einen "Eurodac"-Treffer vom 13. September 2014 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 4. Dezember 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 30. September 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 - eröffnet am 11. Dezember 2014 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, nachdem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien, zumal es sich bei diesem Staat um einen schutzwilligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden hielt sie fest, in Italien sei der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet und das SEM werde die italienischen Behörden vor der Überstellung entsprechend benachrichtigen. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht begehrte sie, es seien dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die vollständigen Akten zukommen zu lassen und ihm Frist zu gewähren, um die Beschwerde zusätzlich zu begründen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Schliesslich sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe im Wesentlichen damit, dass sie in Italien aufgrund der Drohungen ihres (...) und seinem in Italien bestehenden Netzwerkes gefährdet sei. Die Drohungen würden sich insbesondere darauf richten, dass die Beschwerdeführerin in die (...) gezwungen bzw. umgebracht werden solle. Ein effektiver Schutz der Beschwerdeführerin sei aufgrund der konkreten Verhältnisse in Italien nicht gewährleistet. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin gravierende gesundheitliche Probleme und sich in der Schweiz einer (...)operation unterziehen müssen. Sie leide aber auch an einem (...). Aufgrund der in der Schweiz begonnenen Therapie sei es medizinisch geboten, diese wenigstens soweit durchzuführen, dass eine minimale Stabilisierung stattfinden könne, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht transportfähig sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel, unter anderem (...) ein. E. Am 22. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht gut, wies das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift ab, forderte sie auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 18. Dezember 2014 einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu seinen früheren Erwägungen hielt es fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und belegten Gewaltakte in ihrem Heimatstaat und nicht in Italien stattgefunden hätten. Sollten die zuständigen italienischen Polizeibehörden ihr trotz ernstzunehmender Bedrohung nicht Schutz gewähren, sei sie gehalten, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden, zumal Italien ein Rechtsstaat sei. In Bezug auf ihre Angst vor (...) könne sie sich zudem an eine einschlägige Organisation in Italien wenden, die als Anlaufstelle für Menschen, welche Missbrauch, sexueller Ausbeutung oder Menschenhandel ausgesetzt seien, fungiere. Die entsprechenden Kontaktdaten würden der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Was die gesundheitlichen Beschwerden betreffe, habe die Beschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt zwecks (...) und einer (...) Operation das Spital wieder verlassen können. Entgegen ihren Angaben sei sie nur bis zum (...) krankgeschrieben worden. Darüber hinaus gehende Beschwerden seien den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Bezüglich den erwähnten psychischen Beschwerden sei auszuführen, dass Italien eine angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringe und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung, inklusive solcher von psychischen Erkrankungen, gewährleiste. Ausserdem werde das SEM die italienischen Behörden über die medizinische Situation der Beschwerdeführer informieren. Zusammengefasst bestünden demnach weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz. H. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 belegte die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerin zum Erlass der Verfahrenskosten gut und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. J. Mit Eingaben vom 27. Januar und 6. Februar 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik. Beide Gesuche begründete er mit übermässiger Arbeitsbelastung, Ferienabwesenheit sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Termine wahrnehmen werde. Dazu reichte er entsprechende Unterlagen ein. Die Instruktionsrichterin hiess das erste Gesuch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 gut, das zweite wies sie unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). 4. 4.1 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden registriert und ihr auch Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ein entsprechender Eurodac-Treffer datiert vom 13. September 2014. Am 30. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 30. September 2014 datiert (vgl. A11/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat Italien danach unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erachtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus dem Ende des letzten Jahres ergangenen Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. 4.2.2 Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde der Beschwerdeführerin kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen, zumal sie ein solches bisher nicht in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Italien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. 4.2.3 Bezüglich eines allfälligen Schutzes vor ihrem (...) oder anderen Drittpersonen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin an die italienische Polizei wenden kann. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltpunkte, um an der grundsätzlich bestehenden Schutzfähig und -willigkeit der italienischen Behörden im Falle der Beschwerdeführerin zu zweifeln, zumal ihre Vorbringen durchwegs pauschal ausfielen und sie keine konkrete Gefährdung, etwa in Bezug auf allfällige Übergriffe durch die Freunde ihres (...) oder die Mafia, geltend gemacht hat bzw. ihr nach einem entsprechenden Ersuchen von den zuständigen italienischen Behörden der Schutz verweigert worden wäre. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist, die ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, sollte sie dieser bedürfen, hat sie doch bereits nach ihrer Ankunft in Rom Unterstützung durch eine Anwältin gesucht und ihre Rechte bei den italienischen Gerichten eingefordert. Zur weiteren Begründung kann ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. 4.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sie offensichtlich nicht von einer Schwere sind, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. So ist die in Bezug auf den (...) notwendig gewordene Behandlung von Ende letzten Jahres abgeschlossen. Eine darüber hinaus gehende gewichtige physische oder psychische Erkrankung wurde, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft dargelegt. Italien verfügt im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und gegebenenfalls die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, worauf sie bereits hingewiesen haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.3 Schliesslich liegen auch sonst in den individuellen Umständen des vorliegenden Einzelfalles keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass sie im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen oder aus individuellen Gründen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Somit bleibt Italien in Bezug auf die Beschwerdeführerin der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO. 5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das SEM dies tut - nicht mehr zu prüfen.

7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: