opencaselaw.ch

E-8421/2015

E-8421/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 20. August 2015 gemeinsam mit ihrer Tochter beziehungsweise Schwester C._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Auf das Asylgesuch der Letzeren trat das SEM mit Verfügung vom 5. November 2015, vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. November 2015 (D-7570/2015) bestätigt, nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach Italien. A.b Am 25. August 2015 wurde A._______ (Beschwerdeführerin 1) zur Person befragt und am 27. August 2015 die Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2), wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, welches Land mutmasslich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie werde nicht nach Italien zurückkehren, da es sein könne, dass man sie suche und dass die Person, welche sie nach Italien gebracht habe, verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 führte an, in Italien seien sie nicht sicher vor der ihnen im Iran drohenden Verfolgung. A.c Am 3. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch am 24. November 2015 zu und führten aus, die Familie werde entsprechend dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werden. A.d Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 28. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mittels einer vom 26. De­zember 2015 datierten Beschwerdeschrift sowie unter Verwendung eines für die Anfechtung materieller Verfügungen konzipierten, undatierten Beschwerdeformulars auf Arabisch, in welches handschriftlich eine Begründung auf Deutsch eingefügt wurde. Sinngemäss wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Sie reichten ein Schreiben des D._______ vom 18. Dezember 2015, eine undatierte Notiz mit dem Titel "Nichtvorliegen konkreter individueller Garantien vor der Überstellung", eine Kopie der Zustimmungserklärung der italienischen Behörden, die Kopie eines Berichts der E._______ betreffend die Gesundheitssituation ihrer Tochter beziehungsweise Schwester C._______ vom 27. November 2015 sowie ein Schreiben der National Organization for Liberation of Ahwaz - HAZM vom 14. Dezember 2015 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung. D. Das D._______ liess dem Gericht am 20. Januar 2016 die Kopie einer vorsorglichen Gefährdungsmeldung der E._______ vom 15. Januar 2016 zukommen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführerinnen, die unter Benutzung ihrer Pässe ihr Heimatland legal verlassen haben, über ein vom 17. Juli bis 10. August 2015 gültiges Visum für Italien verfügen. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 3. September 2015 am 24. November 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird in der Beschwerde nicht bestritten.

E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen würden.

E. 4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: Reception conditions for asylum-seekers). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Dieser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine Situation, namentlich die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, Mängel offenbare. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden jedoch keine systemischen Schwachstellen aufweisen, denen generell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta immanent sei (vgl. u.a. Urteile des EGMR i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde-Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f., sowie i.S. A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015, § 36).

E. 4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.

E. 5.1 Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem Staatssekretariat über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. BVGE 2015/9, E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O., E. 8.2.1). Mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. a.a.O., E. 5 ff.); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt.

E. 5.1.1 Der EGMR stellte im Urteil Tarakhel fest, das Nichtvorhandensein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass das System einer grossen Zahl von Asylsuchenden vorenthalten bleibe, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden zu bewältigen. Deshalb habe stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung zu erfolgen. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe (catégorie de la population "particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benötigen. Dieses Erfordernis sei aufgrund ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer extremen Vulnerabilität umso wichtiger, wenn es sich um Kinder handle. Die Aufnahmebedingungen müssten entsprechend dem Alter der Kinder angepasst sein, um folgenschwere Stress- und Angstzustände zu vermeiden (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 118 f.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Italien scheine die Hypothese, dass einer beachtlichen Anzahl von Dublin-Rückkehrenden eine angemessene Unterbringung verwehrt sei, nicht unbegründet. Es obliege infolgedessen den Schweizer Behörden, sich vor einer Überstellung zu versichern, dass die Asylsuchenden bei ihrer Ankunft in Italien in Strukturen aufgenommen würden, welche dem Alter der Kinder angemessen seien (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 120; bei den betreffenden Beschwerdeführenden handelte es sich um ein Ehepaar mit sechs Kindern zwischen zwei und fünfzehn Jahren.). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine dem Alter des Kindes angemessene Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/4 festgestellt, dass das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität sei, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstelle. Entsprechend den Voraussetzungen, wie sie im Urteil Tarakhel genannt seien, müsse im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. BVGE 2015/4 E.4.3).

E. 5.1.2 Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden in der Übernahmeerklärung vom 24. November 2015 die Namen und die Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen aufgeführt, und auf dem Dokument ist vermerkt, dass es sich um eine Familiengemeinschaft (nucleo familiare) handelt. Betreffend der Unterbringung wurde festgehalten, die Familie werde in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Die Beschwerdeführerinnen seien verpflichtet, sich bei der Grenzpolizei des Flughafens Lamezia Terme (Kalabrien) zu melden. Die Beschwerdeführerin 2 ist mit siebzehneinhalb Jahren noch minderjährig. Indes benötigt sie aufgrund ihres Alters nicht mehr dieselben Unterbringungsstrukturen wie schulpflichtige Kinder oder Kinder im Vorschulalter. Zudem dürfte der Betreuungsaufwand für ihre Mutter praktisch unerheblich sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, diese wäre auf entsprechende Unterstützung angewiesen. Aufgrund des ausdrücklichen und mehrfachen Hinweises auf die Familiengemeinschaft in der Übernahmeerklärung kann als hinreichend garantiert erachtet werden, dass die italienischen Behörden die Einheit der Familie wahren werden. Eine Trennung von Mutter und Tochter ist daher nicht zu befürchten. Der Hinweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, in welchem in der Umgebung von Lamezia Terme fünf Zentren mit insgesamt 47 Aufnahmeplätzen für Familien aufgeführt sind, stellt zwar keine individuelle Zusicherung eines bestimmten Platzes in einem dieser Zentren dar, kann aber als verbindliche Erklärung im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen verstanden werden. Auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin 2 ist diese verbindliche Erklärung der italienischen Behörden jedenfalls insofern als ausreichend zu bezeichnen, als eine Gefährdung des Kindswohls ausgeschlossen scheint, zumal auch eine Unterbringung in einem Aufnahmezentrum für Erwachsene durchaus ihrem Alter angemessen wäre, solange keine Trennung der Familie erfolgt. Mithin ist aufgrund der konkreten Umstände vom Vorliegen einer genügenden individuellen und konkreten Zusicherung der italienischen Behörden auszugehen. Entsprechend ist zu verneinen, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien wegen der aktuellen Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Im Übrigen ist anzunehmen, dass auch die 24-jährige Tochter beziehungsweise Schwester C._______, deren Überstellung nach Italien bis heute noch nicht erfolgt ist, im Familienverbund verbleiben wird, womit der Beschwerdeführerin 2 zwei erwachsene enge Bezugspersonen zur Verfügung stehen werden.

E. 5.1.3 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Italien werde den Beschwerdeführerinnen kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen, zumal sie ein solches in Italien bisher nicht angestrengt haben und diesbezüglich keine Einwände erheben. Auch ist nicht zu erwarten, dass Italien das Refoulement-Verbot missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, handelt es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden, welche sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind. Bei drohenden Übergriffen durch Privatpersonen oder tatsächlichen Angriffen könnten sie sich daher an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.

E. 5.1.4 Gemäss der vorsorglichen Gefährdungsmeldung vom 15. Januar 2016 habe "die Familie" geäussert, dass sie sich umbringen würden, wenn sie nach Italien zurück müssten. Es bestehe, solange sie in der Schweiz seien, keine akute Suizidalität, bei der Zustellung einer Wegweisungsverfügung bestehe aber die Gefahr eines gemeinschaftlichen Suizides. Es habe deshalb mit Eröffnung des Wegweisungsentscheides eine Schutzmassnahme und psychiatrische Exploration zu erfolgen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine erpresserische Drohung oder um eine ernstzunehmende Verzweiflung handelt, klar nicht gegeben. Bei den Beschwerdeführerinnen wurde keine Erkrankung diagnostiziert, und sie konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht derart, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit der Eröffnung des vorliegenden Urteils und dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben jedoch allfällig auftauchenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gebührend Rechnung zu tragen und zu versuchen, eine gemeinsame Überstellung aller drei Familienangehörigen zu bewerkstelligen.

E. 5.1.5 Die Beschwerdeführerinnen konnten mit ihren Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.

E. 5.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Da die Beschwerde­führerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8421/2015 Urteil vom 27. Januar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Tochter B._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 20. August 2015 gemeinsam mit ihrer Tochter beziehungsweise Schwester C._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Auf das Asylgesuch der Letzeren trat das SEM mit Verfügung vom 5. November 2015, vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. November 2015 (D-7570/2015) bestätigt, nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach Italien. A.b Am 25. August 2015 wurde A._______ (Beschwerdeführerin 1) zur Person befragt und am 27. August 2015 die Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2), wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, welches Land mutmasslich für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie werde nicht nach Italien zurückkehren, da es sein könne, dass man sie suche und dass die Person, welche sie nach Italien gebracht habe, verhaftet worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 führte an, in Italien seien sie nicht sicher vor der ihnen im Iran drohenden Verfolgung. A.c Am 3. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch am 24. November 2015 zu und führten aus, die Familie werde entsprechend dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werden. A.d Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie nach Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. B. Die Beschwerdeführerinnen erhoben am 28. Dezember 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mittels einer vom 26. De­zember 2015 datierten Beschwerdeschrift sowie unter Verwendung eines für die Anfechtung materieller Verfügungen konzipierten, undatierten Beschwerdeformulars auf Arabisch, in welches handschriftlich eine Begründung auf Deutsch eingefügt wurde. Sinngemäss wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Sie reichten ein Schreiben des D._______ vom 18. Dezember 2015, eine undatierte Notiz mit dem Titel "Nichtvorliegen konkreter individueller Garantien vor der Überstellung", eine Kopie der Zustimmungserklärung der italienischen Behörden, die Kopie eines Berichts der E._______ betreffend die Gesundheitssituation ihrer Tochter beziehungsweise Schwester C._______ vom 27. November 2015 sowie ein Schreiben der National Organization for Liberation of Ahwaz - HAZM vom 14. Dezember 2015 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung. D. Das D._______ liess dem Gericht am 20. Januar 2016 die Kopie einer vorsorglichen Gefährdungsmeldung der E._______ vom 15. Januar 2016 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführerinnen, die unter Benutzung ihrer Pässe ihr Heimatland legal verlassen haben, über ein vom 17. Juli bis 10. August 2015 gültiges Visum für Italien verfügen. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 3. September 2015 am 24. November 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird in der Beschwerde nicht bestritten. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen würden. 4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: Reception conditions for asylum-seekers). Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Dieser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine Situation, namentlich die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus, Mängel offenbare. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden jedoch keine systemischen Schwachstellen aufweisen, denen generell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta immanent sei (vgl. u.a. Urteile des EGMR i.S. Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde-Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f., sowie i.S. A.S. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015, § 36). 4.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

5. Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist. 5.1 Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem Staatssekretariat über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. BVGE 2015/9, E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O., E. 8.2.1). Mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. a.a.O., E. 5 ff.); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. 5.1.1 Der EGMR stellte im Urteil Tarakhel fest, das Nichtvorhandensein systemischer Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass das System einer grossen Zahl von Asylsuchenden vorenthalten bleibe, weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden zu bewältigen. Deshalb habe stets im Einzelfall eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung zu erfolgen. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe (catégorie de la population "particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benötigen. Dieses Erfordernis sei aufgrund ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer extremen Vulnerabilität umso wichtiger, wenn es sich um Kinder handle. Die Aufnahmebedingungen müssten entsprechend dem Alter der Kinder angepasst sein, um folgenschwere Stress- und Angstzustände zu vermeiden (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 118 f.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Italien scheine die Hypothese, dass einer beachtlichen Anzahl von Dublin-Rückkehrenden eine angemessene Unterbringung verwehrt sei, nicht unbegründet. Es obliege infolgedessen den Schweizer Behörden, sich vor einer Überstellung zu versichern, dass die Asylsuchenden bei ihrer Ankunft in Italien in Strukturen aufgenommen würden, welche dem Alter der Kinder angemessen seien (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 120; bei den betreffenden Beschwerdeführenden handelte es sich um ein Ehepaar mit sechs Kindern zwischen zwei und fünfzehn Jahren.). Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine dem Alter des Kindes angemessene Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/4 festgestellt, dass das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität sei, sondern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstelle. Entsprechend den Voraussetzungen, wie sie im Urteil Tarakhel genannt seien, müsse im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung - insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen - vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (vgl. BVGE 2015/4 E.4.3). 5.1.2 Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden in der Übernahmeerklärung vom 24. November 2015 die Namen und die Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen aufgeführt, und auf dem Dokument ist vermerkt, dass es sich um eine Familiengemeinschaft (nucleo familiare) handelt. Betreffend der Unterbringung wurde festgehalten, die Familie werde in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht. Die Beschwerdeführerinnen seien verpflichtet, sich bei der Grenzpolizei des Flughafens Lamezia Terme (Kalabrien) zu melden. Die Beschwerdeführerin 2 ist mit siebzehneinhalb Jahren noch minderjährig. Indes benötigt sie aufgrund ihres Alters nicht mehr dieselben Unterbringungsstrukturen wie schulpflichtige Kinder oder Kinder im Vorschulalter. Zudem dürfte der Betreuungsaufwand für ihre Mutter praktisch unerheblich sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, diese wäre auf entsprechende Unterstützung angewiesen. Aufgrund des ausdrücklichen und mehrfachen Hinweises auf die Familiengemeinschaft in der Übernahmeerklärung kann als hinreichend garantiert erachtet werden, dass die italienischen Behörden die Einheit der Familie wahren werden. Eine Trennung von Mutter und Tochter ist daher nicht zu befürchten. Der Hinweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, in welchem in der Umgebung von Lamezia Terme fünf Zentren mit insgesamt 47 Aufnahmeplätzen für Familien aufgeführt sind, stellt zwar keine individuelle Zusicherung eines bestimmten Platzes in einem dieser Zentren dar, kann aber als verbindliche Erklärung im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen verstanden werden. Auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin 2 ist diese verbindliche Erklärung der italienischen Behörden jedenfalls insofern als ausreichend zu bezeichnen, als eine Gefährdung des Kindswohls ausgeschlossen scheint, zumal auch eine Unterbringung in einem Aufnahmezentrum für Erwachsene durchaus ihrem Alter angemessen wäre, solange keine Trennung der Familie erfolgt. Mithin ist aufgrund der konkreten Umstände vom Vorliegen einer genügenden individuellen und konkreten Zusicherung der italienischen Behörden auszugehen. Entsprechend ist zu verneinen, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien wegen der aktuellen Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Im Übrigen ist anzunehmen, dass auch die 24-jährige Tochter beziehungsweise Schwester C._______, deren Überstellung nach Italien bis heute noch nicht erfolgt ist, im Familienverbund verbleiben wird, womit der Beschwerdeführerin 2 zwei erwachsene enge Bezugspersonen zur Verfügung stehen werden. 5.1.3 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Italien werde den Beschwerdeführerinnen kein ausreichendes Asylverfahren zukommen lassen, zumal sie ein solches in Italien bisher nicht angestrengt haben und diesbezüglich keine Einwände erheben. Auch ist nicht zu erwarten, dass Italien das Refoulement-Verbot missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, handelt es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden, welche sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind. Bei drohenden Übergriffen durch Privatpersonen oder tatsächlichen Angriffen könnten sie sich daher an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 5.1.4 Gemäss der vorsorglichen Gefährdungsmeldung vom 15. Januar 2016 habe "die Familie" geäussert, dass sie sich umbringen würden, wenn sie nach Italien zurück müssten. Es bestehe, solange sie in der Schweiz seien, keine akute Suizidalität, bei der Zustellung einer Wegweisungsverfügung bestehe aber die Gefahr eines gemeinschaftlichen Suizides. Es habe deshalb mit Eröffnung des Wegweisungsentscheides eine Schutzmassnahme und psychiatrische Exploration zu erfolgen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine erpresserische Drohung oder um eine ernstzunehmende Verzweiflung handelt, klar nicht gegeben. Bei den Beschwerdeführerinnen wurde keine Erkrankung diagnostiziert, und sie konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht derart, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit der Eröffnung des vorliegenden Urteils und dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben jedoch allfällig auftauchenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gebührend Rechnung zu tragen und zu versuchen, eine gemeinsame Überstellung aller drei Familienangehörigen zu bewerkstelligen. 5.1.5 Die Beschwerdeführerinnen konnten mit ihren Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. 5.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Da die Beschwerde­führerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub