opencaselaw.ch

E-7340/2014

E-7340/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) respektive (...) September 2014 von Mailand her kommend in die Schweiz ein und stellte am 9. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ebenfalls am 9. September 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 11. September 2014 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. A.b Am 23. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreters summarisch befragt; überdies wurde ihm aufgrund seiner Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er habe sein Heimatland Marokko im Jahr 2000 verlassen und bis zu seiner Ausreise aus Italien am (...) respektive (...) September 2014 in Mailand gelebt, wobei er in dieser Zeit drei Mal nach Marokko zurückgekehrt sei, das letzte Mal im Jahr 2007 (A12/11, Rz. 5.01 und 5.02). Im Jahr 2004 hätten ihm die italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, welche bis ins Jahr 2007 gültig gewesen sei. Danach sei die Bewilligung jedoch nicht mehr verlängert worden, weil er keinen Arbeitsvertrag mehr gehabt habe (A12/11, Rz. 4.04). Da er bis heute keine Arbeit mehr in Italien gefunden und sich mithin illegal dort aufgehalten habe, sei er in die Schweiz gereist. Aus demselben Grund, das heisst aufgrund von Arbeitslosigkeit, habe er damals auch Marokko verlassen. Probleme mit den marokkanischen Behörden habe er nie gehabt (A12/11, Rz. 7.01). Auch habe er in Italien nie ein Asylgesuch gestellt (A12/11, Rz. 5.02). Bezüglich der Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren trug der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil man dort keine Arbeit finde (A12/11, Rz. 8.01). Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Italien einen Bruder und einen Onkel mütterlicherseits (A12/11, Rz. 3.03). Gesundheitlich gehe es ihm gut. Auch nehme er keine Medikamente (A12/11, Rz. 8.02). B. Am 25. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A15/7; A16/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A19/2). C. Gemäss Aktennotiz des BFM vom 29. Oktober 2014 betreffend eines Telefonanrufs von Dr. B._______, [Klinik], befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der genannten Klinik in [Behandlung] (A17/1). Weitere Informationen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive dessen Behandlung lassen sich den vorinstanzlichen Akten - mit Ausnahme der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Entscheidentwurf (siehe nachfolgend Bst. D) - nicht entnehmen. D. Am 8. Dezember 2014 gab das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Bundesamtes, in dem ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Italien vorgesehen war, Stellung zu nehmen. Gleichentags wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Eintscheidentwurf nicht einverstanden sei, da es in Italien keine Arbeit gebe und seine Zukunft unsicher sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens in der [Klinik] hospitalisiert gewesen sei und der ärztliche Bericht dazu, sobald verfügbar, beim BFM eingereicht werde (A21/2). E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 - eröffnet am 10. Dezember 2014 (A23/1) - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und ordnete deren Vollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer an die italienischen Behörden wenden könne, um sozialstaatliche Unterstützung respektive Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trage die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie Italien davor über die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Überdies sei mit Verweis auf die zuvor erwähnte Aufnahmerichtlinie, welche auch Mindestnormen betreffend die medizinische Grundversorgung Asylsuchender enthalte, davon auszugehen, dass Italien die notwendigen Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zur notwendigen Behandlung auch gewährleiste, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr zwecks medizinischer Behandlung ebenfalls an die italienischen Behörden wenden könne. Die von ihm geltend gemachten medizinischen Probleme vermöchten daher keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Poststempel, vorgängig per Fax) erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm zu gestatten, mit einer ergänzenden Beschwerdeschrift den ausstehenden Arztbericht der [Klinik] einzureichen. Ferner sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden die Garantie einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte, sowie dem Beschwerdeführer betreffend dieser Garantien das rechtliche Gehör zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Schliesslich wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das eingereichte Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen kürzlich ergangenem Urteil in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) müsse geschlossen werden, dass die Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen in Italien derart unzulänglich seien, dass nicht nur Familien mit minderjährigen Kindern, sondern auch andere Asylsuchende, die einer verletzlichen Personengruppe angehören, nicht adäquat untergebracht werden können. So drohe es auch diesen Asylsuchenden, in Lebensbedingungen zu geraten, welche die Schwelle von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu erreichen vermöchten. Der Beschwerdeführer leide an einer [Krankheit]. Aufgrund dessen sei er am 28. Oktober 2014 erstmals in die [Klinik] eingeliefert worden, wo er bis am 20. November 2014 stationär behandelt worden sei. Da er nach seiner Entlassung seine Medikamente selbständig abgesetzt habe, sei er am 11. Dezember 2014 erneut für einen stationären Aufenthalt in die [Klinik] eingewiesen worden. Ein entsprechender Arztbericht werde, sobald verfügbar, nachgereicht. Aufgrund der [Krankheit] des Beschwerdeführers müsse dieser als besonders verletzlich betrachtet werden. Vor dem Hintergrund der vom EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz festgestellten Unzulänglichkeit des Unterbringungssystems Asylsuchender in Italien laufe der Beschwerdeführer deshalb Gefahr, keinen Zugang zu einer Unterkunft und einer adäquaten [Betreuung] zu erhalten und auf der Strasse respektive in einem besetzten Haus leben zu müssen. Folglich müsse die Vorinstanz in Analogie zum Urteil Tarakhel gegen die Schweiz im Fall einer verletzlichen Person wie dem Beschwerdeführer Garantien bei den italienischen Behörden dafür einholen, dass dieser nach einer Überstellung nach Italien Zugang zum Unterbringungssystem hat und eine angemessene [Behandlung] erhalten wird. Ansonsten wäre damit zu rechnen, dass die in Italien drohenden Lebensbedingungen die Schwelle der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden. Sollten sich die genannten Garantien nicht einholen lassen, müsse die Vorinstanz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren prüfen. G. Mit Telefax vom 18. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. H. In seiner Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Italien im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung eingeräumt werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verfügte, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu gestatten, den ausstehenden Arztbericht der [Klinik] einzureichen, später zurückzukommen sei. I. I.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 mit dem Titel "Beschwerdeergänzung im Verfahren von A._______, geb. (...), Marokko" legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2014 in Aussicht gestellten Arztbericht der [Klinik] vom 16. Dezember 2014 ins Recht und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer gut auf die notwendigen Medikamente anspreche, das Leiden jedoch zurückkomme, wenn er diese wieder selbstständig absetze. Folglich bestehe bei einer mangelhaften Betreuung des Beschwerdeführers das Risiko, dass er aufgrund seiner Krankheit in eine Notlage gerate. Vor diesem Hintergrund empfehle der behandelnde Arzt auch eine Nachbehandlung durch einen ambulanten [Arzt], eine regelmässige Einnahme der Medikamente, (...). Aufgrund der aktuellen Lage in Italien könne nicht vermutet werden, dass eine solch intensive Betreuung gewährleiste werden könne. I.b Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Arztbericht der [Klinik] an die Vorinstanz weiter. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie die nötige medizinische Versorgung zugänglich machen sowie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten [Betreuung], gewährleisten müsse. Zudem stelle eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden gemäss Praxis des EGMR nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers offensichtliche nicht erfüllt. Das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz beziehe sich nicht auf andere Personengruppen als Familien mit Kindern und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest. Folglich habe das Urteil im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen alleinstehenden Mann handle, keine weitergehende Bewandtnis, weshalb das SEM auch nicht verpflichtet sei, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie für eine menschenwürdige Unterbringung und Betreuung einzuholen. Im Rahmen der Ankündigung der Überstellung würden die italienischen Behörden zudem über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert. Die konkrete Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde von der kantonalen Behörde im Zeitpunkt der Überstellung überprüft. Zusammenfassend bestehe somit weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz. K. In seiner Replik vom 23. Januar 2015 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz im Wesentlichen aus, das SEM stützte sich bei der Einschätzung der Verhältnisse in Italien auf die sogenannte Sicherheitsvermutung, nach der alle Dublin-Mitglied-staaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkämen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne diese Sicherheitsvermutung indes umgestossen werden, wenn im zuständigen Staat die Gefahr der Verletzung der EMRK sowie der diese konkretisierenden Mindeststandards der EU bestünden. In jedem Fall könne die überstellende Behörde sich im Einzelfall nicht mehr auf die Sicherheitsvermutung abstützen, sondern müsse vertieft prüfen, ob gegen die genannten Rechte verstossen werde, wenn übereinstimmende Berichte betreffend die Situation in einem Dublinstaat zum Schluss gelangten, dass systemische Mängel im Asylverfahren oder im Aufnahmesystem bestehen. Bezüglich des Aufnahmesystems in Italien lägen zweifelsohne zahlreiche solche Berichte vor. Ob in Italien tatsächlich systemische Mängel bestünden, habe der EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz zwar offengelassen. Indes sei die Beantwortung dieser Frage unerheblich, sei doch einzig relevant, ob die in einem Dublinstaat herrschenden Umstände dazu führen könnten, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung entstünde. Neben den Umständen im zuständigen Staat sei dabei auch die Verletzlichkeit eines Antragsstellers von Bedeutung. Im Übrigen beziehe sich das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur auf Kinder, da der EGMR nämlich zum Schluss gekommen sei, dass Asylsuchende an sich eine besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe der Bevölkerung darstellten, die mit Blick auf Art. 3 EMRK besonders zu schützen seien. Dementsprechend sei das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil mit Bezug zum Urteil Tarakhel gegen die Schweiz zum Schluss gekommen, dass im Fall eines alleinstehenden, psychisch stark angeschlagenen Gesuchstellers vor dem Vollzug der Wegweisung nach Ungarn entsprechende Garantien betreffend Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen seien (vgl. Urteil des BVGer D-6089/2014 vom 10. November 2014). Schliesslich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammen mit der Replik einen Austrittsbericht der [Klinik] vom 8. Januar 2015 ein und wies darauf hin, dass die Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers gemäss diesem Bericht nun überwacht werden müsse. Zudem legte er ein Formular mit dem Titel "Medizinische Informationen" ins Recht und machte auf den darin erhobenen Befund, dass der Beschwerdeführer vermutlich aufgrund einer zu hohen Dosierung von [Medikamenten] in Italien an Parkinsonismus leide, aufmerksam. L. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. In einer vom 9. Februar 2015 datierenden Notiz wurde den kantonalen Behörden mitgeteilt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Januar 2015 in der [Klinik].

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Italien aufgehalten und von 2004 bis 2007 über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 25. September 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Anlässlich der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer bezüglich der Zuständigkeit Italiens lediglich geltend, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil es dort keine Arbeit gebe. Dieses Argument vermag gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht umzustossen (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist somit gegeben. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch ist Italien gehalten, die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anzuerkennen und zu schützen. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektive seinen Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien grundsätzlich nach. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Im kürzlich ergangenen Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof vor dem Hintergrund der von den Beschwerdeführenden in diesem Fall geltend gemachten systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem jedoch fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im diesem Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Mithin hat der EGMR das Vorliegen eines systemischen Mangels im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für Italien implizit verneint (vgl. auch Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien, Urteil vom 2. April 2013, Beschwerde Nr. 27725/10, § 78, auf das im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz verwiesen wird). Das UNHCR hat zwar, wie zuvor erwähnt, in verschiedenen Berichten und Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass das italienische Asylsystem, insbesondere im Bereich der Aufnahme und Integration Betroffener, Lücken aufweise, einer generellen Empfehlung, Asylsuchende infolge systemischer Mängel nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu überstellen, hat es sich bislang indes enthalten (vgl. statt vieler UNHCR, a.a.O., einschliesslich UNHCR Deutschland, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014). Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis nicht davon aus, das Asylsystem Italiens leide an einem systemischen Mangel (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6039/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5; Urteil des BVGer E 7227/2014 vom 18. Dezember 2014). 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers griff die Frage des systemischen Mangels im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Italien auf Beschwerdeeben, das heisst in seiner Replik, zwar auf, erachtete sie indes für das vorliegende Verfahren für unerheblich, sei doch einzig relevant, ob die in einem Dublinstaat herrschenden Umstände dazu führen könnten, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung entstünde. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen bleibt.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).

E. 6.1.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2014 geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner [Krankheit] als besonders verletzliche Person betrachtet werden müsse, für die vor dem Hintergrund der vom EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz festgestellten Unzulänglichkeiten in den Aufnahmebedingungen bei den italienischen Behörden Garantien für den Zugang zum Unterbringungssystem und einer angemessenen psychiatrischen Behandlung einzuholen seien. Ansonsten wäre damit zu rechnen, dass die in Italien drohenden Lebensbedingungen die Schwelle der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden.

E. 6.1.2 Vorweg sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der entscheidrelevante Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung nicht vollständig erstellt war, da das BFM den in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2014 in Aussicht gestellten Arztbericht der [Klinik] nicht abgewartet hat und dieser der Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfindung mithin nicht vorlag. So ist eine medizinische Beurteilung der Art und Schwere der Krankheit einer asylsuchenden Person entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Lichte der Beurteilung ihrer Gefährdung sowie einer allenfalls zu berücksichtigenden Verletzlichkeit derselben entscheidwesentlich. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den in Aussicht gestellten Arztbericht auf Beschwerdeebene nachreichen konnte und das Bundesverwaltungsgericht von der Aktenlage im Zeitpunkt des Entscheides ausgeht, ist der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt jedoch als erstellt zu betrachten. Folglich fällt eine Kassation aus diesem Grund ausser Betracht.

E. 6.1.3 Bezüglich der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgetragenen Rüge, es seien wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer verletzlichen Gruppe die vom EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz geforderten Garantien in Italien einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im genannten Urteil zwar feststellte, dass ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Indessen zog der Gerichtshof aus dieser Feststellung nur für den von ihm zu beurteilenden Fall konkrete Schlüsse, indem er ausführte, dass wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Ob ohne vorgängige Einholung der entsprechenden Garantien auch bei [schwer kranken] Personen Lebensbedingungen resultieren können, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen, und diese Personen mithin als verletzlich zu gelten haben, kann aufgrund der Sachlage im vorliegenden Fall offengelassen werden. So ist es vor dem Hintergrund des Arztberichts respektive des Austrittsberichts der [Klinik] vom 16. Dezember 2014 beziehungsweise 8. Januar 2015 zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer [schweren] Krankheit leidet, entsprechende Medikamente einnehmen und sich regelmässig einer [Verlaufskontrolle] unterziehen muss. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Italien (von 2000 bis 2014) in diesem Staat über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, mit den lokalen Gegebenheiten vertraut ist und sich in Italien auch zurechtfindet. So hat er gemäss eigenen Angaben in der Kurzbefragung und der im Arztbericht vom 16. Dezember 2014 enthaltenen Familienanamnese in Italien einen Onkel und insbesondere einen Bruder, zu dem er einen guten Kontakt pflegt. Auch erhielt er gemäss der persönlichen und sozialen Anamnese im Arztbericht vom 16. Dezember 2014 bereits in Italien [medizinische] Hilfe, war er doch schon dort in einer entsprechenden Klinik hospitalisiert. Dass die in Italien verschriebenen [Medikamente], die beim Beschwerdeführer gemäss dem Formular "Medizinische Informationen" zu Parkinsonismus geführt haben, - wie in der Replik behauptet - überdosiert waren, kann weder diesem Formular noch den eingereichten Arztberichten entnommen werden. Folglich lässt sich daraus auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Behandlung seiner Krankheit in Italien ableiten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien sowohl bezüglich einer adäquaten Unterkunft als auch bezüglich einer angemessenen Behandlung und Betreuung Hilfe erwarten kann und weiss, an wen er sich im Notfall wenden muss. Folglich ist trotz seiner Krankheit nicht von einer konkreten Gefahr ("real risk") auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Italien Lebensbedingungen ausgesetzt ist, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkämen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung - er wolle nicht nach Italien zurück, weil es dort keine Arbeit gebe - nichts. Auch aus dem in der Replik erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6089/2014 vom 10. November 2014 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So geht es in diesem Urteil um eine Überstellung nach Ungarn und nicht nach Italien. Auch lässt sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht mit jener des Beschwerdeführers im genannten Verfahren vergleichen.

E. 6.1.4 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK nicht dazu verpflichtet, Garantien dafür einzuholen, dass der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich Zugang zum Unterbringungssystem Asylsuchender und einer angemessenen psychiatrischen Behandlung erhält. Auch ist die Vorinstanz mit Verweis auf die Aufnahmerichtlinie zu Recht davon ausgegangen, Italien garantiere dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Behandlung.

E. 6.1.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen zu werden.

E. 6.1.6 Im Übrigen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren. Die Vorinstanz scheint sich dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung bewusst und bestätigt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, indem Italien vor der Rückschaffung über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung informiert werde. Dabei erscheint im konkreten Fall besonders wichtig, dass der Beschwerdeführer die notwendige Medikamentierung, sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an die italienischen Behörden, erhält und mittels Überwachung bei der Medikamenteneinnahme sichergestellt wird, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Arzneimittel vor der Reise auch tatsächlich zu sich nimmt. Unter Umständen ist der Beschwerdeführer auf der Reise nach Italien von einer [Fachkraft] begleiten zu lassen. Zudem ist mittels Information der italienischen Behörden sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien geeigneten Personen oder Institutionen (allenfalls seinem Bruder) übergeben wird und diese zu diesem Zweck über die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme sowie die diesbezügliche Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers präzise und umfassend orientiert werden. Um eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung zu ermöglichen, sind die eingereichten Arztberichte vom 16. Dezember 2014 respektive 8. Januar 2015 überdies auf Italienisch übersetzen zu lassen.

E. 6.1.7 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen. Auch sonst besteht im vorliegenden Fall kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.2 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 zu bestätigen.

E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 aber die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7340/2014 Urteil vom 17. Februar 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) respektive (...) September 2014 von Mailand her kommend in die Schweiz ein und stellte am 9. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ebenfalls am 9. September 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 11. September 2014 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. A.b Am 23. September 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreters summarisch befragt; überdies wurde ihm aufgrund seiner Angaben im Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er habe sein Heimatland Marokko im Jahr 2000 verlassen und bis zu seiner Ausreise aus Italien am (...) respektive (...) September 2014 in Mailand gelebt, wobei er in dieser Zeit drei Mal nach Marokko zurückgekehrt sei, das letzte Mal im Jahr 2007 (A12/11, Rz. 5.01 und 5.02). Im Jahr 2004 hätten ihm die italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, welche bis ins Jahr 2007 gültig gewesen sei. Danach sei die Bewilligung jedoch nicht mehr verlängert worden, weil er keinen Arbeitsvertrag mehr gehabt habe (A12/11, Rz. 4.04). Da er bis heute keine Arbeit mehr in Italien gefunden und sich mithin illegal dort aufgehalten habe, sei er in die Schweiz gereist. Aus demselben Grund, das heisst aufgrund von Arbeitslosigkeit, habe er damals auch Marokko verlassen. Probleme mit den marokkanischen Behörden habe er nie gehabt (A12/11, Rz. 7.01). Auch habe er in Italien nie ein Asylgesuch gestellt (A12/11, Rz. 5.02). Bezüglich der Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren trug der Beschwerdeführer vor, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil man dort keine Arbeit finde (A12/11, Rz. 8.01). Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Italien einen Bruder und einen Onkel mütterlicherseits (A12/11, Rz. 3.03). Gesundheitlich gehe es ihm gut. Auch nehme er keine Medikamente (A12/11, Rz. 8.02). B. Am 25. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (A15/7; A16/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Die Vorinstanz teilte den italienischen Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A19/2). C. Gemäss Aktennotiz des BFM vom 29. Oktober 2014 betreffend eines Telefonanrufs von Dr. B._______, [Klinik], befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der genannten Klinik in [Behandlung] (A17/1). Weitere Informationen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive dessen Behandlung lassen sich den vorinstanzlichen Akten - mit Ausnahme der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Entscheidentwurf (siehe nachfolgend Bst. D) - nicht entnehmen. D. Am 8. Dezember 2014 gab das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Bundesamtes, in dem ein Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Italien vorgesehen war, Stellung zu nehmen. Gleichentags wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Eintscheidentwurf nicht einverstanden sei, da es in Italien keine Arbeit gebe und seine Zukunft unsicher sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens in der [Klinik] hospitalisiert gewesen sei und der ärztliche Bericht dazu, sobald verfügbar, beim BFM eingereicht werde (A21/2). E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 - eröffnet am 10. Dezember 2014 (A23/1) - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und ordnete deren Vollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer an die italienischen Behörden wenden könne, um sozialstaatliche Unterstützung respektive Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trage die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie Italien davor über die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Überdies sei mit Verweis auf die zuvor erwähnte Aufnahmerichtlinie, welche auch Mindestnormen betreffend die medizinische Grundversorgung Asylsuchender enthalte, davon auszugehen, dass Italien die notwendigen Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zur notwendigen Behandlung auch gewährleiste, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr zwecks medizinischer Behandlung ebenfalls an die italienischen Behörden wenden könne. Die von ihm geltend gemachten medizinischen Probleme vermöchten daher keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Poststempel, vorgängig per Fax) erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm zu gestatten, mit einer ergänzenden Beschwerdeschrift den ausstehenden Arztbericht der [Klinik] einzureichen. Ferner sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden die Garantie einzuholen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Betreuung erhalte, sowie dem Beschwerdeführer betreffend dieser Garantien das rechtliche Gehör zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Schliesslich wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das eingereichte Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen kürzlich ergangenem Urteil in der Sache Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) müsse geschlossen werden, dass die Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen in Italien derart unzulänglich seien, dass nicht nur Familien mit minderjährigen Kindern, sondern auch andere Asylsuchende, die einer verletzlichen Personengruppe angehören, nicht adäquat untergebracht werden können. So drohe es auch diesen Asylsuchenden, in Lebensbedingungen zu geraten, welche die Schwelle von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu erreichen vermöchten. Der Beschwerdeführer leide an einer [Krankheit]. Aufgrund dessen sei er am 28. Oktober 2014 erstmals in die [Klinik] eingeliefert worden, wo er bis am 20. November 2014 stationär behandelt worden sei. Da er nach seiner Entlassung seine Medikamente selbständig abgesetzt habe, sei er am 11. Dezember 2014 erneut für einen stationären Aufenthalt in die [Klinik] eingewiesen worden. Ein entsprechender Arztbericht werde, sobald verfügbar, nachgereicht. Aufgrund der [Krankheit] des Beschwerdeführers müsse dieser als besonders verletzlich betrachtet werden. Vor dem Hintergrund der vom EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz festgestellten Unzulänglichkeit des Unterbringungssystems Asylsuchender in Italien laufe der Beschwerdeführer deshalb Gefahr, keinen Zugang zu einer Unterkunft und einer adäquaten [Betreuung] zu erhalten und auf der Strasse respektive in einem besetzten Haus leben zu müssen. Folglich müsse die Vorinstanz in Analogie zum Urteil Tarakhel gegen die Schweiz im Fall einer verletzlichen Person wie dem Beschwerdeführer Garantien bei den italienischen Behörden dafür einholen, dass dieser nach einer Überstellung nach Italien Zugang zum Unterbringungssystem hat und eine angemessene [Behandlung] erhalten wird. Ansonsten wäre damit zu rechnen, dass die in Italien drohenden Lebensbedingungen die Schwelle der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden. Sollten sich die genannten Garantien nicht einholen lassen, müsse die Vorinstanz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren prüfen. G. Mit Telefax vom 18. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. H. In seiner Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Italien im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung eingeräumt werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und verfügte, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu gestatten, den ausstehenden Arztbericht der [Klinik] einzureichen, später zurückzukommen sei. I. I.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 mit dem Titel "Beschwerdeergänzung im Verfahren von A._______, geb. (...), Marokko" legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2014 in Aussicht gestellten Arztbericht der [Klinik] vom 16. Dezember 2014 ins Recht und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer gut auf die notwendigen Medikamente anspreche, das Leiden jedoch zurückkomme, wenn er diese wieder selbstständig absetze. Folglich bestehe bei einer mangelhaften Betreuung des Beschwerdeführers das Risiko, dass er aufgrund seiner Krankheit in eine Notlage gerate. Vor diesem Hintergrund empfehle der behandelnde Arzt auch eine Nachbehandlung durch einen ambulanten [Arzt], eine regelmässige Einnahme der Medikamente, (...). Aufgrund der aktuellen Lage in Italien könne nicht vermutet werden, dass eine solch intensive Betreuung gewährleiste werden könne. I.b Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 leitete das Bundesverwaltungsgericht den Arztbericht der [Klinik] an die Vorinstanz weiter. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie die nötige medizinische Versorgung zugänglich machen sowie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten [Betreuung], gewährleisten müsse. Zudem stelle eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden gemäss Praxis des EGMR nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers offensichtliche nicht erfüllt. Das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz beziehe sich nicht auf andere Personengruppen als Familien mit Kindern und stelle keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest. Folglich habe das Urteil im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen alleinstehenden Mann handle, keine weitergehende Bewandtnis, weshalb das SEM auch nicht verpflichtet sei, bei den italienischen Behörden eine schriftliche Garantie für eine menschenwürdige Unterbringung und Betreuung einzuholen. Im Rahmen der Ankündigung der Überstellung würden die italienischen Behörden zudem über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert. Die konkrete Reisefähigkeit des Beschwerdeführers werde von der kantonalen Behörde im Zeitpunkt der Überstellung überprüft. Zusammenfassend bestehe somit weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz. K. In seiner Replik vom 23. Januar 2015 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz im Wesentlichen aus, das SEM stützte sich bei der Einschätzung der Verhältnisse in Italien auf die sogenannte Sicherheitsvermutung, nach der alle Dublin-Mitglied-staaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkämen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne diese Sicherheitsvermutung indes umgestossen werden, wenn im zuständigen Staat die Gefahr der Verletzung der EMRK sowie der diese konkretisierenden Mindeststandards der EU bestünden. In jedem Fall könne die überstellende Behörde sich im Einzelfall nicht mehr auf die Sicherheitsvermutung abstützen, sondern müsse vertieft prüfen, ob gegen die genannten Rechte verstossen werde, wenn übereinstimmende Berichte betreffend die Situation in einem Dublinstaat zum Schluss gelangten, dass systemische Mängel im Asylverfahren oder im Aufnahmesystem bestehen. Bezüglich des Aufnahmesystems in Italien lägen zweifelsohne zahlreiche solche Berichte vor. Ob in Italien tatsächlich systemische Mängel bestünden, habe der EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz zwar offengelassen. Indes sei die Beantwortung dieser Frage unerheblich, sei doch einzig relevant, ob die in einem Dublinstaat herrschenden Umstände dazu führen könnten, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung entstünde. Neben den Umständen im zuständigen Staat sei dabei auch die Verletzlichkeit eines Antragsstellers von Bedeutung. Im Übrigen beziehe sich das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur auf Kinder, da der EGMR nämlich zum Schluss gekommen sei, dass Asylsuchende an sich eine besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe der Bevölkerung darstellten, die mit Blick auf Art. 3 EMRK besonders zu schützen seien. Dementsprechend sei das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil mit Bezug zum Urteil Tarakhel gegen die Schweiz zum Schluss gekommen, dass im Fall eines alleinstehenden, psychisch stark angeschlagenen Gesuchstellers vor dem Vollzug der Wegweisung nach Ungarn entsprechende Garantien betreffend Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen seien (vgl. Urteil des BVGer D-6089/2014 vom 10. November 2014). Schliesslich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammen mit der Replik einen Austrittsbericht der [Klinik] vom 8. Januar 2015 ein und wies darauf hin, dass die Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers gemäss diesem Bericht nun überwacht werden müsse. Zudem legte er ein Formular mit dem Titel "Medizinische Informationen" ins Recht und machte auf den darin erhobenen Befund, dass der Beschwerdeführer vermutlich aufgrund einer zu hohen Dosierung von [Medikamenten] in Italien an Parkinsonismus leide, aufmerksam. L. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu. In einer vom 9. Februar 2015 datierenden Notiz wurde den kantonalen Behörden mitgeteilt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Januar 2015 in der [Klinik]. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Italien aufgehalten und von 2004 bis 2007 über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 25. September 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Anlässlich der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer bezüglich der Zuständigkeit Italiens lediglich geltend, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil es dort keine Arbeit gebe. Dieses Argument vermag gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht umzustossen (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist somit gegeben. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch ist Italien gehalten, die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, anzuerkennen und zu schützen. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektive seinen Verpflichtungen aus den genannten Richtlinien grundsätzlich nach. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Im kürzlich ergangenen Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof vor dem Hintergrund der von den Beschwerdeführenden in diesem Fall geltend gemachten systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem jedoch fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im diesem Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Mithin hat der EGMR das Vorliegen eines systemischen Mangels im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für Italien implizit verneint (vgl. auch Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien, Urteil vom 2. April 2013, Beschwerde Nr. 27725/10, § 78, auf das im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz verwiesen wird). Das UNHCR hat zwar, wie zuvor erwähnt, in verschiedenen Berichten und Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass das italienische Asylsystem, insbesondere im Bereich der Aufnahme und Integration Betroffener, Lücken aufweise, einer generellen Empfehlung, Asylsuchende infolge systemischer Mängel nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu überstellen, hat es sich bislang indes enthalten (vgl. statt vieler UNHCR, a.a.O., einschliesslich UNHCR Deutschland, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014). Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis nicht davon aus, das Asylsystem Italiens leide an einem systemischen Mangel (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6039/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5; Urteil des BVGer E 7227/2014 vom 18. Dezember 2014). 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers griff die Frage des systemischen Mangels im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Italien auf Beschwerdeeben, das heisst in seiner Replik, zwar auf, erachtete sie indes für das vorliegende Verfahren für unerheblich, sei doch einzig relevant, ob die in einem Dublinstaat herrschenden Umstände dazu führen könnten, dass die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung entstünde. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen bleibt. 6. Zu prüfen bleibt, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5). 6.1 6.1.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2014 geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner [Krankheit] als besonders verletzliche Person betrachtet werden müsse, für die vor dem Hintergrund der vom EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz festgestellten Unzulänglichkeiten in den Aufnahmebedingungen bei den italienischen Behörden Garantien für den Zugang zum Unterbringungssystem und einer angemessenen psychiatrischen Behandlung einzuholen seien. Ansonsten wäre damit zu rechnen, dass die in Italien drohenden Lebensbedingungen die Schwelle der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden. 6.1.2 Vorweg sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass der entscheidrelevante Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung nicht vollständig erstellt war, da das BFM den in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2014 in Aussicht gestellten Arztbericht der [Klinik] nicht abgewartet hat und dieser der Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfindung mithin nicht vorlag. So ist eine medizinische Beurteilung der Art und Schwere der Krankheit einer asylsuchenden Person entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Lichte der Beurteilung ihrer Gefährdung sowie einer allenfalls zu berücksichtigenden Verletzlichkeit derselben entscheidwesentlich. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den in Aussicht gestellten Arztbericht auf Beschwerdeebene nachreichen konnte und das Bundesverwaltungsgericht von der Aktenlage im Zeitpunkt des Entscheides ausgeht, ist der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt jedoch als erstellt zu betrachten. Folglich fällt eine Kassation aus diesem Grund ausser Betracht. 6.1.3 Bezüglich der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgetragenen Rüge, es seien wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer verletzlichen Gruppe die vom EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz geforderten Garantien in Italien einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im genannten Urteil zwar feststellte, dass ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Indessen zog der Gerichtshof aus dieser Feststellung nur für den von ihm zu beurteilenden Fall konkrete Schlüsse, indem er ausführte, dass wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Ob ohne vorgängige Einholung der entsprechenden Garantien auch bei [schwer kranken] Personen Lebensbedingungen resultieren können, die einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen, und diese Personen mithin als verletzlich zu gelten haben, kann aufgrund der Sachlage im vorliegenden Fall offengelassen werden. So ist es vor dem Hintergrund des Arztberichts respektive des Austrittsberichts der [Klinik] vom 16. Dezember 2014 beziehungsweise 8. Januar 2015 zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer [schweren] Krankheit leidet, entsprechende Medikamente einnehmen und sich regelmässig einer [Verlaufskontrolle] unterziehen muss. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Italien (von 2000 bis 2014) in diesem Staat über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, mit den lokalen Gegebenheiten vertraut ist und sich in Italien auch zurechtfindet. So hat er gemäss eigenen Angaben in der Kurzbefragung und der im Arztbericht vom 16. Dezember 2014 enthaltenen Familienanamnese in Italien einen Onkel und insbesondere einen Bruder, zu dem er einen guten Kontakt pflegt. Auch erhielt er gemäss der persönlichen und sozialen Anamnese im Arztbericht vom 16. Dezember 2014 bereits in Italien [medizinische] Hilfe, war er doch schon dort in einer entsprechenden Klinik hospitalisiert. Dass die in Italien verschriebenen [Medikamente], die beim Beschwerdeführer gemäss dem Formular "Medizinische Informationen" zu Parkinsonismus geführt haben, - wie in der Replik behauptet - überdosiert waren, kann weder diesem Formular noch den eingereichten Arztberichten entnommen werden. Folglich lässt sich daraus auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Behandlung seiner Krankheit in Italien ableiten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien sowohl bezüglich einer adäquaten Unterkunft als auch bezüglich einer angemessenen Behandlung und Betreuung Hilfe erwarten kann und weiss, an wen er sich im Notfall wenden muss. Folglich ist trotz seiner Krankheit nicht von einer konkreten Gefahr ("real risk") auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Italien Lebensbedingungen ausgesetzt ist, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkämen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung - er wolle nicht nach Italien zurück, weil es dort keine Arbeit gebe - nichts. Auch aus dem in der Replik erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6089/2014 vom 10. November 2014 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So geht es in diesem Urteil um eine Überstellung nach Ungarn und nicht nach Italien. Auch lässt sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht mit jener des Beschwerdeführers im genannten Verfahren vergleichen. 6.1.4 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK nicht dazu verpflichtet, Garantien dafür einzuholen, dass der Beschwerdeführer in Italien tatsächlich Zugang zum Unterbringungssystem Asylsuchender und einer angemessenen psychiatrischen Behandlung erhält. Auch ist die Vorinstanz mit Verweis auf die Aufnahmerichtlinie zu Recht davon ausgegangen, Italien garantiere dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Behandlung. 6.1.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen zu werden. 6.1.6 Im Übrigen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren. Die Vorinstanz scheint sich dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung bewusst und bestätigt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde, indem Italien vor der Rückschaffung über die besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Behandlung informiert werde. Dabei erscheint im konkreten Fall besonders wichtig, dass der Beschwerdeführer die notwendige Medikamentierung, sowohl für die Reise als auch für die Übergabe an die italienischen Behörden, erhält und mittels Überwachung bei der Medikamenteneinnahme sichergestellt wird, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Arzneimittel vor der Reise auch tatsächlich zu sich nimmt. Unter Umständen ist der Beschwerdeführer auf der Reise nach Italien von einer [Fachkraft] begleiten zu lassen. Zudem ist mittels Information der italienischen Behörden sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien geeigneten Personen oder Institutionen (allenfalls seinem Bruder) übergeben wird und diese zu diesem Zweck über die Ankunft und die gesundheitlichen Probleme sowie die diesbezügliche Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers präzise und umfassend orientiert werden. Um eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung zu ermöglichen, sind die eingereichten Arztberichte vom 16. Dezember 2014 respektive 8. Januar 2015 überdies auf Italienisch übersetzen zu lassen. 6.1.7 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen. Auch sonst besteht im vorliegenden Fall kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 zu bestätigen.

10. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 aber die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: