Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...) Juni 2014 und suchte am 25. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ C._______ statt. In der Folge ergaben Abklärungen des damaligen BFM, dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Colombo ein vom (...) 2014 bis (...) 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2014 bestritt die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht. Jedoch machte sie geltend, die Umstände in Italien seien schlimm und sie wäre schutzlos und auf sich gestellt, weil sie dort niemanden kenne. Hingegen lebe in der Schweiz ihre ältere Schwester. B. Am 18. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 25. September 2014 (eröffnet am 10. Oktober 2014) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM vom 25. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf allfällige Vollzugshandlungen zu verzichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Heimatstaat mehrfach durch Angehörige des Criminal Investigation Departments vergewaltigt worden. Sie leide deshalb unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und es bestehe eine latente Suizidalität. Sie brauche daher eine stabile soziale Umgebung, welche ihr in Italien aber fehlen würde, weil sie dort keine Bezugspersonen habe. Hingegen würden in der Schweiz (...) ihrer Geschwister leben. Im Weiteren führte sie aus, dass sie zu einer sozialen Gruppe gehöre, welcher in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe und dass aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat sowie ihrer psychischen Probleme der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten sei. E. Mit Telefax-Verfügung vom 20. Oktober 2014 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG, dass der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter formell nicht ausgewiesen sei und forderte den Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ihm die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten auferlegt würden. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen einen ärztlichen Bericht bezüglich der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte oder Ärztinnen von der Schweigepflicht einzureichen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. November 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht ein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses. I. Innert erstreckter Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2014 per Telefax ein Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom gleichen Datum ein. J. Am 19. November 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Behandlungsbestätigung von "E._______", Praxis für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 14. November 2014 ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie insbesondere aus, die medizinische Grundversorgung sei in Italien grundsätzlich gewährleistet und die Beschwerdeführerin könne demnach auch dort medizinische oder therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Es werde ihrem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen. Aus dem Umstand, dass ihre Geschwister in der Schweiz leben würden, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien und auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 8 EMRK nicht gegeben seien. Die Prüfung einer allfälligen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sondern von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren in Italien bei den zuständigen Behörden vorzubringen. M. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 machte die Beschwerdeführerin von der ihr mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2014 eingeräumten Gelegenheit zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Insbesondere verwies sie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12), in welchem festgestellt worden sei, dass Mängel in der Unterbringung und Behandlung des Asylsuchenden in Italien bestehen würden. Sie bedürfe aufgrund der im Heimatstaat erlebten Gewalt und ihrer psychischen Probleme eines besonderen Schutzes, weshalb das soziale Umfeld ausschlaggebend sei. Eine konkrete Umsetzung der Suizidgedanken in die Tat sei im Falle der Überstellung nach Italien nicht auszuschliessen. Die von der Vorinstanz thematisierte lange Trennung von ihren Geschwistern schliesse ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen keineswegs aus.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Besitz eines gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums war, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens ergibt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 18. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, ist somit gegeben.
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; indessen ist Italien Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
E. 5.2.2 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von alleinstehenden Frauen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden in ihrem konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Sie hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Anlässlich der Befragung zur Person bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand auf ausdrückliche Nachfrage hin als "gut" (vgl. Protokoll S. 9) und auch in der Stellungnahme vom 24. Juli 2014 wurde in keiner Weise auf gesundheitliche Probleme hingewiesen. Demnach besteht Anlass, die Schwere der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme in Frage zu stellen. Im Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom 17. November 2014 wurde eine akute Belastungsreaktion mit Hyperventilation im Zusammenhang mit einer Angst vor einer allfälligen Rückschaffung nach Sri Lanka diagnostiziert, und die Beschwerdeführerin konnte nach erfolgter Krisenintervention nach einigen Tagen wieder nach Hause entlassen werden. In der Bestätigung von "E._______" vom 14. November 2014 wird keine Diagnose gestellt. Diese Arztzeugnisse lassen zwar auf eine zwischenzeitliche akute Krise, nicht aber auf eine besonders schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin schliessen, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbesondere ist die behauptete Suizidalität der Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt. Sie konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR): Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der psychischen und physischen Gesundheitsbeschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung explizit erwähnt hat.
E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend (soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition inhaltlich überhaupt geprüft werden können). Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6039/2014 Urteil vom 12. Januar 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Piragalathan Suntharalingam, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...) Juni 2014 und suchte am 25. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ C._______ statt. In der Folge ergaben Abklärungen des damaligen BFM, dass der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in Colombo ein vom (...) 2014 bis (...) 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2014 bestritt die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht. Jedoch machte sie geltend, die Umstände in Italien seien schlimm und sie wäre schutzlos und auf sich gestellt, weil sie dort niemanden kenne. Hingegen lebe in der Schweiz ihre ältere Schwester. B. Am 18. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 25. September 2014 (eröffnet am 10. Oktober 2014) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches Land gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des SEM vom 25. September 2014 sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens auf allfällige Vollzugshandlungen zu verzichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Heimatstaat mehrfach durch Angehörige des Criminal Investigation Departments vergewaltigt worden. Sie leide deshalb unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung und es bestehe eine latente Suizidalität. Sie brauche daher eine stabile soziale Umgebung, welche ihr in Italien aber fehlen würde, weil sie dort keine Bezugspersonen habe. Hingegen würden in der Schweiz (...) ihrer Geschwister leben. Im Weiteren führte sie aus, dass sie zu einer sozialen Gruppe gehöre, welcher in Sri Lanka asylrelevante Verfolgung drohe und dass aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat sowie ihrer psychischen Probleme der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erachten sei. E. Mit Telefax-Verfügung vom 20. Oktober 2014 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG, dass der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt werde. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter formell nicht ausgewiesen sei und forderte den Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ihm die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten auferlegt würden. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter eine durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht nach. G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen einen ärztlichen Bericht bezüglich der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte oder Ärztinnen von der Schweigepflicht einzureichen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. November 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht ein und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses. I. Innert erstreckter Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2014 per Telefax ein Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom gleichen Datum ein. J. Am 19. November 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Behandlungsbestätigung von "E._______", Praxis für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 14. November 2014 ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie insbesondere aus, die medizinische Grundversorgung sei in Italien grundsätzlich gewährleistet und die Beschwerdeführerin könne demnach auch dort medizinische oder therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Es werde ihrem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen. Aus dem Umstand, dass ihre Geschwister in der Schweiz leben würden, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien und auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 8 EMRK nicht gegeben seien. Die Prüfung einer allfälligen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sondern von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren in Italien bei den zuständigen Behörden vorzubringen. M. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 machte die Beschwerdeführerin von der ihr mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2014 eingeräumten Gelegenheit zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest. Insbesondere verwies sie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12), in welchem festgestellt worden sei, dass Mängel in der Unterbringung und Behandlung des Asylsuchenden in Italien bestehen würden. Sie bedürfe aufgrund der im Heimatstaat erlebten Gewalt und ihrer psychischen Probleme eines besonderen Schutzes, weshalb das soziale Umfeld ausschlaggebend sei. Eine konkrete Umsetzung der Suizidgedanken in die Tat sei im Falle der Überstellung nach Italien nicht auszuschliessen. Die von der Vorinstanz thematisierte lange Trennung von ihren Geschwistern schliesse ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen keineswegs aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Besitz eines gültigen, durch die italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums war, woraus sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylverfahrens ergibt (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 18. Juli 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 5.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; indessen ist Italien Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.2.2 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von alleinstehenden Frauen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden in ihrem konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Sie hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Anlässlich der Befragung zur Person bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Gesundheitszustand auf ausdrückliche Nachfrage hin als "gut" (vgl. Protokoll S. 9) und auch in der Stellungnahme vom 24. Juli 2014 wurde in keiner Weise auf gesundheitliche Probleme hingewiesen. Demnach besteht Anlass, die Schwere der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme in Frage zu stellen. Im Arztbericht des Kantonsspitals D._______ vom 17. November 2014 wurde eine akute Belastungsreaktion mit Hyperventilation im Zusammenhang mit einer Angst vor einer allfälligen Rückschaffung nach Sri Lanka diagnostiziert, und die Beschwerdeführerin konnte nach erfolgter Krisenintervention nach einigen Tagen wieder nach Hause entlassen werden. In der Bestätigung von "E._______" vom 14. November 2014 wird keine Diagnose gestellt. Diese Arztzeugnisse lassen zwar auf eine zwischenzeitliche akute Krise, nicht aber auf eine besonders schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin schliessen, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbesondere ist die behauptete Suizidalität der Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt. Sie konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR): Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der psychischen und physischen Gesundheitsbeschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. hierzu und zum Folgenden etwa die Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung explizit erwähnt hat. 5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehungsweise der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6. Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend (soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition inhaltlich überhaupt geprüft werden können). Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: