Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 14. Dezember 2014 und gelangte am 21. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte, er sei am 7. April 2008 festgenommen - im Lagerraum, der sich unter seiner Wohnung befunden habe, seien Waffen gefunden worden - und zu sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, er habe die Behörden nicht über Anschläge orientiert, die ein ihm bekannter Mann durchgeführt habe. Obwohl er unschuldig gewesen sei, habe er sich für schuldig erklären müssen. Der Richter habe ihn am 30. April 2014 zu 15 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und er sei freigekommen. Am 5. Mai 2014 seien zwei Männer zu ihm gekommen, die gesagt hätten, sie seien von der Military Intelligence (MI). Sie hätten ihn nach seiner Identitätskarte gefragt und die Telefonnummern seiner Mutter notiert. Am 12. oder 13. Juni 2014 seien zwei Personen zu ihm gekommen, eine davon in Polizeiuniform. Der Uniformierte habe erklärt, er müsse ihn zu einer Befragung zum C._______ Polizeiposten bringen. Stattdessen sei er aber in ein Militärcamp gebracht worden. Da er sich geweigert habe, dieses zu betreten, habe ihm die zweite Person, die in Zivil gekleidet gewesen sei, einen Schlag versetzt und ihn ins Camp gezerrt. Der Mann habe zu den anwesenden Soldaten gesagt, der Beschwerdeführer sei ein "Tiger" aus B._______. Er sei in ein Büro zu einem höheren Beamten gebracht worden, wo er zu seinen Verbindungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) befragt worden sei. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er mit diesen nichts zu tun habe, und er sei geschlagen worden. Zudem habe man seinen Körper nach Spuren eines militärischen Trainings untersucht. Nach Abschluss der Befragung habe man ihn unter Drohungen gehen lassen. Als er seinen im Ausland lebenden Schwestern erzählt habe, was sich zugetragen habe, hätten ihm diese gesagt, er solle nicht mehr zu Hause wohnen. Er sei sofort zum Internationalen Roten Kreuz (IKRK) gegangen und habe dort mit D._______ gesprochen, der über die Probleme, die er bereits im Jahr 2008 gehabt habe, orientiert sei. Er habe ein Verfahren wegen Missachtung der Grundrechte eingeleitet, aber keinen Bescheid erhalten. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, gab er an, er leide zufolge der während der Haftzeit erlittenen Folter an Depressionen. Manchmal habe er Albträume und erwache schreiend. Zur Stützung der Vorbringen gab der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ab (act. A2 und A3). A.c Das SEM ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo am 7. Januar 2015 um Abklärung, ob der Beschwerdeführer von Grossbritannien, Norwegen, Deutschland oder Italien ein Visum erhalten habe. A.d Die schweizerische Vertretung in Colombo teilte dem SEM am 16. Januar 2015 mit, der Beschwerdeführer habe von Italien am 27. November 2014 ein vom 9. bis 20. Dezember 2014 gültiges Touristenvisum erhalten. A.e Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet. A.f Am 25. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass die italienischen Behörden ihm ein Visum ausgestellt hätten. Es werde beabsichtigt, ihn nach Italien wegzuweisen, wozu er schriftlich Stellung nehmen könne. A.g Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechtsvertreterin am 10. März 2015 eine Stellungnahme ein. Am 25. März 2015 teilte er mit, er habe für den 1. April 2015 einen Termin zu einem Erstgespräch mit dem psychiatrischen Ambulatorium in E._______ erhalten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2015 - eröffnet am 24. April 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen Überführung nach Italien - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 29. April 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Rechtsvertreterin Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diesen Antrag von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Falle eines positiven Verfahrensausgangs sei ihm nach Abschluss des Instruktionsverfahrens zur Einreichung einer Honorarnote Gelegenheit zu geben. Der Eingabe lagen ein psychotherapeutischer Abklärungsbericht der E._______ Psychiatrie vom 27. April 2015 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 28. April 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aus. E. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut, den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wies er ab. Er wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren, und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an dasselbe. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 19. Mai 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zu. H. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2015, der ein Kurzbericht der E._______ Psychiatrie vom 8. Juni 2015 beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer durch die italienische Auslandvertretung in Sri Lanka ein Visum ausgestellt worden sei. Die italienischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen des SEM genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an sie übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 geltend gemacht, sein Zielland für die Stellung eines Asylantrags sei die Schweiz gewesen. Die Tatsache, dass er bisher in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, vermöge an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Er habe die Möglichkeit, nach einer Rückführung nach Italien dort ein Asylgesuch zu stellen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Italien habe die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG, die zahlreiche Mindestnormen für Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthalte, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne seine Anliegen betreffend medizinische Versorgung an die zuständigen italienischen Behörden richten. Es sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleiste. Bislang bestehe keine fundierte Diagnose; anlässlich einer Überstellung nach Italien würde seinem gesundheitlichen Zustand jedoch Rechnung getragen und die italienischen Behörden informiert. Sollten künftig medizinische Unterlagen vorliegen, würde das SEM diese an die italienischen Behörden übermitteln. Die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO seien nicht gegeben.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe dem SEM neben seinen Fluchtgründen auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der während der Haftzeit erlittenen massiven Folterungen umfassend dargelegt. Aus den Akten sei klar ersichtlich, dass es sich bei ihm um einen schwer traumatisierten Mann und somit um eine besonders verletzliche Person handle. Er habe seine Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln untermauert. Wie dem beigelegten Abklärungsbericht vom 27. April 2015 entnommen werden könne, leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Eine Traumatherapie sei aus psychotherapeutischer Sicht indiziert. Obwohl die materielle Beurteilung der Asylvorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, seien die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und deren Folgen zu berücksichtigen, zumal eine Wegweisung nach Italien aus medizinischen Gründen unzumutbar sei.
E. 4.2.2 Der Entscheid basiere auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt, da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt worden sei und allfällige Wegweisungshindernisse nicht rechtsgenüglich hätten berücksichtigt werden können. Das SEM habe seit dem 10. März 2015 davon Kenntnis gehabt, dass eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet worden sei. Er habe im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Befragung vom 6. Januar 2015 umfassend zu den medizinischen Problemen Stellung genommen und auf den Beginn einer Behandlung hingewiesen. Die Vorinstanz habe indessen keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, weshalb der Abklärungsbericht vom 27. April 2015 nicht habe berücksichtigt werden können, was zwingend notwendig gewesen wäre. Eine einfache Benachrichtigung der italienischen Behörden sei nicht ausreichend, um seine medizinische Behandlung zu garantieren, die unerlässlich sei. Den sich aus Art. 31 und 32 f. Dublin-III-VO ergebenden Pflichten hätten die Schweizer Asylbehörden nicht vollständig nachkommen können.
E. 4.2.3 Das SEM führe in seinem Entscheid nicht aus, weshalb keine humanitären Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen. Die Hinweise, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, könnten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Die "Feststellung", es liege keine fundierte Diagnose vor, mute aufgrund der Aktenlage befremdlich an. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer traumatisierten Mann, der zwingend rascher und wirksamer Therapie bedürfe. Nach Einschätzung der Therapeutin sei eine langzeitige Traumatherapie notwendig. Eine Wegweisung nach Italien würde zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen. Eine Behandlung in Italien wäre aufgrund der prekären Umstände nicht möglich. Bei Verstössen gegen Menschenrechte durch Abschiebung in einen Mitgliedstaat bestehe ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Abgesehen davon sei die Schweiz berechtigt und je nach Umständen gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zugunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 [BVGE 2011/9, Anmerkung des Gerichts]). Erscheine aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als problematisch, sei auf die Überstellung zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom 28. April 2011). Im Entscheid des EuGH C-411/10 und C-493/10 sei festgestellt worden, dass Asylsuchende nicht in Dublin-Mitgliedstaaten überstellt werden dürften, in denen die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen von so schweren Mängeln geprägt seien, dass eine grundrechtswidrige Behandlung drohe. Die Vermutung, dass die EU-Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylsuchenden beachteten, müsse widerlegbar sein. Diese Rechtsprechung des EuGH sei aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens für die Schweiz verpflichtend. Sei die Vermutung eines fairen Asylverfahrens und menschenwürdiger Aufnahmebedingungen durch seriöse Berichte widerlegt worden, erfolge eine Beweislastumkehr zugunsten der Asylsuchenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2076/2010 vom 16. August 2011 [BVGE 2011/35, Anmerkung des Gerichts]). Der EGMR habe im Urteil Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014 festgehalten, dass die allgemein Situation und die Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien gewisse Mängel aufwiesen. Bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden ernsthafte Zweifel, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landeten. Diverse seriöse Quellen (Bericht der SFH vom Oktober 2013, Gutachten von borderline-europe vom Dezember 2012) belegten, dass die Unterbringungsbedingungen in Italien prekär bis desaströs seien. Unter den genannten Umständen dürfe er nicht nach Italien überstellt werden, da eine Wegweisung dorthin Art. 3 EMRK verletzen würde. Vergleichend zum Urteil Tarakhel vs. Schweiz seien auch vorliegend verbindliche Zusagen Italiens notwendig, um eine sichere und dauerhafte medizinische Versorgung in Italien sicherzustellen. Diese seien nicht erst zum Zeitpunkt des Vollzugs einzuholen, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren.
E. 4.2.4 Aufgrund der aufgezeigten Problematik sei eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch, weshalb aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Es sei mehr als fraglich, ob Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe. Italien sei bemüht, Asylsuchende in medizinischer Hinsicht adäquat zu betreuen, die Realität sehe indessen anders aus. So seien die Medizinalpersonen für die spezifischen medizinischen Probleme von Asylsuchenden nicht ausreichend geschult und Verständigungsschwierigkeiten erschwerten eine Behandlung.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei selbst nicht gewillt gewesen, zu einer vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung beizutragen, habe er doch bewusst verschwiegen, über ein italienisches Visum verfügt zu haben. Bei der summarischen Befragung habe er angegeben, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, lediglich sein Gemüt sei angeschlagen, er leide an Depressionen und Albträumen. Anscheinend habe er sich hierzulande nicht um medizinische Betreuung bemüht. Ein medizinisches Erstgespräch sei rund drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs vereinbart worden. Aufgrund der Chronologie schliesse das SEM, dass der Beschwerdeführer erst medizinische Betreuung gesucht habe, nachdem er mit einer Wegweisung nach Italien konfrontiert worden sei. Der Abklärungsbericht datiere vom 27. April 2015 und habe zum Zeitpunkt des Entscheids vom 8. April 2015 nicht vorgelegen. Der Gesundheitszustand sei, basierend auf seinen Aussagen, ausdrücklich gewürdigt worden, womit alle im Zeitpunkt des Entscheids vorliegenden Informationen berücksichtigt worden seien. Dem Abklärungsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht medikamentös behandelt und die Therapie noch nicht begonnen worden sei. Hinsichtlich einer Überstellung nach Italien sei anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Urteil E-6039/2014 vom 12. Januar 2015 davon ausgehe, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer und physischer Beschwerden von Asylsuchenden. Das Gericht erachte es als genügend, wenn die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert würden. Es sei festzuhalten, dass für das Dublin-Verfahren allein die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend sei, die kurz vor der Überstellung beurteilt werde.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert. Er habe Ende Mai wegen Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht zwei Tage in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen. Eine weitere notfallmässige Intervention sei am 29. Mai 2015 erfolgt. Dem eingereichten Bericht vom 8. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass es ihm psychisch und physisch schlecht gehe. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe bei der Befragung zur Person (BzP) nicht gesagt, dass es ihm schlecht gehe, sei unzutreffend. Aus dem Protokoll gehe klar hervor, was ihm in Sri Lanka widerfahren sei. Bereits in seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom November 2009 habe er geschildert, dass er Opfer von Folter geworden sei. Die Vor-instanz zeichne den Fall so auf, als hätte er sich erst nach Erhalt der Stellungnahme zu einer möglichen Wegweisung nach Italien in medizinische Behandlung begeben. Es sei aber erstellt, dass er bereits zum Zeitpunkt der BzP in psychischer Hinsicht stark angeschlagen gewesen sei. Zudem gebe es auch in der Schweiz Wartezeiten, bis eine Behandlung begonnen werden könne. Vorliegend sei aufgrund von humanitären Gründen auf eine Wegweisung zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in der Heimat erlittenen Nachteile als besonders verletzlich zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern werde. Eine adäquate medizinische Versorgung in Italien sei angesichts der hohen Zahl der dort angelandeten Flüchtlinge nicht automatisch gegeben.
E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Colombo am 27. November 2014 ein Schengen-Visum ausgestellt wurde (act. A16/1). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 zum Schreiben des SEM vom 25. Februar 2015 räumte er ein, dass er bei der BzP unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg gemacht und den Erhalt des Visums verschwiegen habe.
E. 5.2 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2015 gestützt auf Art.12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit ausreichend berücksichtigt hat. Im Dublin-Verfahren darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass physische und psychische Leiden in den Dublin-Staaten diagnostiziert und angemessen behandelt werden können. Das SEM musste sich aufgrund der Aktenlage nicht gezwungen sehen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu setzen oder selbst die Erstellung eines medizinischen Gutachtens anzuordnen. Den Akten waren keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben war oder bei ihm ein Krankheitsbild vorlag, das in Italien nicht therapierbar wäre. Das SEM hat darauf hingewiesen, dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers werde bei der Überstellung Rechnung getragen und die italienischen Behörden würden darüber informiert. Sollten bis dahin medizinische Unterlagen vorliegen, würden diese vom SEM an die zuständige italienische Behörde übermittelt. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben. Der diesbezügliche Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.4.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Italien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
E. 5.4.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil, das generell an die besondere Verletzlichkeit der Asylsuchenden und konkret an die "äusserste Verletzlichkeit" von Kindern anknüpft, nicht hervor. Auch dem Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13) kann nicht entnommen werden, dass die Schweiz die Verpflichtung hätte, vor der Überstellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Italien regelmässig die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien einzuholen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird, zumal die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keineswegs einer äussersten Verletzlichkeit gleichkommt.
E. 5.4.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.
E. 5.5.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Nur sein Gemüt sei manchmal angeschlagen, er leide unter Depressionen und Albträumen und wache schreiend auf (act. A8/18 S. 13). In den Berichten der E._______ Psychiatrie vom 27. April und 8. Juni 2015 wird ausgeführt, die Zukunftsängste des Beschwerdeführers hätten zugenommen, seitdem er realisiert habe, dass er möglicherweise nach Italien überstellt werde. Diagnostiziert wurde eine PTBS mit Ein- und Durchschlafstörungen. Vom 26. bis zum 27. Mai 2015 habe er nach einer Tablettenvergiftung in suizidaler Absicht hospitalisiert werden müssen. Am 29. Mai 2015 habe man ihn notfallmässig gesehen und am 3. Juni 2015 habe ein Gespräch stattgefunden. Er habe berichtet, dass er seit dem Asylentscheid vermehrt suizidale Gedanken habe und ihn das "Nicht-Wissen", wie es weitergehe, belaste. Einer antidepressiven Behandlung habe er zugestimmt und er habe zugesichert, sich bei Zunahme von Suizidgedanken an seine Bezugsperson zu wenden. Die ärztlichen Berichte lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine akute Krise erlitt, nachdem ihm bewusst geworden war, dass er die Schweiz möglicherweise verlassen muss. Diese Krise dauert aufgrund seiner Zukunftsängste und fehlender konkreter Perspektiven an. Es kann aber nicht auf eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers geschlossen werden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbesondere kann der befürchteten Suizidalität mit therapeutischen und medikamentösen Mitteln begegnet werden, so dass die Reisefähigkeit hergestellt werden kann und eine Überstellung seine Gesundheit nicht derart ernsthaft gefährden würde, dass von einer menschenrechtswidrigen Behandlung gesprochen werden müsste. Je nach aktuellem Gesundheitszustand könnte er bei der Überstellung ärztlich begleitet werden und die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht werden, dass er auch in Italien umgehend ärztlicher Betreuung bedürfe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen.
E. 5.5.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völkerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.7.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
E. 5.7.2 Vorliegend könnte als humanitärer Grund, der für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts spricht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gelten. Das SEM hat den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. In der angefochtenen Verfügung wurde auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen, dem SEM waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Vorliegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers bekannt, soweit dieser bei der BzP und seinen Eingaben darauf hingewiesen hatte. Der Sachverhalt wurde insgesamt gesehen vollständig und korrekt erstellt. Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung auch auf, von welchen Kriterien es sich in seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erachtet das Bundesverwaltungsgericht als objektiv und klar, sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie die Vorinstanz dies explizit erwähnt hat. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.6.2).
E. 5.8 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 8 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2733/2015 Urteil vom 15. Juli 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 14. Dezember 2014 und gelangte am 21. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte, er sei am 7. April 2008 festgenommen - im Lagerraum, der sich unter seiner Wohnung befunden habe, seien Waffen gefunden worden - und zu sechs Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, er habe die Behörden nicht über Anschläge orientiert, die ein ihm bekannter Mann durchgeführt habe. Obwohl er unschuldig gewesen sei, habe er sich für schuldig erklären müssen. Der Richter habe ihn am 30. April 2014 zu 15 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt und er sei freigekommen. Am 5. Mai 2014 seien zwei Männer zu ihm gekommen, die gesagt hätten, sie seien von der Military Intelligence (MI). Sie hätten ihn nach seiner Identitätskarte gefragt und die Telefonnummern seiner Mutter notiert. Am 12. oder 13. Juni 2014 seien zwei Personen zu ihm gekommen, eine davon in Polizeiuniform. Der Uniformierte habe erklärt, er müsse ihn zu einer Befragung zum C._______ Polizeiposten bringen. Stattdessen sei er aber in ein Militärcamp gebracht worden. Da er sich geweigert habe, dieses zu betreten, habe ihm die zweite Person, die in Zivil gekleidet gewesen sei, einen Schlag versetzt und ihn ins Camp gezerrt. Der Mann habe zu den anwesenden Soldaten gesagt, der Beschwerdeführer sei ein "Tiger" aus B._______. Er sei in ein Büro zu einem höheren Beamten gebracht worden, wo er zu seinen Verbindungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) befragt worden sei. Man habe ihm nicht geglaubt, dass er mit diesen nichts zu tun habe, und er sei geschlagen worden. Zudem habe man seinen Körper nach Spuren eines militärischen Trainings untersucht. Nach Abschluss der Befragung habe man ihn unter Drohungen gehen lassen. Als er seinen im Ausland lebenden Schwestern erzählt habe, was sich zugetragen habe, hätten ihm diese gesagt, er solle nicht mehr zu Hause wohnen. Er sei sofort zum Internationalen Roten Kreuz (IKRK) gegangen und habe dort mit D._______ gesprochen, der über die Probleme, die er bereits im Jahr 2008 gehabt habe, orientiert sei. Er habe ein Verfahren wegen Missachtung der Grundrechte eingeleitet, aber keinen Bescheid erhalten. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, gab er an, er leide zufolge der während der Haftzeit erlittenen Folter an Depressionen. Manchmal habe er Albträume und erwache schreiend. Zur Stützung der Vorbringen gab der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ab (act. A2 und A3). A.c Das SEM ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo am 7. Januar 2015 um Abklärung, ob der Beschwerdeführer von Grossbritannien, Norwegen, Deutschland oder Italien ein Visum erhalten habe. A.d Die schweizerische Vertretung in Colombo teilte dem SEM am 16. Januar 2015 mit, der Beschwerdeführer habe von Italien am 27. November 2014 ein vom 9. bis 20. Dezember 2014 gültiges Touristenvisum erhalten. A.e Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet. A.f Am 25. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass die italienischen Behörden ihm ein Visum ausgestellt hätten. Es werde beabsichtigt, ihn nach Italien wegzuweisen, wozu er schriftlich Stellung nehmen könne. A.g Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechtsvertreterin am 10. März 2015 eine Stellungnahme ein. Am 25. März 2015 teilte er mit, er habe für den 1. April 2015 einen Termin zu einem Erstgespräch mit dem psychiatrischen Ambulatorium in E._______ erhalten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2015 - eröffnet am 24. April 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen Überführung nach Italien - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 29. April 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Rechtsvertreterin Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diesen Antrag von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Falle eines positiven Verfahrensausgangs sei ihm nach Abschluss des Instruktionsverfahrens zur Einreichung einer Honorarnote Gelegenheit zu geben. Der Eingabe lagen ein psychotherapeutischer Abklärungsbericht der E._______ Psychiatrie vom 27. April 2015 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 28. April 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 VwVG) aus. E. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut, den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wies er ab. Er wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren, und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an dasselbe. F. In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Am 19. Mai 2015 stellte das SEM dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zu. H. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2015, der ein Kurzbericht der E._______ Psychiatrie vom 8. Juni 2015 beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgesehen]). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer durch die italienische Auslandvertretung in Sri Lanka ein Visum ausgestellt worden sei. Die italienischen Behörden hätten innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen des SEM genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an sie übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 geltend gemacht, sein Zielland für die Stellung eines Asylantrags sei die Schweiz gewesen. Die Tatsache, dass er bisher in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, vermöge an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Er habe die Möglichkeit, nach einer Rückführung nach Italien dort ein Asylgesuch zu stellen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Italien habe die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG, die zahlreiche Mindestnormen für Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthalte, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne seine Anliegen betreffend medizinische Versorgung an die zuständigen italienischen Behörden richten. Es sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleiste. Bislang bestehe keine fundierte Diagnose; anlässlich einer Überstellung nach Italien würde seinem gesundheitlichen Zustand jedoch Rechnung getragen und die italienischen Behörden informiert. Sollten künftig medizinische Unterlagen vorliegen, würde das SEM diese an die italienischen Behörden übermitteln. Die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO seien nicht gegeben. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe dem SEM neben seinen Fluchtgründen auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der während der Haftzeit erlittenen massiven Folterungen umfassend dargelegt. Aus den Akten sei klar ersichtlich, dass es sich bei ihm um einen schwer traumatisierten Mann und somit um eine besonders verletzliche Person handle. Er habe seine Vorbringen mit zahlreichen Beweismitteln untermauert. Wie dem beigelegten Abklärungsbericht vom 27. April 2015 entnommen werden könne, leide er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1). Eine Traumatherapie sei aus psychotherapeutischer Sicht indiziert. Obwohl die materielle Beurteilung der Asylvorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, seien die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und deren Folgen zu berücksichtigen, zumal eine Wegweisung nach Italien aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. 4.2.2 Der Entscheid basiere auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt, da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt worden sei und allfällige Wegweisungshindernisse nicht rechtsgenüglich hätten berücksichtigt werden können. Das SEM habe seit dem 10. März 2015 davon Kenntnis gehabt, dass eine psychotherapeutische Behandlung in die Wege geleitet worden sei. Er habe im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Befragung vom 6. Januar 2015 umfassend zu den medizinischen Problemen Stellung genommen und auf den Beginn einer Behandlung hingewiesen. Die Vorinstanz habe indessen keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, weshalb der Abklärungsbericht vom 27. April 2015 nicht habe berücksichtigt werden können, was zwingend notwendig gewesen wäre. Eine einfache Benachrichtigung der italienischen Behörden sei nicht ausreichend, um seine medizinische Behandlung zu garantieren, die unerlässlich sei. Den sich aus Art. 31 und 32 f. Dublin-III-VO ergebenden Pflichten hätten die Schweizer Asylbehörden nicht vollständig nachkommen können. 4.2.3 Das SEM führe in seinem Entscheid nicht aus, weshalb keine humanitären Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen. Die Hinweise, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprächen, könnten den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügen. Die "Feststellung", es liege keine fundierte Diagnose vor, mute aufgrund der Aktenlage befremdlich an. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer traumatisierten Mann, der zwingend rascher und wirksamer Therapie bedürfe. Nach Einschätzung der Therapeutin sei eine langzeitige Traumatherapie notwendig. Eine Wegweisung nach Italien würde zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen. Eine Behandlung in Italien wäre aufgrund der prekären Umstände nicht möglich. Bei Verstössen gegen Menschenrechte durch Abschiebung in einen Mitgliedstaat bestehe ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Abgesehen davon sei die Schweiz berechtigt und je nach Umständen gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zugunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 [BVGE 2011/9, Anmerkung des Gerichts]). Erscheine aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als problematisch, sei auf die Überstellung zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom 28. April 2011). Im Entscheid des EuGH C-411/10 und C-493/10 sei festgestellt worden, dass Asylsuchende nicht in Dublin-Mitgliedstaaten überstellt werden dürften, in denen die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen von so schweren Mängeln geprägt seien, dass eine grundrechtswidrige Behandlung drohe. Die Vermutung, dass die EU-Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylsuchenden beachteten, müsse widerlegbar sein. Diese Rechtsprechung des EuGH sei aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens für die Schweiz verpflichtend. Sei die Vermutung eines fairen Asylverfahrens und menschenwürdiger Aufnahmebedingungen durch seriöse Berichte widerlegt worden, erfolge eine Beweislastumkehr zugunsten der Asylsuchenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2076/2010 vom 16. August 2011 [BVGE 2011/35, Anmerkung des Gerichts]). Der EGMR habe im Urteil Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014 festgehalten, dass die allgemein Situation und die Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien gewisse Mängel aufwiesen. Bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden ernsthafte Zweifel, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landeten. Diverse seriöse Quellen (Bericht der SFH vom Oktober 2013, Gutachten von borderline-europe vom Dezember 2012) belegten, dass die Unterbringungsbedingungen in Italien prekär bis desaströs seien. Unter den genannten Umständen dürfe er nicht nach Italien überstellt werden, da eine Wegweisung dorthin Art. 3 EMRK verletzen würde. Vergleichend zum Urteil Tarakhel vs. Schweiz seien auch vorliegend verbindliche Zusagen Italiens notwendig, um eine sichere und dauerhafte medizinische Versorgung in Italien sicherzustellen. Diese seien nicht erst zum Zeitpunkt des Vollzugs einzuholen, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren. 4.2.4 Aufgrund der aufgezeigten Problematik sei eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch, weshalb aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei. Es sei mehr als fraglich, ob Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe. Italien sei bemüht, Asylsuchende in medizinischer Hinsicht adäquat zu betreuen, die Realität sehe indessen anders aus. So seien die Medizinalpersonen für die spezifischen medizinischen Probleme von Asylsuchenden nicht ausreichend geschult und Verständigungsschwierigkeiten erschwerten eine Behandlung. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei selbst nicht gewillt gewesen, zu einer vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung beizutragen, habe er doch bewusst verschwiegen, über ein italienisches Visum verfügt zu haben. Bei der summarischen Befragung habe er angegeben, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, lediglich sein Gemüt sei angeschlagen, er leide an Depressionen und Albträumen. Anscheinend habe er sich hierzulande nicht um medizinische Betreuung bemüht. Ein medizinisches Erstgespräch sei rund drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs vereinbart worden. Aufgrund der Chronologie schliesse das SEM, dass der Beschwerdeführer erst medizinische Betreuung gesucht habe, nachdem er mit einer Wegweisung nach Italien konfrontiert worden sei. Der Abklärungsbericht datiere vom 27. April 2015 und habe zum Zeitpunkt des Entscheids vom 8. April 2015 nicht vorgelegen. Der Gesundheitszustand sei, basierend auf seinen Aussagen, ausdrücklich gewürdigt worden, womit alle im Zeitpunkt des Entscheids vorliegenden Informationen berücksichtigt worden seien. Dem Abklärungsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht medikamentös behandelt und die Therapie noch nicht begonnen worden sei. Hinsichtlich einer Überstellung nach Italien sei anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Urteil E-6039/2014 vom 12. Januar 2015 davon ausgehe, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer und physischer Beschwerden von Asylsuchenden. Das Gericht erachte es als genügend, wenn die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert würden. Es sei festzuhalten, dass für das Dublin-Verfahren allein die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend sei, die kurz vor der Überstellung beurteilt werde. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich weiter verschlechtert. Er habe Ende Mai wegen Tablettenintoxikation in suizidaler Absicht zwei Tage in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen. Eine weitere notfallmässige Intervention sei am 29. Mai 2015 erfolgt. Dem eingereichten Bericht vom 8. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass es ihm psychisch und physisch schlecht gehe. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe bei der Befragung zur Person (BzP) nicht gesagt, dass es ihm schlecht gehe, sei unzutreffend. Aus dem Protokoll gehe klar hervor, was ihm in Sri Lanka widerfahren sei. Bereits in seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom November 2009 habe er geschildert, dass er Opfer von Folter geworden sei. Die Vor-instanz zeichne den Fall so auf, als hätte er sich erst nach Erhalt der Stellungnahme zu einer möglichen Wegweisung nach Italien in medizinische Behandlung begeben. Es sei aber erstellt, dass er bereits zum Zeitpunkt der BzP in psychischer Hinsicht stark angeschlagen gewesen sei. Zudem gebe es auch in der Schweiz Wartezeiten, bis eine Behandlung begonnen werden könne. Vorliegend sei aufgrund von humanitären Gründen auf eine Wegweisung zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der in der Heimat erlittenen Nachteile als besonders verletzlich zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern werde. Eine adäquate medizinische Versorgung in Italien sei angesichts der hohen Zahl der dort angelandeten Flüchtlinge nicht automatisch gegeben. 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Colombo am 27. November 2014 ein Schengen-Visum ausgestellt wurde (act. A16/1). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 10. März 2015 zum Schreiben des SEM vom 25. Februar 2015 räumte er ein, dass er bei der BzP unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg gemacht und den Erhalt des Visums verschwiegen habe. 5.2 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 28. Januar 2015 gestützt auf Art.12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit ausreichend berücksichtigt hat. Im Dublin-Verfahren darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass physische und psychische Leiden in den Dublin-Staaten diagnostiziert und angemessen behandelt werden können. Das SEM musste sich aufgrund der Aktenlage nicht gezwungen sehen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu setzen oder selbst die Erstellung eines medizinischen Gutachtens anzuordnen. Den Akten waren keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben war oder bei ihm ein Krankheitsbild vorlag, das in Italien nicht therapierbar wäre. Das SEM hat darauf hingewiesen, dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers werde bei der Überstellung Rechnung getragen und die italienischen Behörden würden darüber informiert. Sollten bis dahin medizinische Unterlagen vorliegen, würden diese vom SEM an die zuständige italienische Behörde übermittelt. Es besteht mithin kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben. Der diesbezügliche Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen. 5.4 5.4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.4.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Italien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.4.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil, das generell an die besondere Verletzlichkeit der Asylsuchenden und konkret an die "äusserste Verletzlichkeit" von Kindern anknüpft, nicht hervor. Auch dem Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13) kann nicht entnommen werden, dass die Schweiz die Verpflichtung hätte, vor der Überstellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Italien regelmässig die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien einzuholen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird, zumal die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keineswegs einer äussersten Verletzlichkeit gleichkommt. 5.4.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.5 5.5.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 5.5.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Nur sein Gemüt sei manchmal angeschlagen, er leide unter Depressionen und Albträumen und wache schreiend auf (act. A8/18 S. 13). In den Berichten der E._______ Psychiatrie vom 27. April und 8. Juni 2015 wird ausgeführt, die Zukunftsängste des Beschwerdeführers hätten zugenommen, seitdem er realisiert habe, dass er möglicherweise nach Italien überstellt werde. Diagnostiziert wurde eine PTBS mit Ein- und Durchschlafstörungen. Vom 26. bis zum 27. Mai 2015 habe er nach einer Tablettenvergiftung in suizidaler Absicht hospitalisiert werden müssen. Am 29. Mai 2015 habe man ihn notfallmässig gesehen und am 3. Juni 2015 habe ein Gespräch stattgefunden. Er habe berichtet, dass er seit dem Asylentscheid vermehrt suizidale Gedanken habe und ihn das "Nicht-Wissen", wie es weitergehe, belaste. Einer antidepressiven Behandlung habe er zugestimmt und er habe zugesichert, sich bei Zunahme von Suizidgedanken an seine Bezugsperson zu wenden. Die ärztlichen Berichte lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine akute Krise erlitt, nachdem ihm bewusst geworden war, dass er die Schweiz möglicherweise verlassen muss. Diese Krise dauert aufgrund seiner Zukunftsängste und fehlender konkreter Perspektiven an. Es kann aber nicht auf eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers geschlossen werden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbesondere kann der befürchteten Suizidalität mit therapeutischen und medikamentösen Mitteln begegnet werden, so dass die Reisefähigkeit hergestellt werden kann und eine Überstellung seine Gesundheit nicht derart ernsthaft gefährden würde, dass von einer menschenrechtswidrigen Behandlung gesprochen werden müsste. Je nach aktuellem Gesundheitszustand könnte er bei der Überstellung ärztlich begleitet werden und die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht werden, dass er auch in Italien umgehend ärztlicher Betreuung bedürfe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen. 5.5.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völkerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.7 5.7.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 5.7.2 Vorliegend könnte als humanitärer Grund, der für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts spricht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gelten. Das SEM hat den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. In der angefochtenen Verfügung wurde auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen, dem SEM waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Vorliegen gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers bekannt, soweit dieser bei der BzP und seinen Eingaben darauf hingewiesen hatte. Der Sachverhalt wurde insgesamt gesehen vollständig und korrekt erstellt. Das SEM zeigte in der angefochtenen Verfügung auch auf, von welchen Kriterien es sich in seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erachtet das Bundesverwaltungsgericht als objektiv und klar, sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie die Vorinstanz dies explizit erwähnt hat. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.6.2). 5.8 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6. Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: