Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass ihr von der italienischen Botschaft in C._______ am (...) ein bis am (...) gültiges Visum erteilt worden war. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. November 2013 gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Sie gab an, ihre Schwester lebe in der Schweiz und sie sei schwanger. Es sei für sie schwierig, nach Italien zu gehen. B. Am 2. Dezember 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2013 entsprochen. C. Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 15. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Am (...) gebar sie den Sohn D._______. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 15. Januar 2014 mit Urteil E-258/2014 vom 21. Mai 2014 gut, hob die Verfügung vom 23. Dezember 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurück. F. Am 19. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 16. Juni 2014 und zwei ärztliche Zeugnisse vom 18. Januar 2014 und 13. Juni 2014 zu den Akten und brachte vor, sie sei (...). G. Das BFM setzte die italienischen Behörden am 1. Juli 2014 über die Erkrankung der Beschwerdeführerin und die Geburt des Sohnes in Kenntnis. H. Mit am 9. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die Beschwerdeführerin liess hiergegen am 9. Juli 2014 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. J. Der damalige Instruktionsrichter gewährte mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 28. Juli 2014 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Innert Frist reichten die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2014 und das BFM die Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 zu den Akten, wozu die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. August 2014 Stellung nahm.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu prüfen.
E. 3.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
E. 3.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Vorliegend bleibt daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Dublin-II-VO anwendbar.
E. 4 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Jedem Mitgliedstaat wird zudem, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (vgl. zum sogenannten Selbsteintrittsrecht Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin könne allein aus dem Umstand, dass sie über Familienangehörige in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten würden. Aufgrund des Arztberichtes und der getätigten Abklärungen beim kantonalen Migrationsamt sei das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester nicht nachvollziehbar und es lägen auch keine humanitären Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Das BFM habe gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Unterbrechung der Überstellungsfrist bei den italienischen Behörden beantragt. Die Überstellung der Beschwerdeführerin habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 21. November 2014 zu erfolgen. Hinsichtlich der Wegweisung sei auf die Erkenntnisse des BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn zähle, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werde. Beim Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2013 handle es sich um ein Dokument mit allgemeinem Charakter, welches die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffe. Die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betreffende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dies sei bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Italien die nötige medizinische Versorgung für (...) Personen erbringen könne.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin dieser Argumentation entgegen, aufgrund ihres Gesundheitszustandes und des neugeborenen Kindes bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester. Sie leide aufgrund ihrer (...) an einer gravierenden Krankheit und sei auf eine (...) medikamentöse Therapie und in der Folge auf funktionierende Strukturen angewiesen, welche ihr bei ihrer Schwester geboten werden könnten. Wie das BFM selber ausführe, halte sie sich mehrheitlich bei ihrer Schwester und nicht in der Asylunterkunft auf. Dies zeige, dass sie auf deren Unterstützung angewiesen sei. Für sie als (...) Mutter stelle die Erziehung des Sohnes ohne fremde Hilfe eine grosse Belastung dar, sie müsse auch diesbezüglich auf die Hilfe ihrer Schwester zurückgreifen. Es ergebe sich damit die Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Schweiz hätte sich jedenfalls im Sinne des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig erklären sollen; dies sowohl aufgrund der prekären Zustände des italienischen Asylsystems, als auch mit Blick darauf, dass sie als (...) Frau, die sich alleinerziehend um ein Kleinkind kümmern müsse, eine besonders verletzliche Person darstelle. Die erwähnte Bestimmung eröffne einen Ermessensspielraum, den das BFM fehlerhafterweise nicht genutzt habe. Die EU-Kommission habe am 24. Oktober 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2012_2189) gegen Italien eingeleitet. Dies zeige, dass Zweifel an der korrekten Umsetzung der vom BFM vorgebrachen Richtline angebracht seien. Der SFH-Bericht vom 10. Oktober 2013 könne durchaus Aufschlüsse über die konkret zu erwartende Situation geben. Es drohe ihr im Falle einer Wegweisung nach Italien eine ernsthafte und reale Gefahr, mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine unzumutbare Notlage zu geraten und auch von ihrem Kind getrennt zu werden. Sie hätte zudem als alleinerziehende Mutter und (...) in Italien keine Chance, für sich und ihr Kind eine finanzielle Existenzgrundlage zu erreichen. Auch die überdimensionale Zeitdauer, welche für die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien benötigt werde, wäre für sie und ihr Kind verheerend. Dem BFM könne dahingehend zugestimmt werden, dass Italien grundsätzlich über die medizinische Infrastruktur verfüge, welche für sie notwendig sei, jedoch bestehe eine reelle Gefahr, dass sie keinen genügenden Zugang dazu erhalten werde.
E. 5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung an, die italienischen Behörden hätten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 die Neuüberstellung der Beschwerdeführerin und deren Kindes nach (...) sowie deren Unterbringung (...) für besonders schutzwürdige Personen bestätigt. Abklärungen bei der Verbindungsperson des BFM in Rom hätten ergeben, dass es zwar zu vereinzelten Trennungen von Familien gekommen sei, diese hätten jedoch ausschliesslich den Ehemann beziehungsweise Kindsvater betroffen. Eine Trennung in der vorliegenden Konstellation könne ausgeschlossen werden.
E. 5.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aufnahmeplätze in den FER-Projekten seien immer noch beschränkt und die finanziellen Ressourcen des Europäischen Flüchtlingsfonds limitiert. Es sei deshalb vorliegend von einem Ausnahmefall auszugehen und aus humanitären Gründen habe die Schweiz vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Bezüglich des Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Schwester sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine innige schwesterliche Beziehung handle, welche von grosser wechselseitiger emotionaler Abhängigkeit geprägt sei.
E. 6.1 Zu Recht weist das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden Schwester nicht um eine "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatte, minderjährige Kinder) handelt und diese folglich keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag (vgl. ausserdem zum vorgebrachten Abhängigkeitsverhältnis E. 7.3 nachstehend).
E. 6.2 Nachdem die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben.
E. 6.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null (vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.3 vom 1. April 2014).
E. 6.4 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1; vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.4 vom 1. April 2014).
E. 6.5 Demnach ist nachfolgend ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihr, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern.
E. 7.1 Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Zur Behauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es wird in der Beschwerde nicht dargelegt noch gibt es entsprechend konkrete Hinweise in den Akten dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik. Indes hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Dublin-Rückkehrende werden im Übrigen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen Personen besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Vorliegend wurde die Unterbringung der Beschwerdeführerin im (...) für besonders schutzwürdige Personen von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. Juli 2014 bestätigt. Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten.
E. 7.2 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM den geltend gemachten medizinischen Gründen eine Entscheidrelevanz ab. Zur vorgebrachten (...)Erkrankung ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend gemäss ärztlichem Bericht vom 16. Juni 2014 nicht gegeben. Es wird ausgeführt, trotz (...) sei die Beschwerdeführerin bezüglich der (...) völlig asymptomatisch, es habe im Labor einzig ein Eisenmangel festgestellt werden können. Die Schwangerschaft sei komplikationslos verlaufen und (...) des (...) habe vermieden werden können. Es werde empfohlen, die (...) Therapie auch nach der Geburt fortzuführen. Es hätten sich bisher keine Hinweise auf Unverträglichkeiten der Therapie ergeben. Der Beschwerdeführerin gehe es gesundheitlich sehr gut. Sofern sie die (...) Therapie regelmässig und ohne Unterbrüche einnehmen könne und es zu keinen Medikamenten-bedingten Komplikationen kommen werde, sei von einer normalen Lebenserwartung auszugehen. Zudem ist festzuhalten, dass die italienischen Behörden vom BFM am 1. Juli 2014 bereits über die Krankheit der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden sind. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden tragen ausserdem Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Die Vorinstanz wird, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über die Situation der Beschwerdeführerin und ihren Gesundheitszustand informieren. In Italien wiederum haben Alleinerziehende und minderjährige Kinder Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie Schulbildung, und psychisch oder physisch Leidenden stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.
E. 7.3 Gestützt auf die im Recht liegenden Arztzeugnisse (vgl. E.7.2 hievor) liegt sodann die Schlussfolgerung des BFM, dass das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nicht nachvollziehbar sei, im Ermessen der Vorinstanz, welches gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG nur auf qualifizierte Fehler überprüft werden kann. Solche qualifizierten Ermessensfehler werden allerdings weder in der Beschwerde substanziiert behauptet noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
E. 7.4 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 8 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indes deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E_______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3820/2014 Urteil vom 18. September 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Fulvio Haefeli, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren (...), Iran, beide vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des BFM ergaben, dass ihr von der italienischen Botschaft in C._______ am (...) ein bis am (...) gültiges Visum erteilt worden war. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. November 2013 gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Sie gab an, ihre Schwester lebe in der Schweiz und sie sei schwanger. Es sei für sie schwierig, nach Italien zu gehen. B. Am 2. Dezember 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diesem Gesuch wurde am 16. Dezember 2013 entsprochen. C. Das BFM trat mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 15. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Am (...) gebar sie den Sohn D._______. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 15. Januar 2014 mit Urteil E-258/2014 vom 21. Mai 2014 gut, hob die Verfügung vom 23. Dezember 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurück. F. Am 19. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 16. Juni 2014 und zwei ärztliche Zeugnisse vom 18. Januar 2014 und 13. Juni 2014 zu den Akten und brachte vor, sie sei (...). G. Das BFM setzte die italienischen Behörden am 1. Juli 2014 über die Erkrankung der Beschwerdeführerin und die Geburt des Sohnes in Kenntnis. H. Mit am 9. Juli 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die Beschwerdeführerin liess hiergegen am 9. Juli 2014 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. J. Der damalige Instruktionsrichter gewährte mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 28. Juli 2014 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K. Innert Frist reichten die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2014 und das BFM die Vernehmlassung vom 29. Juli 2014 zu den Akten, wozu die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. August 2014 Stellung nahm. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu prüfen. 3.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 3.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Vorliegend bleibt daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Dublin-II-VO anwendbar. 4. Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Jedem Mitgliedstaat wird zudem, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (vgl. zum sogenannten Selbsteintrittsrecht Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin könne allein aus dem Umstand, dass sie über Familienangehörige in der Schweiz verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten würden. Aufgrund des Arztberichtes und der getätigten Abklärungen beim kantonalen Migrationsamt sei das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester nicht nachvollziehbar und es lägen auch keine humanitären Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Das BFM habe gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Unterbrechung der Überstellungsfrist bei den italienischen Behörden beantragt. Die Überstellung der Beschwerdeführerin habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 21. November 2014 zu erfolgen. Hinsichtlich der Wegweisung sei auf die Erkenntnisse des BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn zähle, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werde. Beim Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2013 handle es sich um ein Dokument mit allgemeinem Charakter, welches die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffe. Die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betreffende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dies sei bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht der Fall. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Italien die nötige medizinische Versorgung für (...) Personen erbringen könne. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin dieser Argumentation entgegen, aufgrund ihres Gesundheitszustandes und des neugeborenen Kindes bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Schwester. Sie leide aufgrund ihrer (...) an einer gravierenden Krankheit und sei auf eine (...) medikamentöse Therapie und in der Folge auf funktionierende Strukturen angewiesen, welche ihr bei ihrer Schwester geboten werden könnten. Wie das BFM selber ausführe, halte sie sich mehrheitlich bei ihrer Schwester und nicht in der Asylunterkunft auf. Dies zeige, dass sie auf deren Unterstützung angewiesen sei. Für sie als (...) Mutter stelle die Erziehung des Sohnes ohne fremde Hilfe eine grosse Belastung dar, sie müsse auch diesbezüglich auf die Hilfe ihrer Schwester zurückgreifen. Es ergebe sich damit die Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Schweiz hätte sich jedenfalls im Sinne des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig erklären sollen; dies sowohl aufgrund der prekären Zustände des italienischen Asylsystems, als auch mit Blick darauf, dass sie als (...) Frau, die sich alleinerziehend um ein Kleinkind kümmern müsse, eine besonders verletzliche Person darstelle. Die erwähnte Bestimmung eröffne einen Ermessensspielraum, den das BFM fehlerhafterweise nicht genutzt habe. Die EU-Kommission habe am 24. Oktober 2012 ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2012_2189) gegen Italien eingeleitet. Dies zeige, dass Zweifel an der korrekten Umsetzung der vom BFM vorgebrachen Richtline angebracht seien. Der SFH-Bericht vom 10. Oktober 2013 könne durchaus Aufschlüsse über die konkret zu erwartende Situation geben. Es drohe ihr im Falle einer Wegweisung nach Italien eine ernsthafte und reale Gefahr, mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine unzumutbare Notlage zu geraten und auch von ihrem Kind getrennt zu werden. Sie hätte zudem als alleinerziehende Mutter und (...) in Italien keine Chance, für sich und ihr Kind eine finanzielle Existenzgrundlage zu erreichen. Auch die überdimensionale Zeitdauer, welche für die Durchführung eines Asylverfahrens in Italien benötigt werde, wäre für sie und ihr Kind verheerend. Dem BFM könne dahingehend zugestimmt werden, dass Italien grundsätzlich über die medizinische Infrastruktur verfüge, welche für sie notwendig sei, jedoch bestehe eine reelle Gefahr, dass sie keinen genügenden Zugang dazu erhalten werde. 5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung an, die italienischen Behörden hätten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 die Neuüberstellung der Beschwerdeführerin und deren Kindes nach (...) sowie deren Unterbringung (...) für besonders schutzwürdige Personen bestätigt. Abklärungen bei der Verbindungsperson des BFM in Rom hätten ergeben, dass es zwar zu vereinzelten Trennungen von Familien gekommen sei, diese hätten jedoch ausschliesslich den Ehemann beziehungsweise Kindsvater betroffen. Eine Trennung in der vorliegenden Konstellation könne ausgeschlossen werden. 5.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aufnahmeplätze in den FER-Projekten seien immer noch beschränkt und die finanziellen Ressourcen des Europäischen Flüchtlingsfonds limitiert. Es sei deshalb vorliegend von einem Ausnahmefall auszugehen und aus humanitären Gründen habe die Schweiz vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Bezüglich des Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Schwester sei darauf hinzuweisen, dass es sich um eine innige schwesterliche Beziehung handle, welche von grosser wechselseitiger emotionaler Abhängigkeit geprägt sei. 6. 6.1 Zu Recht weist das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es sich bei der in der Schweiz lebenden Schwester nicht um eine "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatte, minderjährige Kinder) handelt und diese folglich keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag (vgl. ausserdem zum vorgebrachten Abhängigkeitsverhältnis E. 7.3 nachstehend). 6.2 Nachdem die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben. 6.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prüfen, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen ein solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null (vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.3 vom 1. April 2014). 6.4 Die im nationalen Recht enthaltene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1; vgl. Urteil des BVGer D-1623/2014 E. 5.4 vom 1. April 2014). 6.5 Demnach ist nachfolgend ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Es obliegt dabei ihr, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern. 7. 7.1 Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Zur Behauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es wird in der Beschwerde nicht dargelegt noch gibt es entsprechend konkrete Hinweise in den Akten dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik. Indes hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Dublin-Rückkehrende werden im Übrigen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen Personen besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Vorliegend wurde die Unterbringung der Beschwerdeführerin im (...) für besonders schutzwürdige Personen von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. Juli 2014 bestätigt. Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten. 7.2 Ebenfalls zu Recht spricht das BFM den geltend gemachten medizinischen Gründen eine Entscheidrelevanz ab. Zur vorgebrachten (...)Erkrankung ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend gemäss ärztlichem Bericht vom 16. Juni 2014 nicht gegeben. Es wird ausgeführt, trotz (...) sei die Beschwerdeführerin bezüglich der (...) völlig asymptomatisch, es habe im Labor einzig ein Eisenmangel festgestellt werden können. Die Schwangerschaft sei komplikationslos verlaufen und (...) des (...) habe vermieden werden können. Es werde empfohlen, die (...) Therapie auch nach der Geburt fortzuführen. Es hätten sich bisher keine Hinweise auf Unverträglichkeiten der Therapie ergeben. Der Beschwerdeführerin gehe es gesundheitlich sehr gut. Sofern sie die (...) Therapie regelmässig und ohne Unterbrüche einnehmen könne und es zu keinen Medikamenten-bedingten Komplikationen kommen werde, sei von einer normalen Lebenserwartung auszugehen. Zudem ist festzuhalten, dass die italienischen Behörden vom BFM am 1. Juli 2014 bereits über die Krankheit der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden sind. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden tragen ausserdem Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Die Vorinstanz wird, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über die Situation der Beschwerdeführerin und ihren Gesundheitszustand informieren. In Italien wiederum haben Alleinerziehende und minderjährige Kinder Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie Schulbildung, und psychisch oder physisch Leidenden stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. 7.3 Gestützt auf die im Recht liegenden Arztzeugnisse (vgl. E.7.2 hievor) liegt sodann die Schlussfolgerung des BFM, dass das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester nicht nachvollziehbar sei, im Ermessen der Vorinstanz, welches gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG nur auf qualifizierte Fehler überprüft werden kann. Solche qualifizierten Ermessensfehler werden allerdings weder in der Beschwerde substanziiert behauptet noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 7.4 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden können, als zutreffend. Italien ist zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 8. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indes deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und E_______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: