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D-5533/2015

D-5533/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. Mai 2015 und gelangte am 16. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 19. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte, er habe im Jahr 2001 eine Farm gekauft, die 2004 von einem Nachbarn, der für die Regierung gearbeitet habe, beschlagnahmt worden sei. Er habe einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, worauf er Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Man habe ihn zweimal vorgeladen und Geld von ihm verlangt, wenn er ins Ausland habe reisen wollen. Im Jahr 2004 habe man ihn für zwei Monate inhaftiert. Er sei geschlagen worden. Im März 2015 habe er dem Nachbarn angeboten, ihm die Farm gegen eine Entschädigung zu überlassen. Am 29. April 2015 sei sein Haus in Brand gesetzt worden. Danach habe ihn sein Nachbar angerufen und ihm gedroht, das nächste Mal werde seine Familie verbrennen. Da der Beschwerdeführer angab, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er sagte, es sei für ihn besser, in der Schweiz zu bleiben. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, versicherte er, er sei gesund. A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 - eröffnet am 4. September 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen Überführung nach Italien - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Verfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, analog der Tarakhel-Praxis entsprechende Garantien von Italien einzuholen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Dipl. med. D._______ vom 8. September 2015 und eine ärztliche Überweisung an einen Psychiater vom selben Tag bei. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG aus.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe sein Heimatland verlassen und sei nach Kairo geflogen. Am 30. Mai 2015 sei er mit einem Boot nach einem ihm unbekannten Ort in Italien gefahren. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des SEM keine Stellung bezogen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für das Verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung nur gesagt, er sei gesund, weil ihm andere Asylsuchende dazu geraten hätten. Er leide indessen unter Diabetes mellitus Typ I, einer Krankheit, die einer konsequenten Behandlung bedürfe. Zudem sei ihm eine psychische Instabilität attestiert worden. Ein Termin bei einem Psychiater finde in den nächsten Tagen statt. Ein ausführlicher Bericht werde umgehend nachgereicht. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders verletzliche Person, die auf Hilfe angewiesen sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich im Fall Tarakhel gegen die Schweiz damit auseinandergesetzt, welche Garantien im Fall von Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien einzuholen seien. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende Garantien auch bei anderen Fällen, namentlich bei besonders verletzlichen Personen einzuholen seien. Solche Garantien könnten momentan von Italien kaum geleistet werden, was aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des UNHCR hervorgehe. Italien werde vom UNHCR aufgefordert, die Mängel beim Schutz Verletzlicher und beim Zugang zu medizinischer Versorgung zu beheben. In Italien bestünden bezüglich des Asylverfahrens schwerwiegende Mängel.

E. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seine Heimat am 19. Mai 2015 auf dem Luftweg verliess. Bis zum 30. Mai 2015 hielt er sich in Kairo auf. Dann sei er mit einem Boot an einen ihm unbekannten Ort in Italien gereist, wo er einen Tag geblieben sei. Mit dem Zug sei er über zwei ihm unbekannte Orte bis nach C._______ gereist.

E. 6.2 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 gestützt auf Art.13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist.

E. 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.3.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Italien ist indessen Vertragspartei der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).

E. 6.3.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil, das generell an die besondere Verletzlichkeit der Asylsuchenden und konkret an die "äusserste Verletzlichkeit" von Kindern anknüpft, nicht hervor. Auch dem Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13) kann nicht entnommen werden, dass die Schweiz die Verpflichtung hätte, vor der Überstellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Italien regelmässig die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien einzuholen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird, zumal die psychische Instabilität des Beschwerdeführers und der diagnostizierte Diabetes mellitus Typ I keiner äussersten Verletzlichkeit gleichkommt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung von Garantien seitens Italiens ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.3.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

E. 6.4.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person (BzP) zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei gesund. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses ergibt sich, dass er unter einem Diabetes mellitus Typ I leidet und psychisch instabil ist. Es kann nicht auf eine derart schwere Erkrankung des Beschwerdeführers geschlossen werden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Der psychischen Instabilität kann mit therapeutischen und medikamentösen Mitteln begegnet werden. Auch dem Diabetes mellitus kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die italienischen Behörden vorgängig auf diese Erkrankung des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht werden, so dass eine Überstellung seine Gesundheit nicht derart ernsthaft gefährden würde, dass von einer menschenrechtswidrigen Behandlung gesprochen werden müsste. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen.

E. 6.4.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völkerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.6.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).

E. 6.6.2 Vorliegend könnte als humanitärer Grund, der für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts spricht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gelten. Das SEM hat von der Erkrankung des Beschwerdeführers keine Kenntnis gehabt, da dieser angab, gesund zu sein. Es hat den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. In der angefochtenen Verfügung wurde auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen und festgestellt, es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen vor. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise (namentlich unter Beilage der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte) über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO); sie sind vorliegend entsprechend anzuweisen. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.6.2).

E. 6.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 9 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11 Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorgängig zu informieren.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5533/2015 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 19. Mai 2015 und gelangte am 16. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 19. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte, er habe im Jahr 2001 eine Farm gekauft, die 2004 von einem Nachbarn, der für die Regierung gearbeitet habe, beschlagnahmt worden sei. Er habe einen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, worauf er Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Man habe ihn zweimal vorgeladen und Geld von ihm verlangt, wenn er ins Ausland habe reisen wollen. Im Jahr 2004 habe man ihn für zwei Monate inhaftiert. Er sei geschlagen worden. Im März 2015 habe er dem Nachbarn angeboten, ihm die Farm gegen eine Entschädigung zu überlassen. Am 29. April 2015 sei sein Haus in Brand gesetzt worden. Danach habe ihn sein Nachbar angerufen und ihm gedroht, das nächste Mal werde seine Familie verbrennen. Da der Beschwerdeführer angab, über Italien in die Schweiz gereist zu sein, wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er sagte, es sei für ihn besser, in der Schweiz zu bleiben. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, versicherte er, er sei gesund. A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), um die Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 - eröffnet am 4. September 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig forderte es ihn - unter Androhung der Inhaftnahme und der zwangsweisen Überführung nach Italien - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte es ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 9. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Verfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, analog der Tarakhel-Praxis entsprechende Garantien von Italien einzuholen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die Verfahrenskosten seien zu erlassen. Der Eingabe lagen ein Arztzeugnis von Dipl. med. D._______ vom 8. September 2015 und eine ärztliche Überweisung an einen Psychiater vom selben Tag bei. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgesehen]).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe sein Heimatland verlassen und sei nach Kairo geflogen. Am 30. Mai 2015 sei er mit einem Boot nach einem ihm unbekannten Ort in Italien gefahren. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des SEM keine Stellung bezogen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Verfahren, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für das Verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung nur gesagt, er sei gesund, weil ihm andere Asylsuchende dazu geraten hätten. Er leide indessen unter Diabetes mellitus Typ I, einer Krankheit, die einer konsequenten Behandlung bedürfe. Zudem sei ihm eine psychische Instabilität attestiert worden. Ein Termin bei einem Psychiater finde in den nächsten Tagen statt. Ein ausführlicher Bericht werde umgehend nachgereicht. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders verletzliche Person, die auf Hilfe angewiesen sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich im Fall Tarakhel gegen die Schweiz damit auseinandergesetzt, welche Garantien im Fall von Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien einzuholen seien. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende Garantien auch bei anderen Fällen, namentlich bei besonders verletzlichen Personen einzuholen seien. Solche Garantien könnten momentan von Italien kaum geleistet werden, was aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des UNHCR hervorgehe. Italien werde vom UNHCR aufgefordert, die Mängel beim Schutz Verletzlicher und beim Zugang zu medizinischer Versorgung zu beheben. In Italien bestünden bezüglich des Asylverfahrens schwerwiegende Mängel. 6. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seine Heimat am 19. Mai 2015 auf dem Luftweg verliess. Bis zum 30. Mai 2015 hielt er sich in Kairo auf. Dann sei er mit einem Boot an einen ihm unbekannten Ort in Italien gereist, wo er einen Tag geblieben sei. Mit dem Zug sei er über zwei ihm unbekannte Orte bis nach C._______ gereist. 6.2 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 gestützt auf Art.13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch unbeantwortet, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist. 6.3 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.3.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Italien ist indessen Vertragspartei der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 6.3.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil, das generell an die besondere Verletzlichkeit der Asylsuchenden und konkret an die "äusserste Verletzlichkeit" von Kindern anknüpft, nicht hervor. Auch dem Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13) kann nicht entnommen werden, dass die Schweiz die Verpflichtung hätte, vor der Überstellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Italien regelmässig die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien einzuholen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird, zumal die psychische Instabilität des Beschwerdeführers und der diagnostizierte Diabetes mellitus Typ I keiner äussersten Verletzlichkeit gleichkommt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung von Garantien seitens Italiens ist demzufolge abzuweisen. 6.3.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4 6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 6.4.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person (BzP) zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er sei gesund. Aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses ergibt sich, dass er unter einem Diabetes mellitus Typ I leidet und psychisch instabil ist. Es kann nicht auf eine derart schwere Erkrankung des Beschwerdeführers geschlossen werden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Der psychischen Instabilität kann mit therapeutischen und medikamentösen Mitteln begegnet werden. Auch dem Diabetes mellitus kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die italienischen Behörden vorgängig auf diese Erkrankung des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht werden, so dass eine Überstellung seine Gesundheit nicht derart ernsthaft gefährden würde, dass von einer menschenrechtswidrigen Behandlung gesprochen werden müsste. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen. 6.4.3 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völkerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6 6.6.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). 6.6.2 Vorliegend könnte als humanitärer Grund, der für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts spricht, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gelten. Das SEM hat von der Erkrankung des Beschwerdeführers keine Kenntnis gehabt, da dieser angab, gesund zu sein. Es hat den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. In der angefochtenen Verfügung wurde auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verwiesen und festgestellt, es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen vor. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise (namentlich unter Beilage der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte) über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO); sie sind vorliegend entsprechend anzuweisen. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG zu enthalten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 und D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.6.2). 6.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

7. Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

9. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

11. Da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vorgängig zu informieren.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: