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E-3947/2014

E-3947/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch für sich und ihre drei minderjährigen Kinder ein. Am 7. April 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei machte sie geltend, am 13. Mai 2006 seien ihr Vater, ihr jüngerer Bruder, ihre Schwester und ihr Ehemann sowie weitere ihr bekannte Personen vor ihren und den Augen ihrer Kinder von der Armee erschossen worden. Sie leide deshalb psychisch sehr. Weiter gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin meinte, sie habe sich ihre Reiseroute nicht ausgesucht. Sie habe sehr viel Gutes über die Schweiz gehört und wünsche sich eine bessere Zukunft für ihre Kinder. Sie wolle nicht nach Frankreich. B. Abklärungen des BFM durch die Schweizerische Vertretung in Colombo ergaben, dass die Italienische Botschaft in Colombo der Beschwerdeführerin und ihren Kindern am 12. März 2014 ein für zwölf Tage gültiges Schengen-Visum erteilt haben. C. Mit Schreiben vom 23. April 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. D. Gleichentags ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe nichts von einem italienischen Schengen-Visum gewusst. Der Schlepper habe die Reise organisiert. Sie sei noch nie in Italien gewesen und habe dort keine Verwandten. Weiter verwies sie auf ihren psychisch angeschlagenen Gesundheitszustand. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin Fotos sowie ein Video betreffend die Ereignisse vom 13. Mai 2006 und mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juni 2014 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz sei ihr das Replikrecht zu gewähren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 6. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des E._______ vom 19. Juli 2014 zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E. 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO der Antragssteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist indes nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK (SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im Rahmen des nationalen Rechts sieht Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) schliesslich vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen. Vorliegend stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder im Besitze eines italienischen Schengen-Visums seien. An der Zuständigkeit Italiens würde die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie mit einem solchen Visum gereist sei, nichts zu ändern. Ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - sei für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin habe keine Bezugspersonen in der Schweiz. Die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführerin in Italien Anspruch habe, richte sich nach der italienischen nationalen Gesetzgebung. Die Beschwerdeführerin könne sich in Italien an die zuständigen lokalen Behörden wenden oder ein Asylgesuch einreichen. Nach gefestigten Erkenntnissen würden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, wozu die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gehörten, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Was die gesundheitlichen Probleme anbelange, so verfüge Italien über die notwendigen medizinischen Infrastrukturen. Bei verletzlichen Personen, insbesondere bei medizinischen Problemen, informiere das BFM die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Namentlich übermittle es ihnen spätestens sieben Tage vor der vorgesehenen Überstellung ein auf Englisch oder Italienisch abgefasstes Arztzeugnis, welches Aufschluss über die Diagnose und die in der Schweiz eingeleiteten medizinische Behandlung enthalte, die in Italien fortzuführen seien.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf verschiedene Quellen, namentlich den Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, geltend gemacht, die Situation in Italien sei für Flüchtlinge, insbesondere für verletzliche Personen, prekär. Bei der Beschwerdeführerin sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert worden und es bestehe der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F62.0). Auch habe die Beschwerdeführerin suizidale Gedanken. Sie sei auf ein gesichertes Umfeld sowie eine engmaschige Therapie angewiesen. Solches sei in Italien nicht gewährleistet. Sodann drohe in Italien eine Trennung der Kinder von der Mutter. Eine Überstellung verletzte Art. 3 und 8 EMRK, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Ihre Einwände sind indes nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, Italien sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, in Frage zu ziehen. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik. Indes hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner neusten Rechtsprechung festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Im ärztlichen Zeugnis vom 7. Juni 2014 wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Suizidalität gegenwärtig nicht akut sei. Eine Zuspitzung sei im Falle einer Landesverweisung nicht auszuschliessen. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über die Situation der Beschwerdeführerin und ihren Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Italien wiederum haben Alleinerziehende und minderjährige Kinder Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie Schulbildung, und psychisch oder physisch Leidenden stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht insoweit keine Veranlassung.

E. 4.4 Was die geltend gemachte Familientrennung und damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, so sind den Akten für diese in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht näher substantiierte Befürchtung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Das Gericht geht auch diesbezüglich davon aus, dass sich Italien an die völkerrechtlichen Verpflichtungen hält und darüber hinaus die italienischen Behörden vorab über die Besonderheiten des vorliegenden Falles informieren wird. Damit besteht auch insoweit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt.

E. 4.5 Schliesslich ist auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegend nicht angezeigt. Weder die Traumatisierung der Beschwerdeführerin noch die Schwindelanfälle der Tochter stehen einer Überstellung entgegen. Wie bereits vorstehend mehrfach ausgeführt, bestehen in Italien hinreichende Einrichtungen für verletzliche Personen und werden die italienischen Behörden vor der Überstellung über die Besonderheiten des vorliegenden Falles orientiert. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien weder eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK noch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV1 resultiert und damit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt der Schweiz besteht.

E. 4.7 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645)

E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Vollzugs der Wegweisung sowie Anweisung der zuständigen Behörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3947/2014 Urteil vom 25. September 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch für sich und ihre drei minderjährigen Kinder ein. Am 7. April 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Dabei machte sie geltend, am 13. Mai 2006 seien ihr Vater, ihr jüngerer Bruder, ihre Schwester und ihr Ehemann sowie weitere ihr bekannte Personen vor ihren und den Augen ihrer Kinder von der Armee erschossen worden. Sie leide deshalb psychisch sehr. Weiter gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin meinte, sie habe sich ihre Reiseroute nicht ausgesucht. Sie habe sehr viel Gutes über die Schweiz gehört und wünsche sich eine bessere Zukunft für ihre Kinder. Sie wolle nicht nach Frankreich. B. Abklärungen des BFM durch die Schweizerische Vertretung in Colombo ergaben, dass die Italienische Botschaft in Colombo der Beschwerdeführerin und ihren Kindern am 12. März 2014 ein für zwölf Tage gültiges Schengen-Visum erteilt haben. C. Mit Schreiben vom 23. April 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis und zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. D. Gleichentags ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe nichts von einem italienischen Schengen-Visum gewusst. Der Schlepper habe die Reise organisiert. Sie sei noch nie in Italien gewesen und habe dort keine Verwandten. Weiter verwies sie auf ihren psychisch angeschlagenen Gesundheitszustand. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin Fotos sowie ein Video betreffend die Ereignisse vom 13. Mai 2006 und mit Schreiben vom 18. Juni 2014 ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juni 2014 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz sei ihr das Replikrecht zu gewähren. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 6. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des E._______ vom 19. Juli 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO der Antragssteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist indes nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK (SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im Rahmen des nationalen Rechts sieht Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) schliesslich vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen. Vorliegend stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder im Besitze eines italienischen Schengen-Visums seien. An der Zuständigkeit Italiens würde die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass sie mit einem solchen Visum gereist sei, nichts zu ändern. Ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - sei für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin habe keine Bezugspersonen in der Schweiz. Die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche die Beschwerdeführerin in Italien Anspruch habe, richte sich nach der italienischen nationalen Gesetzgebung. Die Beschwerdeführerin könne sich in Italien an die zuständigen lokalen Behörden wenden oder ein Asylgesuch einreichen. Nach gefestigten Erkenntnissen würden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, wozu die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gehörten, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Was die gesundheitlichen Probleme anbelange, so verfüge Italien über die notwendigen medizinischen Infrastrukturen. Bei verletzlichen Personen, insbesondere bei medizinischen Problemen, informiere das BFM die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Namentlich übermittle es ihnen spätestens sieben Tage vor der vorgesehenen Überstellung ein auf Englisch oder Italienisch abgefasstes Arztzeugnis, welches Aufschluss über die Diagnose und die in der Schweiz eingeleiteten medizinische Behandlung enthalte, die in Italien fortzuführen seien. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Hinweis auf verschiedene Quellen, namentlich den Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, geltend gemacht, die Situation in Italien sei für Flüchtlinge, insbesondere für verletzliche Personen, prekär. Bei der Beschwerdeführerin sei eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert worden und es bestehe der Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F62.0). Auch habe die Beschwerdeführerin suizidale Gedanken. Sie sei auf ein gesichertes Umfeld sowie eine engmaschige Therapie angewiesen. Solches sei in Italien nicht gewährleistet. Sodann drohe in Italien eine Trennung der Kinder von der Mutter. Eine Überstellung verletzte Art. 3 und 8 EMRK, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse. 4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Ihre Einwände sind indes nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss, Italien sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, in Frage zu ziehen. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik. Indes hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner neusten Rechtsprechung festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Im ärztlichen Zeugnis vom 7. Juni 2014 wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Suizidalität gegenwärtig nicht akut sei. Eine Zuspitzung sei im Falle einer Landesverweisung nicht auszuschliessen. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über die Situation der Beschwerdeführerin und ihren Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Italien wiederum haben Alleinerziehende und minderjährige Kinder Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie Schulbildung, und psychisch oder physisch Leidenden stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht insoweit keine Veranlassung. 4.4 Was die geltend gemachte Familientrennung und damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, so sind den Akten für diese in Bezug auf die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nicht näher substantiierte Befürchtung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Das Gericht geht auch diesbezüglich davon aus, dass sich Italien an die völkerrechtlichen Verpflichtungen hält und darüber hinaus die italienischen Behörden vorab über die Besonderheiten des vorliegenden Falles informieren wird. Damit besteht auch insoweit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt. 4.5 Schliesslich ist auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegend nicht angezeigt. Weder die Traumatisierung der Beschwerdeführerin noch die Schwindelanfälle der Tochter stehen einer Überstellung entgegen. Wie bereits vorstehend mehrfach ausgeführt, bestehen in Italien hinreichende Einrichtungen für verletzliche Personen und werden die italienischen Behörden vor der Überstellung über die Besonderheiten des vorliegenden Falles orientiert. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien weder eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK noch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV1 resultiert und damit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt der Schweiz besteht. 4.7 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645)

5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Sistierung des Vollzugs der Wegweisung sowie Anweisung der zuständigen Behörden, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: