Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. März 2015 und reiste auf dem Luftweg von Lagos nach Rom, wo er sich zusammen mit seiner Mutter C._______ (N [...]) bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhielt. Am 29. März 2015 gelangten der Beschwerdeführer und seine Mutter in die Schweiz, wo sie beide gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 1. April 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Dabei sagte er aus, dass er sein Land verlassen habe, um sein Augenleiden behandeln zu lassen und ein besseres Leben führen zu können. In Nigeria habe er den ganzen Tag zuhause bleiben müssen, weil er nichts sehe. Anlässlich der Befragung vom 1. April 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei gab dieser zu Protokoll, er habe keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens. Gegen eine Überstellung nach Italien spreche allerdings der Umstand, dass die Wohnung seines Onkels nicht gross genug sei, und dass dieser eine Ehefrau und ein Kind habe. Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen gab er auf Nachfrage an, er könne nicht sehen und wisse nicht, ob es möglich sei, seine Sehkraft wiederzuerlangen. Bei einem operativen Eingriff in Nigeria im Jahr 2006/2007 habe man ihm die linke Augenlinse entfernt und eine andere Linse eingesetzt, und ihn auch mit einem Laser behandelt. Er hoffe, dass sein Augenleiden hier behandelt werden könne. Manchmal habe er Augenschmerzen beziehungsweise ein Sandgefühl in den Augen. Kurz nach der Ankunft in Italien seien überdies Schmerzen und Schwellungen an einem beziehungsweise an beiden Füssen aufgetreten. Ein Arzt habe ihm ein entzündungshemmendes Mittel abgegeben. B. Das SEM wies den Beschwerdeführer und seine Mutter am 2. April 2015 dem Kanton D._______ zu. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in Lagos ihm am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. April 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO und innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich zu. D. D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 - eröffnet am 19. Juni 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 - eröffnet am 24. Juni 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers, C._______, ebenfalls nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. E.a Gegen die jeweiligen Nichteintretensentscheide erhoben der Beschwerdeführer und C._______ mit separaten Eingaben vom 26. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.b Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lagen unter anderem ein ärztlicher Bericht des Augenzentrums (...) vom 27. Mai 2015 und ein Auszug aus einem Arztbericht mit dem Titel "Auszug Diagnosen und Anamnese" der Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 23. Juni 2015 bei. In den ärztlichen Berichten werden dem Beschwerdeführer eine vollständige Erblindung, ein Impfabszess, ein Infekt der Atemwege mit Husten, eine chronische venöse Insuffizienz, narbige Veränderungen an den Unterschenkeln sowie eine reaktive depressive Episode diagnostiziert. F. Mit Telefax vom 1. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der Überstellung einstweilen auszusetzen. G. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein, wobei er darauf hinwies, dass bisher keine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und demzufolge die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers lediglich behauptet, nicht aber belegt wurde. Ferner ordnete der Instruktionsrichter eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers, C._______ (D-4033/2015), an. Sodann hielt er fest, dass sich angesichts der eingereichten medizinischen Unterlagen die Frage stelle, ob und inwieweit eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Italien sichergestellt sei, und überwies die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Am 8. Juli 2015 gingen beim Gericht per Telefax ein am 26. Juni 2015 zuhanden eines Vertrauensarztes der kantonalen Migrationsbehörde abgefasster ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______ sowie der bereits mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht des Augenzentrums (...) vom 27. Mai 2015 ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese ärztlichen Berichte dem SEM am 14. Juli 2015 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung zu. J. Mit Eingaben vom 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht und beim SEM einen Schlussbericht der Medizinischen Poliklinik des Kantonsspitals (...) vom 7. Juli 2015 sowie die beiden bereits mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte vom 23. Juni 2015 und vom 27. Mai 2015 ein. K. Am 17. Juli 2015 ging die vom 14. Juli 2015 datierende Vernehmlassung des SEM beim Gericht ein. L. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. M. Mit Eingabe vom 5. August 2015 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage des bereits per Fax eingereichten ärztlichen Berichtes von Frau Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus, die italienische Vertretung in Lagos habe dem Beschwerdeführer ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände bezüglich der Wohnsituation seines Onkels in Rom lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien. 3.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Sehbehinderung als verletzlich einzustufen und auf besondere Hilfe angewiesen. Angesichts der herrschenden Zustände im italienischen Asylverfahren, wo viele Asylsuchende keine angemessene Unterbringung und Versorgung erhielten, sei damit zu rechnen, dass der italienische Staat nicht fähig und willens sei, den Beschwerdeführer angemessen zu schützen. Eine Wegweisung nach Italien sei demzufolge unzumutbar, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen sei. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem eingereichten medizinischen Gutachten von Dr. med. E._______ vom 23. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer eine vollständige Erblindung erlitten und leide an einem Impfabszess, einem Infekt der Atemwege sowie an einer chronischen venösen Insuffizienz. Aus den Akten gehe hervor, dass er verschiedene Medikamente zur Behandlung der genannten Beschwerden erhalten habe, und gemäss dem Gutachten bedürfe er künftig häufiger medizinischer Kontrollen und Behandlungen. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an welche sie durch die Aufnahmerichtlinie und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gebunden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der psychischen und physischen Gesundheitsbeschwerden von Asylsuchenden verfüge (vgl. BVGer-Urteil E-6039/ 2014 vom 12. Januar 2015). Die Mitgliedstaaten seien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es lägen weder Hinweise vor, noch habe der Beschwerdeführer darlegen können, dass Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Zudem stelle eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder zur Anwendung der Humanitären Klausel im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. 3.4 In der Replik wird entgegnet, im beiliegenden ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 25. Juni 2015 werde betont, dass es sehr wichtig sei, dass der Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Überdies wird auf dessen Abhängigkeit von seiner Mutter C._______ hingewiesen und unterstrichen, dass er nicht von ihr getrennt werden sollte. Die Ärztin stelle des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung und seiner schwierigen sozialen Situation nicht nur physisch, sondern auch psychisch angeschlagen sei, und empfehle bei einer weiterhin instabilen psychischen Lage eine psychiatrische Behandlung. Aufgrund des ärztlichen Berichtes und in Anbetracht der darin festgehaltenen sehr starken Abhängigkeit von seiner Mutter sei er als besonders verletzliche Person einzustufen. Deshalb werde darum ersucht, die beiden Gesuche gemeinsam zu beurteilen, und ferner wird geltend gemacht, die Situation des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen für besonders verletzliche Asylsuchende in Italien zu bewerten. Diese seien sowohl in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013) wie auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts thematisiert und aus humanitärer Sicht kritisiert worden (vgl. Urteile des BVGer E-6250/2013 vom 30. Dezember 2013 und D-4222/2011 vom 12. März 2012 E. 5.3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich bereits mit den Aufnahmebedingungen in Italien befasst. Konkret setze er sich damit im Tarakhel-Urteil hinsichtlich Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeige auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Fall von Familien mit minderjährigen Kindern bei den italienischen Behörden einzuholen seien. Aus diesem Urteil gehe zwar nicht explizit hervor, dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien einzuholen seien; im Sinne der Rechtsprechung des EGMR wie auch des Schutzzwecks der EMRK sei jedoch davon auszugehen, dass entsprechende Garantien in gleichartig gelagerten Fällen, namentlich bei besonders verletzlichen Personen - als welche Asylsuchende grundsätzlich einzustufen seien - und zudem wie vorliegend behinderten Personen einzuholen seien. In casu sei von einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter auszugehen, wie es bei minderjährigen Kindern zu ihren Eltern vorliege. Dass solche Garantien gegenwärtig von Italien kaum geleistet werden könnten, werde neben den obgenannten Quellen auch aus den UNHCR-Empfehlungen zur Umsetzung der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie in Italien deutlich (UNHCR, Nota sul recepimento delle Direttive 2013/32/UE [procedure] e 2013/33/UE [accoglienza], 5 febbraio 2015 [in italiano]). In diesen Empfehlungen fordere das UNHCR Italien auf, die Erstaufnahmezentren zu reformieren und weise auf die beschränkten Aufnahmekapazitäten und mangelnde Planung hin. Weiter werde die italienische Regierung aufgefordert, die Mängel beim Schutz Verletzlicher und beim Zugang zu medizinischer Versorgung zu beheben. Die Vermutung, Italien garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, gelte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vorbehaltlos. Im italienischen Asylverfahren bestünden offensichtliche schwerwiegende Mängel. Da nicht gesichert sei, ob und inwiefern der Zugang des Beschwerdeführers zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewährleistet wäre und nicht auszuschliessen sei, dass er dort von seiner Mutter getrennt würde, sowie aus humanitären Überlegungen sei das Recht der Schweiz auf Selbsteintritt wahrzunehmen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, der Tara-khel-Praxis entsprechende Garantien von Italien einzuholen. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 5.5 Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in Lagos ihm am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. April 2015 am 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zu. Er gab an der BzP zu Protokoll, dass er das Visum von den italienischen Behörden in Lagos dank einer Einladung seines Onkels mütterlicherseits, F._______, der in Rom als Chauffeur arbeite und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der BzP am 1. April 2015 die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Italien ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).
E. 7.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Auffassung hat der EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien die Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen hat. Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Umstand seiner Sehbehinderung keine Anwendbarkeit des Urteils Tarakhel auf den Beschwerdeführer ableiten. Die Argumentation, dieser sei aufgrund seiner Erblindung von seiner Mutter in ähnlicher Weise abhängig wie minderjährige Kinder von ihren Eltern, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich bei ihm nicht um eine urteilsunfähige Person handelt, sondern offenbar um einen intelligenten jungen Mann, welcher gemäss eigenen Angaben vor seiner Erblindung ein Medizinstudium an einer nigerianischen Universität aufgenommen hatte (vgl. act. A6/12 S. 4). Eine gewisse Abhängigkeit von der Mutter ergibt sich demnach einzig und allein aus dem Umstand, dass er aufgrund seiner Sehbehinderung im Alltag Unterstützung und Begleitung benötigt. Dass Garantien, wie sie der EGMR im Urteil Tarakhel im Fall von Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien postuliert hat, auch bei anderen Personenkategorien einzuholen wären - namentlich im Falle von volljährigen Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder mit Behinderungen, beziehungsweise gar von sämtlichen Asylsuchenden, welche alle grundsätzlich als besonders verletzlich einzustufen seien (vgl. Replik S. 2) - geht aus dem zitierten EGMR-Urteil weder explizit noch implizit hervor. In seinem kürzlich ergangenen Urteil A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Beschwerde Nr. 39350/13) hat der EGMR ebenfalls keine Verpflichtung statuiert, vor der Überstellung einer (an einer posttraumatischen Belastungsstörung) erkrankten Person die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien von Italien einzuholen. Der in der Replik gestellte Eventualantrag, der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, analog der Tarakhel-Praxis entsprechende Garantien einzuholen, ist demnach abzuweisen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Gründe, die darauf hindeuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Seine in der Beschwerde pauschal erhobene Behauptung, Italien habe ihn in unzumutbarer Weise untergebracht und behandelt, wird in keiner Weise substanziiert; gemäss seinen Aussagen an der BzP haben er und seine Mutter nach der Ankunft in Italien bis zur Weiterreise in die Schweiz bei seinem Onkel (respektive ihrem Bruder) gewohnt (vgl. act. A6/12 S. 6 f.). Es ist nicht davon auszugehen, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen allenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dabei dürfte ihm (neben seiner Mutter) auch sein in Rom aufenthaltsberechtigter und erwerbstätiger Onkel behilflich sein, zu welchem er gemäss eigenen Angaben eine gute Beziehung hat und der ihm offenbar durch seine Einladung den Zugang zum Schengen-Raum geebnet hat (vgl. act. A6/12 S. 6). Dasselbe gilt auch für den Fall, dass Italien ihn nach der Überstellung wider Erwarten von seiner Mutter trennen sollte. Der Instruktionsrichter hat bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Mutter (D-4033/2015) angeordnet. Auf das in der Replik gestellte Gesuch, die beiden Verfahren seien gemeinsam zu beurteilen, ist demzufolge nicht einzugehen.
E. 7.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.2.3.3, D-1405/2015 vom 8. Juni 2015 E. 6.4, D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom 27. April 2015 E. 6.3.3 und E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Gegebenheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 denn auch festgehalten, es werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren. Dabei werden auch der ausführliche Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015 sowie der Schlussbericht der Medizinischen Poliklinik des Kantonsspitals (...) vom 7. Juli 2015 zu berücksichtigen sein.
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde. 8.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. 8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die Schweiz verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]). 8.4 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist. 8.4.1 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§ 35-38). 8.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten (Auszug vom 23. Juni 2015 sowie ausführlicher Bericht vom 25. Juni 2015, beide von Dr. med. E._______; Bericht des Augenzentrums (...) vom 27. Mai 2015; Schlussbericht der Medizinischen Poliklinik des Kantonsspitals (...) vom 7. Juli 2015) ist der Beschwerdeführer vollständig erblindet und leidet an einer vor allem reaktiven depressiven Episode, einem Impfabszess, einem Infekt der Atemwege mit Husten sowie Unterschenkelödemen beidseits (beziehungsweise differentialdiagnostisch einer chronischen venösen Insuffizienz). Der Impfabszess am linken Oberarm ist nach einer Inzision, einer Antibiotikatherapie und täglichen Wundspülungen mittlerweile verheilt. Der Infekt der Atemwege mit Husten ist ebenfalls geheilt. Nach wie vor bestehen Ödeme (Wassereinlagerungen) an den Unterschenkeln, deren Ursache noch unklar und die eventuell auf eine chronische venöse Insuffizienz zurückzuführen sind. Weiter liegt eine leichte Anämie vor. Bei Anstrengungen wie dem Treppensteigen empfindet der Beschwerdeführer, der seit März 2015 14 kg zugenommen hat, subjektiv eine vermehrte Atemlosigkeit. Dem Bericht des Augenzentrums ist zu entnehmen, dass die Erblindung des Beschwerdeführers irreversibel ist, weshalb die behandelnde Ärztin auf eine Überweisung an das Universitätsspital (...) verzichtet hat. Die diagnostizierte reaktive depressive Episode dürfte insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass sich die Hoffnung des Beschwerdeführers, mit einer medizinischen Behandlung in Europa beziehungsweise in der Schweiz seine Sehkraft wieder erlangen zu können, zerschlagen hat. Gemäss dem Schlussbericht des Kantonsspitals (...) vom 7. Juli 2015 sind keine weiteren fachärztlichen Abklärungen vorgesehen, hingegen werden hausärztliche Abklärungen, wohl insbesondere in Bezug auf die Ödeme in den Beinen des Beschwerdeführers beziehungsweise die allfällige chronische venöse Insuffizienz empfohlen (vgl. diesbezüglich ebenfalls den ärztlichen Bericht der Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015, aus dem ferner die bisherige Medikation des Beschwerdeführers hervorgeht). Aufgrund dieser Angaben ist nicht auf eine derart schwere physische und/oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu schliessen, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien rechtfertigen würde. 8.5 8.5.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im konkreten Fall nur - aber immerhin - prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]). 8.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere mit Blick auf die (einzige) Argumentation des Beschwerdeführers, eine Unterbringung in der Wohnung seines Onkels in Rom würde sich schwierig gestalten, weil diese nicht gross genug sei, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hat es sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst, nachdem ihm (erst auf Beschwerdeebene) die mit dem vom 23. Juni 2015 datierenden Auszug aus einem ärztlichen Bericht geltend gemachten Erkrankungen zur Kenntnis gelangten. Zwar erwähnte das SEM die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien nur am Rande und verwies im Übrigen auf die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie, doch äusserte es sich zur medizinischen Infrastruktur in Italien und zur medizinischen Versorgung für verschiedene Personenkategorien. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter präzisierte das SEM in seiner Vernehmlassung, von welchen Kriterien es sich bei seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und klar und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten. 8.6 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht - auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, deren Beschwerde mit heutigem Datum abgewiesen wird, nach Italien zu überstellen ist - kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist demzufolge verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde trotz des diesbezüglichen Hinweises des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 3. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) nicht belegt, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demzufolge abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4037/2015 law/auj Urteil vom 3. September 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. März 2015 und reiste auf dem Luftweg von Lagos nach Rom, wo er sich zusammen mit seiner Mutter C._______ (N [...]) bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhielt. Am 29. März 2015 gelangten der Beschwerdeführer und seine Mutter in die Schweiz, wo sie beide gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 1. April 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Dabei sagte er aus, dass er sein Land verlassen habe, um sein Augenleiden behandeln zu lassen und ein besseres Leben führen zu können. In Nigeria habe er den ganzen Tag zuhause bleiben müssen, weil er nichts sehe. Anlässlich der Befragung vom 1. April 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei gab dieser zu Protokoll, er habe keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens. Gegen eine Überstellung nach Italien spreche allerdings der Umstand, dass die Wohnung seines Onkels nicht gross genug sei, und dass dieser eine Ehefrau und ein Kind habe. Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen gab er auf Nachfrage an, er könne nicht sehen und wisse nicht, ob es möglich sei, seine Sehkraft wiederzuerlangen. Bei einem operativen Eingriff in Nigeria im Jahr 2006/2007 habe man ihm die linke Augenlinse entfernt und eine andere Linse eingesetzt, und ihn auch mit einem Laser behandelt. Er hoffe, dass sein Augenleiden hier behandelt werden könne. Manchmal habe er Augenschmerzen beziehungsweise ein Sandgefühl in den Augen. Kurz nach der Ankunft in Italien seien überdies Schmerzen und Schwellungen an einem beziehungsweise an beiden Füssen aufgetreten. Ein Arzt habe ihm ein entzündungshemmendes Mittel abgegeben. B. Das SEM wies den Beschwerdeführer und seine Mutter am 2. April 2015 dem Kanton D._______ zu. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in Lagos ihm am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. April 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO und innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich zu. D. D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 - eröffnet am 19. Juni 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 - eröffnet am 24. Juni 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers, C._______, ebenfalls nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. E.a Gegen die jeweiligen Nichteintretensentscheide erhoben der Beschwerdeführer und C._______ mit separaten Eingaben vom 26. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.b Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lagen unter anderem ein ärztlicher Bericht des Augenzentrums (...) vom 27. Mai 2015 und ein Auszug aus einem Arztbericht mit dem Titel "Auszug Diagnosen und Anamnese" der Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 23. Juni 2015 bei. In den ärztlichen Berichten werden dem Beschwerdeführer eine vollständige Erblindung, ein Impfabszess, ein Infekt der Atemwege mit Husten, eine chronische venöse Insuffizienz, narbige Veränderungen an den Unterschenkeln sowie eine reaktive depressive Episode diagnostiziert. F. Mit Telefax vom 1. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der Überstellung einstweilen auszusetzen. G. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein, wobei er darauf hinwies, dass bisher keine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und demzufolge die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers lediglich behauptet, nicht aber belegt wurde. Ferner ordnete der Instruktionsrichter eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers, C._______ (D-4033/2015), an. Sodann hielt er fest, dass sich angesichts der eingereichten medizinischen Unterlagen die Frage stelle, ob und inwieweit eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Italien sichergestellt sei, und überwies die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Am 8. Juli 2015 gingen beim Gericht per Telefax ein am 26. Juni 2015 zuhanden eines Vertrauensarztes der kantonalen Migrationsbehörde abgefasster ärztlicher Bericht von Dr. med. E._______ sowie der bereits mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht des Augenzentrums (...) vom 27. Mai 2015 ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese ärztlichen Berichte dem SEM am 14. Juli 2015 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung zu. J. Mit Eingaben vom 15. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht und beim SEM einen Schlussbericht der Medizinischen Poliklinik des Kantonsspitals (...) vom 7. Juli 2015 sowie die beiden bereits mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte vom 23. Juni 2015 und vom 27. Mai 2015 ein. K. Am 17. Juli 2015 ging die vom 14. Juli 2015 datierende Vernehmlassung des SEM beim Gericht ein. L. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. M. Mit Eingabe vom 5. August 2015 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage des bereits per Fax eingereichten ärztlichen Berichtes von Frau Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus, die italienische Vertretung in Lagos habe dem Beschwerdeführer ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt. Die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände bezüglich der Wohnsituation seines Onkels in Rom lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien. 3.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Sehbehinderung als verletzlich einzustufen und auf besondere Hilfe angewiesen. Angesichts der herrschenden Zustände im italienischen Asylverfahren, wo viele Asylsuchende keine angemessene Unterbringung und Versorgung erhielten, sei damit zu rechnen, dass der italienische Staat nicht fähig und willens sei, den Beschwerdeführer angemessen zu schützen. Eine Wegweisung nach Italien sei demzufolge unzumutbar, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen sei. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem eingereichten medizinischen Gutachten von Dr. med. E._______ vom 23. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer eine vollständige Erblindung erlitten und leide an einem Impfabszess, einem Infekt der Atemwege sowie an einer chronischen venösen Insuffizienz. Aus den Akten gehe hervor, dass er verschiedene Medikamente zur Behandlung der genannten Beschwerden erhalten habe, und gemäss dem Gutachten bedürfe er künftig häufiger medizinischer Kontrollen und Behandlungen. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an welche sie durch die Aufnahmerichtlinie und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gebunden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der psychischen und physischen Gesundheitsbeschwerden von Asylsuchenden verfüge (vgl. BVGer-Urteil E-6039/ 2014 vom 12. Januar 2015). Die Mitgliedstaaten seien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es lägen weder Hinweise vor, noch habe der Beschwerdeführer darlegen können, dass Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Zudem stelle eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder zur Anwendung der Humanitären Klausel im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. 3.4 In der Replik wird entgegnet, im beiliegenden ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 25. Juni 2015 werde betont, dass es sehr wichtig sei, dass der Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Überdies wird auf dessen Abhängigkeit von seiner Mutter C._______ hingewiesen und unterstrichen, dass er nicht von ihr getrennt werden sollte. Die Ärztin stelle des Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erblindung und seiner schwierigen sozialen Situation nicht nur physisch, sondern auch psychisch angeschlagen sei, und empfehle bei einer weiterhin instabilen psychischen Lage eine psychiatrische Behandlung. Aufgrund des ärztlichen Berichtes und in Anbetracht der darin festgehaltenen sehr starken Abhängigkeit von seiner Mutter sei er als besonders verletzliche Person einzustufen. Deshalb werde darum ersucht, die beiden Gesuche gemeinsam zu beurteilen, und ferner wird geltend gemacht, die Situation des Beschwerdeführers sei im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen für besonders verletzliche Asylsuchende in Italien zu bewerten. Diese seien sowohl in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013) wie auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts thematisiert und aus humanitärer Sicht kritisiert worden (vgl. Urteile des BVGer E-6250/2013 vom 30. Dezember 2013 und D-4222/2011 vom 12. März 2012 E. 5.3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe sich bereits mit den Aufnahmebedingungen in Italien befasst. Konkret setze er sich damit im Tarakhel-Urteil hinsichtlich Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeige auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Fall von Familien mit minderjährigen Kindern bei den italienischen Behörden einzuholen seien. Aus diesem Urteil gehe zwar nicht explizit hervor, dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien einzuholen seien; im Sinne der Rechtsprechung des EGMR wie auch des Schutzzwecks der EMRK sei jedoch davon auszugehen, dass entsprechende Garantien in gleichartig gelagerten Fällen, namentlich bei besonders verletzlichen Personen - als welche Asylsuchende grundsätzlich einzustufen seien - und zudem wie vorliegend behinderten Personen einzuholen seien. In casu sei von einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter auszugehen, wie es bei minderjährigen Kindern zu ihren Eltern vorliege. Dass solche Garantien gegenwärtig von Italien kaum geleistet werden könnten, werde neben den obgenannten Quellen auch aus den UNHCR-Empfehlungen zur Umsetzung der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie in Italien deutlich (UNHCR, Nota sul recepimento delle Direttive 2013/32/UE [procedure] e 2013/33/UE [accoglienza], 5 febbraio 2015 [in italiano]). In diesen Empfehlungen fordere das UNHCR Italien auf, die Erstaufnahmezentren zu reformieren und weise auf die beschränkten Aufnahmekapazitäten und mangelnde Planung hin. Weiter werde die italienische Regierung aufgefordert, die Mängel beim Schutz Verletzlicher und beim Zugang zu medizinischer Versorgung zu beheben. Die Vermutung, Italien garantiere die Rechte der EMRK und halte seine staatsvertraglichen Verpflichtungen ein, gelte entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vorbehaltlos. Im italienischen Asylverfahren bestünden offensichtliche schwerwiegende Mängel. Da nicht gesichert sei, ob und inwiefern der Zugang des Beschwerdeführers zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewährleistet wäre und nicht auszuschliessen sei, dass er dort von seiner Mutter getrennt würde, sowie aus humanitären Überlegungen sei das Recht der Schweiz auf Selbsteintritt wahrzunehmen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, der Tara-khel-Praxis entsprechende Garantien von Italien einzuholen. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 5.5 Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in Lagos ihm am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. April 2015 am 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zu. Er gab an der BzP zu Protokoll, dass er das Visum von den italienischen Behörden in Lagos dank einer Einladung seines Onkels mütterlicherseits, F._______, der in Rom als Chauffeur arbeite und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der BzP am 1. April 2015 die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Italien ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 7.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Auffassung hat der EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien die Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen hat. Entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung lässt sich aus dem Umstand seiner Sehbehinderung keine Anwendbarkeit des Urteils Tarakhel auf den Beschwerdeführer ableiten. Die Argumentation, dieser sei aufgrund seiner Erblindung von seiner Mutter in ähnlicher Weise abhängig wie minderjährige Kinder von ihren Eltern, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich bei ihm nicht um eine urteilsunfähige Person handelt, sondern offenbar um einen intelligenten jungen Mann, welcher gemäss eigenen Angaben vor seiner Erblindung ein Medizinstudium an einer nigerianischen Universität aufgenommen hatte (vgl. act. A6/12 S. 4). Eine gewisse Abhängigkeit von der Mutter ergibt sich demnach einzig und allein aus dem Umstand, dass er aufgrund seiner Sehbehinderung im Alltag Unterstützung und Begleitung benötigt. Dass Garantien, wie sie der EGMR im Urteil Tarakhel im Fall von Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien postuliert hat, auch bei anderen Personenkategorien einzuholen wären - namentlich im Falle von volljährigen Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder mit Behinderungen, beziehungsweise gar von sämtlichen Asylsuchenden, welche alle grundsätzlich als besonders verletzlich einzustufen seien (vgl. Replik S. 2) - geht aus dem zitierten EGMR-Urteil weder explizit noch implizit hervor. In seinem kürzlich ergangenen Urteil A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Beschwerde Nr. 39350/13) hat der EGMR ebenfalls keine Verpflichtung statuiert, vor der Überstellung einer (an einer posttraumatischen Belastungsstörung) erkrankten Person die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien von Italien einzuholen. Der in der Replik gestellte Eventualantrag, der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, analog der Tarakhel-Praxis entsprechende Garantien einzuholen, ist demnach abzuweisen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden in seinem konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Gründe, die darauf hindeuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Seine in der Beschwerde pauschal erhobene Behauptung, Italien habe ihn in unzumutbarer Weise untergebracht und behandelt, wird in keiner Weise substanziiert; gemäss seinen Aussagen an der BzP haben er und seine Mutter nach der Ankunft in Italien bis zur Weiterreise in die Schweiz bei seinem Onkel (respektive ihrem Bruder) gewohnt (vgl. act. A6/12 S. 6 f.). Es ist nicht davon auszugehen, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen allenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dabei dürfte ihm (neben seiner Mutter) auch sein in Rom aufenthaltsberechtigter und erwerbstätiger Onkel behilflich sein, zu welchem er gemäss eigenen Angaben eine gute Beziehung hat und der ihm offenbar durch seine Einladung den Zugang zum Schengen-Raum geebnet hat (vgl. act. A6/12 S. 6). Dasselbe gilt auch für den Fall, dass Italien ihn nach der Überstellung wider Erwarten von seiner Mutter trennen sollte. Der Instruktionsrichter hat bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Mutter (D-4033/2015) angeordnet. Auf das in der Replik gestellte Gesuch, die beiden Verfahren seien gemeinsam zu beurteilen, ist demzufolge nicht einzugehen. 7.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.2.3.3, D-1405/2015 vom 8. Juni 2015 E. 6.4, D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom 27. April 2015 E. 6.3.3 und E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Gegebenheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 denn auch festgehalten, es werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren. Dabei werden auch der ausführliche Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015 sowie der Schlussbericht der Medizinischen Poliklinik des Kantonsspitals (...) vom 7. Juli 2015 zu berücksichtigen sein. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde. 8.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. 8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die Schweiz verpflichtet, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]). 8.4 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist. 8.4.1 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§ 35-38). 8.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten (Auszug vom 23. Juni 2015 sowie ausführlicher Bericht vom 25. Juni 2015, beide von Dr. med. E._______; Bericht des Augenzentrums (...) vom 27. Mai 2015; Schlussbericht der Medizinischen Poliklinik des Kantonsspitals (...) vom 7. Juli 2015) ist der Beschwerdeführer vollständig erblindet und leidet an einer vor allem reaktiven depressiven Episode, einem Impfabszess, einem Infekt der Atemwege mit Husten sowie Unterschenkelödemen beidseits (beziehungsweise differentialdiagnostisch einer chronischen venösen Insuffizienz). Der Impfabszess am linken Oberarm ist nach einer Inzision, einer Antibiotikatherapie und täglichen Wundspülungen mittlerweile verheilt. Der Infekt der Atemwege mit Husten ist ebenfalls geheilt. Nach wie vor bestehen Ödeme (Wassereinlagerungen) an den Unterschenkeln, deren Ursache noch unklar und die eventuell auf eine chronische venöse Insuffizienz zurückzuführen sind. Weiter liegt eine leichte Anämie vor. Bei Anstrengungen wie dem Treppensteigen empfindet der Beschwerdeführer, der seit März 2015 14 kg zugenommen hat, subjektiv eine vermehrte Atemlosigkeit. Dem Bericht des Augenzentrums ist zu entnehmen, dass die Erblindung des Beschwerdeführers irreversibel ist, weshalb die behandelnde Ärztin auf eine Überweisung an das Universitätsspital (...) verzichtet hat. Die diagnostizierte reaktive depressive Episode dürfte insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass sich die Hoffnung des Beschwerdeführers, mit einer medizinischen Behandlung in Europa beziehungsweise in der Schweiz seine Sehkraft wieder erlangen zu können, zerschlagen hat. Gemäss dem Schlussbericht des Kantonsspitals (...) vom 7. Juli 2015 sind keine weiteren fachärztlichen Abklärungen vorgesehen, hingegen werden hausärztliche Abklärungen, wohl insbesondere in Bezug auf die Ödeme in den Beinen des Beschwerdeführers beziehungsweise die allfällige chronische venöse Insuffizienz empfohlen (vgl. diesbezüglich ebenfalls den ärztlichen Bericht der Allgemeinmedizinerin Dr. med. E._______ vom 26. Juni 2015, aus dem ferner die bisherige Medikation des Beschwerdeführers hervorgeht). Aufgrund dieser Angaben ist nicht auf eine derart schwere physische und/oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zu schliessen, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien rechtfertigen würde. 8.5 8.5.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im konkreten Fall nur - aber immerhin - prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]). 8.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere mit Blick auf die (einzige) Argumentation des Beschwerdeführers, eine Unterbringung in der Wohnung seines Onkels in Rom würde sich schwierig gestalten, weil diese nicht gross genug sei, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hat es sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst, nachdem ihm (erst auf Beschwerdeebene) die mit dem vom 23. Juni 2015 datierenden Auszug aus einem ärztlichen Bericht geltend gemachten Erkrankungen zur Kenntnis gelangten. Zwar erwähnte das SEM die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien nur am Rande und verwies im Übrigen auf die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie, doch äusserte es sich zur medizinischen Infrastruktur in Italien und zur medizinischen Versorgung für verschiedene Personenkategorien. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter präzisierte das SEM in seiner Vernehmlassung, von welchen Kriterien es sich bei seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und klar und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten. 8.6 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht - auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, deren Beschwerde mit heutigem Datum abgewiesen wird, nach Italien zu überstellen ist - kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist demzufolge verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
12. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde trotz des diesbezüglichen Hinweises des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 3. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) nicht belegt, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demzufolge abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: