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E-482/2015

E-482/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Eritrea im Juli 2014 und gelangte über den Sudan und Libyen am 13. September 2014 nach Italien, wo er daktyloskopisch erfasst wurde. Am 25. September 2014 reiste er weiter in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welcher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig erscheinen würde. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit nicht, machte jedoch geltend, er möchte nicht nach Italien, da er, insbesondere in Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme, nicht auf der Strasse leben wolle. Die Frage nach seinem Gesundheitszustand beantwortete er dahingehend, dass er seinen (...) nicht kontrollieren könne und daher am 20. Oktober 2014 (...) operiert werde. Zudem leide er an (...). Zum Beweis reichte er einen ärztlichen Bericht vom 9. Oktober 2014 und einen Operationsbericht vom 20. Oktober 2014 zu den Akten. B. Am 5. November 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf Einreise in den Dublin-Raum via Italien). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 (eröffnet am 16. Januar 2015) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Ausreisefrist bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung der Überstellung nach Italien, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner gesundheitlichen Situation reichte er zwei ärztliche Kurzberichte vom 14. und 16. Januar 2015 über eine Operation vom 14. Januar 2015 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu den Akten. E. Am 23. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM reichte am 2. Februar 2015 eine Vernehmlassung ein. H. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik sowie eines aktuellen ärztlichen Berichts und einer Erklärung bezüglich die Entbindung der ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. I. Am 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer die Entbindungserklärung und ein ärztliches Schreiben vom 27. Februar 2015 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 12. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme betreffend die gegenwärtigen Behandlungsmassnahmen an. K. Der Beschwerdeführer reichte am 26. März 2015 einen Operationsbericht vom 23. März 2015, drei ärztliche Schreiben vom 24. und 26. März 2015, eine Medikamentendosierungskarte sowie ein medizinisches Rezept ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht/Souveränitätsklausel).

E. 4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2014 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Die Vor­instanz ersuchte die italienischen Behörden daher am 5. November 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 (i.V.m. Art. 21) Dublin-III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund­rechte­char­ta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 Ferner ist die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er leide an einer (...), und reichte diesbezüglich zwei Arztberichte ein, darunter einen Bericht über eine Operation vom 20. Oktober 2014 (...). Das SEM erwog im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme in Italien behandelbar seien und dem Beschwerdeführer dort die notwendige medizinische Behandlung gewährt werde. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem Italien vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert werde. Im Übrigen würden keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach Italien bestehen und weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien sprechen. Nach Erhebung der Beschwerde und der Einreichung weiterer Arztberichte durch den Beschwerdeführer äusserte sich das SEM mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 dahingehend, dass eine zwangsweise Überstellung von Personen in einen Drittstaat nur dann gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde. Dies sei beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Italien die notwendige medizinische Versorgung erbringen könne. Dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) würden mithin keine Gründe vorliegen.

E. 6.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfungspflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte.

E. 6.3.1 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nur implizit und relativ knapp zur Anwendbarkeit der Souveränitsklausel geäussert. Sie ist ihrer Pflicht indes im Rahmen der Vernehmlassung, wozu der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu äussern, nachgekommen, so dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid nicht angezeigt ist.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien, insbesondere die medizinische Versorgung, seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 6.3.3 Überdies hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111-115). Im Bedarfsfall kann dem Beschwerdeführer jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zu­ständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Private Hilfsorganisationen können ihm allenfalls bei der Einforderung seiner Rechte behilflich sein. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Es sei für seine Gesundheit unabdingbar, dass seine Behandlung bis zur Heilung der offenen Wunden lückenlos fortgesetzt werde. Nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Arztberichten brachte er auf Beschwerdeebene weitere ärztliche Kurzberichte, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, eine Medikamentendosierungskarte und ein medizinisches Rezept bei. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass bei ihm am 9. Oktober 2014 eine (...) Entzündung respektive zu einem späteren Zeitpunkt ein komplexes (...) und ein (...) diagnostiziert wurden. In diesem Zusammenhang wurde er am 20. Oktober 2014, am 14. Januar 2015 und am 23. März 2015 operiert. Den aktuellen ärztlichen Berichten vom 24. und 26. März 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter streng hygienischen Bedingungen die verschiedenen Wunden (...) und sich jeweils einen frischen trockenen Verband legen muss. Die Dauer der Wundheilung sei unklar, aufgrund des neuen infizierten (...) sei jedoch mindestens mit weiteren sechs Wochen zu rechnen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung generell abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Indes ist er aufgrund der offenen Wunden nach der letzten Operation derzeit als besonders vulnerabel einzustufen, weshalb eine Überstellung nach Italien im Urteilzeitpunkt zu einer ernsthaften Gefährdung seiner Gesundheit führen könnte. Mit der Überstellung nach Italien ist daher bis zur Ausheilung der Wunden respektive bis zum Abschluss der aktuellen medizinischen Behandlung im Nachgang zur Operation vom 23. März 2015 zuzuwarten.

E. 6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde - nach Abschluss der aktuellen Behandlung - in Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten besteht - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1.

E. 6.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und die Anweisung zum Selbsteintritt beantragt wird, abzuweisen. Betreffend die Aufschiebung der Überstellung nach Italien ist sie hingegen gutzuheissen und die Vor­instanz ist anzuweisen, mit der Überstellung bis zum Abschluss der aktuellen medizinischen Behandlung zuzuwarten.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu verzichten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zufolge des teilweisen Obsiegens ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist,dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeantrag 1 (Aufhebung der Verfügung und Anweisung zum Selbsteintritt) abgewiesen. 2.Betreffend den Beschwerdeantrag 2 wird sie gutgeheissen. Die Vor­instanz wird angewiesen, mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien bis zum Abschluss der aktuellen medizinischen Behandlung in der Schweiz zuzuwarten. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-482/2015 Urteil vom 27. April 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Eritrea im Juli 2014 und gelangte über den Sudan und Libyen am 13. September 2014 nach Italien, wo er daktyloskopisch erfasst wurde. Am 25. September 2014 reiste er weiter in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welcher Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig erscheinen würde. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit nicht, machte jedoch geltend, er möchte nicht nach Italien, da er, insbesondere in Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme, nicht auf der Strasse leben wolle. Die Frage nach seinem Gesundheitszustand beantwortete er dahingehend, dass er seinen (...) nicht kontrollieren könne und daher am 20. Oktober 2014 (...) operiert werde. Zudem leide er an (...). Zum Beweis reichte er einen ärztlichen Bericht vom 9. Oktober 2014 und einen Operationsbericht vom 20. Oktober 2014 zu den Akten. B. Am 5. November 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf Einreise in den Dublin-Raum via Italien). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 (eröffnet am 16. Januar 2015) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welcher Staat gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Ausreisefrist bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung aufzuschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung der Überstellung nach Italien, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner gesundheitlichen Situation reichte er zwei ärztliche Kurzberichte vom 14. und 16. Januar 2015 über eine Operation vom 14. Januar 2015 sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu den Akten. E. Am 23. Januar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM reichte am 2. Februar 2015 eine Vernehmlassung ein. H. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik sowie eines aktuellen ärztlichen Berichts und einer Erklärung bezüglich die Entbindung der ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht. I. Am 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer die Entbindungserklärung und ein ärztliches Schreiben vom 27. Februar 2015 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 12. März 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme betreffend die gegenwärtigen Behandlungsmassnahmen an. K. Der Beschwerdeführer reichte am 26. März 2015 einen Operationsbericht vom 23. März 2015, drei ärztliche Schreiben vom 24. und 26. März 2015, eine Medikamentendosierungskarte sowie ein medizinisches Rezept ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht/Souveränitätsklausel).

4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2014 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Die Vor­instanz ersuchte die italienischen Behörden daher am 5. November 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 (i.V.m. Art. 21) Dublin-III-VO. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

5. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund­rechte­char­ta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6. Ferner ist die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er leide an einer (...), und reichte diesbezüglich zwei Arztberichte ein, darunter einen Bericht über eine Operation vom 20. Oktober 2014 (...). Das SEM erwog im angefochtenen Entscheid, es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme in Italien behandelbar seien und dem Beschwerdeführer dort die notwendige medizinische Behandlung gewährt werde. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, indem Italien vor der Überstellung über die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informiert werde. Im Übrigen würden keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach Italien bestehen und weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien sprechen. Nach Erhebung der Beschwerde und der Einreichung weiterer Arztberichte durch den Beschwerdeführer äusserte sich das SEM mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 dahingehend, dass eine zwangsweise Überstellung von Personen in einen Drittstaat nur dann gegen Art. 3 EMRK verstosse, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde. Dies sei beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass Italien die notwendige medizinische Versorgung erbringen könne. Dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) würden mithin keine Gründe vorliegen. 6.2 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfungspflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigte es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8). 6.3 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte. 6.3.1 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nur implizit und relativ knapp zur Anwendbarkeit der Souveränitsklausel geäussert. Sie ist ihrer Pflicht indes im Rahmen der Vernehmlassung, wozu der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu äussern, nachgekommen, so dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid nicht angezeigt ist. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien, insbesondere die medizinische Versorgung, seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.3.3 Überdies hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111-115). Im Bedarfsfall kann dem Beschwerdeführer jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zu­ständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Private Hilfsorganisationen können ihm allenfalls bei der Einforderung seiner Rechte behilflich sein. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Es sei für seine Gesundheit unabdingbar, dass seine Behandlung bis zur Heilung der offenen Wunden lückenlos fortgesetzt werde. Nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Arztberichten brachte er auf Beschwerdeebene weitere ärztliche Kurzberichte, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, eine Medikamentendosierungskarte und ein medizinisches Rezept bei. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass bei ihm am 9. Oktober 2014 eine (...) Entzündung respektive zu einem späteren Zeitpunkt ein komplexes (...) und ein (...) diagnostiziert wurden. In diesem Zusammenhang wurde er am 20. Oktober 2014, am 14. Januar 2015 und am 23. März 2015 operiert. Den aktuellen ärztlichen Berichten vom 24. und 26. März 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter streng hygienischen Bedingungen die verschiedenen Wunden (...) und sich jeweils einen frischen trockenen Verband legen muss. Die Dauer der Wundheilung sei unklar, aufgrund des neuen infizierten (...) sei jedoch mindestens mit weiteren sechs Wochen zu rechnen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung generell abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Indes ist er aufgrund der offenen Wunden nach der letzten Operation derzeit als besonders vulnerabel einzustufen, weshalb eine Überstellung nach Italien im Urteilzeitpunkt zu einer ernsthaften Gefährdung seiner Gesundheit führen könnte. Mit der Überstellung nach Italien ist daher bis zur Ausheilung der Wunden respektive bis zum Abschluss der aktuellen medizinischen Behandlung im Nachgang zur Operation vom 23. März 2015 zuzuwarten. 6.3.4 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde - nach Abschluss der aktuellen Behandlung - in Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten besteht - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1. 6.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und die Anweisung zum Selbsteintritt beantragt wird, abzuweisen. Betreffend die Aufschiebung der Überstellung nach Italien ist sie hingegen gutzuheissen und die Vor­instanz ist anzuweisen, mit der Überstellung bis zum Abschluss der aktuellen medizinischen Behandlung zuzuwarten.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu verzichten. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zufolge des teilweisen Obsiegens ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist,dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Beschwerdeantrag 1 (Aufhebung der Verfügung und Anweisung zum Selbsteintritt) abgewiesen. 2.Betreffend den Beschwerdeantrag 2 wird sie gutgeheissen. Die Vor­instanz wird angewiesen, mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien bis zum Abschluss der aktuellen medizinischen Behandlung in der Schweiz zuzuwarten. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: