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D-8200/2015

D-8200/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8200/2015 Urteil vom 4. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im April 2015 verliess, Italien auf dem Seeweg am 7. Juni 2015 erreichte und am 10. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen unter anderem angab, in Italien sei er registriert worden, als er das Schiff, mit dem er gereist sei, verlassen habe, man habe ihm aber keine Fingerabdrücke abgenommen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sagte, er möchte nicht nach Italien zurück, "da dort alles voll sei", dass er zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, er habe grosse gesundheitliche Probleme - er leide unter einer "Ernia" - und sei schon zweimal erfolglos operiert worden, dass er an der Leiste eine Art Tumor habe, der wachse und drücke, was grosse Schmerzen verursache, dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um die Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 2. September 2015 - eröffnet am 10. September 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte sowie den Kanton B._______ mit dem Vollzug beauftragte, dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. September 2015, der ein Arztzeugnis vom selben Tag beilag, beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-5487/2015 vom 7. Oktober 2015 guthiess, die Verfügung vom 2. September 2015 aufhob und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 aufforderte, bis zum 9. November 2015 allfällig vorhandene aktuelle Arztberichte und/ oder aktuelle medizinische Unterlagen einzureichen, dass dem SEM am 4. November 2015 ein ärztlicher Bericht der (...) vom 2. November 2015 zuging, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2015 um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen bis zum 20. November 2005 ersuchte, dass das SEM diesem Gesuch am 11. November 2015 entsprach, dass dem SEM am 12. November 2015 ärztliche Berichte von Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2015, von Dr. med. D._______ vom 7. August 2015 und des Röntgeninstituts E._______ vom 18. September 2015 sowie ein Überweisungsschreiben von Dr. med. C._______ vom 10. November 2015 zugingen, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2015 um eine weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung medizinischer Unterlagen bis zum 11. Dezember 2005 ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. November 2015 - eröffnet am 10. Dezember 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte sowie den Kanton B._______ mit dem Vollzug beauftragte, dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmegesuch des SEM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers am 2. September 2015 an Italien übergegangen sei, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für das Verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt vorlägen, dass Italien zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende kenne, indessen nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne, dass den Aussagen des Beschwerdeführers kein konkretes Wegweisungshindernis zu entnehmen sei, zumal er illegal nach Italien eingereist sei und sich noch nicht in den italienischen Asylstrukturen befunden habe, dass in Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie respektiere und, soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, die Rückführung in einen Dublin-Staat keiner vorgängigen Abklärungen bedürfe, weitere Ermittlungen des Sachverhalts als unnötig erschienen, dass das SEM nach Eingang der eingegangenen medizinischen Unterlagen den Sachverhalt als ausreichend erstellt erachte, weshalb eine zweite Fristverlängerung zur Einreichung weiterer Unterlagen nicht geboten sei, dass der Beschwerdeführer zwar medizinisch weiter abgeklärt werde, jedoch zu schliessen sei, dass keine akute medizinische Behandlungsbedürftigkeit bestehe, dass beim Beschwerdeführer in den Jahren 2008/2009 ein Leistenbruch operativ saniert worden sei, dass rheumatologische und urologische Abklärungen ergeben hätten, dass es sich bei den von ihm angegebenen Schmerzen um ein myofasziales Schmerzsyndrom (muskulärer Schmerz) handle, das mit Physiotherapie behandelt werde, dass keine Hinweise vorlägen, Italien würde ihm eine medizinische Behandlung verweigern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen und eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass der Eingabe Kopien eines Berichts des Kantonsspitals F._______ vom 8. Dezember 2015 mit Beilagen angefügt wurden, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte (vgl. vorstehend die Sachverhaltsfeststellung und act. A5/12 S. 6 f.), dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er leide an chronischen neuropathisch-bedingten Leistenschmerzen, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Rüge, das SEM habe, ohne einen aussagekräftigen ärztlichen Bericht abzuwarten, festgestellt, den eingegangenen ärztlichen Unterlagen sei keine akute medizinische Behandlungsbedürftigkeit zu entnehmen, unberechtigt ist, da ihm mehrere aussagekräftige ärztliche Berichte vorlagen, dass dem Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 7. August 2015 entnommen werden kann, die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen würden mit Physiotherapie behandelt und dieser solle sich wieder melden, falls die Therapie keinen Erfolg zeitige, dass sich die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden dem Bericht der (...) vom 2. November 2015 gemäss urologischerseits nicht objektivieren liessen und am ehesten von einer funktionellen Problematik beziehungsweise von Narbenschmerzen nach einer Leistenherniensanierung auszugehen sei, dass das SEM aufgrund dieser ärztlichen Berichte davon ausgehen durfte, es bestehe kein dringender medizinischer Handlungsbedarf und die angekündigten weiteren Berichte nicht abwarten musste, dass auch dem auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Bericht des Kantonsspitals F._______ vom 8. Dezember 2015 nichts zu entnehmen ist, das die Schlussfolgerung des SEM als unzutreffend erscheinen lassen könnte, dass chronische neuropathisch-bedingte Leistenschmerzen und eine Obstipation (Verstopfung) diagnostiziert wurden, dass eine lokale infiltrative Therapie mit Lidocain durchgeführt worden sei, die bei Ansprechen fortgesetzt werden könne, dass zudem eine medikamentöse Therapie mit Lyrica versucht werden und bei fehlender Besserung in einem Jahr die Durchführung einer lokalen Neurektomie geprüft werden könne, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass das SEM aufgrund der ihm vorliegenden ärztlichen Berichte berechtigterweise davon ausgehen durfte, die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Probleme könnten in Italien ausreichend behandelt werden, dass sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) keine andere Einschätzung entnehmen lässt, da der EGMR in diesem Urteil nicht feststellte, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandersetzte und aufzeigte, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind, dass aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervorgeht, dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen einzuholen wären, dass auch dem Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Nr. 39350/13) nicht entnommen werden kann, die Schweiz habe die Verpflichtung, vor der Überstellung einer gesundheitlich angeschlagenen Person von Italien die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien einzuholen, womit die bisherige Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde, dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die Vorinstanz hätte vor Erlass einer Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einholen müssen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und medizinische Betreuung erhalte, demnach nicht gefolgt werden kann, dass das SEM somit den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend feststellte und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzte, weshalb der Antrag, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Sichtweise des SEM, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden (vgl. Urteile des BVGer D-1405/2015 vom 8. Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom 27. April 2015 E. 6.3.3, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4), dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) haben, dass den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, dass er nach einer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch stellen kann, womit er in den Genuss der ihm durch die Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte gelangen wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Christoph Basler Versand: