Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letztmals im März 2011 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien. Am 29. November 2014 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 3. Dezember 2014 summarisch befragt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei wahrscheinlich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Ausserdem wurde er zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Marokko schon im Jahr 2008 erstmals verlassen, und zwar aus wirtschaftlichen Gründen. Er habe sich nach Italien begeben, um dort Arbeit zu suchen. Er habe sich in E._______, Sardinien, aufgehalten, wo auch seine Schwester lebe, und sei im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gewesen. Nachdem er jedoch ab dem Jahr 2011 keine Arbeit mehr gefunden habe und im Jahr 2012 zudem seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei und er in der Folge illegal in Italien habe leben müssen, habe er sich entschieden, sein Glück in der Schweiz zu versuchen. Gegen eine Rückkehr nach Italien habe er grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings verfüge er dort über keine Aufenthaltsbewilligung, keine Stelle und keine Unterkunft mehr. Er benötige eine gültige Aufenthaltsbewilligung, um jeweils besuchshalber nach Marokko reisen zu können. Seinen Gesundheitszustand betreffend erklärte der Beschwerdeführer, er leide an Rücken- beziehungsweise Nierenschmerzen. Er sei in Italien mehrmals mit Beruhigungs- und Schmerzmitteln behandelt worden. B. Am 9. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das AuG (SR 142.20) sowie wegen Hehlerei und unrechtmässiger Aneignung verhaftet und von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Anlässlich der Verhaftung wurde seine italienische Identitätskarte sichergestellt. D. Nachdem das von der Vorinstanz gestellte Aufnahmegesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, teilte das SEM den italienischen Behörden am 16. Februar 2015 mit, Italien werde für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 - eröffnet am 23. Februar 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 4. März 2015 liess das Migrationsamt des Kantons D._______ dem SEM einen provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals (...) vom 23. Februar 2015 zukommen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 12.-23. Februar 2015 dort hospitalisiert war. Beim Beschwerdeführer wurden verschiedene Diagnosen gestellt (Spondylitis ankylosans, latente Tuberkulose, chronisch produktiver Husten, Pleuraplaques, schwerer Vitamin D-Mangel) und Therapien verordnet. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2015 (Poststempel), welche zunächst fälschlicherweise an die ehemalige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern geschickt wurde (vgl. dazu die Eingabe vom 4. März 2015), liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das SEM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 2. März 2015, der provisorischer Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals (...) vom 23. Februar 2015 mit Diagramm zur Lungenfunktion (Kopie), sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 6. März 2015 einstweilig aus. I. Mit Eingabe vom 6. März 2015 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2015 sowie ein Arztbericht von Dr. med. K. B. vom 3. März 2015 (inkl. Ermächtigung zur Einholung medizinischer Auskünfte und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) nachgereicht. J. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 10. März 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. L. Mit Eingabe vom 13. April 2015 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerdeanträge.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die eingereichte Beschwerde erfüllt zudem die massgeblichen Formvorschriften (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bezüglich der Frage der Wahrung der Beschwerdefrist ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel) an die ehemals gültige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesandt hat. Massgebend für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist die Übergabe der Eingabe spätestens am letzten Tag zu Handen der schweizerischen Post (Art. 21 Abs.1 VwVG). Es gereicht dem Beschwerdeführer daher nicht zum Nachteil, dass die Beschwerdeeingabe zunächst an eine unzutreffende Adresse versandt und daraufhin von der Post retourniert worden ist. Die Beschwerde ist daher als fristgerecht eingereicht zu betrachten (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 nach Italien gereist und habe sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 dort aufgehalten, wobei ihm mehrmals ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei. Zuletzt habe er sich zwei Jahre lang illegal in Italien aufgehalten. Da die italienischen Behörden innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 10. Februar 2015 auf Italien übergegangen. Die Überstellung habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist bis spätestens am 10. August 2015 zu erfolgen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumal der Beschwerdeführer dort Schutz vor Rückschiebung finden könne und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gemachten Einwände gegen eine Rückkehr nach Italien (abgelaufener Aufenthaltstitel, fehlende Arbeit und Unterkunft) sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien an die zuständigen lokalen Behörden wenden könne. Es stehe ihm zudem frei, in Italien ein Asylgesuch einzureichen. Gemäss Auskunft des Migrationsamts des Kantons D._______ würden offenbar zurzeit Abklärungen getroffen bezüglich der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers. Es sei jedoch davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme in Italien behandelbar seien und ihm dort die notwendige medizinische Behandlung gewährt werde. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei daher zumutbar. Der Vollzug sei zudem möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz umfangreich medizinisch untersucht worden, wobei sich herausgestellt habe, dass er unter einer Spondylitis ankylosans im fortgeschrittenen Stadium leide. Es handle sich dabei um eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung mit Schmerzen und Versteifung der Gelenke, die überdies Folgeerkrankungen verursache. Der Beschwerdeführer benötige Medikamente sowie eine aufwändige Behandlung. Das SEM habe seine Verfügung erlassen, ohne die medizinischen Abklärungen abzuwarten. Der Sachverhalt sei damals noch nicht rechtsgenüglich erstellt gewesen. Der Begründung des SEM, wonach Rückenschmerzen in Italien behandelbar seien, könne somit nicht zugestimmt werden. Die Krankheit des Beschwerdeführers erfordere eine engmaschige, langandauernde Betreuung. Der Zustand des Beschwerdeführers sei vom SEM falsch eingeschätzt worden. Demnach müsse das SEM die Sache neu beurteilen und insbesondere die Frage beantworten, ob die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung in Italien tatsächlich erhältlich sei. Der Beschwerdeführer sei eine besonders verletzliche Person. Aufgrund der Aktenlage bestehe der Verdacht, dass bisher in Italien keine genügende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Man habe keine genaue Diagnose gestellt, sondern habe ihm lediglich Beruhigungs- und Schmerzmittel verabreicht. Illegal in Italien anwesende Personen hätten lediglich Anspruch auf medizinische Grundversorgung. Dies reiche im Fall des Beschwerdeführers nicht aus. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten würde.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, dass die Dublin-Mitgliedstaaten gehalten seien, die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umzusetzen (Verweis auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern [Aufnahmerichtlinie] sowie die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft). In seiner Praxis gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der psychischen und physischen Krankheiten von Asylsuchenden verfüge. Die Dublin-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragsstellern die erforderliche medizinische Versorgung (Notversorgung sowie unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten) zugänglich zu machen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle zudem nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Im Übrigen seien sowohl in Mailand als auch in Rom adäquate medizinische Einrichtungen vorhanden, so beispielsweise die Rheumatologie-Abteilungen im Ospedale Luigi Sacco in Mailand respektive in der Policlinico Universitario Campus Bio-Medico in Rom. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe es keine Hinweise auf ein ernsthaftes Nierenleiden oder eine Tuberkulose-Erkrankung gegeben. Das SEM habe somit den Sachverhalt gemäss Aktenlage gewürdigt. Dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde dadurch Rechnung getragen, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informiert würden. Gemäss Praxis des SEM erfolge eine Überstellung zudem erst, wenn der Zielstaat schriftlich zugesichert habe, dass und durch welche Stelle die Tuberkulosebehandlung nach der Überstellung fortgesetzt werde. Nach dem Gesagten bestehe kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz oder zur Anwendung der humanitären Klausel (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 In der Replik wird erwidert, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer nicht abgewartet habe. Es habe sich ohne besseres Wissen auf den Standpunkt gestellt, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien in Italien behandelbar. Die Verfügung habe sich auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt gestützt. Angesichts des jetzt vorliegenden Arztberichtes gehe das SEM nun zwar von einer schweren Krankheit aus, sei aber offenbar der Ansicht, dass sich dies auf das Verfahren nicht auswirke. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz viele Jahre in Italien gelebt habe und er dort keine adäquate medizinische Behandlung erhalten habe. Somit liege der Verdacht nahe, dass Italien seinen Verpflichtungen im vorliegenden Fall eben nicht nachgekommen sei. Es sei ausserdem zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung dorthin tatsächlich medizinisch behandelt würde. Seine Krankheit führe indirekt zum Tod; damit sei es eine Frage der Definition, ob sich der Beschwerdeführer in Todesnähe befinde. Zudem komme Art. 3 EMRK nicht erst bei unmittelbarer Lebensgefahr zur Anwendung, sondern auch dann, wenn für die betroffene Person im Zielland das ernsthafte Risiko von unmenschlicher Behandlung bestehe. Im vorliegenden Fall müsse der Beschwerdeführer als verletzliche Person qualifiziert werden. Es stelle sich die Frage, ob er die grundsätzlich in Italien vorhandene adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne. Er sei dringend auf lückenlose, nachhaltige und engmaschige medizinische Hilfe angewiesen. Falls er ohne Einholung einer individuellen Zusicherung betreffend medizinische Behandlung nach Italien überstellt werde, sei dies als ernsthaftes Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK zu werten. Daher müsse analog dem Fall "Tarakhel" (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Application no. 29217/12) vorliegend eine individuelle Garantie eingeholt werden. Ohne das Vorliegen einer konkreten und individuellen Garantie, dass der Beschwerdeführer in Italien medizinisch behandelt würde, sei der Sachverhalt betreffend die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, zudem nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Falls Italien keine derartige Garantie abgebe, müsse das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten.
E. 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seit dem Jahr 2008 überwiegend in Italien gelebt und dort während mehrerer Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Am 9. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2014 erklärte der Beschwerdeführer bezüglich der Zuständigkeit Italiens, er habe gegen eine Rückkehr nach Italien grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings verfüge er dort über keine Aufenthaltsbewilligung, keine Stelle und keine Unterkunft mehr. Diese Vorbringen vermögen indessen die festgestellte Zuständigkeit Italiens gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht umzustossen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist damit gegeben.
E. 5.2 Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Umständen ist eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Zu prüfen ist sodann eine allfällige Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, er leide an Rücken- beziehungsweise Nierenschmerzen und sei deswegen in Italien jeweils mit Beruhigungs- und Schmerzmittel behandelt worden. In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme in Italien behandelbar seien und ihm dort die notwendige medizinische Behandlung gewährt werde. Nachdem der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weitere, konkrete Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machte und einen Arztbericht einreichte, befand das SEM in seiner Vernehmlassung, es bestehe in Italien eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Dublin-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragsstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle zudem nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Übrigen seien sowohl in Mailand als auch in Rom adäquate medizinische Einrichtungen vorhanden. Die italienischen Behörden würden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informiert, und eine Überstellung erfolge erst, wenn Italien schriftlich die Fortsetzung der Tuberkulosebehandlung zugesichert habe. Insgesamt bestehe kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise zur Anwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO.
E. 6.2 In dem zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfungspflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigt es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nur implizit und relativ knapp zur Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel geäussert. Zudem kannte sie in diesem Zeitpunkt lediglich die Symptome des Beschwerdeführers, nicht jedoch deren Ursache, da die entsprechenden medizinischen Abklärungen im damaligen Zeitpunkt noch im Gang waren. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich das SEM nun indessen ausführlich sowie unter Berücksichtigung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Frage des Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geäussert. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte die Möglichkeit, dazu im Rahmen der Replik Stellung zu nehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher im heutigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten, ausserdem wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nachträglich Genüge getan. Bei dieser Sachlage erscheint es daher nicht als angezeigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
E. 6.4 Nach Durchsicht der Akten ergibt sich, dass das SEM einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, und der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, wonach sich die italienischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und dieses Verfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat ausserdem nicht glaubhaft dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen, insbesondere die medizinische Versorgung, derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Asylsuchende sowie anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111-115). Im Bedarfsfall kann dem Beschwerdeführer jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihm (als Dublin-Rückkehrer) zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Private Hilfsorganisationen können ihm allenfalls bei der Einforderung seiner Rechte behilflich sein. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, namentlich die bei ihm diagnostizierte Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) sowie die Tuberkulose, sind zwar ernst, aber dennoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung generell abgesehen werden müsste. Italien verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb eine adäquate Behandlung der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet erscheint, zumal im heutigen Zeitpunkt sowohl die Diagnosen als auch die Therapieempfehlungen bekannt sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert wurde und er bei einer Rückkehr nach Italien nicht - wie vor seiner Einreise in die Schweiz - als illegaler Ausländer betrachtet werden wird, sondern als Dublin-Rückkehrer, was ihm den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung erleichtern wird. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind nämlich verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt, als Dublin-Rückkehrer, eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Das SEM wird die italienischen Behörden zudem eigenen Angaben zufolge (vgl. die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung) vor der Überstellung über die beim Beschwerdeführer notwendige medizinische Behandlung informieren und ihn ausserdem erst überstellen, nachdem Italien die nahtlose Fortsetzung der Tuberkulose-Behandlung zugesichert hat. Insgesamt ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Begründung ein Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt hat und das ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Fall "Tarakhel" (vgl. a.a.O.) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal die Fragestellung dort eine andere war und die konkrete Schlussfolgerung des EGMR lediglich darin bestand festzustellen, dass, wenn Kinder von einer Überstellung nach Italien betroffen seien, sich die Schweizer Behörden von Italien vorgängig zusichern lassen müssten, dass die Lebensbedingungen der Kinder ihrem Alter angepasst seien und der Familie das Zusammenleben ermöglicht werde.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Wie vorstehend erwähnt ist zudem auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1405/2015/pjn Urteil vom 8. Juni 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letztmals im März 2011 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien. Am 29. November 2014 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 3. Dezember 2014 summarisch befragt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei wahrscheinlich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Ausserdem wurde er zu allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Marokko schon im Jahr 2008 erstmals verlassen, und zwar aus wirtschaftlichen Gründen. Er habe sich nach Italien begeben, um dort Arbeit zu suchen. Er habe sich in E._______, Sardinien, aufgehalten, wo auch seine Schwester lebe, und sei im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gewesen. Nachdem er jedoch ab dem Jahr 2011 keine Arbeit mehr gefunden habe und im Jahr 2012 zudem seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei und er in der Folge illegal in Italien habe leben müssen, habe er sich entschieden, sein Glück in der Schweiz zu versuchen. Gegen eine Rückkehr nach Italien habe er grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings verfüge er dort über keine Aufenthaltsbewilligung, keine Stelle und keine Unterkunft mehr. Er benötige eine gültige Aufenthaltsbewilligung, um jeweils besuchshalber nach Marokko reisen zu können. Seinen Gesundheitszustand betreffend erklärte der Beschwerdeführer, er leide an Rücken- beziehungsweise Nierenschmerzen. Er sei in Italien mehrmals mit Beruhigungs- und Schmerzmitteln behandelt worden. B. Am 9. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 9. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das AuG (SR 142.20) sowie wegen Hehlerei und unrechtmässiger Aneignung verhaftet und von der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Anlässlich der Verhaftung wurde seine italienische Identitätskarte sichergestellt. D. Nachdem das von der Vorinstanz gestellte Aufnahmegesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, teilte das SEM den italienischen Behörden am 16. Februar 2015 mit, Italien werde für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 - eröffnet am 23. Februar 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 4. März 2015 liess das Migrationsamt des Kantons D._______ dem SEM einen provisorischen Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals (...) vom 23. Februar 2015 zukommen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 12.-23. Februar 2015 dort hospitalisiert war. Beim Beschwerdeführer wurden verschiedene Diagnosen gestellt (Spondylitis ankylosans, latente Tuberkulose, chronisch produktiver Husten, Pleuraplaques, schwerer Vitamin D-Mangel) und Therapien verordnet. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2015 (Poststempel), welche zunächst fälschlicherweise an die ehemalige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern geschickt wurde (vgl. dazu die Eingabe vom 4. März 2015), liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei das SEM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 2. März 2015, der provisorischer Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals (...) vom 23. Februar 2015 mit Diagramm zur Lungenfunktion (Kopie), sowie eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 6. März 2015 einstweilig aus. I. Mit Eingabe vom 6. März 2015 wurden eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2015 sowie ein Arztbericht von Dr. med. K. B. vom 3. März 2015 (inkl. Ermächtigung zur Einholung medizinischer Auskünfte und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) nachgereicht. J. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 10. März 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. K. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. L. Mit Eingabe vom 13. April 2015 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerdeanträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die eingereichte Beschwerde erfüllt zudem die massgeblichen Formvorschriften (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Bezüglich der Frage der Wahrung der Beschwerdefrist ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel) an die ehemals gültige Adresse des Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesandt hat. Massgebend für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist die Übergabe der Eingabe spätestens am letzten Tag zu Handen der schweizerischen Post (Art. 21 Abs.1 VwVG). Es gereicht dem Beschwerdeführer daher nicht zum Nachteil, dass die Beschwerdeeingabe zunächst an eine unzutreffende Adresse versandt und daraufhin von der Post retourniert worden ist. Die Beschwerde ist daher als fristgerecht eingereicht zu betrachten (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann im Bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 nach Italien gereist und habe sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 dort aufgehalten, wobei ihm mehrmals ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei. Zuletzt habe er sich zwei Jahre lang illegal in Italien aufgehalten. Da die italienischen Behörden innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 10. Februar 2015 auf Italien übergegangen. Die Überstellung habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist bis spätestens am 10. August 2015 zu erfolgen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumal der Beschwerdeführer dort Schutz vor Rückschiebung finden könne und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gemachten Einwände gegen eine Rückkehr nach Italien (abgelaufener Aufenthaltstitel, fehlende Arbeit und Unterkunft) sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in Italien an die zuständigen lokalen Behörden wenden könne. Es stehe ihm zudem frei, in Italien ein Asylgesuch einzureichen. Gemäss Auskunft des Migrationsamts des Kantons D._______ würden offenbar zurzeit Abklärungen getroffen bezüglich der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers. Es sei jedoch davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme in Italien behandelbar seien und ihm dort die notwendige medizinische Behandlung gewährt werde. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei daher zumutbar. Der Vollzug sei zudem möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz umfangreich medizinisch untersucht worden, wobei sich herausgestellt habe, dass er unter einer Spondylitis ankylosans im fortgeschrittenen Stadium leide. Es handle sich dabei um eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung mit Schmerzen und Versteifung der Gelenke, die überdies Folgeerkrankungen verursache. Der Beschwerdeführer benötige Medikamente sowie eine aufwändige Behandlung. Das SEM habe seine Verfügung erlassen, ohne die medizinischen Abklärungen abzuwarten. Der Sachverhalt sei damals noch nicht rechtsgenüglich erstellt gewesen. Der Begründung des SEM, wonach Rückenschmerzen in Italien behandelbar seien, könne somit nicht zugestimmt werden. Die Krankheit des Beschwerdeführers erfordere eine engmaschige, langandauernde Betreuung. Der Zustand des Beschwerdeführers sei vom SEM falsch eingeschätzt worden. Demnach müsse das SEM die Sache neu beurteilen und insbesondere die Frage beantworten, ob die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung in Italien tatsächlich erhältlich sei. Der Beschwerdeführer sei eine besonders verletzliche Person. Aufgrund der Aktenlage bestehe der Verdacht, dass bisher in Italien keine genügende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Man habe keine genaue Diagnose gestellt, sondern habe ihm lediglich Beruhigungs- und Schmerzmittel verabreicht. Illegal in Italien anwesende Personen hätten lediglich Anspruch auf medizinische Grundversorgung. Dies reiche im Fall des Beschwerdeführers nicht aus. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten würde. 4.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, dass die Dublin-Mitgliedstaaten gehalten seien, die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umzusetzen (Verweis auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern [Aufnahmerichtlinie] sowie die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft). In seiner Praxis gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der psychischen und physischen Krankheiten von Asylsuchenden verfüge. Die Dublin-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragsstellern die erforderliche medizinische Versorgung (Notversorgung sowie unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten) zugänglich zu machen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle zudem nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Im Übrigen seien sowohl in Mailand als auch in Rom adäquate medizinische Einrichtungen vorhanden, so beispielsweise die Rheumatologie-Abteilungen im Ospedale Luigi Sacco in Mailand respektive in der Policlinico Universitario Campus Bio-Medico in Rom. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe es keine Hinweise auf ein ernsthaftes Nierenleiden oder eine Tuberkulose-Erkrankung gegeben. Das SEM habe somit den Sachverhalt gemäss Aktenlage gewürdigt. Dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde dadurch Rechnung getragen, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informiert würden. Gemäss Praxis des SEM erfolge eine Überstellung zudem erst, wenn der Zielstaat schriftlich zugesichert habe, dass und durch welche Stelle die Tuberkulosebehandlung nach der Überstellung fortgesetzt werde. Nach dem Gesagten bestehe kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz oder zur Anwendung der humanitären Klausel (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 4.4 In der Replik wird erwidert, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer nicht abgewartet habe. Es habe sich ohne besseres Wissen auf den Standpunkt gestellt, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien in Italien behandelbar. Die Verfügung habe sich auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt gestützt. Angesichts des jetzt vorliegenden Arztberichtes gehe das SEM nun zwar von einer schweren Krankheit aus, sei aber offenbar der Ansicht, dass sich dies auf das Verfahren nicht auswirke. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz viele Jahre in Italien gelebt habe und er dort keine adäquate medizinische Behandlung erhalten habe. Somit liege der Verdacht nahe, dass Italien seinen Verpflichtungen im vorliegenden Fall eben nicht nachgekommen sei. Es sei ausserdem zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung dorthin tatsächlich medizinisch behandelt würde. Seine Krankheit führe indirekt zum Tod; damit sei es eine Frage der Definition, ob sich der Beschwerdeführer in Todesnähe befinde. Zudem komme Art. 3 EMRK nicht erst bei unmittelbarer Lebensgefahr zur Anwendung, sondern auch dann, wenn für die betroffene Person im Zielland das ernsthafte Risiko von unmenschlicher Behandlung bestehe. Im vorliegenden Fall müsse der Beschwerdeführer als verletzliche Person qualifiziert werden. Es stelle sich die Frage, ob er die grundsätzlich in Italien vorhandene adäquate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne. Er sei dringend auf lückenlose, nachhaltige und engmaschige medizinische Hilfe angewiesen. Falls er ohne Einholung einer individuellen Zusicherung betreffend medizinische Behandlung nach Italien überstellt werde, sei dies als ernsthaftes Risiko im Sinne von Art. 3 EMRK zu werten. Daher müsse analog dem Fall "Tarakhel" (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 4. November 2014, Tarakhel v. Switzerland, Application no. 29217/12) vorliegend eine individuelle Garantie eingeholt werden. Ohne das Vorliegen einer konkreten und individuellen Garantie, dass der Beschwerdeführer in Italien medizinisch behandelt würde, sei der Sachverhalt betreffend die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, zudem nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Falls Italien keine derartige Garantie abgebe, müsse das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten. 5. 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz seit dem Jahr 2008 überwiegend in Italien gelebt und dort während mehrerer Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat. Am 9. Dezember 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2014 erklärte der Beschwerdeführer bezüglich der Zuständigkeit Italiens, er habe gegen eine Rückkehr nach Italien grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings verfüge er dort über keine Aufenthaltsbewilligung, keine Stelle und keine Unterkunft mehr. Diese Vorbringen vermögen indessen die festgestellte Zuständigkeit Italiens gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht umzustossen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist damit gegeben. 5.2 Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Umständen ist eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Zu prüfen ist sodann eine allfällige Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 6.1 Der Beschwerdeführer machte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, er leide an Rücken- beziehungsweise Nierenschmerzen und sei deswegen in Italien jeweils mit Beruhigungs- und Schmerzmittel behandelt worden. In der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, es sei davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme in Italien behandelbar seien und ihm dort die notwendige medizinische Behandlung gewährt werde. Nachdem der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weitere, konkrete Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand machte und einen Arztbericht einreichte, befand das SEM in seiner Vernehmlassung, es bestehe in Italien eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Dublin-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Antragsstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine adäquate medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden stelle zudem nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Übrigen seien sowohl in Mailand als auch in Rom adäquate medizinische Einrichtungen vorhanden. Die italienischen Behörden würden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informiert, und eine Überstellung erfolge erst, wenn Italien schriftlich die Fortsetzung der Tuberkulosebehandlung zugesichert habe. Insgesamt bestehe kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise zur Anwendung der humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO. 6.2 In dem zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfungspflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigt es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8). 6.3 Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nur implizit und relativ knapp zur Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel geäussert. Zudem kannte sie in diesem Zeitpunkt lediglich die Symptome des Beschwerdeführers, nicht jedoch deren Ursache, da die entsprechenden medizinischen Abklärungen im damaligen Zeitpunkt noch im Gang waren. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich das SEM nun indessen ausführlich sowie unter Berücksichtigung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Frage des Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO geäussert. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte die Möglichkeit, dazu im Rahmen der Replik Stellung zu nehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher im heutigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten, ausserdem wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nachträglich Genüge getan. Bei dieser Sachlage erscheint es daher nicht als angezeigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 6.4 Nach Durchsicht der Akten ergibt sich, dass das SEM einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, und der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, wonach sich die italienischen Behörden weigern würden, ihn aufzunehmen und dieses Verfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat ausserdem nicht glaubhaft dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen, insbesondere die medizinische Versorgung, derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Asylsuchende sowie anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111-115). Im Bedarfsfall kann dem Beschwerdeführer jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihm (als Dublin-Rückkehrer) zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Private Hilfsorganisationen können ihm allenfalls bei der Einforderung seiner Rechte behilflich sein. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, namentlich die bei ihm diagnostizierte Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) sowie die Tuberkulose, sind zwar ernst, aber dennoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung generell abgesehen werden müsste. Italien verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb eine adäquate Behandlung der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers gewährleistet erscheint, zumal im heutigen Zeitpunkt sowohl die Diagnosen als auch die Therapieempfehlungen bekannt sind, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisiert wurde und er bei einer Rückkehr nach Italien nicht - wie vor seiner Einreise in die Schweiz - als illegaler Ausländer betrachtet werden wird, sondern als Dublin-Rückkehrer, was ihm den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung erleichtern wird. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind nämlich verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt, als Dublin-Rückkehrer, eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Das SEM wird die italienischen Behörden zudem eigenen Angaben zufolge (vgl. die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung) vor der Überstellung über die beim Beschwerdeführer notwendige medizinische Behandlung informieren und ihn ausserdem erst überstellen, nachdem Italien die nahtlose Fortsetzung der Tuberkulose-Behandlung zugesichert hat. Insgesamt ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Begründung ein Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt hat und das ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Fall "Tarakhel" (vgl. a.a.O.) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal die Fragestellung dort eine andere war und die konkrete Schlussfolgerung des EGMR lediglich darin bestand festzustellen, dass, wenn Kinder von einer Überstellung nach Italien betroffen seien, sich die Schweizer Behörden von Italien vorgängig zusichern lassen müssten, dass die Lebensbedingungen der Kinder ihrem Alter angepasst seien und der Familie das Zusammenleben ermöglicht werde. 6.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Wie vorstehend erwähnt ist zudem auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: