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D-4033/2015

D-4033/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 auf dem Landweg und gelangte zusammen mit ihrem volljährigen Sohn C._______ (N [...]) über Libyen nach Italien und von dort am 29. März 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 1. April 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Dabei sagte sie aus, sie heisse B._______, stamme aus dem Bundesstaat Borno im Nordosten Nigerias und habe das Land verlassen, weil Anhänger von Boko Haram dort Menschen töteten und Häuser in Brand setzten; im April 2014 hätten sie die Baracke niedergebrannt, in der sie gewohnt habe. Als weiteren Ausreisegrund gab sie an, ihr blinder Sohn erhalte in Nigeria keine Hilfe. Nachdem das SEM sie mit den Ergebnissen eines Abgleichs ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem konfrontiert hatte, räumte sie ein, sie heisse A._______, stamme aus dem südlichen Bundesstaat D._______, sei Mitte März 2015 von Lagos nach Rom geflogen und nach zirka zwei Wochen in die Schweiz weitergereist. Anlässlich der Befragung vom 1. April 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei gab sie zu Protokoll, die Italiener seien nicht wohlwollend und sie habe in Italien keine Liebe und keine Möglichkeit der Aufnahme gesehen. Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, sie habe manchmal einen hohen Blutdruck, einen hohen Blutzuckerspiegel, eine Schwellung am Rücken sowie Schulterschmerzen. Den Blutdruck und den Zuckerspiegel habe sie bisher mit traditionellen Methoden behandelt. B. Das SEM wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn am 2. April 2015 dem Kanton E._______ zu. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in Lagos ihr am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. April 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO und innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich zu. D. D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 - eröffnet am 24. Juni 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch von C._______ ebenfalls nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Gegen die jeweiligen Nichteintretensentscheide erhoben die Beschwerdeführerin und C._______ mit separaten Eingaben vom 26. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.b Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lag ein vom 23. Juni 2015 datierender Auszug aus einem Arztbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. med. F._______ mit dem Titel "Auszug Diagnosen und Anamnese" bei. Darin diagnostizierte die Ärztin der Beschwerdeführerin eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus II, eine Adipositas (Fettleibigkeit), einen rezidivierenden Ausschlag im Gesicht sowie eine psychosoziale Belastungssituation. F. Mit Telefax vom 1. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der Überstellung einstweilen auszusetzen. G. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein, wobei er darauf hinwies, dass bisher keine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und demzufolge die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, nicht aber belegt wurde. Ferner ordnete der Instruktionsrichter eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin, C._______ (D-4037/2015), an. Sodann hielt er fest, dass sich angesichts der eingereichten medizinischen Unterlagen die Frage stelle, ob und inwieweit eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Italien sichergestellt sei, und überwies die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Am 8. Juli 2015 ging beim Gericht per Telefax ein am 25. Juni 2015 zuhanden eines Vertrauensarztes der kantonalen Migrationsbehörde abgefasster, ausführlicher ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen ärztlichen Bericht dem SEM am 14. Juli 2015 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung zu. J. Am 20. Juli 2015 ging die vom 14. Juli 2015 datierende Vernehmlassung des SEM beim Gericht ein. K. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. L. Mit Eingabe vom 5. August 2015 nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage des bereits per Fax eingereichten ärztlichen Berichtes von Frau Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus, die italienische Vertretung in Lagos habe der Beschwerdeführerin ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Visum ausgestellt. Die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Die Beschwerdeführerin könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien. 3.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf den eingereichten Auszug aus einem Arztbericht vom 23. Juni 2015 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung als verletzlich einzustufen und auf besondere Hilfe angewiesen. Angesichts der herrschenden Zustände im italienischen Asylverfahren, wo viele Asylsuchende keine angemessene Unterbringung und Versorgung erhielten, sei damit zu rechnen, dass der italienische Staat nicht fähig und willens sei, die Beschwerdeführerin angemessen zu schützen. Eine Wegweisung nach Italien sei demzufolge unzumutbar, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen sei. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem eingereichten medizinischen Gutachten von Dr. med. F._______ vom 23. Juni 2015 leide die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus II und einer psychosozialen Belastungssituation. Aus den Akten gehe hervor, dass sie verschiedene Medikamente zur Behandlung der genannten Beschwerden erhalten habe, und gemäss dem Gutachten bedürfe die Therapie des Bluthochdruckes und des Diabetes regelmässiger ärztlicher Kontrollen. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an welche sie durch die Aufnahmerichtlinie und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gebunden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der psychischen und physischen Gesundheitsbeschwerden von Asylsuchenden verfüge (vgl. BVGer-Urteil E-6039/2014 vom 12. Januar 2015). Die Mitgliedstaaten seien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es lägen weder Hinweise vor, noch habe die Beschwerdeführerin darlegen können, dass Italien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Zudem stelle eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder zur Anwendung der Humanitären Klausel im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. 3.4 In der Replik wird entgegnet, im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2015 werde betont, dass es wichtig sei, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zu medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Neben den zu ihren medizinischen Leiden notwendigen Behandlungen werde auch eine psychiatrische und gegebenenfalls medikamentöse Therapie mit Behandlungskonsistenz empfohlen. Des Weiteren wird auf die Abhängigkeit des Sohnes von der Beschwerdeführerin hingewiesen und unterstrichen, dass dieser nicht von ihr getrennt werden sollte. Gemäss dem Bericht seiner Ärztin sei C._______ aufgrund seiner Erblindung und seiner schwierigen sozialen Situation nicht nur physisch, sondern auch psychisch angeschlagen, und bei einer weiterhin instabilen psychischen Lage werde ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Aufgrund der ihn betreffenden ärztlichen Berichte und insbesondere in Anbetracht der darin auch festgehaltenen starken Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin sei er als besonders verletzliche Person einzustufen. Sodann wird auf die weiteren Ausführungen in der Replik des Sohnes der Beschwerdeführerin verwiesen und darum ersucht, die beiden Gesuche gemeinsam zu beurteilen. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 5.5 Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in Lagos ihr am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit diesem Sachverhalt konfrontiert hatte, gab sie zu, mit diesem Visum nach Rom geflogen und nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Italien in die Schweiz weitergereist zu sein. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. April 2015 am 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zu. Anlässlich des ihr am 1. April 2015 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab sie zu Protokoll, die Italiener seien nicht wohlwollend und sie habe in Italien keine Liebe und keine Möglichkeit der Aufnahme gesehen. Diese Einwände sind nicht geeignet, die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Italien ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).

E. 7.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Auffassung hat der EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien die Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen hat. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von volljährigen Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. In seinem kürzlich ergangenen Urteil A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Beschwerde Nr. 39350/13) hat der EGMR ebenfalls keine Verpflichtung statuiert, vor der Überstellung einer (an einer posttraumatischen Belastungsstörung) erkrankten Person die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien von Italien einzuholen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Sie hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Gründe, die darauf hindeuten, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ihre in der Beschwerde pauschal erhobene Behauptung, Italien habe sie in unzumutbarer Weise untergebracht und behandelt, wird in keiner Weise substanziiert. Es ist nicht davon auszugehen, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin sich im Übrigen - allenfalls mit der Unterstützung ihres in Rom aufenthaltsberechtigten Bruders - an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Instruktionsrichter hat bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Sohnes (D-4037/2015) angeordnet. Auf das in der Replik gestellte Gesuch, die beiden Verfahren seien gemeinsam zu beurteilen, ist demzufolge nicht einzugehen.

E. 7.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.2.3.3, D-1405/2015 vom 8. Juni 2015 E. 6.4, D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom 27. April 2015 E. 6.3.3 und E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Gegebenheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 denn auch festgehalten, es werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informieren. Dabei wird auch der ausführliche Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2015 zu berücksichtigen sein.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.

E. 8.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

E. 8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 8.4 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist.

E. 8.4.1 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§ 35-38).

E. 8.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. In den eingereichten ärztlichen Berichten (Auszug vom 23. Juni 2015 sowie ausführlicher Bericht vom 25. Juni 2015) diagnostiziert Dr. med. F._______ der Beschwerdeführerin derzeit (Erstdiagnose: zirka 2014) eine leichte arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus II, eine Adipositas, einen rezidivierenden Ausschlag im Gesicht, einen Mangel an Vitamin D, ein Thorako- und lumbospondylogenes Syndrom (Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule) sowie eine psychosoziale Belastungssituation mit depressiver Stimmung. Dem Bericht vom 25. Juni 2015 ist insbesondere zu entnehmen, dass auf der psychischen Ebene die Sorgen und Ängste der Beschwerdeführerin um das Wohlergehen ihres Sohnes vorherrschend sind; körperlich sind die Blutdruckwerte angestiegen sowie die Blutzuckerwerte erhöht, und die Beschwerdeführerin klagt über Rückenschmerzen. Bei den verschriebenen Medikamenten handelt es sich insbesondere um Mittel zur Behandlung des Diabetes, des Blutdruckes, des Hautausschlages und des Vitaminmangels. Gemäss dem Bericht sind eine Weiterführung der medikamentösen Therapie mit regelmässigen Blutdruckkontrollen, der Kontrolle und Behandlung der Spätfolgen eines Diabetes mellitus, Laborkontrollen, Instruktion zur Blutzuckermessung sowie diätetische Massnahmen angezeigt, eventuell eine Physiotherapie zur Behandlung der Rückenprobleme und eine fachärztliche psychiatrische und allenfalls medikamentöse Therapie. Zur Gewährleistung der nötigen Kontrollen werden eine hausärztliche Betreuung, allenfalls fachärztliche Konsultationen bei einem Endokrinologen (Facharzt für Zuckerkrankheiten) sowie Ernährungs- und Diabetesberatung und jährliche augenärztliche Kontrollen genannt. Aufgrund dieser Angaben ist nicht auf eine derart schwere physische und/oder psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu schliessen, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien rechtfertigen würde.

E. 8.5.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im konkreten Fall nur - aber immerhin - prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 8.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere mit Blick auf die (einzige) Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien keine Liebe und keine Aufnahmebereitschaft gesehen, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hat es sich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin befasst, nachdem ihm (erst auf Beschwerdeebene) die mit dem vom 23. Juni 2015 datierenden Auszug aus einem ärztlichen Bericht geltend gemachten Erkrankungen zur Kenntnis gelangten. Zwar erwähnte das SEM die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien nur am Rande und verwies im Übrigen auf die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie, doch äusserte es sich zur medizinischen Infrastruktur in Italien und zur medizinischen Versorgung für verschiedene Personenkategorien. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter präzisierte das SEM in seiner Vernehmlassung, von welchen Kriterien es sich bei seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und klar und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten.

E. 8.6 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist demzufolge verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse sind gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde trotz des diesbezüglichen Hinweises des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 3. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) nicht belegt, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demzufolge abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn, C._______ (D-4037/2015, N [...]), nach Italien zu überstellen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4033/2015 law/auj Urteil vom 3. September 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 auf dem Landweg und gelangte zusammen mit ihrem volljährigen Sohn C._______ (N [...]) über Libyen nach Italien und von dort am 29. März 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 1. April 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Dabei sagte sie aus, sie heisse B._______, stamme aus dem Bundesstaat Borno im Nordosten Nigerias und habe das Land verlassen, weil Anhänger von Boko Haram dort Menschen töteten und Häuser in Brand setzten; im April 2014 hätten sie die Baracke niedergebrannt, in der sie gewohnt habe. Als weiteren Ausreisegrund gab sie an, ihr blinder Sohn erhalte in Nigeria keine Hilfe. Nachdem das SEM sie mit den Ergebnissen eines Abgleichs ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem konfrontiert hatte, räumte sie ein, sie heisse A._______, stamme aus dem südlichen Bundesstaat D._______, sei Mitte März 2015 von Lagos nach Rom geflogen und nach zirka zwei Wochen in die Schweiz weitergereist. Anlässlich der Befragung vom 1. April 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei gab sie zu Protokoll, die Italiener seien nicht wohlwollend und sie habe in Italien keine Liebe und keine Möglichkeit der Aufnahme gesehen. Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, sie habe manchmal einen hohen Blutdruck, einen hohen Blutzuckerspiegel, eine Schwellung am Rücken sowie Schulterschmerzen. Den Blutdruck und den Zuckerspiegel habe sie bisher mit traditionellen Methoden behandelt. B. Das SEM wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn am 2. April 2015 dem Kanton E._______ zu. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in Lagos ihr am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Aufgrund dieses Sachverhaltes ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. April 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO und innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich zu. D. D.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 - eröffnet am 24. Juni 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch von C._______ ebenfalls nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Gegen die jeweiligen Nichteintretensentscheide erhoben die Beschwerdeführerin und C._______ mit separaten Eingaben vom 26. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.b Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich im vorliegenden Asylverfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die eingereichte Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde lag ein vom 23. Juni 2015 datierender Auszug aus einem Arztbericht der Allgemeinmedizinerin Dr. med. F._______ mit dem Titel "Auszug Diagnosen und Anamnese" bei. Darin diagnostizierte die Ärztin der Beschwerdeführerin eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus II, eine Adipositas (Fettleibigkeit), einen rezidivierenden Ausschlag im Gesicht sowie eine psychosoziale Belastungssituation. F. Mit Telefax vom 1. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Vollzugsbehörden an, den Vollzug der Überstellung einstweilen auszusetzen. G. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG). Gleichzeitig hielt er fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein, wobei er darauf hinwies, dass bisher keine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gereicht wurde und demzufolge die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, nicht aber belegt wurde. Ferner ordnete der Instruktionsrichter eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin, C._______ (D-4037/2015), an. Sodann hielt er fest, dass sich angesichts der eingereichten medizinischen Unterlagen die Frage stelle, ob und inwieweit eine adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Italien sichergestellt sei, und überwies die Akten an die Vorinstanz zur Vernehmlassung. H. Am 8. Juli 2015 ging beim Gericht per Telefax ein am 25. Juni 2015 zuhanden eines Vertrauensarztes der kantonalen Migrationsbehörde abgefasster, ausführlicher ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen ärztlichen Bericht dem SEM am 14. Juli 2015 zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung zu. J. Am 20. Juli 2015 ging die vom 14. Juli 2015 datierende Vernehmlassung des SEM beim Gericht ein. K. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 liess der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. L. Mit Eingabe vom 5. August 2015 nahm die Beschwerdeführerin unter Beilage des bereits per Fax eingereichten ärztlichen Berichtes von Frau Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus, die italienische Vertretung in Lagos habe der Beschwerdeführerin ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Visum ausgestellt. Die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt. Die Beschwerdeführerin könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien. 3.2 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf den eingereichten Auszug aus einem Arztbericht vom 23. Juni 2015 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer gesundheitlichen Verfassung als verletzlich einzustufen und auf besondere Hilfe angewiesen. Angesichts der herrschenden Zustände im italienischen Asylverfahren, wo viele Asylsuchende keine angemessene Unterbringung und Versorgung erhielten, sei damit zu rechnen, dass der italienische Staat nicht fähig und willens sei, die Beschwerdeführerin angemessen zu schützen. Eine Wegweisung nach Italien sei demzufolge unzumutbar, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen sei. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem eingereichten medizinischen Gutachten von Dr. med. F._______ vom 23. Juni 2015 leide die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus II und einer psychosozialen Belastungssituation. Aus den Akten gehe hervor, dass sie verschiedene Medikamente zur Behandlung der genannten Beschwerden erhalten habe, und gemäss dem Gutachten bedürfe die Therapie des Bluthochdruckes und des Diabetes regelmässiger ärztlicher Kontrollen. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an welche sie durch die Aufnahmerichtlinie und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gebunden seien. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der psychischen und physischen Gesundheitsbeschwerden von Asylsuchenden verfüge (vgl. BVGer-Urteil E-6039/2014 vom 12. Januar 2015). Die Mitgliedstaaten seien gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen; den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen sei die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es lägen weder Hinweise vor, noch habe die Beschwerdeführerin darlegen können, dass Italien ihr eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Zudem stelle eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend nicht der Fall sei. Des Weiteren sei anzumerken, dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zusammenfassend bestehe deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder zur Anwendung der Humanitären Klausel im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO. 3.4 In der Replik wird entgegnet, im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2015 werde betont, dass es wichtig sei, dass der Zugang der Beschwerdeführerin zu medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Neben den zu ihren medizinischen Leiden notwendigen Behandlungen werde auch eine psychiatrische und gegebenenfalls medikamentöse Therapie mit Behandlungskonsistenz empfohlen. Des Weiteren wird auf die Abhängigkeit des Sohnes von der Beschwerdeführerin hingewiesen und unterstrichen, dass dieser nicht von ihr getrennt werden sollte. Gemäss dem Bericht seiner Ärztin sei C._______ aufgrund seiner Erblindung und seiner schwierigen sozialen Situation nicht nur physisch, sondern auch psychisch angeschlagen, und bei einer weiterhin instabilen psychischen Lage werde ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Aufgrund der ihn betreffenden ärztlichen Berichte und insbesondere in Anbetracht der darin auch festgehaltenen starken Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin sei er als besonders verletzliche Person einzustufen. Sodann wird auf die weiteren Ausführungen in der Replik des Sohnes der Beschwerdeführerin verwiesen und darum ersucht, die beiden Gesuche gemeinsam zu beurteilen. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 5.5 Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass die italienische Vertretung in Lagos ihr am 4. Dezember 2014 ein bis am 11. Juni 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit diesem Sachverhalt konfrontiert hatte, gab sie zu, mit diesem Visum nach Rom geflogen und nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Italien in die Schweiz weitergereist zu sein. Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 22. April 2015 am 15. Juni 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Dublin-III-VO zu. Anlässlich des ihr am 1. April 2015 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab sie zu Protokoll, die Italiener seien nicht wohlwollend und sie habe in Italien keine Liebe und keine Möglichkeit der Aufnahme gesehen. Diese Einwände sind nicht geeignet, die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorweg zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rücküberstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Italien ist indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 7.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die weiterhin anwendbare bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Auffassung hat der EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien die Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen hat. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von volljährigen Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. In seinem kürzlich ergangenen Urteil A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 (Beschwerde Nr. 39350/13) hat der EGMR ebenfalls keine Verpflichtung statuiert, vor der Überstellung einer (an einer posttraumatischen Belastungsstörung) erkrankten Person die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz genannten Garantien von Italien einzuholen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihr den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Sie hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Gründe, die darauf hindeuten, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ihre in der Beschwerde pauschal erhobene Behauptung, Italien habe sie in unzumutbarer Weise untergebracht und behandelt, wird in keiner Weise substanziiert. Es ist nicht davon auszugehen, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte die Beschwerdeführerin sich im Übrigen - allenfalls mit der Unterstützung ihres in Rom aufenthaltsberechtigten Bruders - an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Instruktionsrichter hat bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Sohnes (D-4037/2015) angeordnet. Auf das in der Replik gestellte Gesuch, die beiden Verfahren seien gemeinsam zu beurteilen, ist demzufolge nicht einzugehen. 7.4 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-7367/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.2.3.3, D-1405/2015 vom 8. Juni 2015 E. 6.4, D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.4, E-482/2015 vom 27. April 2015 E. 6.3.3 und E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Gegebenheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 denn auch festgehalten, es werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin informieren. Dabei wird auch der ausführliche Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2015 zu berücksichtigen sein. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde. 8. 8.1 Ferner ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. 8.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten, sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und ist die Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 8.3 Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2.1 [zur Publikation vorgesehen]). 8.4 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist. 8.4.1 Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann (vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des EGMR, A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13], §§ 35-38). 8.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. In den eingereichten ärztlichen Berichten (Auszug vom 23. Juni 2015 sowie ausführlicher Bericht vom 25. Juni 2015) diagnostiziert Dr. med. F._______ der Beschwerdeführerin derzeit (Erstdiagnose: zirka 2014) eine leichte arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus II, eine Adipositas, einen rezidivierenden Ausschlag im Gesicht, einen Mangel an Vitamin D, ein Thorako- und lumbospondylogenes Syndrom (Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule) sowie eine psychosoziale Belastungssituation mit depressiver Stimmung. Dem Bericht vom 25. Juni 2015 ist insbesondere zu entnehmen, dass auf der psychischen Ebene die Sorgen und Ängste der Beschwerdeführerin um das Wohlergehen ihres Sohnes vorherrschend sind; körperlich sind die Blutdruckwerte angestiegen sowie die Blutzuckerwerte erhöht, und die Beschwerdeführerin klagt über Rückenschmerzen. Bei den verschriebenen Medikamenten handelt es sich insbesondere um Mittel zur Behandlung des Diabetes, des Blutdruckes, des Hautausschlages und des Vitaminmangels. Gemäss dem Bericht sind eine Weiterführung der medikamentösen Therapie mit regelmässigen Blutdruckkontrollen, der Kontrolle und Behandlung der Spätfolgen eines Diabetes mellitus, Laborkontrollen, Instruktion zur Blutzuckermessung sowie diätetische Massnahmen angezeigt, eventuell eine Physiotherapie zur Behandlung der Rückenprobleme und eine fachärztliche psychiatrische und allenfalls medikamentöse Therapie. Zur Gewährleistung der nötigen Kontrollen werden eine hausärztliche Betreuung, allenfalls fachärztliche Konsultationen bei einem Endokrinologen (Facharzt für Zuckerkrankheiten) sowie Ernährungs- und Diabetesberatung und jährliche augenärztliche Kontrollen genannt. Aufgrund dieser Angaben ist nicht auf eine derart schwere physische und/oder psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu schliessen, welche die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien rechtfertigen würde. 8.5 8.5.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Abgesehen von den genannten Fällen, in denen der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten der asylsuchenden Person in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachdem anlässlich der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen und am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision die Rüge der Unangemessenheit (Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) gestrichen wurde (AS 2013 4375, 4383), ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 indes nicht mehr befugt zu prüfen, ob der diesbezügliche Entscheid des SEM angemessen ist. Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen jedoch gesetzeskonform auszuüben. Das Bundesverwaltungsgericht kann demnach im konkreten Fall nur - aber immerhin - prüfen, ob das SEM Bundesrecht verletzte, indem es das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschritten oder missbraucht hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8 [zur Publikation vorgesehen]). 8.5.2 Die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die Vorinstanz ist vorliegend nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2015 hat das SEM die Existenz von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 insbesondere mit Blick auf die (einzige) Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien keine Liebe und keine Aufnahmebereitschaft gesehen, geprüft und verneint. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hat es sich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin befasst, nachdem ihm (erst auf Beschwerdeebene) die mit dem vom 23. Juni 2015 datierenden Auszug aus einem ärztlichen Bericht geltend gemachten Erkrankungen zur Kenntnis gelangten. Zwar erwähnte das SEM die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien nur am Rande und verwies im Übrigen auf die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie, doch äusserte es sich zur medizinischen Infrastruktur in Italien und zur medizinischen Versorgung für verschiedene Personenkategorien. Der Sachverhalt wurde somit insgesamt betrachtet vollständig und korrekt erstellt. Weiter präzisierte das SEM in seiner Vernehmlassung, von welchen Kriterien es sich bei seiner Entscheidfindung leiten liess. Diese Kriterien erweisen sich als objektiv und klar und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht ersichtlich. Einer weiteren Prüfung bezüglich der humanitären Gründe hat sich das Gericht im Sinne der sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergebenden Kognitionsbeschränkung zu enthalten. 8.6 Aufgrund der obigen Erwägungen besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.7 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist demzufolge verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse sind gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde trotz des diesbezüglichen Hinweises des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 3. Juli 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. G) nicht belegt, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demzufolge abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn, C._______ (D-4037/2015, N [...]), nach Italien zu überstellen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: