Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) August 2013 und gelangte tags darauf nach Frankreich. Am 11. August 2013 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 20. August 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei sie das Original ihrer Wählerkarte vom (...) Juni 2011 zu den Akten reichte. Bei der Befragung gab sie an, ihr Bruder habe - insbesondere während der Wahlen von 2006 - für Jean-Pierre Bemba gearbeitet. Als es zu Kämpfen zwischen den Soldaten Bembas und jenen Kabilas gekommen sei, sei er nach Brazzaville (Republik Kongo) geflohen. Seither seien sie und ihre Mutter bedroht worden. Im Mai 2013 sei sie mit einem gefälschten Pass nach Frankreich gebracht und gezwungen worden, sich dort zu prostituieren. Dort habe man ihr auch ein italienisches Visum besorgt. Im Juni 2013 sei sie in den Kongo zurückgeschickt worden und man habe ihr den gefälschten Pass abgenommen, weil sie eine Abtreibung abgelehnt habe. In ihrem Elternhaus habe sie Soldaten angetroffen, welche sie ins Gefängnis der Agence nationale de renseignements (ANR) in C._______ gebracht hätten. Während dreier Tage sei sie dort misshandelt und vergewaltigt worden, damit sie den Aufenthaltsort ihres Bruders verrate. Schliesslich habe man sie aufgrund einer (...)entzündung freigelassen, woraufhin sie in die Republik Kongo geflohen und von dort mit dem französischen Pass der Freundin ihres Bruders wiederum nach Frankreich gelangt sei. Sie sei im (...) Monat schwanger und wisse nicht, wer der Vater des Kindes sei. B. Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs gewährt. C. Das BFM ersuchte am 8. Oktober 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 22. Oktober 2013 ausdrücklich zu. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit Italiens zu den Akten. Darin führte sie aus, gemäss Art. 8 Dublin-II-VO sei die Schweiz zuständig für die Durchführung ihres Asylverfahrens, weil auch ihre Mutter in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und in deren Verfahren noch kein Entscheid getroffen worden sei. Zum Familienbegriff im Sinn von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) seien nämlich nicht nur Ehegatten und minderjährige Kinder, sondern auch andere nahe Angehörige zu zählen, wenn eine gewisse Abhängigkeit bestehe. Dasselbe gelte nach Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 38 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auch im Schweizerischen Recht, wonach nahe Angehörige ins Familienasyl eingeschlossen werden könnten, wenn sie hilfsbedürftig seien. In analoger Anwendung dieser Bestimmung und in Anwendung von Art. 44 AsylG seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter somit nicht zu trennen. Subsidiär habe sich die Schweiz nach Art. 14 Dublin-II-VO oder aus humanitären Gründen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 für zuständig zu erklären. Schliesslich sei das Wohl des Kindes im Sinn von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die individuelle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, insbesondere ihre weit fortgeschrittene Schwangerschaft sowie die Nachteile, die sie als Opfer von Menschenhandel und während der Entführung durch kongolesische Soldaten erlitten habe. Im Übrigen beantrage die Beschwerdeführerin die Anpassung der im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) erfassten Identitätsangaben, entsprechend der originalen Wählerkarte, welche sie anlässlich der Befragung zu den Akten gereicht habe. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Zur Begründung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, es seien keine Gründe ersichtlich, an der Zuständigkeit Italiens zu zweifeln. Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Die italienischen Behörden seien im Übrigen schutzfähig und schutzwillig. F. Am (...) 2013 gebar die Beschwerdeführerin (...). G. Mit Eingabe vom 6. November 2013 legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 25. Oktober 2013 ein und liess beantragen, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie die Angaben im ZEMIS zu ändern; eventualiter sei das Amt anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 7. November 2013 den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befunden werde. I. Mit Schreiben vom 7. November 2013 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche editionspflichtigen Asylakten zu ihrem Entscheid. J. In einer Eingabe vom 13. November 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift aufgrund der ihr nachträglich gewährten Akteneinsicht in das Befragungsprotokoll. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass (...) am (...) 2013 geborene (...) der Beschwerdeführerin in deren Asylgesuch eingeschlossen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt werde. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2013 an ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 25. Oktober 2013 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass ihr von Italien ein Visum ausgestellt worden sei. Italien habe sich denn auch für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen diese Zuständigkeit sprechen würden. Ihre Mutter und Schwester würden nicht zur Kernfamilie gehören und es bestehe auch kein klares Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen, das die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung rechtfertigen würde. Die geltend gemachte Ausreise aus den Dublin-Staaten sei aufgrund ihrer widersprüchlichen und substanzlosen Aussagen unglaubhaft. Auch angesichts der Tatsache, dass die italienischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten, bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin über die in der Dublin-II-VO vorgesehene Dauer ausserhalb des Geltungsbereichs der dieser Verordnung aufgehalten habe. Mit Bezug auf die gewünschte Änderung der Personalien im ZEMIS sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben zur Identität in gewisser Hinsicht denjenigen der Mutter und Schwester widersprechen würden, weshalb eine Änderung im ZEMIS nicht in Betracht gezogen werde und ohnehin nichts an der Situation der Beschwerdeführerin zu ändern vermöchte. Eine Wegweisung nach Italien erweise sich als problemlos, zumal die italienischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig gelten würden. Damit stehe es ihr offen, sich bei drohender Zwangsprostitution an die zuständigen Stellen zu wenden.
E. 2.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihr das Protokoll der BzP mit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung nicht zugestellt worden sei und die Vorinstanz auch auf ihr diesbezügliches Ersuchen vom 1. November 2013 nicht reagiert habe. Zudem könne sie sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch als volljährige Person auf den in Art. 8 EMRK statuierten Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Dieser Grundsatz sei nämlich auch im Schweizerischen Asylrecht, insbesondere in Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 51 AsylG und Art. 38 AsylV 1, fest verankert und von den rechtsanwendenden Behörden zu berücksichtigen. Zwar falle das Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Mutter und zur Schwester nicht unter den Familienbegriff gemäss Dublin-II-VO; sie befinde sich aber in einem Asylverfahren der Schweiz, und die Schweizer Asylbehörden hätten von Amtes wegen Art. 44 Abs. 1 AsylG anzuwenden und die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin. Zudem könnten die Mutter und insbesondere die Schwester sie (Beschwerdeführerin) in ihrem hochschwangeren Zustand unterstützen. Unter diesen Umständen ersuche sie in Anwendung von Art. 8 und Art. 14 Dublin-II-VO um einen Selbsteintritt der Schweiz. Im Übrigen habe die Vorinstanz eine Prüfung der geltend gemachten Gründe unterlassen, welche eine Anwendung der humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) begründen würde und sei zudem von einer falschen Identität der Beschwerdeführerin ausgegangen. Sowohl der falsche Pass als auch das darin vermerkte italienische Visum sei ihr im Hinblick auf ihre Ausbeutung als Prostituierte von einem Mafia-Netzwerk vermittelt worden. Ihre wahre Identität habe sie durch die eingereichte Wählerkarte belegt. In ihrer Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie habe bereits anlässlich der BzP darauf hingewiesen, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe, sie in einem engen Verhältnis zu ihrer Mutter stehe und sie Opfer der Zwangsprostitution sowie aktuell hoch schwanger sei. Das BFM habe es dennoch unterlassen, in ihrer Verfügung auf diese Aspekte Bezug zu nehmen, welche für die Anwendung der humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Dublin-II-Verordnung sprechen würden. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.
E. 2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 ohne deren Unterstützung in der Schweiz lebe. Sollte sie dennoch Hilfe benötigen, könne sie sich an ihre zweite, mit einer Aufenthaltsbewilligung im selben Kanton lebende Tochter wenden. Jedenfalls bestehe kein klares Abhängigkeitsverhältnis, welches die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rechtfertigen würde. In Bezug auf ihre Identitätsdaten im ZEMIS bestehe nach wie vor kein Anlass zur Änderung.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 mit weiterem Hinweis).
E. 3.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen, entweder aufgrund der Gefahr einer Verletzung von Völkerrecht oder aus humanitären Gründen.
E. 4.1 Mit Bezug auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Nichtgewährung der Einsicht in das Befragungsprotokoll ist vorab festzustellen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2013 Einsicht in alle editionspflichtigen Asylakten zu ihrem Entscheid gewährte und die Beschwerdeführerin danach am 13. November 2013 eine ausführliche Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte (zu der wiederum das BFM in seiner Vernehmlassung Stellung nahm). Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre damit geheilt.
E. 4.2 Die im Beschwerdeverfahren thematisierte Frage der Datenerfassung im ZEMIS kann angesichts der Gutheissung der Beschwerde offengelassen werden.
E. 5 Gemäss Informationen im Visa-Informationssystem und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr durch Italien ein Visum ausgestellt. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]) - ist somit grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig. Dem Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) stimmte Italien mit Mitteilung vom 22. Oktober 2013 zu und akzeptierte somit seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO). Damit wären die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben.
E. 6.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, z.B. gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die Schweiz kann aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Durch eine restriktive Praxis der Auslegung dieser Norm wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht ausgehöhlt wird (vgl. Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3; BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).
E. 6.2 In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, obschon es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwangere und damit verletzliche Person handle, sei kein klares Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter oder Schwester ersichtlich, welche eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rechtfertigen würde.
E. 6.3.1 Das Gericht hält zunächst fest, dass das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht zwingende Voraussetzung für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist.
E. 6.3.2 Zudem erscheint die persönliche Situation der Beschwerdeführenden deutlich komplexer als in der vorinstanzlichen Verfügung dargestellt. Es handelt sich bei ihr um eine alleinstehende Frau, die gemäss ihren Angaben - die vom BFM zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden sind - als Opfer des Menschenhandels nach Europa gebracht wurde um sich zu prostituieren. Ende (...) 2013 kam ihr Kind zur Welt, dessen Vater sie nicht benennen konnte. Bei einer Überstellung nach Italien wäre die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem Neugeborenen auf sich allein gestellt. In diesem Zusammenhang sind die Aufnahmebedingungen für verletzliche Asylsuchende in Italien zu berücksichtigen, die auch in einem kürzlich erschienenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) thematisiert worden sind (vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, nachfolgend SFH-Bericht).
E. 6.3.3 Der blosse Hinweis des BFM, die Beschwerdeführerin könne sich bei drohender Zwangsprostitution an die italienischen Behörden wenden, welche schutzfähig und schutzwillig seien, greift wohl zu kurz, zumal sich Opfer des Frauenhandels ihren Peinigern in der Regel kaum einfach durch Erstatten einer Anzeige bei den italienischen Behörden entziehen können dürften (vgl. auch SFH-Bericht, S. 45). An dieser Stelle ist auch auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Kindesinteressen hinzuweisen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
E. 6.3.4 Schliesslich ist gebührend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Akten in Italien über keinerlei familiären Beistand verfügen, während in der Schweiz die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin leben. Auch wenn nicht von einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zu den sich hierzulande aufhaltenden Verwandten auszugehen ist, spricht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin sich im Bedarfsfall an ihre Angehörigen wenden kann, zusätzlich für eine Behandlung des Asylgesuch durch die Schweiz.
E. 6.3.5 Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als angemessen. Unangemessenheit ist ein Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 6.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Verfahren ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt 800.- (inkl. sämtlicher Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6250/2013 Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, und deren Kind B._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) August 2013 und gelangte tags darauf nach Frankreich. Am 11. August 2013 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 20. August 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, wobei sie das Original ihrer Wählerkarte vom (...) Juni 2011 zu den Akten reichte. Bei der Befragung gab sie an, ihr Bruder habe - insbesondere während der Wahlen von 2006 - für Jean-Pierre Bemba gearbeitet. Als es zu Kämpfen zwischen den Soldaten Bembas und jenen Kabilas gekommen sei, sei er nach Brazzaville (Republik Kongo) geflohen. Seither seien sie und ihre Mutter bedroht worden. Im Mai 2013 sei sie mit einem gefälschten Pass nach Frankreich gebracht und gezwungen worden, sich dort zu prostituieren. Dort habe man ihr auch ein italienisches Visum besorgt. Im Juni 2013 sei sie in den Kongo zurückgeschickt worden und man habe ihr den gefälschten Pass abgenommen, weil sie eine Abtreibung abgelehnt habe. In ihrem Elternhaus habe sie Soldaten angetroffen, welche sie ins Gefängnis der Agence nationale de renseignements (ANR) in C._______ gebracht hätten. Während dreier Tage sei sie dort misshandelt und vergewaltigt worden, damit sie den Aufenthaltsort ihres Bruders verrate. Schliesslich habe man sie aufgrund einer (...)entzündung freigelassen, woraufhin sie in die Republik Kongo geflohen und von dort mit dem französischen Pass der Freundin ihres Bruders wiederum nach Frankreich gelangt sei. Sie sei im (...) Monat schwanger und wisse nicht, wer der Vater des Kindes sei. B. Am 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs gewährt. C. Das BFM ersuchte am 8. Oktober 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 22. Oktober 2013 ausdrücklich zu. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit Italiens zu den Akten. Darin führte sie aus, gemäss Art. 8 Dublin-II-VO sei die Schweiz zuständig für die Durchführung ihres Asylverfahrens, weil auch ihre Mutter in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und in deren Verfahren noch kein Entscheid getroffen worden sei. Zum Familienbegriff im Sinn von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) seien nämlich nicht nur Ehegatten und minderjährige Kinder, sondern auch andere nahe Angehörige zu zählen, wenn eine gewisse Abhängigkeit bestehe. Dasselbe gelte nach Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 38 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) auch im Schweizerischen Recht, wonach nahe Angehörige ins Familienasyl eingeschlossen werden könnten, wenn sie hilfsbedürftig seien. In analoger Anwendung dieser Bestimmung und in Anwendung von Art. 44 AsylG seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter somit nicht zu trennen. Subsidiär habe sich die Schweiz nach Art. 14 Dublin-II-VO oder aus humanitären Gründen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 für zuständig zu erklären. Schliesslich sei das Wohl des Kindes im Sinn von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die individuelle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, insbesondere ihre weit fortgeschrittene Schwangerschaft sowie die Nachteile, die sie als Opfer von Menschenhandel und während der Entführung durch kongolesische Soldaten erlitten habe. Im Übrigen beantrage die Beschwerdeführerin die Anpassung der im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) erfassten Identitätsangaben, entsprechend der originalen Wählerkarte, welche sie anlässlich der Befragung zu den Akten gereicht habe. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Zur Begründung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, es seien keine Gründe ersichtlich, an der Zuständigkeit Italiens zu zweifeln. Gründe, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Die italienischen Behörden seien im Übrigen schutzfähig und schutzwillig. F. Am (...) 2013 gebar die Beschwerdeführerin (...). G. Mit Eingabe vom 6. November 2013 legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 25. Oktober 2013 ein und liess beantragen, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie die Angaben im ZEMIS zu ändern; eventualiter sei das Amt anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 7. November 2013 den Vollzug der Wegweisung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befunden werde. I. Mit Schreiben vom 7. November 2013 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in sämtliche editionspflichtigen Asylakten zu ihrem Entscheid. J. In einer Eingabe vom 13. November 2013 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift aufgrund der ihr nachträglich gewährten Akteneinsicht in das Befragungsprotokoll. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass (...) am (...) 2013 geborene (...) der Beschwerdeführerin in deren Asylgesuch eingeschlossen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt werde. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2013 an ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 25. Oktober 2013 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. 1.4. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass ihr von Italien ein Visum ausgestellt worden sei. Italien habe sich denn auch für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen diese Zuständigkeit sprechen würden. Ihre Mutter und Schwester würden nicht zur Kernfamilie gehören und es bestehe auch kein klares Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen, das die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung rechtfertigen würde. Die geltend gemachte Ausreise aus den Dublin-Staaten sei aufgrund ihrer widersprüchlichen und substanzlosen Aussagen unglaubhaft. Auch angesichts der Tatsache, dass die italienischen Behörden einer Übernahme zugestimmt hätten, bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin über die in der Dublin-II-VO vorgesehene Dauer ausserhalb des Geltungsbereichs der dieser Verordnung aufgehalten habe. Mit Bezug auf die gewünschte Änderung der Personalien im ZEMIS sei darauf hinzuweisen, dass die Angaben zur Identität in gewisser Hinsicht denjenigen der Mutter und Schwester widersprechen würden, weshalb eine Änderung im ZEMIS nicht in Betracht gezogen werde und ohnehin nichts an der Situation der Beschwerdeführerin zu ändern vermöchte. Eine Wegweisung nach Italien erweise sich als problemlos, zumal die italienischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig gelten würden. Damit stehe es ihr offen, sich bei drohender Zwangsprostitution an die zuständigen Stellen zu wenden. 2.2. In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihr das Protokoll der BzP mit der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung nicht zugestellt worden sei und die Vorinstanz auch auf ihr diesbezügliches Ersuchen vom 1. November 2013 nicht reagiert habe. Zudem könne sie sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch als volljährige Person auf den in Art. 8 EMRK statuierten Grundsatz der Einheit der Familie berufen. Dieser Grundsatz sei nämlich auch im Schweizerischen Asylrecht, insbesondere in Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 51 AsylG und Art. 38 AsylV 1, fest verankert und von den rechtsanwendenden Behörden zu berücksichtigen. Zwar falle das Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Mutter und zur Schwester nicht unter den Familienbegriff gemäss Dublin-II-VO; sie befinde sich aber in einem Asylverfahren der Schweiz, und die Schweizer Asylbehörden hätten von Amtes wegen Art. 44 Abs. 1 AsylG anzuwenden und die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustands in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin. Zudem könnten die Mutter und insbesondere die Schwester sie (Beschwerdeführerin) in ihrem hochschwangeren Zustand unterstützen. Unter diesen Umständen ersuche sie in Anwendung von Art. 8 und Art. 14 Dublin-II-VO um einen Selbsteintritt der Schweiz. Im Übrigen habe die Vorinstanz eine Prüfung der geltend gemachten Gründe unterlassen, welche eine Anwendung der humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) begründen würde und sei zudem von einer falschen Identität der Beschwerdeführerin ausgegangen. Sowohl der falsche Pass als auch das darin vermerkte italienische Visum sei ihr im Hinblick auf ihre Ausbeutung als Prostituierte von einem Mafia-Netzwerk vermittelt worden. Ihre wahre Identität habe sie durch die eingereichte Wählerkarte belegt. In ihrer Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin zudem aus, sie habe bereits anlässlich der BzP darauf hingewiesen, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe, sie in einem engen Verhältnis zu ihrer Mutter stehe und sie Opfer der Zwangsprostitution sowie aktuell hoch schwanger sei. Das BFM habe es dennoch unterlassen, in ihrer Verfügung auf diese Aspekte Bezug zu nehmen, welche für die Anwendung der humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Dublin-II-Verordnung sprechen würden. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. 2.3. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 ohne deren Unterstützung in der Schweiz lebe. Sollte sie dennoch Hilfe benötigen, könne sie sich an ihre zweite, mit einer Aufenthaltsbewilligung im selben Kanton lebende Tochter wenden. Jedenfalls bestehe kein klares Abhängigkeitsverhältnis, welches die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rechtfertigen würde. In Bezug auf ihre Identitätsdaten im ZEMIS bestehe nach wie vor kein Anlass zur Änderung. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 mit weiterem Hinweis). 3.3. Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen, entweder aufgrund der Gefahr einer Verletzung von Völkerrecht oder aus humanitären Gründen. 4. 4.1. Mit Bezug auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Nichtgewährung der Einsicht in das Befragungsprotokoll ist vorab festzustellen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2013 Einsicht in alle editionspflichtigen Asylakten zu ihrem Entscheid gewährte und die Beschwerdeführerin danach am 13. November 2013 eine ausführliche Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte (zu der wiederum das BFM in seiner Vernehmlassung Stellung nahm). Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre damit geheilt. 4.2. Die im Beschwerdeverfahren thematisierte Frage der Datenerfassung im ZEMIS kann angesichts der Gutheissung der Beschwerde offengelassen werden.
5. Gemäss Informationen im Visa-Informationssystem und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr durch Italien ein Visum ausgestellt. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - neben der Dublin-II-VO namentlich die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin) und das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]) - ist somit grundsätzlich dieser Staat für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig. Dem Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) stimmte Italien mit Mitteilung vom 22. Oktober 2013 zu und akzeptierte somit seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO). Damit wären die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben. 6. 6.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, z.B. gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die Schweiz kann aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Durch eine restriktive Praxis der Auslegung dieser Norm wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht ausgehöhlt wird (vgl. Filzwieser/ Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3; BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.). 6.2. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, obschon es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwangere und damit verletzliche Person handle, sei kein klares Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter oder Schwester ersichtlich, welche eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rechtfertigen würde. 6.3. 6.3.1. Das Gericht hält zunächst fest, dass das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht zwingende Voraussetzung für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist. 6.3.2. Zudem erscheint die persönliche Situation der Beschwerdeführenden deutlich komplexer als in der vorinstanzlichen Verfügung dargestellt. Es handelt sich bei ihr um eine alleinstehende Frau, die gemäss ihren Angaben - die vom BFM zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden sind - als Opfer des Menschenhandels nach Europa gebracht wurde um sich zu prostituieren. Ende (...) 2013 kam ihr Kind zur Welt, dessen Vater sie nicht benennen konnte. Bei einer Überstellung nach Italien wäre die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem Neugeborenen auf sich allein gestellt. In diesem Zusammenhang sind die Aufnahmebedingungen für verletzliche Asylsuchende in Italien zu berücksichtigen, die auch in einem kürzlich erschienenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) thematisiert worden sind (vgl. SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, nachfolgend SFH-Bericht). 6.3.3. Der blosse Hinweis des BFM, die Beschwerdeführerin könne sich bei drohender Zwangsprostitution an die italienischen Behörden wenden, welche schutzfähig und schutzwillig seien, greift wohl zu kurz, zumal sich Opfer des Frauenhandels ihren Peinigern in der Regel kaum einfach durch Erstatten einer Anzeige bei den italienischen Behörden entziehen können dürften (vgl. auch SFH-Bericht, S. 45). An dieser Stelle ist auch auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Kindesinteressen hinzuweisen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 6.3.4. Schliesslich ist gebührend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden gemäss Akten in Italien über keinerlei familiären Beistand verfügen, während in der Schweiz die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin leben. Auch wenn nicht von einem ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zu den sich hierzulande aufhaltenden Verwandten auszugehen ist, spricht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin sich im Bedarfsfall an ihre Angehörigen wenden kann, zusätzlich für eine Behandlung des Asylgesuch durch die Schweiz. 6.3.5. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als angemessen. Unangemessenheit ist ein Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6.4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Verfahren ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt 800.- (inkl. sämtlicher Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: