Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau aus Eritrea. Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Jahre 2007, flüchtete nach C._______ und begab sich über den D._______ nach E._______, wo sie den Vater ihres Kindes kennenlernte. Von dort aus reiste sie schliesslich nach Italien, wo ihr am 29. und am 31. März 2011 von den italienischen Behörden Fingerabdrücke genommen wurden. Am 13. April 2011 verliess sie Italien und reiste illegal in die Schweiz ein. Während der Befragung zur Person vom 27. April 2011 im F._______ gab sie zu Protokoll, dass sie im (...) Monat schwanger sei. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehemann im Jahre 2005 in G._______ Militärdienst geleistet habe und ohne ihr Wissen aus Eritrea geflüchtet sei. In der Folge habe man sie gesucht, um sie zu inhaftieren. Im Juni 2007 hätten die Behörden auch die Schwiegereltern aufgesucht und sich nach deren Sohn erkundigt. Sie sei bei ihrer Tante mütterlicherseits in H._______ gewesen, als sie von ihren Eltern darüber informiert worden sei, dass ihr Geschäft in I._______ durch das Militär geschlossen worden sei. Sie habe sich nach diesem Zeitpunkt zwei Wochen bei ihrer Tante versteckt und habe sich dann zuerst nach C._______ und dann nach E._______ begeben. Von dort aus sei sie dann mit einem Boot nach Italien gelangt, wo man ihr die Fingerabdrücke genommen habe. Schliesslich sei sie von J._______ über K._______ in die Schweiz illegal eingereist. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 - der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2011 zugestellt - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Weiter wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM an, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 habe Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe gegen eine Rücküberführung nach Italien vermöchten an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Zudem sei die Wegweisung der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 (Datum Telefax) und 29. Juli 2011 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben sowie das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht liess sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Des Weiteren sei die Vorinstanz im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Telefax vom 29. Juli 2011 wies die zuständige Instruktionsrichterin das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 56 VwVG an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Verfügung vom 3. August 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 107a AsylG gut und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten gutgeheissen und die Rechtsvertreterin aufgefordert, bis zum 25. August 2011 ärztliche Zeugnisse und Berichte, sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. F. Mit Schreiben vom 24. August 2011 (Poststempel) teilte die Rechtsvertreterin fristgerecht mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) eine Spontangeburt gehabt habe. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin und (ihr Kind) zwar körperlich gesund seien, jedoch sechs bis zwölf Wochen postpartal kontrolliert werden müssten. Des Weiteren reichte sie zwei ärztliche Berichte des L._______ vom (...) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 überwies die Instruktionsrichterin das Beschwerdedossier an die Vorinstanz und forderte diese zur Vernehmlassung auf. H. Innert Frist liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass in Italien die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel angesetzt. J. Innert Frist ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht darum, weitere Behandlungsschritte abzuwarten, da der Hausarzt die Beschwerdeführerin ins M._______ überwiesen habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht zur Behandlung im M._______ einzureichen. L. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 führte die Rechtsvertreterin aus, dass der Hausarzt N._______ am (...) eine Gefährdungsmeldung an das Kantonale Migrationsamt gerichtet habe und reichte die diesbezügliche Faxkopie zu den Akten. Weiter ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist zur Beibringung des ärztlichen Berichts des M._______. M. Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 reichte die Rechtsvertreterin innert (erstreckter) Frist den ärztlichen Bericht des O._______ zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32- 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Qualifiziert die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer materiellen Prüfung der Asylgründe und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück.
E. 3.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3.)
E. 3.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
E. 3.4 Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dem Rückübernahmeersuchen vom 25. Mai 2011 mit Schreiben vom 6. Juli 2011 gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt habe. Im Hinblick auf eine eventuelle Rücküberstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien gehen wolle, da sie dort kein zu Hause besässe und als alleinstehende Frau Probleme haben würde.
E. 3.5 An der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens bestehen keine Zweifel. Italien hat denn auch einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin nach Art. 10 Abs. 1 Dublin - II - VO zugestimmt.
E. 4.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (a.a.O. E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Schweiz sei aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung gehalten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei kurz vor der Niederkunft ihres Kindes und habe erhebliche psychische Probleme. Zum Kindsvater, den sie in E._______ kennengelernt habe, habe sie den Kontakt verloren. Zudem habe sie in Italien keinen festen Wohnsitz erwerben können, der die Grundvoraussetzung für den Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung ermögliche. Gemäss einem Bericht von Pro Asyl zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011 erhielten Flüchtlinge aus Eritrea wohl einen rechtlichen Schutz, dennoch seien die Aufnahmebedingungen aber nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Zudem blieben Asylsuchende und Flüchtlinge, die Anspruch auf das Schutzsystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) hätten, in grosser Mehrheit ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zur Nahrung. So sei die immer vorgebrachte Behauptung, dass Dublin-Rückkehrer bevorzugt behandelt würden, nicht zutreffend. Im Jahre 2008 und 2009 seien 88% der Rückkehrer der Obdachlosigkeit überlassen worden. Zudem gäbe es keine Hilfe für die Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren. Die Beschwerdeführerin müsse sich wieder nach Süditalien begeben, sich dort an die Polizei wenden und schliesslich mehrere Wochen auf die Ausstellung ihrer Papiere warten. Als besonders verletzliche Person könne ihr somit die Rückkehr nach Italien nicht zugemutet werden, zumal lediglich eine absolute Notversorgung in Italien gewährleistet sei und auch eine karitative Organisation nicht die Möglichkeit einer qualifizierten medizinischen Behandlung anzubieten vermöge. Somit sei die Schweiz im zu beurteilenden Fall aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Die Vorinstanz sei somit für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Rechtsvertreterin ärztliche Berichte ein, welche die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und die dadurch erfolgte Einschätzung der Gefährdung ihres (Kindsalter) Kindes aufzeigen (vgl. Gefährdungsmeldung an den P._______ vom 22. Dezember 2011 durch den Hausarzt und den ärztlichen Bericht des O._______). Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin, einer alleinstehenden Mutter eines Säuglings, die zudem unter (...) leide, sei nicht zumutbar.
E. 4.3 Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch Italien ist festzustellen, dass dieses Land sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Italien an die entsprechenden Normen der EU halten (insbesondere an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die so genannten Dublin-Staaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Es liegt demnach an der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern ein ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu werden (BVGE 2010/45 E. 7.4.1.). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des Refoulement-Verbots halten würde. Die Beschwerdeführerin substantiierte auch nicht weiter, inwiefern in ihrem Fall ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Italien drohen sollte. Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
E. 4.4 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass sich nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen, ergibt. In Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1.). Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Rep. 2001-I, E. 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Urteil auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (a.a.O., E. 40). Entsprechend muss gemäss EGMR aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbots dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., E. 39 f.; vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, Dragan et al. gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 33743/03).
E. 4.5 Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein keinen genügenden Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.4.).
E. 4.6 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten sind die Beschwerdeführerin und ihr zwar Kind körperlich gesund, doch litt die Beschwerdeführerin bereits im Wochenbett unter psychischen Problemen. Eine Suizidalität wurde damals verneint, wobei ein depressives Zustandsbild diagnostiziert und der Verdacht auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin geäussert wurde (vgl. ärztliche Berichte von Q._______ und R._______ des L._______ vom (...). Im November 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt ins M._______ überwiesen, wo ihr eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert wurde (vgl. Gefährdungsmeldung des Hausarztes vom (...) sowie den ärztlichen Bericht des O._______ vom (...)). Diese Umstände erreichen die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK gemäss den Ausführungen unter E. 4.4. nicht. Das BFM war somit nicht - aufgrund übergeordneten Völkerrechts - verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und auf das Gesuch einzutreten.
E. 5.1 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Es gibt demnach nicht nur die Überstellung der Asylsuchenden an den zuständigen Staat auf der einen Seite, sondern auch die Ausübung der Rechts auf Selbsteintritt in den Fällen, wo die Überstellung gegen übergeordnetes Recht verstossen würde, auf der anderen Seite. Abgesehen von diesem letztgenannten Fall, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz sehr wohl berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine restriktive Praxis der Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3, welche Autoren sich zu Recht von der von Hermann [Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulierten "grenzenlosen Souveränitätsklausel" distanzieren). Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2510/2010 vom 28. April 2011 E. 7.2.). Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der Asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5989/2010 vom 9. September 2010).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine alleinstehende Mutter mit einem mittlerweile (Kindsalter) alten Säugling. Beide befinden sich in einem sehr verletzlichen Zustand. Gemäss den Berichten von Q._______ und R._______ des L._______ vom (...) anlässlich des Wochenbetts der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar körperlich gesund, jedoch leide die Mutter unter depressiven Zuständen, sodass sie bereits während des Wochenbettes psychiatrischer Fachhilfe bedurfte. Eine Suizidalität sei zwar zu verneinen, jedoch werde ein depressives Zustandsbild diagnostiziert und es bestehe der Verdacht einer Traumatisierung. Die Beschwerdeführerin bedürfe demnach weiterhin einer postnatalen und eventuell psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behandlung. Der Hausarzt, N._______, reichte zudem am (...) beim P._______ sowie beim S._______ eine Gefährdungsmeldung ein, worin er ausführte, dass aufgrund der Gefährdungssituation der Mutter ebenfalls eine Gefährdungssituation für (Kind) bestehe. Der Bericht weist auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression von zumindest einem mittleren Schweregrad leide und unter anderem auch aufgrund ihrer Suizidäusserung Hinweise darauf bestehen würden, dass sich das Suizidrisiko der Beschwerdeführerin im Falle einer befürchteten Rückführung nach Italien akut verstärken würde. Die Beschwerdeführerin stehe deshalb unter fachärztlicher psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine medizinische Behandlung mit einem Antidepressivum Trittico, weshalb auch ihr Säugling habe abgestillt werden müssen.
E. 5.3 Wie in der Beschwerde zu Recht aufgeführt wurde, kann es in Italien aufgrund der aktuellen asyl- und migrationspolitischen Situation zu Kapazitätsengpässen und Schwierigkeiten in der Versorgung, Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden wie auch von Dublin-Rückkehrenden kommen. Der Rechtsvertreterin ist insofern beizupflichten, als sich diese erwähnten Verhältnisse besonders für die alleinstehende, psychisch nicht gesunde Beschwerdeführerin mit ihrem Säugling als verletzliche Personen prekär auswirken könnten. Ebenfalls beizupflichten ist demgegenüber der Vorinstanz, wenn sie auf Vernehmlassungsstufe anführt, dass in Italien die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Dennoch handelt es sich vorliegend um einen speziellen Fall, bei welchem diverse Umstände zusammen kommen; die Beschwerdeführerin ist eine alleinstehende junge Mutter eines (Kindsalter) alten Kleinkindes mit erheblichen psychischen Problemen, die es von einer üblichen postnatalen Verstimmung zu differenzieren gilt. Das Medikament Trittico wird in der Medizin sowohl gegen Depressionen als auch gegen Angstzustände eingesetzt. Die Erheblichkeit ihres schlechten psychischen Zustandes veranlasste den Hausarzt, eine Gefährdungsmeldung an die zuständigen Stellen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin ist ganz auf sich allein gestellt und kann somit auf keine persönliche Unterstützung zählen. Sie ist zudem offensichtlich nicht in der Lage, zu sich und ihrem Neugeborenen adäquat Sorge zu tragen. Der Gefährdungsmeldung ist weiter zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt bei einer Rückführung nach Italien von erheblichen Risiken für die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ausgeht. Die in der Vernehmlassung aufgeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen Fälle, welche mit der hier vorliegenden Situation nicht vergleichbar sind (gesunde, junge Männer bzw. eine alleinstehende, aber gesunde Mutter mit drei minderjährigen Kindern, davon eines an Diabetes erkrankt). Bei gesamthafter Betrachtung aller relevanten Faktoren der Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend von einem Ausnahmefall im Sinne der obigen Erwägungen unter E. 5.1. auszugehen, welcher es - auch bei einer restriktiven Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - aus humanitären Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen.
E. 6 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4222/2011 Urteil vom 12. März 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (...) und deren Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau aus Eritrea. Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Jahre 2007, flüchtete nach C._______ und begab sich über den D._______ nach E._______, wo sie den Vater ihres Kindes kennenlernte. Von dort aus reiste sie schliesslich nach Italien, wo ihr am 29. und am 31. März 2011 von den italienischen Behörden Fingerabdrücke genommen wurden. Am 13. April 2011 verliess sie Italien und reiste illegal in die Schweiz ein. Während der Befragung zur Person vom 27. April 2011 im F._______ gab sie zu Protokoll, dass sie im (...) Monat schwanger sei. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehemann im Jahre 2005 in G._______ Militärdienst geleistet habe und ohne ihr Wissen aus Eritrea geflüchtet sei. In der Folge habe man sie gesucht, um sie zu inhaftieren. Im Juni 2007 hätten die Behörden auch die Schwiegereltern aufgesucht und sich nach deren Sohn erkundigt. Sie sei bei ihrer Tante mütterlicherseits in H._______ gewesen, als sie von ihren Eltern darüber informiert worden sei, dass ihr Geschäft in I._______ durch das Militär geschlossen worden sei. Sie habe sich nach diesem Zeitpunkt zwei Wochen bei ihrer Tante versteckt und habe sich dann zuerst nach C._______ und dann nach E._______ begeben. Von dort aus sei sie dann mit einem Boot nach Italien gelangt, wo man ihr die Fingerabdrücke genommen habe. Schliesslich sei sie von J._______ über K._______ in die Schweiz illegal eingereist. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 - der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2011 zugestellt - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Weiter wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügt. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM an, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 habe Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe gegen eine Rücküberführung nach Italien vermöchten an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Zudem sei die Wegweisung der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 (Datum Telefax) und 29. Juli 2011 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben sowie das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht liess sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Des Weiteren sei die Vorinstanz im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Telefax vom 29. Juli 2011 wies die zuständige Instruktionsrichterin das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 56 VwVG an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Mit Verfügung vom 3. August 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 107a AsylG gut und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten gutgeheissen und die Rechtsvertreterin aufgefordert, bis zum 25. August 2011 ärztliche Zeugnisse und Berichte, sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. F. Mit Schreiben vom 24. August 2011 (Poststempel) teilte die Rechtsvertreterin fristgerecht mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) eine Spontangeburt gehabt habe. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin und (ihr Kind) zwar körperlich gesund seien, jedoch sechs bis zwölf Wochen postpartal kontrolliert werden müssten. Des Weiteren reichte sie zwei ärztliche Berichte des L._______ vom (...) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 überwies die Instruktionsrichterin das Beschwerdedossier an die Vorinstanz und forderte diese zur Vernehmlassung auf. H. Innert Frist liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass in Italien die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel angesetzt. J. Innert Frist ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht darum, weitere Behandlungsschritte abzuwarten, da der Hausarzt die Beschwerdeführerin ins M._______ überwiesen habe. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht zur Behandlung im M._______ einzureichen. L. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 führte die Rechtsvertreterin aus, dass der Hausarzt N._______ am (...) eine Gefährdungsmeldung an das Kantonale Migrationsamt gerichtet habe und reichte die diesbezügliche Faxkopie zu den Akten. Weiter ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist zur Beibringung des ärztlichen Berichts des M._______. M. Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 reichte die Rechtsvertreterin innert (erstreckter) Frist den ärztlichen Bericht des O._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32- 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Qualifiziert die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer materiellen Prüfung der Asylgründe und weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. 3.2. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3.) 3.3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 3.4. Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dem Rückübernahmeersuchen vom 25. Mai 2011 mit Schreiben vom 6. Juli 2011 gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt habe. Im Hinblick auf eine eventuelle Rücküberstellung nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden. Sie habe geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien gehen wolle, da sie dort kein zu Hause besässe und als alleinstehende Frau Probleme haben würde. 3.5. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens bestehen keine Zweifel. Italien hat denn auch einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin nach Art. 10 Abs. 1 Dublin - II - VO zugestimmt. 4. 4.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (a.a.O. E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Schweiz sei aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung gehalten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie sei kurz vor der Niederkunft ihres Kindes und habe erhebliche psychische Probleme. Zum Kindsvater, den sie in E._______ kennengelernt habe, habe sie den Kontakt verloren. Zudem habe sie in Italien keinen festen Wohnsitz erwerben können, der die Grundvoraussetzung für den Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung ermögliche. Gemäss einem Bericht von Pro Asyl zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011 erhielten Flüchtlinge aus Eritrea wohl einen rechtlichen Schutz, dennoch seien die Aufnahmebedingungen aber nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Zudem blieben Asylsuchende und Flüchtlinge, die Anspruch auf das Schutzsystem SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) hätten, in grosser Mehrheit ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zur Nahrung. So sei die immer vorgebrachte Behauptung, dass Dublin-Rückkehrer bevorzugt behandelt würden, nicht zutreffend. Im Jahre 2008 und 2009 seien 88% der Rückkehrer der Obdachlosigkeit überlassen worden. Zudem gäbe es keine Hilfe für die Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren. Die Beschwerdeführerin müsse sich wieder nach Süditalien begeben, sich dort an die Polizei wenden und schliesslich mehrere Wochen auf die Ausstellung ihrer Papiere warten. Als besonders verletzliche Person könne ihr somit die Rückkehr nach Italien nicht zugemutet werden, zumal lediglich eine absolute Notversorgung in Italien gewährleistet sei und auch eine karitative Organisation nicht die Möglichkeit einer qualifizierten medizinischen Behandlung anzubieten vermöge. Somit sei die Schweiz im zu beurteilenden Fall aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Die Vorinstanz sei somit für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Rechtsvertreterin ärztliche Berichte ein, welche die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin und die dadurch erfolgte Einschätzung der Gefährdung ihres (Kindsalter) Kindes aufzeigen (vgl. Gefährdungsmeldung an den P._______ vom 22. Dezember 2011 durch den Hausarzt und den ärztlichen Bericht des O._______). Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin, einer alleinstehenden Mutter eines Säuglings, die zudem unter (...) leide, sei nicht zumutbar. 4.3. Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch Italien ist festzustellen, dass dieses Land sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Italien an die entsprechenden Normen der EU halten (insbesondere an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die so genannten Dublin-Staaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Es liegt demnach an der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern ein ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu werden (BVGE 2010/45 E. 7.4.1.). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des Refoulement-Verbots halten würde. Die Beschwerdeführerin substantiierte auch nicht weiter, inwiefern in ihrem Fall ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Italien drohen sollte. Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. 4.4. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass sich nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen, ergibt. In Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1.). Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Rep. 2001-I, E. 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Urteil auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK hin (a.a.O., E. 40). Entsprechend muss gemäss EGMR aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbots dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr. 37201/06, § 125; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., E. 39 f.; vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004, Dragan et al. gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 33743/03). 4.5. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein keinen genügenden Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.4.). 4.6. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten sind die Beschwerdeführerin und ihr zwar Kind körperlich gesund, doch litt die Beschwerdeführerin bereits im Wochenbett unter psychischen Problemen. Eine Suizidalität wurde damals verneint, wobei ein depressives Zustandsbild diagnostiziert und der Verdacht auf eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin geäussert wurde (vgl. ärztliche Berichte von Q._______ und R._______ des L._______ vom (...). Im November 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt ins M._______ überwiesen, wo ihr eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert wurde (vgl. Gefährdungsmeldung des Hausarztes vom (...) sowie den ärztlichen Bericht des O._______ vom (...)). Diese Umstände erreichen die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK gemäss den Ausführungen unter E. 4.4. nicht. Das BFM war somit nicht - aufgrund übergeordneten Völkerrechts - verpflichtet, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und auf das Gesuch einzutreten. 5. 5.1. Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Es gibt demnach nicht nur die Überstellung der Asylsuchenden an den zuständigen Staat auf der einen Seite, sondern auch die Ausübung der Rechts auf Selbsteintritt in den Fällen, wo die Überstellung gegen übergeordnetes Recht verstossen würde, auf der anderen Seite. Abgesehen von diesem letztgenannten Fall, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz sehr wohl berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine restriktive Praxis der Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K8 zu Art. 3, welche Autoren sich zu Recht von der von Hermann [Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulierten "grenzenlosen Souveränitätsklausel" distanzieren). Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 2510/2010 vom 28. April 2011 E. 7.2.). Dabei sind insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der Asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. zum Beispiel Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5989/2010 vom 9. September 2010). 5.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine alleinstehende Mutter mit einem mittlerweile (Kindsalter) alten Säugling. Beide befinden sich in einem sehr verletzlichen Zustand. Gemäss den Berichten von Q._______ und R._______ des L._______ vom (...) anlässlich des Wochenbetts der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar körperlich gesund, jedoch leide die Mutter unter depressiven Zuständen, sodass sie bereits während des Wochenbettes psychiatrischer Fachhilfe bedurfte. Eine Suizidalität sei zwar zu verneinen, jedoch werde ein depressives Zustandsbild diagnostiziert und es bestehe der Verdacht einer Traumatisierung. Die Beschwerdeführerin bedürfe demnach weiterhin einer postnatalen und eventuell psychiatrisch-psycho-therapeutischen Behandlung. Der Hausarzt, N._______, reichte zudem am (...) beim P._______ sowie beim S._______ eine Gefährdungsmeldung ein, worin er ausführte, dass aufgrund der Gefährdungssituation der Mutter ebenfalls eine Gefährdungssituation für (Kind) bestehe. Der Bericht weist auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression von zumindest einem mittleren Schweregrad leide und unter anderem auch aufgrund ihrer Suizidäusserung Hinweise darauf bestehen würden, dass sich das Suizidrisiko der Beschwerdeführerin im Falle einer befürchteten Rückführung nach Italien akut verstärken würde. Die Beschwerdeführerin stehe deshalb unter fachärztlicher psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung und erhalte eine medizinische Behandlung mit einem Antidepressivum Trittico, weshalb auch ihr Säugling habe abgestillt werden müssen. 5.3. Wie in der Beschwerde zu Recht aufgeführt wurde, kann es in Italien aufgrund der aktuellen asyl- und migrationspolitischen Situation zu Kapazitätsengpässen und Schwierigkeiten in der Versorgung, Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden wie auch von Dublin-Rückkehrenden kommen. Der Rechtsvertreterin ist insofern beizupflichten, als sich diese erwähnten Verhältnisse besonders für die alleinstehende, psychisch nicht gesunde Beschwerdeführerin mit ihrem Säugling als verletzliche Personen prekär auswirken könnten. Ebenfalls beizupflichten ist demgegenüber der Vorinstanz, wenn sie auf Vernehmlassungsstufe anführt, dass in Italien die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Dennoch handelt es sich vorliegend um einen speziellen Fall, bei welchem diverse Umstände zusammen kommen; die Beschwerdeführerin ist eine alleinstehende junge Mutter eines (Kindsalter) alten Kleinkindes mit erheblichen psychischen Problemen, die es von einer üblichen postnatalen Verstimmung zu differenzieren gilt. Das Medikament Trittico wird in der Medizin sowohl gegen Depressionen als auch gegen Angstzustände eingesetzt. Die Erheblichkeit ihres schlechten psychischen Zustandes veranlasste den Hausarzt, eine Gefährdungsmeldung an die zuständigen Stellen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin ist ganz auf sich allein gestellt und kann somit auf keine persönliche Unterstützung zählen. Sie ist zudem offensichtlich nicht in der Lage, zu sich und ihrem Neugeborenen adäquat Sorge zu tragen. Der Gefährdungsmeldung ist weiter zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt bei einer Rückführung nach Italien von erheblichen Risiken für die Gesundheit und das Leben der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ausgeht. Die in der Vernehmlassung aufgeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen Fälle, welche mit der hier vorliegenden Situation nicht vergleichbar sind (gesunde, junge Männer bzw. eine alleinstehende, aber gesunde Mutter mit drei minderjährigen Kindern, davon eines an Diabetes erkrankt). Bei gesamthafter Betrachtung aller relevanten Faktoren der Situation der Beschwerdeführerin ist vorliegend von einem Ausnahmefall im Sinne der obigen Erwägungen unter E. 5.1. auszugehen, welcher es - auch bei einer restriktiven Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - aus humanitären Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen.
6. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: