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D-7433/2014

D-7433/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 4. September 2014 und reiste über Katar, die Türkei und Italien am 16. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 25. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte, er habe im September 2013 eine tamilische Partei (Tamil National Alliance [TNA]) im Wahlkampf unterstützt. Am 27. November 2013 sei er von der Armee festgenommen worden, weil er einen Reifen angezündet habe, was als politisches Bekenntnis gedeutet worden sei. Er sei einen Tag lang festgehalten worden und man habe ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Dabei sei er befragt und geschlagen worden, weshalb er sich ab April 2014 nicht mehr gemeldet habe. Deshalb werde er nun gesucht. Als er der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei er mit Zigaretten und anderen Gegenständen verbrannt worden. Im Mai seien vier Personen zu ihm gekommen und hätten seinen Hund getötet und ihn geschlagen. Es sei ihm die Flucht gelungen. Das BFM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Er gab an, sein Bruder lebe in der Schweiz und er sei deshalb hierhergekommen. Auf Nachfrage gab er an, keine Krankheiten zu haben. A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Oktober 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten am 1. Dezember 2014 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 - eröffnet am 12. Dezember 2014 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug, händigte ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Die Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylgesuch sei festzustellen und dieses sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung der Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Kanton sei anzuweisen, alle Vollzugsmassnahmen einzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag ein Bericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 19. Dezember 2014 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015, der ein Bericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 29. Januar 2015 beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Am 11. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines in der Schweiz lebenden Bruders, in dem dieser seinen Wunsch äusserte, der Beschwerdeführer möge in der Schweiz bleiben, damit er ihn unterstützen könne. H. Mit Schreiben vom 3. März 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 27. Februar 2015 ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, vermöge die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen, da Brüder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, in Italien Probleme mit Drittpersonen zu erhalten, sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Damit könne er sich allenfalls an die zuständigen Stellen in Italien wenden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 2014 von der Polizei nach der Eröffnung der vorin-stanzlichen Verfügung ins Gefängnis gebracht worden, wo er einen Zusammenbruch erlitten habe. Er sei am 16. Dezember 2014 in die Psychiatrische Klinik D._______ überführt worden. Im beiliegenden Arztbericht würden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine psychische Störung diagnostiziert. Es bestehe Verdacht auf eine Retraumatisierung durch die Ausschaffungshaft. Es werde eine derzeitige Transportunfähigkeit bescheinigt und festgehalten, dass er eine sichere Umgebung und die Anwesenheit seiner Verwandten benötige. Es sei ungewiss, ob und wann eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Eine Überstellung nach Italien sei deshalb derzeit unmöglich. Nach Einschätzung des Arztes sei eine langzeitige Traumatherapie erforderlich, die nur in einem stabilen Umfeld stattfinden könne. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Bruder habe, sei die Behandlung hier durchzuführen. Der EGMR habe im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 festgestellt, dass die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht halte fest, dass ernsthafte Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würde. Unter den genannten Umständen dürfe die Schweiz ihn nicht nach Italien überstellen, da eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich erscheine. Die Rechtswidrigkeit einer Überstellung nach Italien wäre umso stossender, als eine gesundheitlich stark angeschlagene Person betroffen sei, die besonders verletzlich sei. Aufgrund des genannten Entscheides des EGMR seien auch vorliegend verbindliche Zusagen Italiens notwendig, um eine sichere und dauerhafte medizinische Versorgung in Italien sicherzustellen. Es sei bekannt, dass vor dem EGMR zwei vergleichbare Fälle hängig seien, weshalb darum ersucht werde, deren Ausgang abzuwarten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgrund übergeordneten Rechts den Selbsteintritt der Schweiz anordnen, müsste dies zumindest aus humanitären Gründen erfolgen. Das Gericht habe im Urteil D-3365/2013 vom 10. April 2014 dargelegt, dass auf eine Überstellung zu verzichten sei, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheine. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Dublin-Anfrage des SEM an Italien geändert habe, beruhe dessen Zusage auf einer unzureichenden Sachverhaltskenntnis. Eine nachträgliche Benachrichtigung Italiens sei nicht ausreichend, um eine Versorgung des Beschwerdeführers zu garantieren. Den sich aus Art. 31 und 32 f. Dublin-III-VO ergebenden Pflichten hätten die Schweizer Asylbehörden nicht nachkommen können, da der Sachverhalt derzeit unzureichend erstellt sei.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lägen bezüglich des italienischen Asyl- und Unterbringungssystems keine systematischen Mängel vor. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten. Die Schweizer Behörden könnten von der Einhaltung derselben ausgehen. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem festgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6401/2014). Das Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel beziehe sich explizit auf die Unterbringungssituation von Familien mit Kindern und nicht auf andere Personengruppen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, wodurch er Zugang zu den Leistungen gemäss Aufnahmerichtlinie erhalte. Als verletzliche Person werde er von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und Unterstützung bevorzugt behandelt. Italien verfüge über die notwendige Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden angemessen zu behandeln. Italien gewähre selbst illegal anwesenden Personen Zugang zu medizinischer Versorgung. Es sei nachvollziehbar, dass sich bei einigen Personen nach der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz psychische Belastungsstörungen und suizidale Tendenzen bemerkbar machten. Der Arztbericht vom 19. Dezember 2014 zeige auf, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers am dritten Hospitalisationstag deutlich stabilisiert habe. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2015 wieder im Durchgangszentrum E._______ befinde. Das SEM informiere bei verletzlichen Personen die italienischen Behörden über die Besonderheiten des Falles und übermittle diesen spätestens sieben Tage im Voraus ein auf Englisch oder Italienisch abgefasstes Arztzeugnis. Vor einer Überstellung werde die Reisefähigkeit geprüft, und beim Vollzug werde dem gesundheitlichen Zustand Rechnung getragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Bruder in der Schweiz habe, ändere nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem, da er bei der summarischen Befragung nicht angegeben habe, auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen zu sein. Vielmehr habe er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben, an keinen Krankheiten zu leiden.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dem Beschwerdeführer werde im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 29. Januar 2015 eine PTBS mit einer akut polymorphen psychotischen Störung attestiert. Da eine Ausschaffung im Raum stehe, bestehe eine Rückfallgefahr. Die Stabilisierung während des Klinikaufenthalts habe nur durch die Ruhigstellung des Patienten mit Medikamenten erreicht werden können. Er habe nach seiner Entlassung bei seinem Bruder wohnen können, was zu dessen Überforderung geführt habe, da er den Beschwerdeführer aufgrund dessen panischer Ängste nicht habe allein lassen können. Deshalb habe die Familie beschlossen, ihn bei einer Tante unterzubringen. Aufgrund der starken psychischen Abhängigkeit zum Bruder sei geplant, dass dieser und die Tante sich wöchentlich mit der Betreuung abwechselten. Gemäss Angaben des Betreuungspersonals des Asylzentrums E._______, benötige der Beschwerdeführer vollumfängliche Unterstützung. Der Arzt, an den er überwiesen worden sei, habe umgehend eine weiterführende Therapie angeordnet. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, dass er wegen seiner Familie in die Schweiz eingereist sei, da er aufgrund seiner Asylgründe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Sri Lanka haben könne. Die Erkrankung sei erst nach dem psychischen Zusammenbruch nach Anordnung der Wegweisung entstanden. Sein Verhalten nach Eintritt der Erkrankung zeige ein Abhängigkeitsverhältnis von der Familie auf. Obwohl seine gesundheitliche Situation noch nicht vollständig abgeklärt sei, zeige sich, dass er den engen Bezug zu seiner Familie benötige. In der Schweiz könne er auf ein breites Netzwerk von familiärer Unterstützung zurückgreifen, zumal hier noch ein Cousin und ein Onkel lebten. Eine solche Unterstützung sei in Italien nicht vorhanden. In der Präambel der Dublin-III-VO sei vorgesehen, dass der Abhängigkeit im Rahmen von Verwandtschaftsverhältnissen aufgrund einer Erkrankung Rechnung zu tragen sei. Art. 16 Dublin-III-VO sehe vor, dass bei einem Antragsteller, der wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung eines seiner Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen sei, die Mitgliedstaaten in der Regel entschieden, den Antragsteller nicht von seinem Geschwister zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, falls die familiäre Verbindung bereits im Herkunftsland bestanden habe, eines der Geschwister in der Lage sei, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundtäten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-3365/2014 vom 10. April 2014 dargelegt, dass auf eine Überstellung verzichtet werden müsse, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch sei. Bei einem Rückfall, der bei einem nochmaligen Vollzugsversuch wahrscheinlich sei, sei mit einem erneuten Zusammenbruch des Beschwerdeführers zu rechnen. Ein erneuter Klinikaufenthalt mit einer damit verbundenen Transportunfähigkeit sei absehbar. Unter humanitären Gesichtspunkten sei es ihm nicht zuzumuten, eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu riskieren. Bei seinem Zusammenbruch handle es sich nicht um eine "normale" Angstreaktion, sondern um eine psychische Erkrankung, die eine langfristige psychiatrische Behandlung notwendig mache.

E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Länder nach Italien flog, wobei er eigenen Aussagen gemäss über einen Reisepass verfügte, in dem sich ein mutmasslich durch die italienischen Behörden ausgestelltes Schengen-Visums befand (act. A4/12 S. 6). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Oktober 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO; diesem Gesuch wurde seitens derselben am 1. Dezember 2014 entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben.

E. 5.2 In der Beschwerde wird beantragt, mit einem Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache sei zuzuwarten, bis der EGMR sich zu ähnlichen, bei ihm hängigen Verfahren geäussert habe. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, diesem Anliegen stattzugeben und erachtet das Verfahren entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch als spruchreif. Der Vorinstanz wurden die nach Erlass ihrer Verfügung aufgetretenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und sie äusserte sich in ihrer Vernehmlassung dazu. Der Beschwerdeführer konnte sich zu den vorinstanzlichen Überlegungen äussern und reichte ein aktualisiertes Arztzeugnis nach, weitere Sachverhaltsabklärungen sind deshalb nicht geboten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung ist demnach abzuweisen.

E. 5.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

E. 5.3.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Italien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).

E. 5.3.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann.

E. 5.4.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er habe keine Krankheiten (act. A4/12 S. 8). Angesichts dieser Ausgangslage erstaunt die Schwere seiner in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme. In den Berichten der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 19. Dezember 2014 und 29. Januar 2015 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Sri Lanka dem politischen Lager der "Tamil Tigers" anzugehören, deren Mitglieder von der Regierung verfolgt würden. Bei der BzP machte er indessen geltend, er habe sich für die TNA, eine legale tamilische Partei, die im Parlament vertreten ist, eingesetzt, indem er für diese Wahlplakate angebracht und an Versammlungen teilgenommen habe (act. A4/12 S. 7). Eingangs der BzP wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, jegliche Tätigkeiten für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) offenzulegen (act. A4/12 S. 2). Er erwähnte gegenüber dem behandelnden Arzt die Applikation von Elektroschocks durch die Soldaten, was er bei der BzP nicht tat. Ebenso sagte er dem Arzt, er sei seit den Folterungen psychisch instabil und schilderte diesem ein im Vergleich zu vorher verändertes Verhalten. Diese Ausführungen lassen sich mit seiner Aussage, er habe keine Krankheiten, nicht vereinbaren. Dem Beschwerdeführer werden im ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2015 der Verdacht auf eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie und der Verdacht auf eine PTBS diagnostiziert. Im aktuellsten ärztlichen Zeugnis der (...) vom 27. Februar 2015 wird die Befürchtung geäussert, bei ungünstigen Bedingungen müsse mit einer erneuten Dekompensation des Beschwerdeführers gerechnet werden. Eine Rückschaffung könnte für ihn Lebensgefahr bedeuten, da er hilfebedürftig sei und ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko aufweise. Die ärztlichen Berichte lassen zwar auf eine nach Eintritt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung aufgetretene akute Krise, nicht aber auf eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbesondere kann der befürchteten Suizidalität mit therapeutischen und medikamentösen Mitteln begegnet werden, so dass die Reisefähigkeit hergestellt werden kann und eine Überstellung seine Gesundheit nicht derart ernsthaft wie befürchtet gefährden würde. Je nach aktuellem Gesundheitszustand könnte er bei der Überstellung ärztlich begleitet werden und die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht werden, dass er auch in Italien umgehend ärztlicher Betreuung bedürfe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen.

E. 5.4.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung explizit erwähnt hat (vgl. dazu auch die Erwägungen unter 5.4.2).

E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht - auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte hat und sein Bruder seinen hiesigen Verbleib wünscht - kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.6 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7433/2014 Urteil vom 27. März 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 4. September 2014 und reiste über Katar, die Türkei und Italien am 16. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 25. September 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er sagte, er habe im September 2013 eine tamilische Partei (Tamil National Alliance [TNA]) im Wahlkampf unterstützt. Am 27. November 2013 sei er von der Armee festgenommen worden, weil er einen Reifen angezündet habe, was als politisches Bekenntnis gedeutet worden sei. Er sei einen Tag lang festgehalten worden und man habe ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Dabei sei er befragt und geschlagen worden, weshalb er sich ab April 2014 nicht mehr gemeldet habe. Deshalb werde er nun gesucht. Als er der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei er mit Zigaretten und anderen Gegenständen verbrannt worden. Im Mai seien vier Personen zu ihm gekommen und hätten seinen Hund getötet und ihn geschlagen. Es sei ihm die Flucht gelungen. Das BFM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Er gab an, sein Bruder lebe in der Schweiz und er sei deshalb hierhergekommen. Auf Nachfrage gab er an, keine Krankheiten zu haben. A.c Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Oktober 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden stimmten am 1. Dezember 2014 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 - eröffnet am 12. Dezember 2014 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug, händigte ihm die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Die Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylgesuch sei festzustellen und dieses sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung der Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und der Kanton sei anzuweisen, alle Vollzugsmassnahmen einzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag ein Bericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 19. Dezember 2014 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015, der ein Bericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 29. Januar 2015 beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Am 11. Februar 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines in der Schweiz lebenden Bruders, in dem dieser seinen Wunsch äusserte, der Beschwerdeführer möge in der Schweiz bleiben, damit er ihn unterstützen könne. H. Mit Schreiben vom 3. März 2015 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 27. Februar 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, vermöge die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen, da Brüder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, in Italien Probleme mit Drittpersonen zu erhalten, sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Damit könne er sich allenfalls an die zuständigen Stellen in Italien wenden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 2014 von der Polizei nach der Eröffnung der vorin-stanzlichen Verfügung ins Gefängnis gebracht worden, wo er einen Zusammenbruch erlitten habe. Er sei am 16. Dezember 2014 in die Psychiatrische Klinik D._______ überführt worden. Im beiliegenden Arztbericht würden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine psychische Störung diagnostiziert. Es bestehe Verdacht auf eine Retraumatisierung durch die Ausschaffungshaft. Es werde eine derzeitige Transportunfähigkeit bescheinigt und festgehalten, dass er eine sichere Umgebung und die Anwesenheit seiner Verwandten benötige. Es sei ungewiss, ob und wann eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Eine Überstellung nach Italien sei deshalb derzeit unmöglich. Nach Einschätzung des Arztes sei eine langzeitige Traumatherapie erforderlich, die nur in einem stabilen Umfeld stattfinden könne. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Bruder habe, sei die Behandlung hier durchzuführen. Der EGMR habe im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 festgestellt, dass die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht halte fest, dass ernsthafte Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würde. Unter den genannten Umständen dürfe die Schweiz ihn nicht nach Italien überstellen, da eine Verletzung von Art. 3 EMRK wahrscheinlich erscheine. Die Rechtswidrigkeit einer Überstellung nach Italien wäre umso stossender, als eine gesundheitlich stark angeschlagene Person betroffen sei, die besonders verletzlich sei. Aufgrund des genannten Entscheides des EGMR seien auch vorliegend verbindliche Zusagen Italiens notwendig, um eine sichere und dauerhafte medizinische Versorgung in Italien sicherzustellen. Es sei bekannt, dass vor dem EGMR zwei vergleichbare Fälle hängig seien, weshalb darum ersucht werde, deren Ausgang abzuwarten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht aufgrund übergeordneten Rechts den Selbsteintritt der Schweiz anordnen, müsste dies zumindest aus humanitären Gründen erfolgen. Das Gericht habe im Urteil D-3365/2013 vom 10. April 2014 dargelegt, dass auf eine Überstellung zu verzichten sei, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheine. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Dublin-Anfrage des SEM an Italien geändert habe, beruhe dessen Zusage auf einer unzureichenden Sachverhaltskenntnis. Eine nachträgliche Benachrichtigung Italiens sei nicht ausreichend, um eine Versorgung des Beschwerdeführers zu garantieren. Den sich aus Art. 31 und 32 f. Dublin-III-VO ergebenden Pflichten hätten die Schweizer Asylbehörden nicht nachkommen können, da der Sachverhalt derzeit unzureichend erstellt sei. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lägen bezüglich des italienischen Asyl- und Unterbringungssystems keine systematischen Mängel vor. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten. Die Schweizer Behörden könnten von der Einhaltung derselben ausgehen. Der EGMR habe in seiner Rechtsprechung keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem festgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6401/2014). Das Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel beziehe sich explizit auf die Unterbringungssituation von Familien mit Kindern und nicht auf andere Personengruppen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, wodurch er Zugang zu den Leistungen gemäss Aufnahmerichtlinie erhalte. Als verletzliche Person werde er von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung und Unterstützung bevorzugt behandelt. Italien verfüge über die notwendige Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden angemessen zu behandeln. Italien gewähre selbst illegal anwesenden Personen Zugang zu medizinischer Versorgung. Es sei nachvollziehbar, dass sich bei einigen Personen nach der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz psychische Belastungsstörungen und suizidale Tendenzen bemerkbar machten. Der Arztbericht vom 19. Dezember 2014 zeige auf, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers am dritten Hospitalisationstag deutlich stabilisiert habe. Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Januar 2015 wieder im Durchgangszentrum E._______ befinde. Das SEM informiere bei verletzlichen Personen die italienischen Behörden über die Besonderheiten des Falles und übermittle diesen spätestens sieben Tage im Voraus ein auf Englisch oder Italienisch abgefasstes Arztzeugnis. Vor einer Überstellung werde die Reisefähigkeit geprüft, und beim Vollzug werde dem gesundheitlichen Zustand Rechnung getragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Bruder in der Schweiz habe, ändere nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Es bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem, da er bei der summarischen Befragung nicht angegeben habe, auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen zu sein. Vielmehr habe er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben, an keinen Krankheiten zu leiden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dem Beschwerdeführer werde im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 29. Januar 2015 eine PTBS mit einer akut polymorphen psychotischen Störung attestiert. Da eine Ausschaffung im Raum stehe, bestehe eine Rückfallgefahr. Die Stabilisierung während des Klinikaufenthalts habe nur durch die Ruhigstellung des Patienten mit Medikamenten erreicht werden können. Er habe nach seiner Entlassung bei seinem Bruder wohnen können, was zu dessen Überforderung geführt habe, da er den Beschwerdeführer aufgrund dessen panischer Ängste nicht habe allein lassen können. Deshalb habe die Familie beschlossen, ihn bei einer Tante unterzubringen. Aufgrund der starken psychischen Abhängigkeit zum Bruder sei geplant, dass dieser und die Tante sich wöchentlich mit der Betreuung abwechselten. Gemäss Angaben des Betreuungspersonals des Asylzentrums E._______, benötige der Beschwerdeführer vollumfängliche Unterstützung. Der Arzt, an den er überwiesen worden sei, habe umgehend eine weiterführende Therapie angeordnet. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung angegeben, dass er wegen seiner Familie in die Schweiz eingereist sei, da er aufgrund seiner Asylgründe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Sri Lanka haben könne. Die Erkrankung sei erst nach dem psychischen Zusammenbruch nach Anordnung der Wegweisung entstanden. Sein Verhalten nach Eintritt der Erkrankung zeige ein Abhängigkeitsverhältnis von der Familie auf. Obwohl seine gesundheitliche Situation noch nicht vollständig abgeklärt sei, zeige sich, dass er den engen Bezug zu seiner Familie benötige. In der Schweiz könne er auf ein breites Netzwerk von familiärer Unterstützung zurückgreifen, zumal hier noch ein Cousin und ein Onkel lebten. Eine solche Unterstützung sei in Italien nicht vorhanden. In der Präambel der Dublin-III-VO sei vorgesehen, dass der Abhängigkeit im Rahmen von Verwandtschaftsverhältnissen aufgrund einer Erkrankung Rechnung zu tragen sei. Art. 16 Dublin-III-VO sehe vor, dass bei einem Antragsteller, der wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung eines seiner Geschwister, das sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen sei, die Mitgliedstaaten in der Regel entschieden, den Antragsteller nicht von seinem Geschwister zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, falls die familiäre Verbindung bereits im Herkunftsland bestanden habe, eines der Geschwister in der Lage sei, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundtäten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-3365/2014 vom 10. April 2014 dargelegt, dass auf eine Überstellung verzichtet werden müsse, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im konkreten Einzelfall eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch sei. Bei einem Rückfall, der bei einem nochmaligen Vollzugsversuch wahrscheinlich sei, sei mit einem erneuten Zusammenbruch des Beschwerdeführers zu rechnen. Ein erneuter Klinikaufenthalt mit einer damit verbundenen Transportunfähigkeit sei absehbar. Unter humanitären Gesichtspunkten sei es ihm nicht zuzumuten, eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu riskieren. Bei seinem Zusammenbruch handle es sich nicht um eine "normale" Angstreaktion, sondern um eine psychische Erkrankung, die eine langfristige psychiatrische Behandlung notwendig mache. 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Länder nach Italien flog, wobei er eigenen Aussagen gemäss über einen Reisepass verfügte, in dem sich ein mutmasslich durch die italienischen Behörden ausgestelltes Schengen-Visums befand (act. A4/12 S. 6). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 8. Oktober 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO; diesem Gesuch wurde seitens derselben am 1. Dezember 2014 entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben. 5.2 In der Beschwerde wird beantragt, mit einem Entscheid in der vorliegenden Beschwerdesache sei zuzuwarten, bis der EGMR sich zu ähnlichen, bei ihm hängigen Verfahren geäussert habe. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, diesem Anliegen stattzugeben und erachtet das Verfahren entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch als spruchreif. Der Vorinstanz wurden die nach Erlass ihrer Verfügung aufgetretenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und sie äusserte sich in ihrer Vernehmlassung dazu. Der Beschwerdeführer konnte sich zu den vorinstanzlichen Überlegungen äussern und reichte ein aktualisiertes Arztzeugnis nach, weitere Sachverhaltsabklärungen sind deshalb nicht geboten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung ist demnach abzuweisen. 5.3 5.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 5.3.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Italien ist indessen Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.3.3 Italien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die genannten Richtlinien verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien (Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Eine andere Einschätzung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) nicht entnehmen. Der EGMR stellt in diesem Urteil nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar, sondern setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären, geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4 5.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. 5.4.2 Angesichts der gesamten Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass vorliegend eine solche Situation gegeben ist: Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person zur Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er habe keine Krankheiten (act. A4/12 S. 8). Angesichts dieser Ausgangslage erstaunt die Schwere seiner in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme. In den Berichten der Psychiatrischen Klinik D._______ vom 19. Dezember 2014 und 29. Januar 2015 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, in Sri Lanka dem politischen Lager der "Tamil Tigers" anzugehören, deren Mitglieder von der Regierung verfolgt würden. Bei der BzP machte er indessen geltend, er habe sich für die TNA, eine legale tamilische Partei, die im Parlament vertreten ist, eingesetzt, indem er für diese Wahlplakate angebracht und an Versammlungen teilgenommen habe (act. A4/12 S. 7). Eingangs der BzP wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, jegliche Tätigkeiten für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) offenzulegen (act. A4/12 S. 2). Er erwähnte gegenüber dem behandelnden Arzt die Applikation von Elektroschocks durch die Soldaten, was er bei der BzP nicht tat. Ebenso sagte er dem Arzt, er sei seit den Folterungen psychisch instabil und schilderte diesem ein im Vergleich zu vorher verändertes Verhalten. Diese Ausführungen lassen sich mit seiner Aussage, er habe keine Krankheiten, nicht vereinbaren. Dem Beschwerdeführer werden im ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2015 der Verdacht auf eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie und der Verdacht auf eine PTBS diagnostiziert. Im aktuellsten ärztlichen Zeugnis der (...) vom 27. Februar 2015 wird die Befürchtung geäussert, bei ungünstigen Bedingungen müsse mit einer erneuten Dekompensation des Beschwerdeführers gerechnet werden. Eine Rückschaffung könnte für ihn Lebensgefahr bedeuten, da er hilfebedürftig sei und ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko aufweise. Die ärztlichen Berichte lassen zwar auf eine nach Eintritt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung aufgetretene akute Krise, nicht aber auf eine derart schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würde. Insbesondere kann der befürchteten Suizidalität mit therapeutischen und medikamentösen Mitteln begegnet werden, so dass die Reisefähigkeit hergestellt werden kann und eine Überstellung seine Gesundheit nicht derart ernsthaft wie befürchtet gefährden würde. Je nach aktuellem Gesundheitszustand könnte er bei der Überstellung ärztlich begleitet werden und die italienischen Behörden könnten darauf aufmerksam gemacht werden, dass er auch in Italien umgehend ärztlicher Betreuung bedürfe. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme einer Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung somit nicht zu rechtfertigen. 5.4.3 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden verfügt (vgl. Urteile D-2524/2014 vom 21. August 2014 S. 12 f., E-3820/2014 vom 18. September 2014 E. 7, E-3947/2014 vom 25. September 2014 E. 4, D-5617/2014 vom 9. Oktober 2014 S. 6 f. und D-5814/2014 vom 20. Oktober 2014 S. 8 f.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung explizit erwähnt hat (vgl. dazu auch die Erwägungen unter 5.4.2). 5.5 Nach dem Gesagten besteht - auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Verwandte hat und sein Bruder seinen hiesigen Verbleib wünscht - kein Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 16 Abs. 1 oder der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6 Somit ist Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführes zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

6. Nach dem Gesagten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: