Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3652/2015 Urteil vom 17. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Libyen, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass am 12. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 - im Beisein eines Rechtsvertreters - unter anderem das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dazu geltend machte, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen und wolle auch nicht dorthin zurück, sondern nach Deutschland, wo seine Frau wohne und Asyl bekommen habe, dass die Lebensbedingungen in den italienischen Unterkünften nicht gut seien, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Mai 2015 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. Mai 2015 einreichte und dabei vorbrachte, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme als verletzliche Person eingestuft werden, dass zudem zu berücksichtigen sei, dass er als Libyer von vielen Asylsuchenden angefeindet und bedroht werde, dass er mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden sei und unter keinen Umständen nach Italien zurückkehren wolle, dass der Stellungnahme ein Verlaufsbericht der B._______ vom 28. Mai 2015 (als Fax-Kopie) beilag und daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 "bei selbstverletzendem Verhalten in suizidaler Absicht" freiwillig in die Klinik eintrat, dass eine mittelgradige depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ein Cannabis- und Tabakabhängigkeitssyndrom sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juni 2015 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2015 (vorab per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen, dass das SEM anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei es anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und psychiatrischer Betreuung erhalte, und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und das SEM sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Beschwerde der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Verlaufsbericht der B._______ vom 28. Mai 2015 (als Fax-Kopie) sowie ein Bericht von Amnesty International vom 11. Mai 2015 beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb des VZ Zürich die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. April 2015 in C._______ aufgegriffen worden war und am 16. April 2015 in D._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 13. Mai 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Mai 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass in der Beschwerde insbesondere auch den Erwägungen des SEM in Bezug auf Art. 9 Dublin-III-VO, in welchen es zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Deutschland, wobei die beiden (mittlerweile) ohnehin getrennt sind, die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöge, nichts entgegengehalten wird, dass aber geltend gemacht wird, in der angefochtenen Verfügung bleibe eine angemessene Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien aus, womit - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift - sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM gerügt wird, dass dieser Ansicht - insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - nicht gefolgt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen), dass bezüglich des Vorwurfs, es könne von einer sorgfältigen Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall nicht die Rede sein, festzuhalten ist, dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1), dass das Gericht - wie nachfolgend aufgezeigt - bezüglich der generellen Situation von Asylsuchenden in Italien und insbesondere auch derjenigen des Beschwerdeführers denn auch zu keinem anderen Schluss als das SEM gelangt, dass betreffend den Eventualantrag, der mit der Sachverhaltsfeststellung respektive der geforderten Kassation in Zusammenhang steht, darauf hinzuweisen ist, dass sich das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR: Entscheidung Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht und daraus nicht hervorgeht, dass auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen wie dem Beschwerdeführer, Garantien einzuholen wären (vgl. Urteil des BVGer D-7433/2014 vom 27. März 2015 E. 5.3.3), dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, das Vorliegen eines Kassationsgrundes plausibel darzulegen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der angefochtenen Verfügung zur erneuten Überprüfung wie auch der Eventualantrag sowie der damit verbundene Folgeantrag auf Anweisung der Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen sind, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das bereits genannte EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die in Italien drohenden Lebensbedingungen - er laufe Gefahr, keinen Zugang zu einer Unterkunft und einer adäquaten psychiatrischen Betreuung zu erhalten sowie als libyscher Staatsangehöriger auf der Strasse schutzlos Übergriffen durch andere Flüchtlinge ausgesetzt zu sein - würden in seinem Fall die Schwelle der in Frage stehenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass weder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift solche Anhaltspunkte dargelegt wurden, dass insbesondere kein konkreter Hinweis dargetan wurde, Italien würde dem Beschwerdeführer (dauerhaft) die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg - allenfalls unter Beiziehung eines italienischen Rechtskundigen oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien - einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass somit der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, dass es denn auch - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte - stossend wäre, wenn der Beschwerdeführer, der gemäss dem Verlaufsbericht der B._______ vom 28. Mai 2015 nach einem Konflikt mit einem Mitbewohner des Asylzentrums Juch in die Klinik eintrat und an jenem Tag erstmals Selbstmordgedanken hatte (vgl. Verlaufsbericht S. 2), mit tatsächlichen oder vermeintlichen Selbstmordabsichten die Behörden zwingen könnte, vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worum die italienischen Behörden das SEM in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2015, mit welchem sie der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, auch bereits ersucht haben, dass damit insbesondere allfällig erneuten suizidalen Tendenzen gebührend Rechnung getragen werden kann (beispielsweise durch das Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) und die italienischen Behörden damit in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen für die ununterbrochene Betreuung und kontinuierliche Weiterbehandlung des Beschwerdeführers zu treffen, und angesichts der dortigen guten medizinischen Infrastruktur davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer weiterhin adäquate Betreuung und fachärztliche Behandlung findet, dass schliesslich festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer offensteht und obliegt, sich bei allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen - wobei auch seine diesbezüglichen Befürchtungen äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind - an die italienische Polizei zu wenden, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen sowie der eingereichte Bericht von Amnesty International nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das SEM - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Sandra Sturzenegger Versand: