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D-5617/2014

D-5617/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5617/2014/plo Urteil vom 9. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2014 - von Italien kommend - den Bahnhof von Chiasso erreichte, wo sie von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurde, dass sie sich bei dieser Gelegenheit sowohl mit heimatlichen Reisepapieren als auch mit einer italienischen Identitätskarte (für ausländische Personen) auswies und zudem die Kopie einer abgelaufenen italienischen Aufenthaltsbewilligung vorlegte, dass sie gleichzeitig vorbrachte, sie wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, worauf sie von der Grenzwacht dem Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in X._______ zugeführt wurde, wo ihr Asylgesuch noch am gleichen Tag registriert wurde, dass sie auf eigenen Wunsch vom 12. bis zum 18. Juni 2014 im Kantonsspital Y._______ hospitalisiert wurde, wo medizinische Abklärungen veranlasst wurden (vgl. act. A8: Klinikbericht vom 18. Juni 2014), dass sie am 24. Juni 2014 vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A11: Protokoll der Befragung zur Person), dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine Staatsangehörige von Nigeria handelt, welche sich vor ihrer Einreise in die Schweiz während Jahren in Italien aufgehalten hat und welche an einer Reihe von gesundheitlichen Problemen leidet, dass bei ihr namentlich eine beidseitige Rekurrensparese (Lähmung der Stimmbänder) nach einer in der Heimat durchgeführten Thyroidektomie (Entfernung der Schilddrüsen), eine Hypothyreose (Mangel an Schilddrüsenhormonen), eine Hypokalzämie (Kalziummangel), eine arterielle Hytertonie (arterieller Bluthochdruck), eine mikrozytäre hypochrome Anämie (Form der Blutarmut) sowie eine Adipositas per magna (massive Übergewichtigkeit) und eine Kardiomegalie (Vergrösserung des Herzens) diagnostiziert worden ist (vgl. Klinikbericht), dass sie ihre Heimat eigenen Angaben zufolge bereits am 11. August 2001 verlassen hat, um sich in Italien medizinisch behandeln zu lassen, wobei sie damals über ein entsprechendes Visa verfügt habe, nach dessen Ablauf sie jedoch nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt sei, dass die Beschwerdeführerin allerdings gemäss ihren heimatlichen Reisepapieren im Verlauf der letzten Jahre verschiedene Reisen zwischen Italien und Nigeria unternommen hat, dass sie betreffend ihren Aufenthalt in Italien angab, sie habe stets in Rom gelebt und es sei ihr von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, welche sie jedoch mangels finanzieller Mittel nach dem 17. Juni 2013 nicht mehr habe erneuern lassen, dass sie auf die Frage nach den Gründen für ihre Ausreise aus der Heimat bestätigte, sie habe Nigeria einzig wegen ihrer gesundheitlichen Probleme verlassen, wobei sie angab, sie sei in Italien im Jahre 2002 und nochmals im Jahre 2006 operiert worden (zuerst Schliessung und dann Wiedereröffnung eines Tracheostoma, eines künstlichen Zugangs zur Luftröhre zur Linderung von Atemproblemen), dass sie sich auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach indem sie anführte, ihr sei im Jahre 2012 von der für sie zuständigen Questura das Recht auf (kostenlose) Arztbesuche gestrichen worden, worauf sie von ihrem Spital nicht mehr behandelt worden sei, dass sie zwar auf Anraten ihres Spitals bei der Questura um Erteilung einer humanitären Bewilligung ersucht habe, ihr von einem Polizisten jedoch gesagt worden sei, dass die Questura nichts mehr für sie tun könne, dass daher eine Rückkehr nach Italien für sie den Tod bedeuten würde und sie lieber nach Nigeria zurückkehre, als nach Italien zu gehen, dass das BFM am 2. Juli 2014 - nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 15. September 2014 (eröffnet am 26. September 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 1. Oktober 2014 Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM beantragte, verbunden mit der Anweisung an das Bundesamt, das Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (recte: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) auszuüben und sich für ihr Asylgesuch als zuständig zu erklären, dass sie gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, inklusive Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass sie im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache vorbrachte, aufgrund ihrer gesamten Erkrankungslage könne sie unmöglich nach Italien zurückkehren, da sie dort weder ernstgenommen noch medizinisch behandelt werde, zumal die medizinische Behandlung in Italien für sie beschränkt worden sei, da ihr die Behörden im Jahre 2012 das Recht auf einen Arztbesuch gestrichen hätten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungs­gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz während Jahren in Italien aufgehalten hat, wo sie über einen Aufenthaltstitel verfügte, und sie von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) - Italien für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des Bundesamtes um eine Aufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Satz] Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfah­rens­regelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingaben die Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet, jedoch einwendet, in Italien habe sie um ihr Leben zu fürchten, da sie dort keine respektive keine hinreichende medizinische Versorgung erhalte, dass aufgrund der Aktenlage jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit die Beschwerdeführerin für sich nichts aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ableiten kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe dem wesentlichen Sinngehalt nach die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass jedoch entgegen ihren Vorbringen weder hinreichender Anlass zur Annahme besteht, ihr würde in Italien der Zugang zu der von ihr benötigten medizinischen Behandlung verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen, sie würde dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe während der letzten Jahre im Bedarfsfall stets Zugang zum italienischen Gesundheitssystem gefunden, dass sie nach ihrem jahrelangen Aufenthalt in Italien mit den dortigen Verhältnissen längst bestens vertraut sein dürfte, weshalb entgegen ihren Vorbringen davon ausgegangen werden darf, sie werde auch zukünftig in der Lage sein, in Italien Zugang zu hinreichender medizinischer Versorgung zu finden, soweit daran Bedarf besteht, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer Reihe von gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. oben), jedoch auch in der Schweiz nach mehrtägiger Spitaluntersuchung bloss eine leichte Korrektur der bisherigen Medikation veranlasst wurde, da soweit ersichtlich aktuell kein konkreter Bedarf an einer weitergehenden Behandlung besteht (vgl. dazu den Klinikbericht), dass die Beschwerdeführerin sodann nach ihrem jahrelangen Aufenthalt in Italien über ein gefestigtes persönliches Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches sie unterstützen kann, zumal sie ihren Angaben zufolge in Italien auch einen Bruder hat, welcher über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt, dass schliesslich das BFM und das kantonale Migrationsamt als zuständige Vollzugsbehörde gehalten sind, den medizinischen Umständen bei der Umsetzung des Wegeweisungsvollzuges Rechnung tragen, indem die italienischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände der Beschwerdeführerin informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), was gemäss Aktenlage vom Bundesamt bereits geplant ist, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO respektive für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: