Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2011/2015 Urteil vom 9. April 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, Libanon, vertreten durch Annette Herz, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein libanesischer Staatsangehöriger - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. oder 21. Januar 2015 im Besitze eines Reisepasses mit italienischem Visum auf dem Luftweg nach Mailand verliess, dass er am 1. Februar 2015 mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass ihm mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen worden, dass er mit Vollmacht vom 6. Februar 2015 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass er am 10. Februar 2015 im VZ C._______ zur Person befragt wurde, dass er dabei geltend machte, an "Nervenspannung" zu leiden und in der Dunkelheit das Gefühl zu haben, jemand wolle ihn erwürgen, dass er dagegen das Medikament "Parasoc" einnehme, zurzeit jedoch keines habe, dass das SEM ihm anlässlich der Befragung vom 10. Februar 2015 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, Italien sei kein respektvolles Land wie die Schweiz und die Menschenrechte würden nur in der Schweiz geachtet, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Visa) ergab, dass ihm Italien ein vom 5. Januar bis am 29. Januar 2015 gültiges Visum ausgestellt hatte, dass das SEM gestützt darauf am 11. Februar 2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen am 18. März 2015 guthiessen, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die entscheidrelevanten Akten zustellte und ihr am 19. März 2015 den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme aushändigte, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag geltend machte, gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 (Tarakhel gegen die Schweiz, Nr. 29217/12) drohe Asylsuchenden aufgrund der Mängel im Asylsystem in Italien bei einer Wegweisung dorthin die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK, dass vor diesem Hintergrund die Sicherheitsvermutung für Italien als nicht mehr haltbar zu betrachten sei und im Einzelfall geprüft werden müsse, ob der Vollzug tatsächlich zulässig sei, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zurzeit mittels einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig sei, sofern keine individuelle Prüfung stattfinde und von Italien keine entsprechenden Garantien für den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, Unterbringung, Betreuung und allfälliger medizinischer Versorgung eingeholt würden, dass gleichzeitig ein Blatt mit der Anschrift "Medizinische Informationen" des (...) vom 13. März 2015 eingereicht wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 20. März 2015 - eröffnet am 23. März 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführte, ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Visa) habe ergeben, dass Italien dem Beschwerdeführer ein vom 5. Januar bis am 29. Januar 2015 gültiges Visum ausgestellt habe, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme vom 11. Februar 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 18. März 2015 gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren mithin gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) bei Italien liege, dass die Überstellung an Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 18. September 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass sich der Beschwerdeführer für Unterstützungsleistungen auch medizinischer Art an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden habe, dass im Rahmen des Dublin-Systems von angemessenen medizinischen Versorgungsleistungen des betroffenen Staates ausgegangen werden könne, weshalb es nicht angezeigt sei, bei den italienischen Behörden schriftliche Garantien einzuholen, dass dem Gesundheitszustand bei einer allfälligen Überstellung gebührend Rechnung getragen werde und die italienischen Behörden, falls nötig, vorab über seinen Gesundheitszustand und die medizinischen Bedürfnisse informiert würden, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2015 [Eingabe und Poststempel]) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass er nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, Betreuung und medizinischen Versorgung erhalte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm das rechtliche Gehör zu der in seinem Fall eingeholten Garantie zu gewähren, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass er als Beweismittel erneut ein medizinisches Informationsblatt vom 27. März 2015 des (...) zu den Akten reichen liess, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Eingabe vom 7. April 2015 eine medizinische Information vom 31. März 2015 des Ambulatoriums Kanonengasse nachgereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums C._______ die Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist und die italienischen Behörden seiner Wiederaufnahme gemäss der Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend machte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem von Italien keine ausdrücklichen Garantien bezüglich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung eingeholt worden seien, dass dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 27. März 2015 entnommen werden könne, der Beschwerdeführer benötige dringend eine traumatherapeutische Behandlung und sei eventuell akut suizidgefährdet, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Italien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, Italien würde systematisch gegen die Be-stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Hinweis auf das Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal sich dieses Urteil auf eine achtköpfige Familie bezieht, dem vorliegenden Verfahren jedoch eine andere Konstellation (Einzelperson) zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen, er würde sich in Italien einsam und hilflos fühlen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die hohe Schwelle vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist, dass die italienischen Behörden damit in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine allfällige Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3), dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Medikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien etwas ändern können, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er möchte gerne hier in der Schweiz bleiben, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM beziehungsweise vom SEM im Rahmen von Dublin-Verfahren angeordnete Überstellung nach Italien bereits mehrfach bestätigt hat (vgl. beispielsweise UrteileE-1319/2014 vom 20. März 2014; D-2482/2014 vom 26. Mai 2014;D-2889/2014 vom 3. Juni 2014; E-6415/2014 vom 18. November 2014; E-6862/2014 vom 9. Dezember 2014; E-576/2015 vom 4. Februar 2015; D-755/2015 vom 12. Februar 2015; D-7433/2014 vom 27. März 2015), dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt - gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.33311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: