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E-6415/2014

E-6415/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2003 und reiste über Spanien nach Italien. Nach einem langjährigen illegalen Aufenthalt in Italien gelangte er am 26. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am 31. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. An der Befragung vom 14. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Antrags zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings trug er vor, er habe sich in Italien lange Zeit illegal aufgehalten und keine Hilfe bekommen. Die dortige Lage sei momentan schlimmer als in Afrika und er habe viele Probleme gehabt. Zwar habe er fünf Jahre schwarz arbeiten können, jedoch bekomme er infolge der Wirtschaftskrise derzeit keine Arbeit. Deshalb könne er nicht nach Italien zurückkehren, und es wäre gar besser, nach Marokko zu gehen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Überstellung nach Spanien machte er nur geltend, er kenne Spanien nicht gut und es gebe dort zur Zeit viele Probleme; er wolle auch nicht nach Spanien zurückkehren. A.b Am 18. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 27. Oktober 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 - eröffnet am 30. Oktober 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Eingabe vom 3. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, das Asylgesuch neu zu prüfen und ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. C. Mit Telefax vom 4. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort vorläufig aus.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer ­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.5 Diese Verpflichtung erlischt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien gelebt hat. Anlässlich seiner EVZ-Befragung führte er aus, er sei über Spanien nach Italien gereist, und habe sich von dort nach einem langjährigen Aufenthalt in die Schweiz begeben. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 18. August 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Auch der Umstand, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auferlegt haben, ändert nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zumal davon ausgegangen werden kann, Italien ordne eine Wegweisung gegebenenfalls erst nach einer asyl- und völkerrechtskonformen Prüfung der Akten an. Italien steht es im Übrigen frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen mit einer Einreisesperre zu belegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen italienischen Stelle Beschwerde einzureichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Er kann mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht, und er hat in all den Jahren in Italien offensichtlich seinen Lebensunterhalt bestreiten und sich auch anderweitig arrangieren können. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in Italien als Zeuge in einem Strafverfahren gegen eine Gruppe von organisierten Verbrechern ausgesagt und habe nun fliehen müssen, weil er um sein Leben fürchte. Ausserdem sei die dortige Lage momentan schlimmer als in Afrika und er erhalte keine Hilfe. Er habe viele Probleme in Italien gehabt und infolge der Wirtschaftskrise derzeit keine Arbeit. Aus diesen Gründen wolle er nicht dorthin zurückkehren. Mit seinen Vorbringen fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein Vorbringen, es sei ihm die notwendige Hilfe beziehungsweise Unterstützung verwehrt worden, vermag jedenfalls nicht überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.2.2 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf hin, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig ist und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Italien würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren. Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, die allfälligen, konkret erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten allfälligen Schwierigkeiten mit Personen des organisierten Verbrechens zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen; diesbezüglich wird er auf den Rechtsweg verwiesen.

E. 5.2.3 Weiter sind seine gesundheitlichen Probleme - er leide an Asthma und benötige deshalb einen Spray - nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und gegebenenfalls die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.2.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer schliesslich in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt. Bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Das BFM ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden. Seine Äusserung anlässlich der Befragung, es wäre gar besser, nach Marokko statt nach Italien zu gehen, lässt entgegen der Intention des Beschwerdeführers nicht die Situation in Italien als besonders schlimm erscheinen, sondern lässt vielmehr vermuten, dass er in seinem Heimatland nichts Ernsthaftes zu befürchten hat.

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.3 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

E. 6 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war, und die Verfügung des BFM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6415/2014 Urteil vom 18. November 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2003 und reiste über Spanien nach Italien. Nach einem langjährigen illegalen Aufenthalt in Italien gelangte er am 26. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am 31. Juli 2014 um Asyl nachsuchte. An der Befragung vom 14. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Antrags zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings trug er vor, er habe sich in Italien lange Zeit illegal aufgehalten und keine Hilfe bekommen. Die dortige Lage sei momentan schlimmer als in Afrika und er habe viele Probleme gehabt. Zwar habe er fünf Jahre schwarz arbeiten können, jedoch bekomme er infolge der Wirtschaftskrise derzeit keine Arbeit. Deshalb könne er nicht nach Italien zurückkehren, und es wäre gar besser, nach Marokko zu gehen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Überstellung nach Spanien machte er nur geltend, er kenne Spanien nicht gut und es gebe dort zur Zeit viele Probleme; er wolle auch nicht nach Spanien zurückkehren. A.b Am 18. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 27. Oktober 2014 teilte das BFM den italienischen Behörden mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 - eröffnet am 30. Oktober 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Eingabe vom 3. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, das Asylgesuch neu zu prüfen und ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. C. Mit Telefax vom 4. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer ­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Diese Verpflichtung erlischt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien gelebt hat. Anlässlich seiner EVZ-Befragung führte er aus, er sei über Spanien nach Italien gereist, und habe sich von dort nach einem langjährigen Aufenthalt in die Schweiz begeben. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 18. August 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Auch der Umstand, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auferlegt haben, ändert nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zumal davon ausgegangen werden kann, Italien ordne eine Wegweisung gegebenenfalls erst nach einer asyl- und völkerrechtskonformen Prüfung der Akten an. Italien steht es im Übrigen frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen mit einer Einreisesperre zu belegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen italienischen Stelle Beschwerde einzureichen, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; Muriel Trummer, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünfte fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise im vorliegenden Fall nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein seien deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen. Allerdings bestünden ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden. Immerhin stellte der EGMR fest, dass dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen wären, darauf geachtet werden muss, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst sind, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe; andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Deshalb müssten die Schweizer Behörden in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolgt, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche. Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht werden sich an diese Vorgaben halten und in Fällen von Familien mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletzlichen Personengruppen nicht nur eine sorgfältige Abklärung der möglichen Vollzugshindernisse im Einzelfall vornehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7075/2013 vom 20. März 2014, E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014, E. 6.3 - 6.4), sondern dort, wo vom EGMR gemäss dem zitierten Urteil gefordert, vorgängig Zusicherungen von den italienischen Behörden einholen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann offensichtlich nicht zu einer der umschriebenen Gruppen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken ist. Er kann mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht, und er hat in all den Jahren in Italien offensichtlich seinen Lebensunterhalt bestreiten und sich auch anderweitig arrangieren können. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO mithin nicht gerechtfertigt. 5.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe in Italien als Zeuge in einem Strafverfahren gegen eine Gruppe von organisierten Verbrechern ausgesagt und habe nun fliehen müssen, weil er um sein Leben fürchte. Ausserdem sei die dortige Lage momentan schlimmer als in Afrika und er erhalte keine Hilfe. Er habe viele Probleme in Italien gehabt und infolge der Wirtschaftskrise derzeit keine Arbeit. Aus diesen Gründen wolle er nicht dorthin zurückkehren. Mit seinen Vorbringen fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz führen würde. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Sein Vorbringen, es sei ihm die notwendige Hilfe beziehungsweise Unterstützung verwehrt worden, vermag jedenfalls nicht überzeugen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er sich im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (wenn nötig auch auf dem Rechtsweg) einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.2.2 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf hin, dass Italien ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig ist und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, Italien würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren. Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, die allfälligen, konkret erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten allfälligen Schwierigkeiten mit Personen des organisierten Verbrechens zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen; diesbezüglich wird er auf den Rechtsweg verwiesen. 5.2.3 Weiter sind seine gesundheitlichen Probleme - er leide an Asthma und benötige deshalb einen Spray - nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und gegebenenfalls die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.2.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer schliesslich in korrekter Weise das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Italien gewährt. Bei dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was gegen seine Überstellung sprechen würde. Das BFM ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass in seinem Einzelfall keine Anhaltspunkte oder Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien hindeuten würden. Seine Äusserung anlässlich der Befragung, es wäre gar besser, nach Marokko statt nach Italien zu gehen, lässt entgegen der Intention des Beschwerdeführers nicht die Situation in Italien als besonders schlimm erscheinen, sondern lässt vielmehr vermuten, dass er in seinem Heimatland nichts Ernsthaftes zu befürchten hat. 5.2.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.3 Somit bleibt Italien der für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.

6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war, und die Verfügung des BFM zu bestätigen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Natasa Stankovic Versand: