Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das SEM wird angewiesen, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1/2015 Urteil vom 31. März 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - am 5. Oktober 2010 in Sri Lanka bei der Schweizer Botschaft ein erstes Asylgesuch einreichte, dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Juli 2014 vor Abschluss dieses Auslandverfahrens verliess und am 19. Juli 2014 via C._______ und D._______ nach Italien gelangte, dass er am 21. Juli 2014 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 22. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 7. August 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er habe nirgendwo anders als in der Schweiz Asyl beantragen wollen, da er Probleme gehabt habe, dass er über die Schweiz schon vorher erfahren habe und gerne hier bleiben möchte, dass sein Schlepper diesen Weg gewählt habe, dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers am 25. August 2014 die italienischen Behörden um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen, dass der Beschwerdeführer dem BFM unter anderem seine Identitätskarte aus Sri Lanka und die Kopie seines Geburtsscheines einreichte, dass sich in den vorinstanzlichen Akten ausserdem zwei Arztzeugnisse vom 8. August 2014 und vom 10. November 2014 befinden, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 - eröffnet am 23. Dezember 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 26. Oktober 2014 auf Italien übergegangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung und des rechtlichen Gehörs vom 7. August 2014 zu Protokoll gegeben habe, dass er von den zuständigen Behörden aus G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ ein Visum erhalten habe, dass er nicht wisse, wie sich dies abgespielt habe, dass er sich zuerst nach J._______ begeben habe und von dort aus durch andere Länder gereist sei, dass er des Weiteren ausgeführt habe, er habe nicht irgendwo anders als in der Schweiz um Asyl ersuchen wollen, da er Probleme gehabt habe, dass er nämlich über die Schweiz bereits früher erfahren habe, dass sein Schlepper ihm diesen Weg gezeigt habe, dass er nun gerne in der Schweiz bleiben würde, dass vorerst festzuhalten sei, dass Italien gestützt auf die Dublin-III-VO für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, dass aus den Antworten der (...), (...), (...) und (...) Behörden zu den Informationsbegehren des BFM vom 25. August 2014 und vom 29. Oktober 2014 eindeutig hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer von diesen Staaten kein Visum ausgestellt worden sei, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) keine Visaausstellung durch die zuständigen (...) Behörden ergeben habe, dass weiter anzumerken sei, dass die individuellen Präferenzen des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung hätten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass seine Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 26. April 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. August 2014 geltend gemacht habe, er habe Diabetes, weil er ständig unter Druck sei, dass er ohnmächtig geworden und deswegen hingefallen sei, dass zudem aus den eingereichten Arztzeugnissen im Wesentlichen hervorgehe, dass er an Kopfschmerzen, an psychogenen Anfällen, an Diabetes mellitus und Übelkeit leide, weil er aufgrund eines im Jahr 2009 erlittenen Unfalles zwei Splitter im Schädel habe, dass ihm ausserdem Medikamente verschrieben worden seien, dass den Akten des Weiteren zu entnehmen sei, dass er am 7. August 2014 hospitalisiert worden sei, da er unter anderem schwere Atembeschwerden gehabt habe, dass er schliesslich eine psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung benötige, dass dem Dublin-System immanent sei, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, der betreffende Dublin-Staat - im vorliegenden Fall Italien - könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen und der Zugang zu medizinischer Behandlung sei dort jeweils gewährleistet, dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen italienischen Behörden wenden könne, um die notwendige medizinische Unterstützung zu beantragen, dass im Weiteren festzuhalten sei, dass er nach seiner Überstellung nach Italien dort um Asyl ersuchen könne, dass er sich - sobald er sich im Asylverfahren befinde - auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) berufen könne, an welche Italien gebunden sei, dass diese Richtlinie zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, unter anderem auch die medizinische Grundversorgung, dass zudem anzumerken sei, dass gestützt auf Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell' immigrazione e norme sulla condizione dello straniero" das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung auch für illegal anwesende Personen gewährleistet werde, dass auch darauf hinzuweisen sei, dass in der Schweiz zurzeit lediglich eine medikamentöse Symptombekämpfung vorgenommen werde, dass der Beschwerdeführer jedoch auf eine regelmässige ärztliche Kontrolle sowie auf eine Medikamenteneinnahme und eine psychiatrische Betreuung angewiesen sei, dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass die italienischen Behörden im Voraus über seine besonderen Bedürfnisse informiert würden, dass die psychiatrische Behandlung sowie die medizinische Betreuung für die Behandlung der Diabetes auch in Italien vorgenommen werden könnten, dass ein aktuelles Arztzeugnis, welches über seinen detaillierten Gesundheitszustand Auskunft gebe, den italienischen Behörden vor seiner Überstellung weitergeleitet werde, dass somit seine kontinuierliche Weiterbehandlung in Italien sichergestellt werde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien demnach zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 1. Januar 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben, dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) festzustellen seien und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder eventualiter von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Fremdenpolizei, das Amt für Migration des Kantons F._______, umgehend anzuweisen sei, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des Gesuchs zu verzichten, dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass als Beilage die den ersten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (...), mandatierende Vollmacht vom 31. Dezember 2014 zu den Akten gereicht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Original der Beschwerde (Poststempel vom 2. Januar 2015) am 5. Januar 2015 beim Gericht einging, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2015 die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde, auf Vollzugshandlungen während des Verfahrens zu verzichten, abwies und dem Beschwerdeführer mitteilte, er habe das Urteil im Ausland abzuwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 22. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 21. Januar 2015 fristgerecht einbezahlt wurde, dass Fürsprecher Peter Huber dem Gericht mit Telefaxeingabe vom 30. März 2015 unter Beilage der Anwaltsvollmacht gleichen Datums mitteilte, er sei vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung betraut worden, dass er lediglich im Besitz des Asylentscheids vom 11. Dezember 2014 sei, weshalb er das Gericht um Zustellung der Beschwerde inkl. allfälliger Beilagen und der Befragungsprotokolle ersuche, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. März 2015 dem neu mandatierten Rechtsvertreter mitteilte, beim Gericht sei seitens des früher bevollmächtigten Rechtsvertreters keine Mandatsniederlegung eingegangen, dass der zweite Rechtsvertreter angesichts der bestehenden Doppelvertretung gehalten sei, sich zwecks Einsicht in die gewünschten Akten an den früher bevollmächtigten Rechtsvertreter zu wenden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), als gegeben erachtet hat, dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das DAA Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 25. August 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das BFM gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die italienischen Behörden am 25. August 2014 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BFM habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (recte: sei auf das Asylgesuch nicht eingetreten) und habe seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet, obschon dieses Land auf das Schreiben des BFM nicht reagiert habe, dass die Wegweisung nach Italien dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, weil er sowohl physisch wie auch psychisch angeschlagen sei, dass das BFM die Rückführung aus medizinischer Sicht für unproblematisch halte, wohingegen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem neuen Urteil (Fall Tarakhel) eine andere Haltung vertrete, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Freunde gefunden habe, welche sich um ihn kümmern würden, dass er in Italien jedoch weder Angehörige noch Bekannte habe, weshalb er sich einsam und hilflos fühlen würde, was seine psychische Erkrankung noch verstärken würde, dass er auch Selbstmordgedanken habe, deren konkrete Umsetzung bei einer Rückkehr nach Italien nicht auszuschliessen sei, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Italien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, Italien würde systematisch gegen die Be-stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie [Neufassung]), verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Hinweis auf das Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal sich dieses Urteil auf eine achtköpfige Familie bezieht, dem vorliegenden Verfahren jedoch eine andere Konstellation zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen, er würde sich in Italien einsam und hilflos fühlen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass sich die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO ergibt, weshalb es - entgegen anderslautender Einschätzung - unbeachtlich ist, dass die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des BFM nicht reagiert haben, dass beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus, Kopfschmerzen und psychogene Anfälle bei Verdacht auf ein Psychotrauma diagnostiziert wurden (vgl. Austrittsbericht des Universitätsspitals [...] vom 8. August 2014, ärztlicher Bericht von Dr. med. [...] vom 10. November 2014), dass er gemäss den Angaben in der Beschwerde ausserdem an Ohnmacht-, Schwindel- und Epilepsieanfällen sowie schwerwiegenden Angstzuständen und Suizidgedanken leidet, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die hohe Schwelle vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass sich das SEM dieser Verpflichtung bewusst ist, dass die italienischen Behörden damit in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allfällige Suizidalität im erwähnten Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3), dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Medikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die italienischen Behörden erhält, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien etwas ändern können, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er möchte gerne hier in der Schweiz bleiben, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM beziehungsweise vom SEM im Rahmen von Dublin-Verfahren angeordnete Überstellung nach Italien bereits mehrfach bestätigt hat (vgl. beispielsweise UrteileE-1319/2014 vom 20. März 2014; D-2482/2014 vom 26. Mai 2014;D-2889/2014 vom 3. Juni 2014; E-6415/2014 vom 18. November 2014; E-6862/2014 vom 9. Dezember 2014; E-576/2015 vom 4. Februar 2015; D-755/2015 vom 12. Februar 2015; D-7433/2014 vom 27. März 2015), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt - gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das SEM wird angewiesen, die Überstellung nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: