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SB210146

Täuschung der Behörden

Zürich OG · 2021-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 3).

E. 1.2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

27. August 2020 meldete der Beschuldigte noch am selben Tag rechtzeitig Beru- fung an und erklärte mit Schreiben vom 2. März 2021 ebenfalls fristgerecht Beru- fung (Urk. 34 und Urk. 40/1; Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Ein- gabe vom 23. März 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. 1.3 Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2021 statt (Prot. II S. 5).

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositiv- ziffer 1), die Strafe, deren Vollzug und die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Urteilsdispositiv-Ziffern 2, 3 und 4) sowie die Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 6 und 7 Absatz 2). Entsprechend sind die Dispositivziffern 5 und 7 Absatz 1 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 6).

E. 3 Verwertbarkeit des anonymen Schreibens vom 17. Januar 2019 (Datum Eingang bei der Staatsanwaltschaft)

E. 3.1 Die Verteidigung macht vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren geltend, beim Verfasser des anonymen Schreibens vom 17. Januar 2019 (Urk. 5/3) handle es sich um einen Belastungszeugen. Die vorliegende Strafun- tersuchung sei einzig und alleine aufgrund dieses Schreibens eingeleitet worden. Der Beschuldigte hätte daher wenigstens einmal während des Verfahrens mit ihm (dem Verfasser des Schreibens) konfrontiert werden müssen. Es greife keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Es seien unzählige Hinweise vorgelegen, auf-

- 5 - grund derer man hätte versuchen können und müssen, den Urheber des Schrei- bens ausfindig zu machen. Man habe es aber offensichtlich nicht einmal versucht, weshalb nicht von einer Konfrontation habe abgesehen werden können, weil der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen nicht mehr auffindbar gewesen sei. Beim anonymen Schreiben handle es sich um das entscheidende Beweismittel. Sämtliche behaupteten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft würden darin grün- den, weshalb auch die Ausnahme aus der Rechtsprechung des EGMR, wonach ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein könne, nicht zur Anwendung komme. Da es nie zu einer Konfrontation gekommen sei, sei das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung, Waffengleichheit, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie letztlich auf ein faires Verfahren verletzt (Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und d EMRK) (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 59 S. 3 ff.). In der Konsequenz sei das anonyme Schreiben absolut unverwertbar und müsse aus den Akten entfernt werden (Urk. 34 S. 15; Urk. 59 S. 15). Infolge der Fern- wirkung der Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 4 StPO erweise sich die Haft- einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juni 2019 sowie alle weiteren Belas- tungserhebungen bzw. alle Erkenntnisse, auf denen die Anklage beruhe, als ab- solut unverwertbar (Urk. 34 S. 15 ff.; Urk. 59 S. 15 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat sich schon sehr sorgfältig und ausführlich mit diesem Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 41 S. 9 ff.). Darauf kann vor- weg verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die nachfol- genden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und re- kapitulierende zu verstehen.

E. 3.3 Am 9. Januar 2019 ging beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein anonymes, undatiertes Schreiben (Postaufgabe: 8. Januar 2019) ein (Urk. 5/3). Diesem Schreiben lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die [zweite] Ehe des Beschuldigten ein Scheinehe gewesen sei, um ihm das Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Der Beschuldigte habe sich am 14. Dezember 2010 in der Türkei mit B._____ verlobt, sie am tt. Juli 2011 religiös geheiratet und sei zwi-

- 6 - schen 2011 und 2014 zwischen der Türkei und der Schweiz hin- und hergereist, um seine "Ehefrau" in der Türkei zu sehen. Im Mai 2015 sei seine "Ehefrau" in der Türkei schwanger geworden und habe am tt.mm.2015 den Sohn C._____ gebo- ren. Nach der Scheidung habe der Beschuldigte B._____ in der Türkei gesetzlich geheiratet und die Familienzusammenführung in der Schweiz beantragt. Diesem Schreiben wurden zudem Fotos aus dem Instagram Profil "B'._____" beigelegt, welche den Beschuldigten mit B._____ sowie deren Hochzeitseinladung zeigen würden (Urk. 5/4). Das SEM leitete dieses anonyme Schreiben in der Folge ans Migrationsamt des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zur Prüfung und allfälligen Massnahmen weiter (Urk. 5/2).

E. 3.4 Dem Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 19. Sep- tember 2019 lässt sich sodann entnehmen, dass bereits zu Beginn der Ehe- schliessung des Beschuldigten mit D._____ im 2008 seitens der Migrations- behörden der Verdacht einer Scheinehe aufgrund von Indizien bestanden habe (Urk. 6/2). Aufgrund der räumlichen Trennung der Eheleute im Juni 2012 und der Prüfung eines Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung des Beschul- digten seien der Beschuldigte und D._____ am 23. Juni 2014 erneut zum Ver- dacht der Scheinehe polizeilich befragt worden (Urk. 5/26+27). Da sich der Ver- dacht einer Scheinehe nicht erhärtet habe, habe der Beschuldigte am

1. September 2014 schliesslich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein eigen- ständiges, d.h. von D._____ unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten. Das Migrationsamt hielt im genannten Schreiben weiter fest, dass die Offenlegung ei- ner Parallelbeziehung mit einer anderen Frau im Heimatland während der beste- henden Ehe mit D._____ und die spätere religiöse Heirat im Juli 2011 das ent- scheidende Element gewesen wäre, um dem Beschuldigten das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Weitere Abklärungen wären nicht mehr notwendig gewesen, da die Ehe bereits im 2008 und 2013/2014 überprüft worden sei. Selbst wenn man das Vorliegen einer Scheinehe verneint hätte, wäre ab Juli 2011 – so das Migrations- amt weiter – das Aufenthaltsrecht des Beschuldigten infolge Aufgabe der eheli- chen Beziehung erloschen (Urk. 6/2 S. 2).

- 7 -

E. 3.5 Beim anonymen Schreiben vom 17. Januar 2019 handelt es sich mithin um einen (weiteren) Hinweis aus der Bevölkerung für eine Scheinehe des Beschul- digten mit D._____. Gegen den Beschuldigten wurde bereits vor Kenntnisnahme dieses Schreibens fremdenpolizeilich aufgrund des Verdachts einer Scheinehe ermittelt. Entsprechend ist die Behauptung der Verteidigung unzutreffend, dass sämtliche Beweiserhebungen und alle Erkenntnisse, auf denen sich die Anklage stütze, einzig auf dem anonymen Schreiben beruhen würden.

E. 3.6 Im Weiteren verkennt die Verteidigung, dass es sich beim Verfasser des anonymen Schreibens nicht um einen Belastungszeugen im klassischen Sinn handelt, sondern vielmehr um einen blossen Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Es ist zulässig, anonym eine Strafanzeige zu erheben bzw. die (Strafverfolgungs-)Behörden über mutmasslich rechtswidrige Umstände in Kenntnis zu setzen. Dabei müssen auch nicht irgendwelche Formvorschriften be- achtet werden. Eine Anzeige kann auch einfach ein Tipp oder ein Hinweis sein, wodurch ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch Strafprozessrecht, N 1209 und 1216). Ansonsten dürfte beispielsweise aufgrund eines anonymen Anrufs, dass eine Schlägerei stattfinde, nicht wegen Körperverletzung ermittelt werden, sofern der anonyme Anrufer nie ermittelt werden kann. Auf eine Identifizierung des Anzeigeerstatters darf demnach dann verzichtet werden, wenn aufgrund seiner Darstellung zwar ei- ne Strafuntersuchung ausgelöst wird, der Nachweis aber auf andere Weise er- bracht werden kann und seinen Aussagen keine Beweisrelevanz zukommt. An- dernfalls ist die anzeigeerstattende Person als Zeuge oder als Auskunftsperson zu befragen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1764). Selbstredend stünde dem Beschuldigten im Fall einer Befragung natürlich auch das Konfrontationsrecht zu.

E. 3.7 Vorliegend bestand jedoch gerade keine Notwendigkeit, nach der Identität des Anzeigeerstatters zu forschen und ihn oder sie als Auskunftsperson und Zeu- gen zu befragen. Es bestand schon aufgrund von Indizien ein Verdacht auf eine Scheinehe, der sich jedoch nicht weiter erhärtete. Aufgrund des anonymen Schreibens wurden die polizeilichen Ermittlungen wieder aufgenommen und wei-

- 8 - tere Indizien bzw. Beweise für das mutmassliche Vorliegen einer Scheinehe ge- funden. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich gestützt darauf der Vorwurf der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres erstellen. Auf eine Identifizierung und Befra- gung des Anzeigeerstatters als Auskunftsperson oder Zeugen konnte demnach verzichtet werden.

E. 3.8 Im Übrigen ist mit der Vorinstanz der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass grundsätzlich auch anonyme Hinweise und Denunziationen der freien Be- weiswürdigung unterliegen, ihnen jedoch insofern ein beschränkter Beweiswert zukommt, als dass die Motivlage und die Glaubwürdigkeit anonymer Hinweisge- ber nicht überprüft werden kann (Urk. 41 S. 11).

E. 3.9 Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung unbegründet und das anonyme Schreiben vom 17. Januar 2019 verwertbar.

E. 4 Beweisantrag

E. 4.1 Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich den Beweisantrag, der Verfasser des anonymen Schreibens vom 17. Januar 2019 sei durch das Berufungsgericht als Belastungszeuge zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren (Prot. I S. 7).

E. 4.2 Wie oben ausgeführt, handelt es sich beim Verfasser des anonymen Schreibens gerade um keinen Belastungszeugen, sondern um einen blossen Anzeigeerstatter. Es besteht kein Anspruch auf Konfrontation. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

E. 5 Formelles Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

- 9 - II. Schuldpunkt

Dispositiv
  1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom
  2. März 2020 (Urk. 17) vor, im Rahmen der im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons Zürich wegen Verdachts auf Scheinehe durchgeführten polizeilichen Be- fragung als Auskunftsperson vom 23. Juni 2014, gesagt zu haben, seit Juni 2012 nicht mehr mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau D._____ zusammen zu woh- nen, weil diese im Kanton Bern eine Arbeit gefunden habe, wobei D._____ jedoch jedes Wochenende zu ihm komme. Der Beschuldigte habe weiter mutwillig wahr- heitswidrig angegeben, dass die Wiederaufnahme einer ehelichen Wohngemein- schaft vorgesehen sei und die eheliche Beziehung trotz des getrennten Wohnsit- zes weiterhin bestehe. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl er sich bereits am 14. Dezember 2010 in der Türkei mit B._____ religiös verlobt und sie am tt. Juli 2011 religiös geheiratet habe und bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vom 23. Juni 2014 der Wille zur Ehe mit D._____ erloschen gewesen sowie eine Wiederaufnahme einer ehelichen Wohngemeinschaft nicht mehr in Betracht gezogen worden sei. Hätte der Beschuldigte wahrheitsgemäss Auskunft erteilt, so wäre seine Aufent- haltsbewilligung durch die zuständige Ausländerbehörde widerrufen bzw. nicht mehr verlängert worden. 1.2. Die Vorinstanz sah es mit Ausnahme einer religiösen Verlobung zusam- mengefasst als erstellt an, dass der Beschuldigte B._____ seit dem
  3. Dezember 2010 gekannt und sie am tt. Juli 2011 religiös geheiratet habe (Urk. 41 S. 13 ff.). Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe mit Schreiben vom 19. September 2019 bestätigt, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschul- digten am 1. September 2014 nicht mehr verlängert worden wäre, wenn es Kenntnis von der religiösen Heirat gehabt hätte (Urk. 41 S. 15 f.). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2014 betreffend die Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung mit D._____ nach deren Auszug am
  4. Juni 2012 seien Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Die beiden hätten - 10 - nie mehr einen gemeinsamen Haushalt geführt und der Beschuldigte habe B._____ nach der religiösen Heirat am tt. November 2015 auch noch standesamt- lich geheiratet und am tt.mm.2016 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekom- men. Die beiden hätte er im Mai 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gebracht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ehe mit D._____ spätestens ab der religiösen Trauung mit B._____ nur noch zum Schein habe weiterführen wollen und sein tatsächlicher Wille zur Ehe mit D._____ spä- testens am 23. Juni 2014 erloschen gewesen sei. Das Motiv bestehe darin, dass der Beschuldigte erst seit dem 1. September 2014 über ein von seiner Schweizer Ehefrau unabhängiges Aufenthaltsrecht verfügt habe (Urk. 41 S. 17 ff., 26 f.). 1.3. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, ein Täuschungswille des Be- schuldigten lasse sich nicht erstellen. Eine weitere Beziehung neben der eheli- chen Beziehung müsse nicht zwingend bedeuten, dass der Wille zur Ehe erlo- schen sei. Der Beschuldigte sei Muslim aus einem Kulturkreis, in dem Polygamie weder verpönt noch aussergewöhnlich geschweige denn strafbar sei. Es sei demnach nicht ansatzweise erstellt, dass sein Wille zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Einvernahme vom 23. Juni 2014 erloschen gewe- sen wäre. Es fehle daher am subjektiven Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG. Weiter fehle es am objektiven Tatbestandselement der Verhinderung des Bewilli- gungsentzugs. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme im 2014 die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zur Erteilung und Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllt gehabt. Die eheliche Gemein- schaft zwischen ihm und D._____ habe im Zeitpunkt der religiösen Heirat im Ju- li 2011 bzw. dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Juni 2012 bereits über drei Jahre bestanden (Urk. 34 S. 19 ff.).
  5. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundsätze der Sachverhalts- erstellung und Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 5 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die zur - 11 - Erstellung des Sachverhaltes sachdienlichen Beweismittel in ihrem Entscheid zu- treffend wiedergegeben, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 8 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige, einlässliche und überzeugende Be- weiswürdigung vorgenommen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 41 S. 13 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sind unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 2.3. In den Untersuchungsakten findet sich ein Auszug aus dem Instagram- Profil "B'._____", wo der Beschuldigte und B._____ zu sehen sind, mit den Vermerken 14.12.2010 Emoji "Mann und Frau mit Herz", tt.07.2011 "Ring" und tt.mm.2016 Emoji "Mann und Frau mit Baby und Fläschchen" (Urk. 5/40). Am
  6. Juni 2015 liessen sich der Beschuldigte und D._____ scheiden (Urk. 5/32) und am tt. Juli 2015 heiratete der Beschuldigte B._____ in der Türkei traditionell (Urk. 5/36) und am tt. November 2015 standesamtlich (Urk. 5/39). 2.4. Unbestritten ist, dass die damalige Ehefrau des Beschuldigten D._____ seit Juni 2012 nicht mehr in der gemeinsamen ehelichen Wohnung mit dem Be- schuldigten lebte und nach E._____ zog. Der Beschuldigte und D._____ wurden deshalb vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Mai 2013 bzw. 28. Juni 2013 aufgefordert diverse Fragen zum Bestand der Ehe zu beant- worten (Urk. 5/28+31) D._____ gab im Antwortschreiben vom 24. Juni 2013 Fol- gendes an: Im Mai 2012 sei der Ehewille erloschen. Sie hätten sich nicht mehr verstanden und ein Zusammenleben sei unmöglich geworden. Sie würden es noch einmal versuchen mit der ehelichen Gemeinschaft, wobei sie kein genaues Datum nennen könne. Sodann hielt sie fest, es bestünde trotz getrenntem Wohn- sitz eine eheliche Beziehung. Sie hätten mehrmals in der Woche telefonisch Kon- takt und würden sich so oft wie möglich im Monat persönlich sehen. Sie hätten ei- ne schwierige Zeit gehabt und sich geeinigt für eine gewisse Zeit getrennt zu le- ben. Sie denke nicht daran, sich scheiden zu lassen. Sie möchte der Ehe noch eine Chance geben (Urk. 5/29). Ähnliches findet sich im Antwortschreiben des Beschuldigten vom 12. Juli 2013 (Urk. 5/31), wonach sie eine schwere Zeit ge- - 12 - habt hätten und sich geeinigt hätten, für eine gewisse Zeit getrennt zu leben. Im Mai 2012 sei der Ehewille erloschen. Sie hätten trotz getrennten Wohnsitzes wei- terhin eine eheliche Beziehung, hätten mehrmals in der Woche telefonischen Kontakt und würden sich auch so oft wie möglich persönlich unter der Woche bzw. im Monat sehen. Er wolle seiner Ehefrau noch eine Chance geben für die eheliche Gemeinschaft, könne jedoch im Moment kein genaues Datum nennen. Seine Ehefrau sei "sehr wertvoll" für ihn und sie würden sich bemühen, wieder zusammen zu kommen. In der polizeilichen Befragung vom 23. Juni 2014 betref- fend den Verdacht auf eine Scheinehe hielt der Beschuldigte sodann fest, D._____ komme am Wochenende immer zu ihm. Sie habe ihren Wohnsitz nur gewechselt, weil sie in E._____ Arbeit gefunden habe. Eine erneute Aufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft sei vorgesehen, aber momentan nicht möglich, da er in Zürich als Taxifahrer arbeite und sie schon viele Kunden in E._____ ha- be. Die eheliche Beziehung bestünde weiterhin (Urk. 5/26 F/A 13 und 15 f.). Auf Frage, ob er und seine Ehefrau sein Heimatland bzw. ihr Heimatland besuchen würde, gab er an, er sei bis jetzt dreimal in der Türkei gewesen. Das sei 2010/11 und 2012 gewesen. Er gehe aber nicht so viel in die Türkei, weil er keinen Kontakt mit seinen Eltern habe. Seine Frau gehe regelmässig in die Dominikanische Re- publik. Sie fahre cirka alle sechs Monate da hin. Das letzte Mal sei sie Silvester dort gewesen und jetzt fliege sie Ende Monat wieder hin (Urk. 5/26 F/A 39). Sie würden ihre Heimatländer immer alleine besuchen. Er wolle nicht in die Domini- kanische Republik wegen dem langen Flug und sie nicht in die Türkei, weil sie Angst vor dem Terrorismus habe (Urk. 5/26 F/A 67). Sie seien nur einmal ge- meinsam in den Ferien gewesen und zwar im Frühling 2010 im Tessin (Urk. 5/26 F/A 23). Gemeinsame Bekannte hätten sie keine (Urk. 5/26 F/A 66). Er unterhalte auch intime Beziehungen zu D._____ (Urk. 5/26 F/A). Sie hätten einen gemein- samen Kinderwunsch und es auch schon versucht. Es habe aber nicht geklappt (Urk. 5/26 F/A 63). D._____ gab in ihrer Befragung vom 23. Juni 2014 demge- genüber an, der Beschuldigte und sie wollten keine Kinder (Urk. 5/27 Ant- wort 293 f.). Der Beschuldigte gehe zudem ab und zu in die Türkei. So zweimal pro Jahr, wobei er jeweils zwei bis drei Wochen dort bleibe (Urk. 5/27 Ant- wort 161 f.). Dass es zu ehelichen Problemen gekommen sei, wie noch im - 13 - Schreiben vom 12. Juli 2013 erwähnt, was zur Aufhebung des ehelichen Zusam- menlebens geführt habe, gab der Beschuldigte dagegen nicht mehr zu Protokoll. Ebenso wenig teilte er den Behörden mit, dass er zwischenzeitlich (auch) mit B._____ eine Beziehung führte. Vielmehr vermittelte er den Behörden gegenüber das Bild, dass er nur mit D._____ eine eheliche Beziehung habe, obschon sie seit Juni 2012 getrennte Wohnsitze hatten, wobei die räumliche Trennung nach ihren Angaben im Juni bzw. Juli 2013 wegen Streitigkeiten erfolgte. 2.5. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zudem ausführlich aufgezeigt, dass die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ nicht nur bezüglich eines Kinderwunsches, sondern in weiteren Kernfragen wie das Kennenlernen, den Hei- ratsantrag, den Ablauf der Heirat, die Besuche des Beschuldigten in der Türkei, die Finanzen und Schulden usw. unterschiedlich ausfielen (vgl. Urk. 41 S. 20 f.). 2.6. Die Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom
  7. Juni 2019 sind im Weiteren voller Widersprüche. Zunächst gab der Beschul- digte an, er habe D._____ nie betrogen und sie hätten von der Heirat bis zur Scheidung zusammengewohnt, obschon er kurz zuvor angegeben hatte, D._____ sei per 6. Juni 2012 nach E._____ gezogen, aber an den Wochenenden immer nach Hause gekommen. Alsdann räumte der Beschuldigte ein, dass sein Sohn C._____ (geb. tt.mm.2016) während der Ehe mit D._____ gezeugt wurde. Er ha- be B._____ Ende 2014 kennengelernt (Urk. 3/1 S. 9 f.). Auf Vorhalt des Aus- drucks des Instagram-Profils von "B'._____" vom 26. März 2019 stritt der Be- schuldigte zunächst alles ab, gab dann aber schliesslich zu, B._____ seit Ende Dezember 2010 zu kennen und mit ihr seit tt. Juli 2011 religiös verheiratet zu sein. D._____ habe er aber auch sehr gemocht, er habe die Ehe weiterhin gewollt. Nach dem Islam könne man auch mehrere Frauen haben. D._____ habe keine Kenntnis von der Beziehung zu B._____ gehabt (Urk. 3/1 S. 13 f.). 2.7. Aufgrund des unmissverständliches Ausdrucks des Instagram-Profils von "B'._____" (Urk. 5/40) und der Zugabe des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 15) erstellt, dass der Beschuldigte B._____ seit dem
  8. Dezember 2010 gekannt und sich mit ihr am tt. Juli 2011 religiös verheiratet - 14 - hat und im Rahmen der Befragung vom 23. Juni 2014 betreffend den Verdacht auf eine Scheinehe die Beziehung mit B._____ unerwähnt liess. 2.8. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach das Vorliegen einer Bezie- hung mit B._____ seit 18. Juli 2011 nicht geeignet für einen Bewilligungsentzug gewesen sei, da die Ehe im Juni 2014 mehr als drei Jahre gedauert habe, gehen an der Sache vorbei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte mit Schreiben vom 19. September 2019 ausdrücklich mit, dass die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängert worden wäre, wenn der Beschuldigte an- lässlich seiner Befragung vom 23. Juni 2014 betreffend den Verdacht einer Scheinehe die religiöse Heirat mit B._____ offen gelegt hätte (Urk. 6/2). Diese In- formation wäre gemäss Migrationsamt das entscheidende Element gewesen, um ihm die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen, zumal das Element einer Parallelbe- ziehung im Heimatland einem gängigen Muster entspreche. Das Migrationsamt hielt zudem weiter fest, dass das Aufenthaltsrecht des Beschuldigten unabhängig von der Frage einer Scheinehe mit D._____ infolge Aufgabe der ehelichen Bezie- hung ab Juli 2011 [religiöse Heirat mit B._____] erloschen wäre. Daran ist das Strafgericht gebunden, zumal es Sache der Migrationsbehörden ist über die Vo- raussetzungen eines Widerrufs bzw. Entzugs einer Aufenthaltsbewilligung zu be- finden. Im Übrigen scheint die Verteidigung des Beschuldigten das Instrument des Widerrufs zu verkennen. Ein solcher kann eben gerade auch erfolgen, wenn die Bewilligung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde. 2.9. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte die Beziehung mit B._____ seit En- de 2010 und die religiöse Heirat mit ihr mutwillig verschwieg bzw. mit einem Täu- schungswillen über den Fortbestand der Ehe mit D._____ handelte. Das Vorlie- gen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechter- haltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGer, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). 2.10. Der Beschuldigte wusste, dass im Fall einer zu frühen Scheidung der Ehe ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung droht, da er schon einmal eine Ehe mit ei- - 15 - ner Schweizerin führte (vgl. Urk. 5/10). So gab er in der Hafteinvernahme an, so- viel er wisse, müsse man fünf Jahre verheiratet sein, damit die Bewilligung nicht entzogen werde (Urk. 3/1 S. 16). Der Beschuldigte heiratete am tt. Juni 2008 D._____ und erhielt am 22. Oktober 2008 die Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Juni 2012 zog D._____ aus der ehelichen Wohnung aus und beide gaben gegenüber den Behörden an, der Ehewille sei im Mai 2012 erloschen, wobei man dennoch mit einer Wiederaufnahme der ehelichen (Wohn-)Gemeinschaft in unbestimmter Zeit rechne. Wie dargelegt, wichen die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ in Kernthemen einer gelebten und tatsächlich bestehenden Ehe, nicht zuletzt betreffend den Kinderwunsch, deutlich voneinander ab. Die Ferien ver- brachten sie mit einer Ausnahme getrennt voneinander und gemeinsame Bekann- te hatten sie auch keine. Bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldig- ten konnten keinerlei Fotos, Dokumente, Gegenstände etc. gefunden werden, welche Rückschlüsse auf eine sieben Jahre lang geführte Ehe mit D._____ hin- weisen würden (Urk. 2 S. 3). Stattdessen führte der Beschuldigte seit Ende 2010 eine Beziehung mit B._____, welche er am tt. Juli 2011 religiös heiratete. Am
  9. Juni 2015 folgte die Scheidung von D._____ (Urk. 5/23) und rund einen Monat später am tt. Juli 2015 die traditionelle Hochzeit mit B._____, wobei B._____ zu diesem Zeitpunkt bereits vom Beschuldigten schwanger war (Urk. 5/36). Zu be- rücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte erst am 1. September 2014 (Urk. 6/2) ein selbständiges Aufenthaltsrecht erhielt. Es kann zwar in strafrechtli- cher Hinsicht aufgrund des inkriminierten Sachverhaltes offen bleiben, ob der Be- schuldigte mit D._____ von Beginn an eine Scheinehe führte, obschon dafür zahl- reiche Indizien (Altersunterschied, unterschiedliche Angaben betr. Heiratsantrag usw.) bestehen. In jedem Fall ist ab dem Zeitpunkt des Auszugs von D._____ aus der ehelichen Wohngemeinschaft im Juni 2012 und der Bekenntnis von beiden, der Ehewille sei im Mai 2012 erloschen gewesen, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ehe zum Schein weiterführte, zumal er wusste, dass ansonsten ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung drohte. Die damalige Aussage des Be- schuldigten und von D._____, man rechne in einem unbestimmten Zeitpunkt mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, ist unter Berücksichtigung der Beziehung mit B._____ seit Ende 2010 als klare Schutzbehauptung zu verwerten. - 16 - Völlig unbehelflich ist demnach auch das Argument der Verteidigung, der Be- schuldigte hätte auch nebst seiner Ehefrau eine Freundin haben können, was nicht automatisch bedeute, dass der Ehewille erloschen sei. Der Beschuldigte verschwieg trotz seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG) eben gerade, dass er eine andere Beziehung mit einer anderen Frau aus seinem Heimatland führte und deshalb zweimal pro Jahr für mehrere Wochen in die Tür- kei reiste, obschon bereits diverse Indizien für eine Scheinehe vorlagen. In der Befragung vom 23. Juni 2014 gab er demnach wahrheitswidrig an, nur dreimal in der Türkei gewesen zu sein und zwar 2010, 2011 und 2012 (Urk. 5/26 F/A 39), obschon er nach der religiösen Trauung im Juli 2011 alle sechs Monate in die Türkei reiste und für mehrere Wochen dort blieb (vgl. dazu Urk. 3/1 F/A 117 f.). Stattdessen gab er den Behörden gegenüber an, weiterhin eine intakte Ehe mit D._____ zu führen. Auch sein Verhalten anlässlich der Hafteinvernahme verdeut- licht dieses Bild, indem er zunächst alles abstritt. Wäre er der Auffassung gewe- sen, dass eine weitere Beziehung nebst der Ehe mit D._____ fremdenpolizeilich unproblematisch gewesen wäre, hätte es keinen Grund gegeben, diese Bezie- hung und seine wiederholten mehrwöchigen Besuche in der Türkei zu verheimli- chen bzw. später dann zunächst trotz erdrückender Beweislage noch abzustrei- ten. Der innere Sachverhalt ist mit der Vorinstanz ebenfalls erstellt.
  10. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als vorsätzliche Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG ist zutref- fend, uneingeschränkt zu teilen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 41 S. 27 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten im ausländerrecht- lichen Verfahren auch eine Mitwirkungspflicht traf (vgl. Art. 90 AuG bzw. AIG). Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen. - 17 - III. Sanktion und Vollzug
  11. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht, den anwendbaren Strafrahmen, die angezeigte Strafart sowie die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 30 ff.), darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls hat sie kor- rekt dargelegt, dass aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen den Beschuldigten (Urk. 12/1) ein Fall einer retrospektiven Konkurrenz vorliegt, weshalb eine Zusatzstrafe aufgrund der glei- chen Strafart (Geldstrafe) auszusprechen ist. 1.2. Objektives und subjektives Tatverschulden Das von der Vorinstanz festlegte Verschuldensprädikat von einem insgesamt gerade noch leichten Verschulden ist angemessen (Urk. 41 S. 35). In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 23. Juni 2014 betreffend den Verdacht einer Scheinehe angab, die eheliche Beziehung mit D._____ bestehe trotz getrennten Wohnsitzen fort und es sei mit der Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft zu rechnen, obschon er bereits seit Ende 2010 eine Beziehung mit B._____ aus der Türkei führte, diese am 18. Juli 2011 religiös geheiratet hatte und diese Tatsachen ver- schwieg. Dies zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt das direktvorsätzliche und rein egoistisch motivierte Handeln zu erwähnen. Der Beschuldigte tat dies, da er sich ein selbständiges Aufenthaltsrecht sichern wollte, um alsdann seine türkische Frau B._____ und den gemeinsamen Sohn C._____ mittels Familiennachzugs in der Schweiz holen zu können. Die Einsatzstrafe ist mit der Vorinstanz auf 100 Tagessätze festzulegen. 1.3. Täterkomponente - 18 - Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 35 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 ausgefällte Strafe ist nicht als Vorstrafe, sondern im Rahmen der Zusatzstrafe zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz verdient das anlässlich der Hafteinvernahme unter der erdrücken- den Beweislast abgelegte Geständnis des Beschuldigten im äusseren Sachver- halt keine Strafminderung (Urk. 41 S. 36). 1.4. Tagessatzbemessung Die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zur Tagsatzhöhe von Fr. 30.– sind zutreffend. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 37). 1.5. Zusatzstrafe Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 86 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 ausgefäll- ten Strafe zutreffend und zu bestätigen (Urk. 41 S. 36). 1.6. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe Die von der Vorinstanz unter spezialpräventiven Überlegungen ausgefällte Ver- bindungsbusse in der Höhe von Fr. 480.– ist ebenfalls zu bestätigen, wodurch sich die Geldstrafe auf 70 Tagessätze reduziert (Urk. 41 S. 37 f.). Die Ersatzfrei- heitsstrafe ist bei einem Umwandlungssatz von Fr. 30.– auf 16 Tage festzulegen. 1.7. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von Fr. 480.– zu bestrafen, wobei dem - 19 - Beschuldigten 1 Tagessatz der Geldstrafe als durch Haft geleistet anzurechnen ist (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 41 S. 39).
  12. Vollzug Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 39 f.). Der Beschuldigte ist als Erst- täter zu behandeln und die Geldstrafe bedingt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Die Busse ist von Gesetzes wegen unter Androhung der erwähnten Ersatzfrei- heitsstrafe von 16 Tagen zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  13. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 41 S. 40 f.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als zutreffend und ist zu bestätigen.
  14. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Für die Zusprechung einer Prozess- entschädigung an den Beschuldigten besteht kein Raum. Es wird beschlossen:
  15. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
  16. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 20 - "Es wird erkannt: 1.-4. …
  17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
  18. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Februar 2020 (act. 10/36) mit Fr. 3'115.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. 8.-9. …"
  19. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  20. Der Beschuldigte ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.
  21. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von Fr. 480.–. - 21 -
  22. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  23. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.
  24. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7 Abs. 2) wird bestätigt.
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  26. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  27. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
  28. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210146-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 19. August 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Gnehm, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Täuschung der Behörden Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 27. August 2020 (GG200015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2020 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 42 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gelten) und einer Busse von Fr. 480.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

29. September 2015 (Geschäfts-Nr. D-1/2015/10029180) ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 16 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

7. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Februar 2020 (act. 10/36) mit Fr. 3'115.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde.

- 3 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59)

1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen, soweit das Verfahren ohnehin nicht einzustellen ist.

2. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu zu verlegen.

3. Der Berufungskläger sei in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Verteidigungskosten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von CHF 6'625.90 zu entschädigen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) gemäss dem Aus- gang des Verfahrens.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 3). 1.2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

27. August 2020 meldete der Beschuldigte noch am selben Tag rechtzeitig Beru- fung an und erklärte mit Schreiben vom 2. März 2021 ebenfalls fristgerecht Beru- fung (Urk. 34 und Urk. 40/1; Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Ein- gabe vom 23. März 2021 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 55). Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.3. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2021 statt (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositiv- ziffer 1), die Strafe, deren Vollzug und die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Urteilsdispositiv-Ziffern 2, 3 und 4) sowie die Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 6 und 7 Absatz 2). Entsprechend sind die Dispositivziffern 5 und 7 Absatz 1 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 6).

3. Verwertbarkeit des anonymen Schreibens vom 17. Januar 2019 (Datum Eingang bei der Staatsanwaltschaft) 3.1. Die Verteidigung macht vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren geltend, beim Verfasser des anonymen Schreibens vom 17. Januar 2019 (Urk. 5/3) handle es sich um einen Belastungszeugen. Die vorliegende Strafun- tersuchung sei einzig und alleine aufgrund dieses Schreibens eingeleitet worden. Der Beschuldigte hätte daher wenigstens einmal während des Verfahrens mit ihm (dem Verfasser des Schreibens) konfrontiert werden müssen. Es greife keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Es seien unzählige Hinweise vorgelegen, auf-

- 5 - grund derer man hätte versuchen können und müssen, den Urheber des Schrei- bens ausfindig zu machen. Man habe es aber offensichtlich nicht einmal versucht, weshalb nicht von einer Konfrontation habe abgesehen werden können, weil der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen nicht mehr auffindbar gewesen sei. Beim anonymen Schreiben handle es sich um das entscheidende Beweismittel. Sämtliche behaupteten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft würden darin grün- den, weshalb auch die Ausnahme aus der Rechtsprechung des EGMR, wonach ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein könne, nicht zur Anwendung komme. Da es nie zu einer Konfrontation gekommen sei, sei das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung, Waffengleichheit, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie letztlich auf ein faires Verfahren verletzt (Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b und d EMRK) (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 59 S. 3 ff.). In der Konsequenz sei das anonyme Schreiben absolut unverwertbar und müsse aus den Akten entfernt werden (Urk. 34 S. 15; Urk. 59 S. 15). Infolge der Fern- wirkung der Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 4 StPO erweise sich die Haft- einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juni 2019 sowie alle weiteren Belas- tungserhebungen bzw. alle Erkenntnisse, auf denen die Anklage beruhe, als ab- solut unverwertbar (Urk. 34 S. 15 ff.; Urk. 59 S. 15 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat sich schon sehr sorgfältig und ausführlich mit diesem Einwand der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 41 S. 9 ff.). Darauf kann vor- weg verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die nachfol- genden Ausführungen sind als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und re- kapitulierende zu verstehen. 3.3. Am 9. Januar 2019 ging beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein anonymes, undatiertes Schreiben (Postaufgabe: 8. Januar 2019) ein (Urk. 5/3). Diesem Schreiben lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die [zweite] Ehe des Beschuldigten ein Scheinehe gewesen sei, um ihm das Bleiberecht in der Schweiz zu sichern. Der Beschuldigte habe sich am 14. Dezember 2010 in der Türkei mit B._____ verlobt, sie am tt. Juli 2011 religiös geheiratet und sei zwi-

- 6 - schen 2011 und 2014 zwischen der Türkei und der Schweiz hin- und hergereist, um seine "Ehefrau" in der Türkei zu sehen. Im Mai 2015 sei seine "Ehefrau" in der Türkei schwanger geworden und habe am tt.mm.2015 den Sohn C._____ gebo- ren. Nach der Scheidung habe der Beschuldigte B._____ in der Türkei gesetzlich geheiratet und die Familienzusammenführung in der Schweiz beantragt. Diesem Schreiben wurden zudem Fotos aus dem Instagram Profil "B'._____" beigelegt, welche den Beschuldigten mit B._____ sowie deren Hochzeitseinladung zeigen würden (Urk. 5/4). Das SEM leitete dieses anonyme Schreiben in der Folge ans Migrationsamt des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zur Prüfung und allfälligen Massnahmen weiter (Urk. 5/2). 3.4. Dem Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 19. Sep- tember 2019 lässt sich sodann entnehmen, dass bereits zu Beginn der Ehe- schliessung des Beschuldigten mit D._____ im 2008 seitens der Migrations- behörden der Verdacht einer Scheinehe aufgrund von Indizien bestanden habe (Urk. 6/2). Aufgrund der räumlichen Trennung der Eheleute im Juni 2012 und der Prüfung eines Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung des Beschul- digten seien der Beschuldigte und D._____ am 23. Juni 2014 erneut zum Ver- dacht der Scheinehe polizeilich befragt worden (Urk. 5/26+27). Da sich der Ver- dacht einer Scheinehe nicht erhärtet habe, habe der Beschuldigte am

1. September 2014 schliesslich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein eigen- ständiges, d.h. von D._____ unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten. Das Migrationsamt hielt im genannten Schreiben weiter fest, dass die Offenlegung ei- ner Parallelbeziehung mit einer anderen Frau im Heimatland während der beste- henden Ehe mit D._____ und die spätere religiöse Heirat im Juli 2011 das ent- scheidende Element gewesen wäre, um dem Beschuldigten das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Weitere Abklärungen wären nicht mehr notwendig gewesen, da die Ehe bereits im 2008 und 2013/2014 überprüft worden sei. Selbst wenn man das Vorliegen einer Scheinehe verneint hätte, wäre ab Juli 2011 – so das Migrations- amt weiter – das Aufenthaltsrecht des Beschuldigten infolge Aufgabe der eheli- chen Beziehung erloschen (Urk. 6/2 S. 2).

- 7 - 3.5. Beim anonymen Schreiben vom 17. Januar 2019 handelt es sich mithin um einen (weiteren) Hinweis aus der Bevölkerung für eine Scheinehe des Beschul- digten mit D._____. Gegen den Beschuldigten wurde bereits vor Kenntnisnahme dieses Schreibens fremdenpolizeilich aufgrund des Verdachts einer Scheinehe ermittelt. Entsprechend ist die Behauptung der Verteidigung unzutreffend, dass sämtliche Beweiserhebungen und alle Erkenntnisse, auf denen sich die Anklage stütze, einzig auf dem anonymen Schreiben beruhen würden. 3.6. Im Weiteren verkennt die Verteidigung, dass es sich beim Verfasser des anonymen Schreibens nicht um einen Belastungszeugen im klassischen Sinn handelt, sondern vielmehr um einen blossen Anzeigeerstatter im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Es ist zulässig, anonym eine Strafanzeige zu erheben bzw. die (Strafverfolgungs-)Behörden über mutmasslich rechtswidrige Umstände in Kenntnis zu setzen. Dabei müssen auch nicht irgendwelche Formvorschriften be- achtet werden. Eine Anzeige kann auch einfach ein Tipp oder ein Hinweis sein, wodurch ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch Strafprozessrecht, N 1209 und 1216). Ansonsten dürfte beispielsweise aufgrund eines anonymen Anrufs, dass eine Schlägerei stattfinde, nicht wegen Körperverletzung ermittelt werden, sofern der anonyme Anrufer nie ermittelt werden kann. Auf eine Identifizierung des Anzeigeerstatters darf demnach dann verzichtet werden, wenn aufgrund seiner Darstellung zwar ei- ne Strafuntersuchung ausgelöst wird, der Nachweis aber auf andere Weise er- bracht werden kann und seinen Aussagen keine Beweisrelevanz zukommt. An- dernfalls ist die anzeigeerstattende Person als Zeuge oder als Auskunftsperson zu befragen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1764). Selbstredend stünde dem Beschuldigten im Fall einer Befragung natürlich auch das Konfrontationsrecht zu. 3.7. Vorliegend bestand jedoch gerade keine Notwendigkeit, nach der Identität des Anzeigeerstatters zu forschen und ihn oder sie als Auskunftsperson und Zeu- gen zu befragen. Es bestand schon aufgrund von Indizien ein Verdacht auf eine Scheinehe, der sich jedoch nicht weiter erhärtete. Aufgrund des anonymen Schreibens wurden die polizeilichen Ermittlungen wieder aufgenommen und wei-

- 8 - tere Indizien bzw. Beweise für das mutmassliche Vorliegen einer Scheinehe ge- funden. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich gestützt darauf der Vorwurf der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres erstellen. Auf eine Identifizierung und Befra- gung des Anzeigeerstatters als Auskunftsperson oder Zeugen konnte demnach verzichtet werden. 3.8. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass grundsätzlich auch anonyme Hinweise und Denunziationen der freien Be- weiswürdigung unterliegen, ihnen jedoch insofern ein beschränkter Beweiswert zukommt, als dass die Motivlage und die Glaubwürdigkeit anonymer Hinweisge- ber nicht überprüft werden kann (Urk. 41 S. 11). 3.9. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung unbegründet und das anonyme Schreiben vom 17. Januar 2019 verwertbar.

4. Beweisantrag 4.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich den Beweisantrag, der Verfasser des anonymen Schreibens vom 17. Januar 2019 sei durch das Berufungsgericht als Belastungszeuge zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren (Prot. I S. 7). 4.2. Wie oben ausgeführt, handelt es sich beim Verfasser des anonymen Schreibens gerade um keinen Belastungszeugen, sondern um einen blossen Anzeigeerstatter. Es besteht kein Anspruch auf Konfrontation. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

5. Formelles Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

- 9 - II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

31. März 2020 (Urk. 17) vor, im Rahmen der im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons Zürich wegen Verdachts auf Scheinehe durchgeführten polizeilichen Be- fragung als Auskunftsperson vom 23. Juni 2014, gesagt zu haben, seit Juni 2012 nicht mehr mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau D._____ zusammen zu woh- nen, weil diese im Kanton Bern eine Arbeit gefunden habe, wobei D._____ jedoch jedes Wochenende zu ihm komme. Der Beschuldigte habe weiter mutwillig wahr- heitswidrig angegeben, dass die Wiederaufnahme einer ehelichen Wohngemein- schaft vorgesehen sei und die eheliche Beziehung trotz des getrennten Wohnsit- zes weiterhin bestehe. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl er sich bereits am 14. Dezember 2010 in der Türkei mit B._____ religiös verlobt und sie am tt. Juli 2011 religiös geheiratet habe und bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vom 23. Juni 2014 der Wille zur Ehe mit D._____ erloschen gewesen sowie eine Wiederaufnahme einer ehelichen Wohngemeinschaft nicht mehr in Betracht gezogen worden sei. Hätte der Beschuldigte wahrheitsgemäss Auskunft erteilt, so wäre seine Aufent- haltsbewilligung durch die zuständige Ausländerbehörde widerrufen bzw. nicht mehr verlängert worden. 1.2. Die Vorinstanz sah es mit Ausnahme einer religiösen Verlobung zusam- mengefasst als erstellt an, dass der Beschuldigte B._____ seit dem

14. Dezember 2010 gekannt und sie am tt. Juli 2011 religiös geheiratet habe (Urk. 41 S. 13 ff.). Das Migrationsamt des Kantons Zürich habe mit Schreiben vom 19. September 2019 bestätigt, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschul- digten am 1. September 2014 nicht mehr verlängert worden wäre, wenn es Kenntnis von der religiösen Heirat gehabt hätte (Urk. 41 S. 15 f.). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2014 betreffend die Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung mit D._____ nach deren Auszug am

11. Juni 2012 seien Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Die beiden hätten

- 10 - nie mehr einen gemeinsamen Haushalt geführt und der Beschuldigte habe B._____ nach der religiösen Heirat am tt. November 2015 auch noch standesamt- lich geheiratet und am tt.mm.2016 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekom- men. Die beiden hätte er im Mai 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gebracht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ehe mit D._____ spätestens ab der religiösen Trauung mit B._____ nur noch zum Schein habe weiterführen wollen und sein tatsächlicher Wille zur Ehe mit D._____ spä- testens am 23. Juni 2014 erloschen gewesen sei. Das Motiv bestehe darin, dass der Beschuldigte erst seit dem 1. September 2014 über ein von seiner Schweizer Ehefrau unabhängiges Aufenthaltsrecht verfügt habe (Urk. 41 S. 17 ff., 26 f.). 1.3. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, ein Täuschungswille des Be- schuldigten lasse sich nicht erstellen. Eine weitere Beziehung neben der eheli- chen Beziehung müsse nicht zwingend bedeuten, dass der Wille zur Ehe erlo- schen sei. Der Beschuldigte sei Muslim aus einem Kulturkreis, in dem Polygamie weder verpönt noch aussergewöhnlich geschweige denn strafbar sei. Es sei demnach nicht ansatzweise erstellt, dass sein Wille zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Einvernahme vom 23. Juni 2014 erloschen gewe- sen wäre. Es fehle daher am subjektiven Tatbestand von Art. 118 Abs. 1 AIG. Weiter fehle es am objektiven Tatbestandselement der Verhinderung des Bewilli- gungsentzugs. Der Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme im 2014 die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zur Erteilung und Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllt gehabt. Die eheliche Gemein- schaft zwischen ihm und D._____ habe im Zeitpunkt der religiösen Heirat im Ju- li 2011 bzw. dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Juni 2012 bereits über drei Jahre bestanden (Urk. 34 S. 19 ff.).

2. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 2.1. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundsätze der Sachverhalts- erstellung und Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 5 ff.). Ebenso hat die Vorinstanz die zur

- 11 - Erstellung des Sachverhaltes sachdienlichen Beweismittel in ihrem Entscheid zu- treffend wiedergegeben, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 8 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige, einlässliche und überzeugende Be- weiswürdigung vorgenommen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 41 S. 13 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sind unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung als die vorinstanzlichen teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 2.3. In den Untersuchungsakten findet sich ein Auszug aus dem Instagram- Profil "B'._____", wo der Beschuldigte und B._____ zu sehen sind, mit den Vermerken 14.12.2010 Emoji "Mann und Frau mit Herz", tt.07.2011 "Ring" und tt.mm.2016 Emoji "Mann und Frau mit Baby und Fläschchen" (Urk. 5/40). Am

12. Juni 2015 liessen sich der Beschuldigte und D._____ scheiden (Urk. 5/32) und am tt. Juli 2015 heiratete der Beschuldigte B._____ in der Türkei traditionell (Urk. 5/36) und am tt. November 2015 standesamtlich (Urk. 5/39). 2.4. Unbestritten ist, dass die damalige Ehefrau des Beschuldigten D._____ seit Juni 2012 nicht mehr in der gemeinsamen ehelichen Wohnung mit dem Be- schuldigten lebte und nach E._____ zog. Der Beschuldigte und D._____ wurden deshalb vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 29. Mai 2013 bzw. 28. Juni 2013 aufgefordert diverse Fragen zum Bestand der Ehe zu beant- worten (Urk. 5/28+31) D._____ gab im Antwortschreiben vom 24. Juni 2013 Fol- gendes an: Im Mai 2012 sei der Ehewille erloschen. Sie hätten sich nicht mehr verstanden und ein Zusammenleben sei unmöglich geworden. Sie würden es noch einmal versuchen mit der ehelichen Gemeinschaft, wobei sie kein genaues Datum nennen könne. Sodann hielt sie fest, es bestünde trotz getrenntem Wohn- sitz eine eheliche Beziehung. Sie hätten mehrmals in der Woche telefonisch Kon- takt und würden sich so oft wie möglich im Monat persönlich sehen. Sie hätten ei- ne schwierige Zeit gehabt und sich geeinigt für eine gewisse Zeit getrennt zu le- ben. Sie denke nicht daran, sich scheiden zu lassen. Sie möchte der Ehe noch eine Chance geben (Urk. 5/29). Ähnliches findet sich im Antwortschreiben des Beschuldigten vom 12. Juli 2013 (Urk. 5/31), wonach sie eine schwere Zeit ge-

- 12 - habt hätten und sich geeinigt hätten, für eine gewisse Zeit getrennt zu leben. Im Mai 2012 sei der Ehewille erloschen. Sie hätten trotz getrennten Wohnsitzes wei- terhin eine eheliche Beziehung, hätten mehrmals in der Woche telefonischen Kontakt und würden sich auch so oft wie möglich persönlich unter der Woche bzw. im Monat sehen. Er wolle seiner Ehefrau noch eine Chance geben für die eheliche Gemeinschaft, könne jedoch im Moment kein genaues Datum nennen. Seine Ehefrau sei "sehr wertvoll" für ihn und sie würden sich bemühen, wieder zusammen zu kommen. In der polizeilichen Befragung vom 23. Juni 2014 betref- fend den Verdacht auf eine Scheinehe hielt der Beschuldigte sodann fest, D._____ komme am Wochenende immer zu ihm. Sie habe ihren Wohnsitz nur gewechselt, weil sie in E._____ Arbeit gefunden habe. Eine erneute Aufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft sei vorgesehen, aber momentan nicht möglich, da er in Zürich als Taxifahrer arbeite und sie schon viele Kunden in E._____ ha- be. Die eheliche Beziehung bestünde weiterhin (Urk. 5/26 F/A 13 und 15 f.). Auf Frage, ob er und seine Ehefrau sein Heimatland bzw. ihr Heimatland besuchen würde, gab er an, er sei bis jetzt dreimal in der Türkei gewesen. Das sei 2010/11 und 2012 gewesen. Er gehe aber nicht so viel in die Türkei, weil er keinen Kontakt mit seinen Eltern habe. Seine Frau gehe regelmässig in die Dominikanische Re- publik. Sie fahre cirka alle sechs Monate da hin. Das letzte Mal sei sie Silvester dort gewesen und jetzt fliege sie Ende Monat wieder hin (Urk. 5/26 F/A 39). Sie würden ihre Heimatländer immer alleine besuchen. Er wolle nicht in die Domini- kanische Republik wegen dem langen Flug und sie nicht in die Türkei, weil sie Angst vor dem Terrorismus habe (Urk. 5/26 F/A 67). Sie seien nur einmal ge- meinsam in den Ferien gewesen und zwar im Frühling 2010 im Tessin (Urk. 5/26 F/A 23). Gemeinsame Bekannte hätten sie keine (Urk. 5/26 F/A 66). Er unterhalte auch intime Beziehungen zu D._____ (Urk. 5/26 F/A). Sie hätten einen gemein- samen Kinderwunsch und es auch schon versucht. Es habe aber nicht geklappt (Urk. 5/26 F/A 63). D._____ gab in ihrer Befragung vom 23. Juni 2014 demge- genüber an, der Beschuldigte und sie wollten keine Kinder (Urk. 5/27 Ant- wort 293 f.). Der Beschuldigte gehe zudem ab und zu in die Türkei. So zweimal pro Jahr, wobei er jeweils zwei bis drei Wochen dort bleibe (Urk. 5/27 Ant- wort 161 f.). Dass es zu ehelichen Problemen gekommen sei, wie noch im

- 13 - Schreiben vom 12. Juli 2013 erwähnt, was zur Aufhebung des ehelichen Zusam- menlebens geführt habe, gab der Beschuldigte dagegen nicht mehr zu Protokoll. Ebenso wenig teilte er den Behörden mit, dass er zwischenzeitlich (auch) mit B._____ eine Beziehung führte. Vielmehr vermittelte er den Behörden gegenüber das Bild, dass er nur mit D._____ eine eheliche Beziehung habe, obschon sie seit Juni 2012 getrennte Wohnsitze hatten, wobei die räumliche Trennung nach ihren Angaben im Juni bzw. Juli 2013 wegen Streitigkeiten erfolgte. 2.5. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zudem ausführlich aufgezeigt, dass die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ nicht nur bezüglich eines Kinderwunsches, sondern in weiteren Kernfragen wie das Kennenlernen, den Hei- ratsantrag, den Ablauf der Heirat, die Besuche des Beschuldigten in der Türkei, die Finanzen und Schulden usw. unterschiedlich ausfielen (vgl. Urk. 41 S. 20 f.). 2.6. Die Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom

25. Juni 2019 sind im Weiteren voller Widersprüche. Zunächst gab der Beschul- digte an, er habe D._____ nie betrogen und sie hätten von der Heirat bis zur Scheidung zusammengewohnt, obschon er kurz zuvor angegeben hatte, D._____ sei per 6. Juni 2012 nach E._____ gezogen, aber an den Wochenenden immer nach Hause gekommen. Alsdann räumte der Beschuldigte ein, dass sein Sohn C._____ (geb. tt.mm.2016) während der Ehe mit D._____ gezeugt wurde. Er ha- be B._____ Ende 2014 kennengelernt (Urk. 3/1 S. 9 f.). Auf Vorhalt des Aus- drucks des Instagram-Profils von "B'._____" vom 26. März 2019 stritt der Be- schuldigte zunächst alles ab, gab dann aber schliesslich zu, B._____ seit Ende Dezember 2010 zu kennen und mit ihr seit tt. Juli 2011 religiös verheiratet zu sein. D._____ habe er aber auch sehr gemocht, er habe die Ehe weiterhin gewollt. Nach dem Islam könne man auch mehrere Frauen haben. D._____ habe keine Kenntnis von der Beziehung zu B._____ gehabt (Urk. 3/1 S. 13 f.). 2.7. Aufgrund des unmissverständliches Ausdrucks des Instagram-Profils von "B'._____" (Urk. 5/40) und der Zugabe des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 15) erstellt, dass der Beschuldigte B._____ seit dem

14. Dezember 2010 gekannt und sich mit ihr am tt. Juli 2011 religiös verheiratet

- 14 - hat und im Rahmen der Befragung vom 23. Juni 2014 betreffend den Verdacht auf eine Scheinehe die Beziehung mit B._____ unerwähnt liess. 2.8. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach das Vorliegen einer Bezie- hung mit B._____ seit 18. Juli 2011 nicht geeignet für einen Bewilligungsentzug gewesen sei, da die Ehe im Juni 2014 mehr als drei Jahre gedauert habe, gehen an der Sache vorbei. Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte mit Schreiben vom 19. September 2019 ausdrücklich mit, dass die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht mehr verlängert worden wäre, wenn der Beschuldigte an- lässlich seiner Befragung vom 23. Juni 2014 betreffend den Verdacht einer Scheinehe die religiöse Heirat mit B._____ offen gelegt hätte (Urk. 6/2). Diese In- formation wäre gemäss Migrationsamt das entscheidende Element gewesen, um ihm die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen, zumal das Element einer Parallelbe- ziehung im Heimatland einem gängigen Muster entspreche. Das Migrationsamt hielt zudem weiter fest, dass das Aufenthaltsrecht des Beschuldigten unabhängig von der Frage einer Scheinehe mit D._____ infolge Aufgabe der ehelichen Bezie- hung ab Juli 2011 [religiöse Heirat mit B._____] erloschen wäre. Daran ist das Strafgericht gebunden, zumal es Sache der Migrationsbehörden ist über die Vo- raussetzungen eines Widerrufs bzw. Entzugs einer Aufenthaltsbewilligung zu be- finden. Im Übrigen scheint die Verteidigung des Beschuldigten das Instrument des Widerrufs zu verkennen. Ein solcher kann eben gerade auch erfolgen, wenn die Bewilligung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde. 2.9. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte die Beziehung mit B._____ seit En- de 2010 und die religiöse Heirat mit ihr mutwillig verschwieg bzw. mit einem Täu- schungswillen über den Fortbestand der Ehe mit D._____ handelte. Das Vorlie- gen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechter- haltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGer, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). 2.10. Der Beschuldigte wusste, dass im Fall einer zu frühen Scheidung der Ehe ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung droht, da er schon einmal eine Ehe mit ei-

- 15 - ner Schweizerin führte (vgl. Urk. 5/10). So gab er in der Hafteinvernahme an, so- viel er wisse, müsse man fünf Jahre verheiratet sein, damit die Bewilligung nicht entzogen werde (Urk. 3/1 S. 16). Der Beschuldigte heiratete am tt. Juni 2008 D._____ und erhielt am 22. Oktober 2008 die Aufenthaltsbewilligung. Am 11. Juni 2012 zog D._____ aus der ehelichen Wohnung aus und beide gaben gegenüber den Behörden an, der Ehewille sei im Mai 2012 erloschen, wobei man dennoch mit einer Wiederaufnahme der ehelichen (Wohn-)Gemeinschaft in unbestimmter Zeit rechne. Wie dargelegt, wichen die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ in Kernthemen einer gelebten und tatsächlich bestehenden Ehe, nicht zuletzt betreffend den Kinderwunsch, deutlich voneinander ab. Die Ferien ver- brachten sie mit einer Ausnahme getrennt voneinander und gemeinsame Bekann- te hatten sie auch keine. Bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldig- ten konnten keinerlei Fotos, Dokumente, Gegenstände etc. gefunden werden, welche Rückschlüsse auf eine sieben Jahre lang geführte Ehe mit D._____ hin- weisen würden (Urk. 2 S. 3). Stattdessen führte der Beschuldigte seit Ende 2010 eine Beziehung mit B._____, welche er am tt. Juli 2011 religiös heiratete. Am

12. Juni 2015 folgte die Scheidung von D._____ (Urk. 5/23) und rund einen Monat später am tt. Juli 2015 die traditionelle Hochzeit mit B._____, wobei B._____ zu diesem Zeitpunkt bereits vom Beschuldigten schwanger war (Urk. 5/36). Zu be- rücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte erst am 1. September 2014 (Urk. 6/2) ein selbständiges Aufenthaltsrecht erhielt. Es kann zwar in strafrechtli- cher Hinsicht aufgrund des inkriminierten Sachverhaltes offen bleiben, ob der Be- schuldigte mit D._____ von Beginn an eine Scheinehe führte, obschon dafür zahl- reiche Indizien (Altersunterschied, unterschiedliche Angaben betr. Heiratsantrag usw.) bestehen. In jedem Fall ist ab dem Zeitpunkt des Auszugs von D._____ aus der ehelichen Wohngemeinschaft im Juni 2012 und der Bekenntnis von beiden, der Ehewille sei im Mai 2012 erloschen gewesen, davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ehe zum Schein weiterführte, zumal er wusste, dass ansonsten ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung drohte. Die damalige Aussage des Be- schuldigten und von D._____, man rechne in einem unbestimmten Zeitpunkt mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, ist unter Berücksichtigung der Beziehung mit B._____ seit Ende 2010 als klare Schutzbehauptung zu verwerten.

- 16 - Völlig unbehelflich ist demnach auch das Argument der Verteidigung, der Be- schuldigte hätte auch nebst seiner Ehefrau eine Freundin haben können, was nicht automatisch bedeute, dass der Ehewille erloschen sei. Der Beschuldigte verschwieg trotz seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG) eben gerade, dass er eine andere Beziehung mit einer anderen Frau aus seinem Heimatland führte und deshalb zweimal pro Jahr für mehrere Wochen in die Tür- kei reiste, obschon bereits diverse Indizien für eine Scheinehe vorlagen. In der Befragung vom 23. Juni 2014 gab er demnach wahrheitswidrig an, nur dreimal in der Türkei gewesen zu sein und zwar 2010, 2011 und 2012 (Urk. 5/26 F/A 39), obschon er nach der religiösen Trauung im Juli 2011 alle sechs Monate in die Türkei reiste und für mehrere Wochen dort blieb (vgl. dazu Urk. 3/1 F/A 117 f.). Stattdessen gab er den Behörden gegenüber an, weiterhin eine intakte Ehe mit D._____ zu führen. Auch sein Verhalten anlässlich der Hafteinvernahme verdeut- licht dieses Bild, indem er zunächst alles abstritt. Wäre er der Auffassung gewe- sen, dass eine weitere Beziehung nebst der Ehe mit D._____ fremdenpolizeilich unproblematisch gewesen wäre, hätte es keinen Grund gegeben, diese Bezie- hung und seine wiederholten mehrwöchigen Besuche in der Türkei zu verheimli- chen bzw. später dann zunächst trotz erdrückender Beweislage noch abzustrei- ten. Der innere Sachverhalt ist mit der Vorinstanz ebenfalls erstellt.

3. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als vorsätzliche Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG ist zutref- fend, uneingeschränkt zu teilen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Urk. 41 S. 27 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten im ausländerrecht- lichen Verfahren auch eine Mitwirkungspflicht traf (vgl. Art. 90 AuG bzw. AIG). Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen.

- 17 - III. Sanktion und Vollzug

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht, den anwendbaren Strafrahmen, die angezeigte Strafart sowie die allgemeinen Strafzumessungskriterien zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 30 ff.), darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls hat sie kor- rekt dargelegt, dass aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln gegen den Beschuldigten (Urk. 12/1) ein Fall einer retrospektiven Konkurrenz vorliegt, weshalb eine Zusatzstrafe aufgrund der glei- chen Strafart (Geldstrafe) auszusprechen ist. 1.2. Objektives und subjektives Tatverschulden Das von der Vorinstanz festlegte Verschuldensprädikat von einem insgesamt gerade noch leichten Verschulden ist angemessen (Urk. 41 S. 35). In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 23. Juni 2014 betreffend den Verdacht einer Scheinehe angab, die eheliche Beziehung mit D._____ bestehe trotz getrennten Wohnsitzen fort und es sei mit der Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft zu rechnen, obschon er bereits seit Ende 2010 eine Beziehung mit B._____ aus der Türkei führte, diese am 18. Juli 2011 religiös geheiratet hatte und diese Tatsachen ver- schwieg. Dies zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt das direktvorsätzliche und rein egoistisch motivierte Handeln zu erwähnen. Der Beschuldigte tat dies, da er sich ein selbständiges Aufenthaltsrecht sichern wollte, um alsdann seine türkische Frau B._____ und den gemeinsamen Sohn C._____ mittels Familiennachzugs in der Schweiz holen zu können. Die Einsatzstrafe ist mit der Vorinstanz auf 100 Tagessätze festzulegen. 1.3. Täterkomponente

- 18 - Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 35 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. Die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 ausgefällte Strafe ist nicht als Vorstrafe, sondern im Rahmen der Zusatzstrafe zu berücksichtigen. Mit der Vorinstanz verdient das anlässlich der Hafteinvernahme unter der erdrücken- den Beweislast abgelegte Geständnis des Beschuldigten im äusseren Sachver- halt keine Strafminderung (Urk. 41 S. 36). 1.4. Tagessatzbemessung Die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zur Tagsatzhöhe von Fr. 30.– sind zutreffend. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 37). 1.5. Zusatzstrafe Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist die von der Vorinstanz festgelegte Geldstrafe von 86 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 ausgefäll- ten Strafe zutreffend und zu bestätigen (Urk. 41 S. 36). 1.6. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe Die von der Vorinstanz unter spezialpräventiven Überlegungen ausgefällte Ver- bindungsbusse in der Höhe von Fr. 480.– ist ebenfalls zu bestätigen, wodurch sich die Geldstrafe auf 70 Tagessätze reduziert (Urk. 41 S. 37 f.). Die Ersatzfrei- heitsstrafe ist bei einem Umwandlungssatz von Fr. 30.– auf 16 Tage festzulegen. 1.7. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von Fr. 480.– zu bestrafen, wobei dem

- 19 - Beschuldigten 1 Tagessatz der Geldstrafe als durch Haft geleistet anzurechnen ist (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 41 S. 39).

2. Vollzug Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 39 f.). Der Beschuldigte ist als Erst- täter zu behandeln und die Geldstrafe bedingt unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Die Busse ist von Gesetzes wegen unter Androhung der erwähnten Ersatzfrei- heitsstrafe von 16 Tagen zu vollziehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 41 S. 40 f.) erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als zutreffend und ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind ihm die Kosten des Beru- fungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Für die Zusprechung einer Prozess- entschädigung an den Beschuldigten besteht kein Raum. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

27. August 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 20 - "Es wird erkannt: 1.-4. …

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

6. …

7. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. Februar 2020 (act. 10/36) mit Fr. 3'115.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt wurde. 8.-9. …"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2015 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von Fr. 480.–.

- 21 -

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und 7 Abs. 2) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. August 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.