Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2012 und gelangten über C._______, D._______, E._______ und Italien am 25. Juli 2013 zusammen mit ihrem Onkel sowie den Cousins und Cousine in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 31. Juli 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zur Person (BzP) befragt und am 13. August 2013 wurde ihnen - aufgrund ihrer Minderjährigkeit unter Beigabe einer Vertrauensperson (lic. iur. G._______) - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, mit ihrem Onkel sowie ihren Cousins und der Cousine in die Schweiz gereist zu sein. Ihr Vater sei in H._______ und ihre Mutter im I._______. In Italien seien die Bedingungen für Ausländer jedoch schwierig und es gebe keine Hilfe bzw. keine Möglichkeiten, dort zu studieren. Falls der Onkel und dessen Kinder jedoch nach Italien zurückkehren müssten, würden sie diesen trotzdem dorthin folgen, um zusammenbleiben zu können. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführer am 20. Juli 2013 zusammen mit ihrem Onkel sowie den Cousins und der Cousine in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. Mit Schreiben vom 19. September 2013 erklärte sich der Onkel bereit, die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Italien mitzunehmen. C. Mit Eingaben vom 19. September 2013 und 4. November 2013 machte die mandatierte Rechtsvertretung unter Berufung auf verschiedene Berichte im Wesentlichen geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass das italienische Asylaufnahmesystem schwerwiegende systematische Mängel aufweise und die Beschwerdeführer in Italien obdachlos oder von ihrem Onkel getrennt würden. Auch sei es wahrscheinlich, dass sie in Italien eine unmenschliche Behandlung erfahren würden. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie in Italien weder eine sichere noch eine kindergerechte Unterkunft oder adäquate psychologische Betreuung erhalten würden, weshalb die Wegweisung nach Italien Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verletze und ein Selbsteintritt vorzunehmen sei. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 wurde für die Beschwerdeführer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis K._______ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet. Im Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern ihre Interessen für die beiden minderjährigen jugendlichen Söhne nicht wahrnehmen könnten, da der Vater unbekannten Aufenthalts sei und sich die Mutter in Syrien befinde. E. Am 8. Oktober 2013 stellte das BFM ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese liessen das Gesuch unbeantwortet. Am 1. April 2014 teilten die italienischen Behörden dem BFM mit, dass die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Onkel sowie seinen Kindern im Aufnahmeprojekt "Icaro" in Venedig aufgenommen würden. F. Mit Verfügung vom 29. April 2014 - eröffnet am 5. Mai 2014 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Schweiz für ihre Asylverfahren zuständig sei, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wobei die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massahmen unverzüglich anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 12. Mai 2014 beim Gericht ein. I. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde der Vollzug der Überstellung vorsorglich ausgesetzt. J. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG bzw. aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen.
E. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
E. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Die Beschwerdeführer suchten am 25. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden erfolgte am 8. Oktober 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO). Bei einem Aufnahmeverfahren sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO).
E. 5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
E. 6.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführer seien gemäss Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 20. Juli 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit, die Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 9. Dezember 2013 an Italien übergegangen. Das BFM habe von den italienischen Behörden die Zusage erhalten, dass sie im Projekt "Icaro" in Venedig zusammen mit ihrem Onkel sowie dessen Kindern aufgenommen würden. Es gelte anzumerken, dass es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Sie seien am 20. Juli 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die geltend gemachten Einwände gegen eine Überstellung nach Italien würden sich alleine auf Annahmen und Befürchtungen stützen, wobei sie nicht darzulegen vermöchten, inwiefern sie konkret von den Einwänden betroffen seien. Sie hätten die Möglichkeit, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden, wobei auch das geltend gemachte Anliegen bezüglich Studium bei den zuständigen italienischen Behörden geltend gemacht werden könne. Bezug nehmend auf die von der Rechtsvertretung gemachten Eingaben vom 19. September 2013 bzw. 4. November 2013 gelte es festzuhalten, dass das Kindeswohl massgeblich dadurch geprägt werde, dass ein Verbleib im familiären Kontext gewährleistet bleibe. Dies sei vorliegend der Fall, da sie mit ihrem Onkel und dessen Kindern verbleiben würden, mit welchen sie in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebten und die Reise Europa gemeinsam unternommen hätten. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, sie jedoch keinen Grund zur allgemeinen Annahme ergäben, dass Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhielten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage versetzt, obdachlos oder unmenschlich behandelt würden. Auch sei nicht erstellt, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) systematisch verstosse. Der Einwand dass sie von ihrem Onkel getrennt würden, basiere lediglich auf einer Annahme und sei insofern nicht relevant, als sie mit ihrem Onkel sowie seinen Kindern nach Venedig überstellt würden und dort im Aufnahmeprogramm "Icaro", welches vom Europäischen Flüchtlingsfond und italienischen Roten Kreuz betrieben werde, betreut würden. Dieses garantiere für vulnerable Personen, wie sie es seien, eine adäquate Unterkunft und Betreuung. Das BFM informiere ausserdem in Fällen wie diesen im Voraus die italienischen Behörden. Es sei daher weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch von Art. 3 KRK feststellbar und es bestünden keine Gründe für einen Selbsteintritt durch die Schweiz.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, bei den Beschwerdeführern handle es sich um unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Der Onkel, mit dem sie in die Schweiz eingereist seien, sei kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Sie möchten zwar bei ihrem Onkel bleiben, dies bedeute jedoch nicht, dass sie einer Überstellung nach Italien zustimmen würden. Selbst wenn bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs einer Rückführung nach Italien zugestimmt worden sein sollte, wäre dies durch die späteren Eingaben ihrer Rechtsvertretung widerrufen worden. Unter Hinweis auf nationale und internationale Publikationen wird die prekäre Situation der Flüchtlinge in Italien skizziert. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 15 Dublin-II-VO müsse die Schweiz in diesem Falle einen Selbsteintritt ausüben, da durch diverse seriöse und wissenschaftliche Quellen übereinstimmend belegt werde, dass die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien "prekär bis desaströs" seien. Diesbezüglich werde im Weiteren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt verwiesen, welches eine Überstellung nach Italien als Verletzung von Art. 3 EMRK und damit als unzulässig gewertet habe. Davor hätten etliche weitere Gerichte eine Überstellung nach Italien gestoppt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Mohammed Hussein vs. the Netherlands and Italy, Nr. 27725/10, vom 18. April 2013, seien die unzureichenden Bedingungen für Asylsuchende in Italien klar aufgezeigt worden. Dass es in diesem Fall zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK gekommen sei, liege denn auch im spezifischen Sachverhalt, insbesondere im Umstand, dass die Beschwerdeführerin falsche Tatsachen geltend gemacht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Asylaufnahmesystem in Italien schwerwiegende systematische Mängel aufweise, wonach eine unmenschliche Behandlung von Asylsuchenden als wahrscheinlich gewertet werden müsse. Bezugnehmend auf die Beschwerdeführer wird nach Ausführungen zur Flucht in die Schweiz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit bei einer allfälligen Wegweisung umso stossender wäre, da vorliegend sechs Kinder (neben den Beschwerdeführern auch noch deren Cousins/Cousine) betroffen seien, die mit grösster Wahrscheinlichkeit mehrfach und schwer traumatisiert seien und deshalb dringend ein stabiles Umfeld benötigen würden. Bei einer Wegweisung nach Italien sei Art. 3 KRK betroffen, da damit gerechnet werden müsse, dass keine kindergerechte Unterkunft bzw. adäquate psychologische Betreuung erhältlich sei. Eine Nachfrage über die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe überdies ergeben, dass sämtliche Dublin Projekte in Venedig Ende Juni 2014 schliessen würden, darunter auch das Projekt "Icaro". Es sei unklar, ob die Beschwerdeführer auch in einem der neuen Projekte Platz bekommen würden. Dies sei jedoch für deren stabile Lage von zentraler Bedeutung und ein erneuter Wechsel in ein anderes Projekt sei eine zusätzliche Belastung. Im Weiteren sei auch aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt. Bezug nehmend auf den Fall sei insbesondere auf die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, hinzuweisen. Eine kinderpsychologische Betreuung könne nur in der Schweiz erfolgen, da selbst im Projekt "Icaro" dem subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Kinder nicht gerecht werden könne, weil sie in Italien menschenunwürdige Behandlung erfahren hätten, dadurch traumatisiert seien und sich vor einer Rückkehr dorthin fürchten würden. Wie gross die Angst der Kinder vor einer Überstellung nach Italien sei, habe der nervliche Zusammenbruch der Cousine der Beschwerdeführer gezeigt. Im Weiteren würden sich die Sozialarbeitenden in der Schweiz intensiv um die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen kümmern, was zu einer Stabilisation geführt habe. Die Beschwerdeführer sprächen bereits sehr gutes Deutsch, so dass die Verständigung in der Rechtsberatung gar auf Deutsch habe erfolgen können. Ausserdem unterstützten die Beschwerdeführer den überforderten Onkel, was sie in ihrem Kindsein sehr einschränke. Ein Herausreissen aus der nunmehr gefestigten Situation in der Schweiz würde sie in eine hilflose Lage bringen und die gemachten Fortschritte zunichtemachen.
E. 7.1 Was die Beschwerdeführer gegen ihre Überstellung nach Italien vorbringen, ist nicht geeignet, die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. Die Beschwerdeführer gaben am 13. August 2013 in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson unbeeinflusst zu Protokoll, sie seien zusammen mit ihrem Onkel und dessen Kindern zusammen gereist und möchten sich nicht von diesen trennen. Falls diese nach Italien zurückkehren müssten, würden sie ihnen dorthin folgen (vgl. A14/2 und A15/2). Der Onkel führte in seiner Eingabe vom 19. September 2013 aus, er sei nicht Inhaber der elterlichen Sorge und deshalb nicht berechtigt zu entscheiden, ob seine Neffen mit ihm zurückkehren sollen. Sollte er wider Erwarten mit seinen Kindern nach Italien überstellt werden, wäre er bereit, seine Neffen mitzunehmen. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung des Onkels besteht, seine Neffen zu betreuen, ergibt sich aus den jeweiligen Aussagen, dass der Onkel und die Beschwerdeführer gewillt sind, zusammen nach Italien zurückzukehren, falls die Beschwerden abgewiesen würden. Mit Urteilen heutigen Datums wird die Beschwerde des Onkels (vgl. Verfahren D-2507/2014) und diejenige der Beschwerdeführer - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - abgewiesen. Dem geltend gemachten vorrangigen Wohl des Kindes wird dadurch Rechnung getragen. Dem in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwand der "prekären bis desaströsen" Situation in Italien ist mit dem BFM zu entgegnen, dass Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt hat. Diese beinhaltet zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts werden aber Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, zu welchen die beiden minderjährigen Beschwerdeführer zu zählen sind, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1691/2012vom 3. April 2012). Bezüglich Unterbringung der genannten Personengruppe existieren besondere Strukturen. Alleinerziehende und minderjährige Kinder haben Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie medizinische Versorgung und Schulbildung. Zudem nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von verletzlichen Personen und Dublin-Rückkehrenden an. Vorliegend wurde den Beschwerdeführern seitens der italienischen Behörde den Einbezug in das Projekt "Icaro" in Venedig zugesprochen. Dem Hinweis, das Projekt laufe Ende Juni 2014 aus, und der Befürchtung, es sei nicht gesichert, dass sie in ein neues Projekt einbezogen würden, ist zu entgegnen, dass dem durch die Rechtsvertretung eingereichten Mailverkehr vom 7. Mai 2014 zu entnehmen ist, die italienischen Behörden hätten ausgeführt, zuvor hätten Probleme bestanden, neu seien aber 40 Plätze seitens des Staates zugesprochen worden und diese seien nun ausgeschrieben. Nur aufgrund der Tatsache, dass das Projekt "Icaro" im Juni 2014 ausläuft, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, es habe in den neuen Projekten keinen Platz für die Beschwerdeführer. Diese haben die Möglichkeit, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden. Das BFM bezeichnete ausserdem die Beschwerdeführer als verletzliche Personen, weshalb ihnen gemäss obigen Ausführungen eine spezialisierte Unterbringung zur Verfügung steht und dies bereits auch mit Schreiben vom 1. April 2014 seitens der italienischen Behörden verdeutlicht wurde.
E. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. In seiner neueren Rechtsprechung hat der EGMR festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Diese Einschätzung wurde jüngst erneut ausdrücklich bestätigt in der EGMR-Entscheidung Hussein Diirshi und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 2314/10] vom 10. September 2013. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann daher nicht gefolgt werden, zumal der EGMR im erwähnten Urteil Nr. 27725/10, Rz. 70 f., ausdrücklich festgehalten hat, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Pflicht enthalte, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Wegweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistungen zu profitieren, die vom wegweisenden Staat zur Verfügung gestellt würden. Wenn keine aussergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Wegweisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie weggewiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Der Ausgang des derzeit vor der Grossen Kammer des EGMR hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen werden sollen, ist nach wie vor noch offen. Es ist somit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, welche in dieser Hinsicht festhält, dass Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, trotz der Feststellung gewisser Mängel.
E. 7.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht demnach keine Veranlassung. An dieser Einschätzung vermögen auch das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 sowie die eingereichte Zusammenstellung von RA Klaus Walliczek, Minden, Deutschland, mit Verweisen auf ähnliche Urteile sowie zahlreiche Beschlüsse aus den Jahren 2010 bis Juli 2013 nichts ändern. Anzumerken bleibt, dass in der deutschen Rechtsprechung das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. März 2014 sowie vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 18. September 2013 kritisiert wurde. Zu keinem anderen Ergebnis führen die durch die Rechtsvertretung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, da diese andere Sachverhalte bzw. Konstellationen und teilweise andere Länder (Griechenland und Polen) betreffen. Die Rechtsprechung des EGMR, wonach kein systematischer Mangel an Unterstützung für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, hat - auch wenn es sich bei den Asylsuchenden um Familien mit Kindern handelt - nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile E-5918/2013 vom 23. April 2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 27. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben werden und nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden.
E. 7.4 Sodann hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf den Einwand, die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde diese von ihrem Onkel trennen und eine kindergerechte Unterkunft sei nicht zu erwarten, weshalb Art. 3 KRK verletzt werde, zutreffend festgestellt, dass diese Befürchtung auf reinen Annahmen beruhe und sich der Bericht der SFH auf Mailand beziehe. Die Beschwerdeführer werden jedoch nach Venedig überstellt. Was die Sicherheitsbedenken betrifft, informiert das BFM die italienischen Behörden bei vulnerablen Personen wie den Beschwerdeführern im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist nicht angezeigt. Die geltend gemachte Traumatisierung, steht einer Überstellung nach Italien nicht im Wege, zumal Italien als Mitgliedstaat den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich gegebenenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Ebenso stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch gelernt hätten und durch die Betreuung in der Schweiz eine gewisse Stabilisierung habe erzielt werden können, einer Überstellung nicht im Wege, zeigt dies doch vielmehr auf, dass sie sich in fremden Ländern sprachlich schnell zurechtzufinden vermögen und dies auch in Italien zutreffen dürfte. Zudem bestehen in Italien für verletzliche Personen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls spezielle Einrichtungen und Betreuungsmöglichkeiten.
E. 7.5 Ferner ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass der in der Rechtsmitteleingabe geforderte Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 15 Dublin-II-VO bereits mangels Vorliegens eines unter diese Bestimmung zu subsumierenden Sachverhalts ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführer befinden sich mit ihrem Onkel in der Schweiz, die Eltern befinden sich eigenen Angaben zufolge in Syrien bzw. E._______ bzw. der Vater sei unbekannten Aufenthaltes. Somit ist weder der Tatbestand einer Zusammenführung von Familienmitgliedern und deren unbegleiteten Minderjährigen, Schwangerschaft, schwere Krankheit oder dergleichen tangiert. Wie bereits erwähnt, wird die Beschwerde des Onkels sowie dessen Kinder ebenfalls abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2507/2014). Damit sind diese zusammen mit den Beschwerdeführern nach Italien zu überstellen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Der Rückweisungsantrag ist bei dieser Sachlage abzuweisen.
E. 8.1 Zusammenfassend ist aufgrund der gemachten Ausführungen festzuhalten, dass aus der Überstellung der heute (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführer nach Italien weder eine Verletzung aus Art. 3 EMRK noch eine Verletzung von Art. 3 KRK resultiert und das BFM zu Recht festgestellt hat, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen.
E. 8.2 Italien ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8.3 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, erweisen sich somit als gegenstandslos.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2482/2014 Urteil vom 26. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), sowie dessen Bruder B._______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2012 und gelangten über C._______, D._______, E._______ und Italien am 25. Juli 2013 zusammen mit ihrem Onkel sowie den Cousins und Cousine in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 31. Juli 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ zur Person (BzP) befragt und am 13. August 2013 wurde ihnen - aufgrund ihrer Minderjährigkeit unter Beigabe einer Vertrauensperson (lic. iur. G._______) - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, mit ihrem Onkel sowie ihren Cousins und der Cousine in die Schweiz gereist zu sein. Ihr Vater sei in H._______ und ihre Mutter im I._______. In Italien seien die Bedingungen für Ausländer jedoch schwierig und es gebe keine Hilfe bzw. keine Möglichkeiten, dort zu studieren. Falls der Onkel und dessen Kinder jedoch nach Italien zurückkehren müssten, würden sie diesen trotzdem dorthin folgen, um zusammenbleiben zu können. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführer am 20. Juli 2013 zusammen mit ihrem Onkel sowie den Cousins und der Cousine in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. Mit Schreiben vom 19. September 2013 erklärte sich der Onkel bereit, die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Italien mitzunehmen. C. Mit Eingaben vom 19. September 2013 und 4. November 2013 machte die mandatierte Rechtsvertretung unter Berufung auf verschiedene Berichte im Wesentlichen geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass das italienische Asylaufnahmesystem schwerwiegende systematische Mängel aufweise und die Beschwerdeführer in Italien obdachlos oder von ihrem Onkel getrennt würden. Auch sei es wahrscheinlich, dass sie in Italien eine unmenschliche Behandlung erfahren würden. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie in Italien weder eine sichere noch eine kindergerechte Unterkunft oder adäquate psychologische Betreuung erhalten würden, weshalb die Wegweisung nach Italien Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verletze und ein Selbsteintritt vorzunehmen sei. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2013 wurde für die Beschwerdeführer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis K._______ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet. Im Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eltern ihre Interessen für die beiden minderjährigen jugendlichen Söhne nicht wahrnehmen könnten, da der Vater unbekannten Aufenthalts sei und sich die Mutter in Syrien befinde. E. Am 8. Oktober 2013 stellte das BFM ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden. Diese liessen das Gesuch unbeantwortet. Am 1. April 2014 teilten die italienischen Behörden dem BFM mit, dass die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Onkel sowie seinen Kindern im Aufnahmeprojekt "Icaro" in Venedig aufgenommen würden. F. Mit Verfügung vom 29. April 2014 - eröffnet am 5. Mai 2014 - trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Schweiz für ihre Asylverfahren zuständig sei, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wobei die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massahmen unverzüglich anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 12. Mai 2014 beim Gericht ein. I. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde der Vollzug der Überstellung vorsorglich ausgesetzt. J. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG bzw. aArt. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bzw. aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO. 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Die Beschwerdeführer suchten am 25. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Das Übernahmeersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden erfolgte am 8. Oktober 2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin-II-VO). Bei einem Aufnahmeverfahren sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). 5.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 6. 6.1 Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführer seien gemäss Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 20. Juli 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit, die Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 9. Dezember 2013 an Italien übergegangen. Das BFM habe von den italienischen Behörden die Zusage erhalten, dass sie im Projekt "Icaro" in Venedig zusammen mit ihrem Onkel sowie dessen Kindern aufgenommen würden. Es gelte anzumerken, dass es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Sie seien am 20. Juli 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die geltend gemachten Einwände gegen eine Überstellung nach Italien würden sich alleine auf Annahmen und Befürchtungen stützen, wobei sie nicht darzulegen vermöchten, inwiefern sie konkret von den Einwänden betroffen seien. Sie hätten die Möglichkeit, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden, wobei auch das geltend gemachte Anliegen bezüglich Studium bei den zuständigen italienischen Behörden geltend gemacht werden könne. Bezug nehmend auf die von der Rechtsvertretung gemachten Eingaben vom 19. September 2013 bzw. 4. November 2013 gelte es festzuhalten, dass das Kindeswohl massgeblich dadurch geprägt werde, dass ein Verbleib im familiären Kontext gewährleistet bleibe. Dies sei vorliegend der Fall, da sie mit ihrem Onkel und dessen Kindern verbleiben würden, mit welchen sie in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebten und die Reise Europa gemeinsam unternommen hätten. Im Weiteren gelte es festzuhalten, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, sie jedoch keinen Grund zur allgemeinen Annahme ergäben, dass Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhielten, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage versetzt, obdachlos oder unmenschlich behandelt würden. Auch sei nicht erstellt, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) systematisch verstosse. Der Einwand dass sie von ihrem Onkel getrennt würden, basiere lediglich auf einer Annahme und sei insofern nicht relevant, als sie mit ihrem Onkel sowie seinen Kindern nach Venedig überstellt würden und dort im Aufnahmeprogramm "Icaro", welches vom Europäischen Flüchtlingsfond und italienischen Roten Kreuz betrieben werde, betreut würden. Dieses garantiere für vulnerable Personen, wie sie es seien, eine adäquate Unterkunft und Betreuung. Das BFM informiere ausserdem in Fällen wie diesen im Voraus die italienischen Behörden. Es sei daher weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch von Art. 3 KRK feststellbar und es bestünden keine Gründe für einen Selbsteintritt durch die Schweiz. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, bei den Beschwerdeführern handle es sich um unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Der Onkel, mit dem sie in die Schweiz eingereist seien, sei kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Sie möchten zwar bei ihrem Onkel bleiben, dies bedeute jedoch nicht, dass sie einer Überstellung nach Italien zustimmen würden. Selbst wenn bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs einer Rückführung nach Italien zugestimmt worden sein sollte, wäre dies durch die späteren Eingaben ihrer Rechtsvertretung widerrufen worden. Unter Hinweis auf nationale und internationale Publikationen wird die prekäre Situation der Flüchtlinge in Italien skizziert. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und 15 Dublin-II-VO müsse die Schweiz in diesem Falle einen Selbsteintritt ausüben, da durch diverse seriöse und wissenschaftliche Quellen übereinstimmend belegt werde, dass die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien "prekär bis desaströs" seien. Diesbezüglich werde im Weiteren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt verwiesen, welches eine Überstellung nach Italien als Verletzung von Art. 3 EMRK und damit als unzulässig gewertet habe. Davor hätten etliche weitere Gerichte eine Überstellung nach Italien gestoppt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Mohammed Hussein vs. the Netherlands and Italy, Nr. 27725/10, vom 18. April 2013, seien die unzureichenden Bedingungen für Asylsuchende in Italien klar aufgezeigt worden. Dass es in diesem Fall zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK gekommen sei, liege denn auch im spezifischen Sachverhalt, insbesondere im Umstand, dass die Beschwerdeführerin falsche Tatsachen geltend gemacht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das Asylaufnahmesystem in Italien schwerwiegende systematische Mängel aufweise, wonach eine unmenschliche Behandlung von Asylsuchenden als wahrscheinlich gewertet werden müsse. Bezugnehmend auf die Beschwerdeführer wird nach Ausführungen zur Flucht in die Schweiz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit bei einer allfälligen Wegweisung umso stossender wäre, da vorliegend sechs Kinder (neben den Beschwerdeführern auch noch deren Cousins/Cousine) betroffen seien, die mit grösster Wahrscheinlichkeit mehrfach und schwer traumatisiert seien und deshalb dringend ein stabiles Umfeld benötigen würden. Bei einer Wegweisung nach Italien sei Art. 3 KRK betroffen, da damit gerechnet werden müsse, dass keine kindergerechte Unterkunft bzw. adäquate psychologische Betreuung erhältlich sei. Eine Nachfrage über die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe überdies ergeben, dass sämtliche Dublin Projekte in Venedig Ende Juni 2014 schliessen würden, darunter auch das Projekt "Icaro". Es sei unklar, ob die Beschwerdeführer auch in einem der neuen Projekte Platz bekommen würden. Dies sei jedoch für deren stabile Lage von zentraler Bedeutung und ein erneuter Wechsel in ein anderes Projekt sei eine zusätzliche Belastung. Im Weiteren sei auch aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt. Bezug nehmend auf den Fall sei insbesondere auf die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, hinzuweisen. Eine kinderpsychologische Betreuung könne nur in der Schweiz erfolgen, da selbst im Projekt "Icaro" dem subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Kinder nicht gerecht werden könne, weil sie in Italien menschenunwürdige Behandlung erfahren hätten, dadurch traumatisiert seien und sich vor einer Rückkehr dorthin fürchten würden. Wie gross die Angst der Kinder vor einer Überstellung nach Italien sei, habe der nervliche Zusammenbruch der Cousine der Beschwerdeführer gezeigt. Im Weiteren würden sich die Sozialarbeitenden in der Schweiz intensiv um die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen kümmern, was zu einer Stabilisation geführt habe. Die Beschwerdeführer sprächen bereits sehr gutes Deutsch, so dass die Verständigung in der Rechtsberatung gar auf Deutsch habe erfolgen können. Ausserdem unterstützten die Beschwerdeführer den überforderten Onkel, was sie in ihrem Kindsein sehr einschränke. Ein Herausreissen aus der nunmehr gefestigten Situation in der Schweiz würde sie in eine hilflose Lage bringen und die gemachten Fortschritte zunichtemachen. 7. 7.1 Was die Beschwerdeführer gegen ihre Überstellung nach Italien vorbringen, ist nicht geeignet, die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. Die Beschwerdeführer gaben am 13. August 2013 in Anwesenheit ihrer Vertrauensperson unbeeinflusst zu Protokoll, sie seien zusammen mit ihrem Onkel und dessen Kindern zusammen gereist und möchten sich nicht von diesen trennen. Falls diese nach Italien zurückkehren müssten, würden sie ihnen dorthin folgen (vgl. A14/2 und A15/2). Der Onkel führte in seiner Eingabe vom 19. September 2013 aus, er sei nicht Inhaber der elterlichen Sorge und deshalb nicht berechtigt zu entscheiden, ob seine Neffen mit ihm zurückkehren sollen. Sollte er wider Erwarten mit seinen Kindern nach Italien überstellt werden, wäre er bereit, seine Neffen mitzunehmen. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung des Onkels besteht, seine Neffen zu betreuen, ergibt sich aus den jeweiligen Aussagen, dass der Onkel und die Beschwerdeführer gewillt sind, zusammen nach Italien zurückzukehren, falls die Beschwerden abgewiesen würden. Mit Urteilen heutigen Datums wird die Beschwerde des Onkels (vgl. Verfahren D-2507/2014) und diejenige der Beschwerdeführer - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - abgewiesen. Dem geltend gemachten vorrangigen Wohl des Kindes wird dadurch Rechnung getragen. Dem in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwand der "prekären bis desaströsen" Situation in Italien ist mit dem BFM zu entgegnen, dass Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt hat. Diese beinhaltet zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts werden aber Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, zu welchen die beiden minderjährigen Beschwerdeführer zu zählen sind, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1691/2012vom 3. April 2012). Bezüglich Unterbringung der genannten Personengruppe existieren besondere Strukturen. Alleinerziehende und minderjährige Kinder haben Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie medizinische Versorgung und Schulbildung. Zudem nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von verletzlichen Personen und Dublin-Rückkehrenden an. Vorliegend wurde den Beschwerdeführern seitens der italienischen Behörde den Einbezug in das Projekt "Icaro" in Venedig zugesprochen. Dem Hinweis, das Projekt laufe Ende Juni 2014 aus, und der Befürchtung, es sei nicht gesichert, dass sie in ein neues Projekt einbezogen würden, ist zu entgegnen, dass dem durch die Rechtsvertretung eingereichten Mailverkehr vom 7. Mai 2014 zu entnehmen ist, die italienischen Behörden hätten ausgeführt, zuvor hätten Probleme bestanden, neu seien aber 40 Plätze seitens des Staates zugesprochen worden und diese seien nun ausgeschrieben. Nur aufgrund der Tatsache, dass das Projekt "Icaro" im Juni 2014 ausläuft, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, es habe in den neuen Projekten keinen Platz für die Beschwerdeführer. Diese haben die Möglichkeit, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtlichen Strukturen aufgenommen zu werden. Das BFM bezeichnete ausserdem die Beschwerdeführer als verletzliche Personen, weshalb ihnen gemäss obigen Ausführungen eine spezialisierte Unterbringung zur Verfügung steht und dies bereits auch mit Schreiben vom 1. April 2014 seitens der italienischen Behörden verdeutlicht wurde. 7.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. In seiner neueren Rechtsprechung hat der EGMR festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Diese Einschätzung wurde jüngst erneut ausdrücklich bestätigt in der EGMR-Entscheidung Hussein Diirshi und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 2314/10] vom 10. September 2013. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann daher nicht gefolgt werden, zumal der EGMR im erwähnten Urteil Nr. 27725/10, Rz. 70 f., ausdrücklich festgehalten hat, dass Art. 3 EMRK keine allgemeine Pflicht enthalte, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Wegweisung betroffen seien, gewähre die Konvention grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistungen zu profitieren, die vom wegweisenden Staat zur Verfügung gestellt würden. Wenn keine aussergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorlägen, die gegen eine Wegweisung sprächen, sei allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse des Antragstellers bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie weggewiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Der Ausgang des derzeit vor der Grossen Kammer des EGMR hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens einer eingehenden Prüfung unterzogen werden sollen, ist nach wie vor noch offen. Es ist somit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen, welche in dieser Hinsicht festhält, dass Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, trotz der Feststellung gewisser Mängel. 7.3 Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht demnach keine Veranlassung. An dieser Einschätzung vermögen auch das eingereichte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 sowie die eingereichte Zusammenstellung von RA Klaus Walliczek, Minden, Deutschland, mit Verweisen auf ähnliche Urteile sowie zahlreiche Beschlüsse aus den Jahren 2010 bis Juli 2013 nichts ändern. Anzumerken bleibt, dass in der deutschen Rechtsprechung das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. März 2014 sowie vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 18. September 2013 kritisiert wurde. Zu keinem anderen Ergebnis führen die durch die Rechtsvertretung zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, da diese andere Sachverhalte bzw. Konstellationen und teilweise andere Länder (Griechenland und Polen) betreffen. Die Rechtsprechung des EGMR, wonach kein systematischer Mangel an Unterstützung für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, hat - auch wenn es sich bei den Asylsuchenden um Familien mit Kindern handelt - nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile E-5918/2013 vom 23. April 2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 27. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben werden und nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden. 7.4 Sodann hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf den Einwand, die Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde diese von ihrem Onkel trennen und eine kindergerechte Unterkunft sei nicht zu erwarten, weshalb Art. 3 KRK verletzt werde, zutreffend festgestellt, dass diese Befürchtung auf reinen Annahmen beruhe und sich der Bericht der SFH auf Mailand beziehe. Die Beschwerdeführer werden jedoch nach Venedig überstellt. Was die Sicherheitsbedenken betrifft, informiert das BFM die italienischen Behörden bei vulnerablen Personen wie den Beschwerdeführern im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist nicht angezeigt. Die geltend gemachte Traumatisierung, steht einer Überstellung nach Italien nicht im Wege, zumal Italien als Mitgliedstaat den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich gegebenenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Ebenso stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch gelernt hätten und durch die Betreuung in der Schweiz eine gewisse Stabilisierung habe erzielt werden können, einer Überstellung nicht im Wege, zeigt dies doch vielmehr auf, dass sie sich in fremden Ländern sprachlich schnell zurechtzufinden vermögen und dies auch in Italien zutreffen dürfte. Zudem bestehen in Italien für verletzliche Personen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls spezielle Einrichtungen und Betreuungsmöglichkeiten. 7.5 Ferner ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass der in der Rechtsmitteleingabe geforderte Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 15 Dublin-II-VO bereits mangels Vorliegens eines unter diese Bestimmung zu subsumierenden Sachverhalts ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführer befinden sich mit ihrem Onkel in der Schweiz, die Eltern befinden sich eigenen Angaben zufolge in Syrien bzw. E._______ bzw. der Vater sei unbekannten Aufenthaltes. Somit ist weder der Tatbestand einer Zusammenführung von Familienmitgliedern und deren unbegleiteten Minderjährigen, Schwangerschaft, schwere Krankheit oder dergleichen tangiert. Wie bereits erwähnt, wird die Beschwerde des Onkels sowie dessen Kinder ebenfalls abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2507/2014). Damit sind diese zusammen mit den Beschwerdeführern nach Italien zu überstellen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen. Der Rückweisungsantrag ist bei dieser Sachlage abzuweisen. 8. 8.1 Zusammenfassend ist aufgrund der gemachten Ausführungen festzuhalten, dass aus der Überstellung der heute (...)- und (...)-jährigen Beschwerdeführer nach Italien weder eine Verletzung aus Art. 3 EMRK noch eine Verletzung von Art. 3 KRK resultiert und das BFM zu Recht festgestellt hat, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen. 8.2 Italien ist somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.3 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, erweisen sich somit als gegenstandslos. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: