opencaselaw.ch

E-5918/2013

E-5918/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stammen eigenen Angaben zufolge aus D._______ und haben ihr Heimatland am 30. Januar 2013 verlassen. Sie seien mit zahlreichen weiteren Asylsuchenden via Ägypten nach Italien gelangt. Dort seien sie auf einem Polizeiposten registriert worden, wo sie eine Nacht verbracht hätten. Nach zwei weiteren Nächten auf einem anderen Polizeiposten seien sie in ein Flüchtlingscamp gebracht worden. Von dort seien sie über Milano und Chiasso am 9. August 2013 in die Schweiz gekommen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 21. August 2013 fanden die Befragungen der Eltern und der ältesten Tochter zur Person statt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Überstellung nach Italien gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, in Italien würden sie auf sich allein gestellt sein, die Kinder keine Schule besuchen können und sie auf der Strasse leben müssen. B. Am 16. September 2013 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom 30. August 2013 zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zu. C. Mit Verfügung vom 17. September 2013 - eröffnet am 14. Oktober 2013 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein, ordnete die Überstellung nach Italien sowie deren Vollzug an. D. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinn eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) für zuständig zu erklären. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid hierüber seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Instruktionsrichter verfügte am 18. Oktober 2013 antragsgemäss die sofortige provisorische Aussetzung des Vollzugs der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asyl­suchende vom 18. Oktober 2012 (recte: 2013) sowie eine Kostennote ein. G. In der Verfügung vom 31. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 27. November 2013 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der Beschwerde beantragte. I. Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 19. Dezember 2013 Stellung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asyl­gesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben und die Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt.

E. 4.1 Das BFM trat in der angefochtenen Verfügung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, weil die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt hätten und damit die Zuständigkeit Italiens gegeben sei. Individuelle Gründe, welche gegen eine Überstellung sprechen würden, lägen keine vor. Die persönliche Präferenz könne keine Berücksichtigung finden und es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen italienischen Stellen wenden.

E. 4.2 In ihrer Beschwerdebegründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das BFM habe den durch Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eröffneten Ermessensspielraum fälschlicherweise nicht genutzt. Italien sei offensichtlich überfordert mit dem grossen Flüchtlingsstrom aus Syrien, was vorwiegend in Bezug auf die Unterbringung und den Zugang zum Asylverfahren zu Vertragsverletzungen geführt habe. Hierzu seien der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), die Berichte des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und die weiteren eingereichten Artikel beizuziehen. Die Unterbringungssituation in Italien sei desolat und erweise sich insbesondere für vulnerable Gruppen, zu welchen auch die Beschwerdeführenden gehören würden, als unzulässig. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Berichte zur Unterbringungssituation in Italien ein.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko nachzuweisen, wonach eine Überstellung nach Italien gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstossen würde. Zudem hätten die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben zum Übernahmeersuchen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Rom einem sogenannten FER-Projekt (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) zugewiesen würden. Deshalb sei ihre Angst unbegründet, in Italien in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden. Somit seien keine völkerrechtlichen oder humanitären Vollzugshindernisse feststellbar, welche einen Selbsteintritt zu rechtfertigen vermöchten.

E. 4.4 In ihrer Replik vom 19. Dezember 2013 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sowohl die Aufnahmeplätze in den FER-Projekten als auch die finanziellen Ressourcen des Europäischen Flüchtlingsfonds beschränkt seien. Aus diesen Gründen ergebe sich bereits aus ihrer Eigenschaft als (...)köpfige Familie ein konkretes und ernsthaftes Risiko, in Italien nicht völkerrechtskonform aufgenommen zu werden.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 5.2 Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung.

E. 5.3 Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der Dublin-II-VO. Per Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - die sogenannte Dublin-III-VO - massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme der Asylsuchenden Person vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist über das vorliegende Verfahren nach den Kriterien der Dublin II VO zu befinden.

E. 5.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 6-14) Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO).

E. 6.2 Im sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) sind die Kriterien der in Kapitel II (Art. 5-14) der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden und es ist von der Situation zum Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Demgemäss ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO).

E. 6.3 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Dublin-II-VO (sogenannte humanitäre Klausel; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur materiellen Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt. Demnach besteht bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser / Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., 2012, K8 und K11 zu Art. 3 S. 74).

E. 6.4 Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man unter anderem von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtline), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbstständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbst­eintrittsrechts, sondern bedarf es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinn der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser / Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Sofern es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, einem "real risk" entsprechende, ernsthafte und konkrete Hinweise darzulegen, ist nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen. Diesfalls steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinn von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]).

E. 6.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden.

E. 7.1 Aufgrund expliziter Zustimmung der italienischen Behörden für die Aufnahme der Beschwerdeführenden ging das BFM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aus (vgl. in den Akten BFM: A22-A25). Zudem sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik nicht geeignet, an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern respektive einen Selbsteintritt durch die Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu begründen.

E. 7.2 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK sowie der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es kann ausserdem in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einreichungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat - auch wenn es sich bei den Asylsuchenden um Familien mit Kindern handelt - nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben werden und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würden.

E. 7.3 Zu Recht hat das BFM festgestellt, dass die Beschwerdeführenden auch keine ernsthaften und konkreten individuellen Gründe geltend machen, welche in völkerrechtlicher Hinsicht gegen eine Überstellung sprechen würde, mithin dass sie in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge wurden sie gemeinsam in ein Flüchtlingscamp gebracht. Darüber hinaus machen sie keine Hinweise geltend, welche auf eine unangemessene Behandlung oder unterlassene Berücksichtigung eines speziellen Bedürfnisses eines Familienmitglieds durch die italienischen Behörden hindeuten würde. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern aufgrund der blossen Tatsache, dass es sich vorliegend um eine (...)köpfige Familie handelt, auf eine nicht völkerrechtskonforme Aufnahme in Italien zu schliessen wäre.

E. 7.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen, welches ihre Überstellung als unzulässig erscheinen lassen würde. Italien ist gemäss Dublin-II-VO zuständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen.

E. 7.5 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Zumal die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 9 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutgeheissen: Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos und aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5918/2013 Urteil vom 23. April 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, B._______, und ihre Kinder C._______, Syrien alle vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stammen eigenen Angaben zufolge aus D._______ und haben ihr Heimatland am 30. Januar 2013 verlassen. Sie seien mit zahlreichen weiteren Asylsuchenden via Ägypten nach Italien gelangt. Dort seien sie auf einem Polizeiposten registriert worden, wo sie eine Nacht verbracht hätten. Nach zwei weiteren Nächten auf einem anderen Polizeiposten seien sie in ein Flüchtlingscamp gebracht worden. Von dort seien sie über Milano und Chiasso am 9. August 2013 in die Schweiz gekommen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 21. August 2013 fanden die Befragungen der Eltern und der ältesten Tochter zur Person statt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Überstellung nach Italien gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, in Italien würden sie auf sich allein gestellt sein, die Kinder keine Schule besuchen können und sie auf der Strasse leben müssen. B. Am 16. September 2013 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom 30. August 2013 zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zu. C. Mit Verfügung vom 17. September 2013 - eröffnet am 14. Oktober 2013 - trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein, ordnete die Überstellung nach Italien sowie deren Vollzug an. D. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinn eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) für zuständig zu erklären. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum Entscheid hierüber seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Der Instruktionsrichter verfügte am 18. Oktober 2013 antragsgemäss die sofortige provisorische Aussetzung des Vollzugs der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asyl­suchende vom 18. Oktober 2012 (recte: 2013) sowie eine Kostennote ein. G. In der Verfügung vom 31. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Am 27. November 2013 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, worin es die Abweisung der Beschwerde beantragte. I. Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 19. Dezember 2013 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche - unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asyl­gesetzes, AS 2013 5357) - am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben und die Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt. 4. 4.1 Das BFM trat in der angefochtenen Verfügung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, weil die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen zugestimmt hätten und damit die Zuständigkeit Italiens gegeben sei. Individuelle Gründe, welche gegen eine Überstellung sprechen würden, lägen keine vor. Die persönliche Präferenz könne keine Berücksichtigung finden und es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Im Übrigen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen italienischen Stellen wenden. 4.2 In ihrer Beschwerdebegründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das BFM habe den durch Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eröffneten Ermessensspielraum fälschlicherweise nicht genutzt. Italien sei offensichtlich überfordert mit dem grossen Flüchtlingsstrom aus Syrien, was vorwiegend in Bezug auf die Unterbringung und den Zugang zum Asylverfahren zu Vertragsverletzungen geführt habe. Hierzu seien der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), die Berichte des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und die weiteren eingereichten Artikel beizuziehen. Die Unterbringungssituation in Italien sei desolat und erweise sich insbesondere für vulnerable Gruppen, zu welchen auch die Beschwerdeführenden gehören würden, als unzulässig. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Berichte zur Unterbringungssituation in Italien ein. 4.3 In der Vernehmlassung vom 27. November 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko nachzuweisen, wonach eine Überstellung nach Italien gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung verstossen würde. Zudem hätten die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben zum Übernahmeersuchen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Rom einem sogenannten FER-Projekt (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) zugewiesen würden. Deshalb sei ihre Angst unbegründet, in Italien in eine existenzielle Notlage zu geraten und obdachlos zu werden. Somit seien keine völkerrechtlichen oder humanitären Vollzugshindernisse feststellbar, welche einen Selbsteintritt zu rechtfertigen vermöchten. 4.4 In ihrer Replik vom 19. Dezember 2013 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sowohl die Aufnahmeplätze in den FER-Projekten als auch die finanziellen Ressourcen des Europäischen Flüchtlingsfonds beschränkt seien. Aus diesen Gründen ergebe sich bereits aus ihrer Eigenschaft als (...)köpfige Familie ein konkretes und ernsthaftes Risiko, in Italien nicht völkerrechtskonform aufgenommen zu werden. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt - in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 5.2 Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. 5.3 Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher aus den Bestimmungen der Dublin-II-VO. Per Januar 2014 ist diesbezüglich grundsätzlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - die sogenannte Dublin-III-VO - massgeblich. Deren Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme der Asylsuchenden Person vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist über das vorliegende Verfahren nach den Kriterien der Dublin II VO zu befinden. 5.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG respektive Art. 31a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere, ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 6-14) Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). 6.2 Im sogenannten Aufnahmeverfahren (engl. take charge) sind die Kriterien der in Kapitel II (Art. 5-14) der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden und es ist von der Situation zum Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Demgemäss ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO). 6.3 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Dublin-II-VO (sogenannte humanitäre Klausel; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur materiellen Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt. Demnach besteht bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser / Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., 2012, K8 und K11 zu Art. 3 S. 74). 6.4 Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man unter anderem von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtline), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbstständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbst­eintrittsrechts, sondern bedarf es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinn der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser / Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Sofern es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, einem "real risk" entsprechende, ernsthafte und konkrete Hinweise darzulegen, ist nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen. Diesfalls steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinn von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]). 6.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. 7. 7.1 Aufgrund expliziter Zustimmung der italienischen Behörden für die Aufnahme der Beschwerdeführenden ging das BFM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aus (vgl. in den Akten BFM: A22-A25). Zudem sind auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift und ihrer Replik nicht geeignet, an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern respektive einen Selbsteintritt durch die Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu begründen. 7.2 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK sowie der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat gehalten, die Aufnahmerichtline umzusetzen. Es kann ausserdem in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einreichungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat - auch wenn es sich bei den Asylsuchenden um Familien mit Kindern handelt - nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben werden und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würden. 7.3 Zu Recht hat das BFM festgestellt, dass die Beschwerdeführenden auch keine ernsthaften und konkreten individuellen Gründe geltend machen, welche in völkerrechtlicher Hinsicht gegen eine Überstellung sprechen würde, mithin dass sie in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge wurden sie gemeinsam in ein Flüchtlingscamp gebracht. Darüber hinaus machen sie keine Hinweise geltend, welche auf eine unangemessene Behandlung oder unterlassene Berücksichtigung eines speziellen Bedürfnisses eines Familienmitglieds durch die italienischen Behörden hindeuten würde. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern aufgrund der blossen Tatsache, dass es sich vorliegend um eine (...)köpfige Familie handelt, auf eine nicht völkerrechtskonforme Aufnahme in Italien zu schliessen wäre. 7.4 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen, welches ihre Überstellung als unzulässig erscheinen lassen würde. Italien ist gemäss Dublin-II-VO zuständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen. 7.5 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Zumal die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

9. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutgeheissen: Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos und aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: