Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) und die Wegweisung nach Italien erhob sie mit Eingabe vom 26. Januar 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-486/2012 vom 25. Mai 2012 abwies. Bereits zuvor, am 30. März 2012, heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihres in der Schweiz geborenen Sohnes. Im Juni 2012 sei sie nach eigenen Angaben für kurze Zeit nach Italien und anschliessend von dort nach Deutschland gereist. Am 7. Juli 2013 reichte sie in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch ein. Am 25. Juli 2013 wurde sie summarisch zur Person befragt. Gleichzeitig gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Am 23. Oktober 2013 wurde der zweite Sohn geboren. Am 8. Januar 2013 hiessen die italienischen Behörden das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gut. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 20. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr die vorläufige Aufnahme und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Vollzug sei auszusetzen bis ein endgültiger Entscheid vorliegt. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. seit dem 1. Februar 2014 Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 3.2 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) anzuwenden. Am 19. Juli 2013 ist die Nachfolgeverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) in Kraft getreten. Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO ist die Verordnung anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden (ab 1. Januar 2014) und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (Abs. 2, Satz 1). Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats indes nach den Kriterien der Dublin-II-VO (Abs. 2, Satz 2). Die Beschwerdeführerin hat am 7. Juli 2013 erneut um Asyl nachgesucht und das Ersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden um Übernahme erfolgte - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift unter ausdrücklicher Bezeichnung der beiden Kinder - am 18. Dezember 2013. Somit richten sich sowohl das Übernahmegesuch, das hier nicht beanstandet wird, als auch die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche nach der Dublin-II-VO (Art. 49 Abs. 2, Satz 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat auf das Verfahren denn auch in korrekter Weise die Dublin-II-VO angewendet. Bereits 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht, anlässlich der Beschwerde auf den ersten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, mehrere der hier zu prüfenden Fragen einlässlich beantwortet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2012, E-486/2012).
E. 3.3 Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die italienischen Behörden das Übernahmegesuch am 8. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gutgeheissen haben (Akten BFM B27/1, B 28/1) und somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sind.
E. 3.4 Was die Beschwerdeführerin gegen ihre Überstellung nach Italien vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen. Dem in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwand, sie würde mit ihren Kindern mittellos ins Chaos eines mit den Flüchtlingen überforderten Staates zurückgeschickt, ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat. Diese beinhaltet zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts werden aber Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Söhnen zu zählen ist, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2012, E-1691/2012). Bezüglich Unterbringung der genannten Personengruppe existieren besondere Strukturen. Alleinerziehende und minderjährige Kinder haben Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie medizinische Versorgung und Schulbildung. Zudem nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von verletzlichen Personen und Dublin-Rückkehrenden an. Die Vorinstanz hat etwa in Bezug auf den Schutz des Kindeswohls einschlägige Organisationen genannt.
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihren Gesundheitszustand respektive ihre Äusserung, sie würde sich das Leben nehmen, falls sie nach Italien ausgeschafft werde, nicht ausreichend gewürdigt. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung klar gemacht, dass solche Drohungen zwar verständlich seien, es aber stossend wäre, wenn durch die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Das Gericht geht zudem mit der Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit jederzeit medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könnte und hierfür auch in Italien geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.
E. 3.6 Schliesslich hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf den Einwand, die Überstellung mit ihren Kindern nach Italien würde eine intakte Familie auseinanderreissen, die gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewendet. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten Ehegatten nur als Familienangehörige, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Auch kann sie sich gemäss Rechtsprechung nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen, wenn das Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt - mithin das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung -, was beim Ehemann der Beschwerdeführerin, der lediglich eine Härtefallregelung und eine befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, nicht der Fall ist. Auch hier hat die Vorinstanz das geltende Recht korrekt angewendet, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann.
E. 3.7 Italien ist Signatarstaat der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). In seiner neusten Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
E. 3.8 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
E. 4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Die Beschwerdeführerin weist jedoch ihre behauptete Bedürftigkeit nicht aus und erwähnt zugleich die Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und alle anderen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1476/2014 Urteil vom 27. März 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Somalia, alle vertreten durch lic. iur. Hans Rudolf Gantenbein, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Migration (BFM) und die Wegweisung nach Italien erhob sie mit Eingabe vom 26. Januar 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-486/2012 vom 25. Mai 2012 abwies. Bereits zuvor, am 30. März 2012, heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihres in der Schweiz geborenen Sohnes. Im Juni 2012 sei sie nach eigenen Angaben für kurze Zeit nach Italien und anschliessend von dort nach Deutschland gereist. Am 7. Juli 2013 reichte sie in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch ein. Am 25. Juli 2013 wurde sie summarisch zur Person befragt. Gleichzeitig gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Am 23. Oktober 2013 wurde der zweite Sohn geboren. Am 8. Januar 2013 hiessen die italienischen Behörden das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gut. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 20. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr die vorläufige Aufnahme und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Vollzug sei auszusetzen bis ein endgültiger Entscheid vorliegt. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bzw. seit dem 1. Februar 2014 Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) anzuwenden. Am 19. Juli 2013 ist die Nachfolgeverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) in Kraft getreten. Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO ist die Verordnung anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden (ab 1. Januar 2014) und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (Abs. 2, Satz 1). Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats indes nach den Kriterien der Dublin-II-VO (Abs. 2, Satz 2). Die Beschwerdeführerin hat am 7. Juli 2013 erneut um Asyl nachgesucht und das Ersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden um Übernahme erfolgte - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift unter ausdrücklicher Bezeichnung der beiden Kinder - am 18. Dezember 2013. Somit richten sich sowohl das Übernahmegesuch, das hier nicht beanstandet wird, als auch die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche nach der Dublin-II-VO (Art. 49 Abs. 2, Satz 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat auf das Verfahren denn auch in korrekter Weise die Dublin-II-VO angewendet. Bereits 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht, anlässlich der Beschwerde auf den ersten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, mehrere der hier zu prüfenden Fragen einlässlich beantwortet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2012, E-486/2012). 3.3 Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die italienischen Behörden das Übernahmegesuch am 8. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gutgeheissen haben (Akten BFM B27/1, B 28/1) und somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sind. 3.4 Was die Beschwerdeführerin gegen ihre Überstellung nach Italien vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu widerlegen. Dem in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwand, sie würde mit ihren Kindern mittellos ins Chaos eines mit den Flüchtlingen überforderten Staates zurückgeschickt, ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat. Diese beinhaltet zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesverwaltungsgerichts werden aber Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Söhnen zu zählen ist, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2012, E-1691/2012). Bezüglich Unterbringung der genannten Personengruppe existieren besondere Strukturen. Alleinerziehende und minderjährige Kinder haben Anspruch auf eine spezialisierte Unterkunft sowie medizinische Versorgung und Schulbildung. Zudem nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von verletzlichen Personen und Dublin-Rückkehrenden an. Die Vorinstanz hat etwa in Bezug auf den Schutz des Kindeswohls einschlägige Organisationen genannt. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihren Gesundheitszustand respektive ihre Äusserung, sie würde sich das Leben nehmen, falls sie nach Italien ausgeschafft werde, nicht ausreichend gewürdigt. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung klar gemacht, dass solche Drohungen zwar verständlich seien, es aber stossend wäre, wenn durch die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Das Gericht geht zudem mit der Vorinstanz einig, dass die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit jederzeit medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könnte und hierfür auch in Italien geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. 3.6 Schliesslich hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf den Einwand, die Überstellung mit ihren Kindern nach Italien würde eine intakte Familie auseinanderreissen, die gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewendet. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten Ehegatten nur als Familienangehörige, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet. Auch kann sie sich gemäss Rechtsprechung nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen, wenn das Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt - mithin das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung -, was beim Ehemann der Beschwerdeführerin, der lediglich eine Härtefallregelung und eine befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, nicht der Fall ist. Auch hier hat die Vorinstanz das geltende Recht korrekt angewendet, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann. 3.7 Italien ist Signatarstaat der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). In seiner neusten Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 3.8 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG. Die Beschwerdeführerin weist jedoch ihre behauptete Bedürftigkeit nicht aus und erwähnt zugleich die Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und alle anderen prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: