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E-1691/2012

E-1691/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1691/2012 Urteil vom 3. April 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und deren Tochter B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­te-rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im März 2009 verliess, über den Sudan und Libyen mit der zwischenzeitlich geborenen Tochter nach Italien und von dort in die Schweiz gelangte, wo sie am 29. April 2011 zusammen mit ihrem Lebenspartner erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, da Italien aufgrund von EURODAC-Treffern und der Aussagen in den Befragungen für die Durchführung der Asylverfahren zuständig sei und ein entsprechendes Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen habe, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerinnen am 28. Dezember 2011 nach Italien überstellt wurden, dass sie am 12. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe erneut um Asyl nachsuchten, dass das BFM die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Kurzbefragung am 26. Januar 2012 summarisch befragte und ihr dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zur allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte, dass diese geltend machte, sie habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen, weil dort alle jungen eritreischen Asylsuchenden auf der Strasse leben würden, dass die Italiener nichts für sie getan hätten, weshalb sie wieder in die Schweiz gekommen sei, lieber würde sie nach Eritrea zurückkehren als nach Italien zurückgeschickt zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2012 - eröffnet am 26. März 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) habe ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen am 31. März 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien, dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, stillschweigend bestätigt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 14. September 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot noch Art. 3 EMRK widerspreche, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs keine Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien begründen würden, da gemäss Dublin II-Ver­ordnung alle Dublin-Staaten eine adäquate Unterbringung von Asylsuchenden zu gewährleisten hätten und Italien die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (mit zahlreichen Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden) unterzeichnet und umgesetzt habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erachten, eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, den Sachverhalt unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls, der Situation vulnerabler Asylsuchender in Italien, deren Unterbringung und des effektiven Zugangs zu medizinischer Versorgung erneut abzuklären und einen Eintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu überprüfen, subeventualiter sei das BFM anzuweisen, vor einer Rücküberstellung nach Italien von den dortigen Behörden eine schriftliche Zusicherung zu verlangen, wonach die Beschwerdeführerinnen einer Struktur zugeführt würden, wo längerfristig das Kindeswohl und eine kindgerechte Entwicklung gewährleistet seien, dass sie in formeller Hinsicht beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass sie zur Stützung ihrer Anträge einen ärztlichen Bericht vom 21. März 2012 und ein ärztliches Zeugnis vom 26. März 2012 von Dr. med. C._______, Allgemeinmedizin FMH, (...), sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 28. März 2012 einreichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Beschwerdeführerinnen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellen, dass diese daher nicht zu prüfen ist und im Übrigen aufgrund der einschlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere DAA, Dublin II-VO und DVO Dublin) feststeht, dass die Beschwerdeführerinnen nach Italien ausreisen können, welches Land für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist, dass, wie auch in der Beschwerde beantragt wird, zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass die Beschwerdeführerin A._______ im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 26. Januar 2012 geltend machte, das Leben in Italien sei sehr schwierig, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, da sie riskiere, wieder auf der Strasse leben zu müssen, dass die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene geltend machen, die Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Italien sei desolat, der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung sei erschwert, die Behandlung von traumatisierten und psychisch kranken Personen sei nicht gewährleistet und die gelegentlich behauptete bevorzugte Behandlung von Dublin-Rückkehrenden gebe es praktisch nicht, dass sie weiter ausführen, in Deutschland hätten mehrere Verwaltungsgerichte von einer Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien abgesehen mit der Begründung, die dortigen Behörden würden die EU-Mindestanforderungen nicht erfüllen, dass die Beschwerdeführerin A._______ gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnissen diverse gesundheitliche Probleme habe und eine psychiatrische Abklärung und Behandlung benötige, weshalb eine Ausschaffung im jetzigen Zeitpunkt höchst problematisch sei, dass sie zudem nicht reisefähig sei, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien unter menschenunwürdigen Umständen im Sinne von Art. 3 EMRK leben müssten und dem Kindeswohl nicht Rechnung getragen würde, dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsuchenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedingun­gen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizi­nischen Infrastruktur zwar Schwierigkeiten ausgesetzt sein kön­nen, dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel­che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge­samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren­de bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit den Beschwerdeführerinnen auch die Möglichkeit offensteht, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in Italien zu erhalten, dass nach Erkenntnis des Gerichts die medizinische und psychotherapeutische Versorgung in Italien zureichend gewährleistet ist, dass deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen Anlass zur Annah-me einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin besteht, dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken und Entscheide ausländischer Gerichte unbehelflich sind und zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde geübte Kritik am italienischen Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu überzeugen vermögen, dass in casu zudem weder der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um besonders verletzliche Personen handelt, noch das Kindeswohl für den Selbsteintritt der Schweiz sprechen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 26. März 2012 nicht reisefähig ist und in der (...) psychotherapeutisch behandelt wird, dass die Reiseunfähigkeit gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen auf psychische Probleme zurückzuführen ist, wie sie gemäss den Erkenntnissen des Gerichts in Situationen wie der vorliegenden - bevor-stehende Überführung in einen anderen Staat - häufig vorkommen, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Diagnose und der medikamentösen Behandlung jedoch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei über längere Zeit nicht reisefähig, dass zudem Italien als Nachbarland der Schweiz in kurzer Zeit und ohne besonderen Aufwand erreicht werden kann, dass die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Frage betrifft, welcher im Rahmen des Vollzugs durch die zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen ist, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorlie­gend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass - wie schon vorstehend ausgeführt - die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse systembedingt bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demzufolge eine erneute Abklärung des Sachverhalts durch das BFM nicht erforderlich ist und auch der Antrag abzuweisen ist, das Bundesamt solle eine schriftliche Zusicherung der italienischen Behörden, die Beschwerdeführerinnen einer das Kindeswohl gerecht werdenden Struktur zuzuführen, einholen, dass jedoch das BFM, um den vorgebrachten psychischen Problemen Rechnung zu tragen, anzuweisen ist, die zuständigen italienischen Behörden frühzeitig vor der Überstellung der Beschwerdeführerin über deren gesundheitliche Situation und allfälligen Behandlungsbedarf zu informieren, damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen können, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen hinfällig werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: