Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 6. September 2011 von Italien her illegal in die Schweiz ein und stellten hier gleichentags Asylgesuche, auf welche das BFM mit Verfügung vom 11. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wobei es gleichzeitig ihre Wegweisung nach Italien und den Vollzug der Wegweisung anordnete. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2011 abgewiesen, womit die Verfügung des BFM vom 11. November 2011 rechtskräftig wurde. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. März 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2011 ein. Darin stellten sie die folgenden Anträge: Es sei festzustellen, dass seit Erlass (recte: seit Rechtskraft) der Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (recte: der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen) und als vorsorgliche Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung zu stoppen. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung bis zum Vorliegen eines Entscheides über dieses Gesuch zu verzichten. Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 11. November 2011 sei wiedererwägungsweise aufzuheben. Es sei vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz Gebrauch zu machen. Es sei auf die Asylgesuche einzutreten und die Fluchtgründe seien materiell zu prüfen. Darüber hinaus beantragten sie die Gewährung der kostenlosen Verfahrensführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung ihres Gesuches wiederholten und bekräftigten sie im Wesentlichen die Vorbringen aus den vorhergehenden Verfahren, übten appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und machten ausserdem geltend, seit dem Urteil vom 28. November 2011 lägen Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons E._______ vom 19. Januar 2012 und vom 2. März 2012 zum (...) der Beschwerdeführerin und ein Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste in F._______ vom 2. März 2012 (welcher bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome diagnostiziert) vor; weil das Gericht bei seinem Urteil die psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin und die Einschätzung ihres akut gefährdeten (...) noch nicht habe berücksichtigen können, liege mit den vorgelegten Berichten eine erheblich veränderte Sachlage vor. Mit Eingabe vom 20. März 2012 reichten sie weitere Beweismittel nach. C. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die vom BFM mit Übermittlungsblatt vom 12. März 2012 ans Gericht überstellte Gesuchseingabe mit Schreiben vom 15. März 2012 ans BFM zurück und verneinte das Vorliegen eines Revisionsgesuchs. D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. März 2012 - eröffnet am 3. April 2012 - ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 11. November 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es erhob eine Gebühr und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab. Zur Begründung seines Entscheides gab es im Wesentlichen die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2011 wieder und führte ausserdem aus, im vorliegenden Gesuch werde sinngemäss eine nachträgliche Veränderung der Sachlage vorgebracht, es bestünden aber keine Hinweise dafür, dass die vorgebrachten Krankheitsbilder in Italien nicht adäquat behandelt werden könnten, zumal dort eine medizinische und psychotherapeutische Versorgung zureichend gewährleistet sei. Zusammenfassend lägen keine Hinweise vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bzw. für einen Selbsteintritt durch das BFM sprächen. E. Die Psychiatrie E._______ reichte mit Eingabe vom 27. April 2012 (Poststempel) beim BFM einen ergänzenden Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes E._______ vom 27. April 2012 ein, in welchem beim (...) der Beschwerdeführerin posttraumatische Belastungsstörung und (...) diagnostiziert werden. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Mai 2012 (vorab per Telefax) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2012 sowie derjenigen vom 11. November 2011 und die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (recte: Aussetzung des Vollzugs), um sofortigen Vollzugsstopp als vorsorgliche Massnahme, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die Beilagen der Beschwerdeeingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 3. Mai 2012 den Vollzug der Wegweisung per Telefax antragsgemäss einstweilen aus. H. Per Telefax legten die Beschwerdeführenden am 11. Mai 2012 einen ergänzenden ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes E._______ vom 7. Mai 2012 ins Recht, welcher im Original nachgereicht wurde. Darin wird die Diagnose des ärztlichen Berichts vom 27. April 2012 bestätigt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Die Beschwerdeführenden machen - soweit sie nicht frühere Vorbringen wiederholen oder am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts appellatori-sche Kritik üben - geltend, mit den vorgelegten ärztlichen Berichten liege insofern ein Wiedererwägungsgrund vor, als damit ärztliche Einschätzungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihres (...)es geschaffen worden seien, die das Gericht bei seinem Urteil noch nicht habe berücksichtigen können. Hinsichtlich dieses Vorbingens ist dem BFM mit Blick auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa das Urteil E-1691/2012 vom 3. April 2012) darin zuzustimmen, dass die in den eingereichten ärztlichen Berichten vom 19. Januar und 2. März 2012 attestierten Krankheitsbilder (mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome bei der Beschwerdeführerin; noch keine medizinische Diagnose bei [...]) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in Italien behandelbar sind, zumal dort die medizinische und psychotherapeutische Versorgung zureichend gewährleistet ist, so dass die ärztlichen Berichte an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Dublin-Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die in den ärztlichen Berichten vom 27. April und 7. Mai 2012 ausgewiesenen Krankheitsbilder (posttraumatische Belastungsstörung und [...]). Insbesondere handelt es sich dabei nicht um ausgewiesene komplexe Krankheitsbilder und Behandlungsbedürfnisse, die gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2011 ausnahmsweise einen Vollzugsverzicht zu rechtfertigen vermöchten. Ausserdem stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass Italien die EU-rechtlichen Mindestanforderungen, auch wenn dieses Land in diesem Zusammenhang in der Kritik steht, ohne Beanstandung seitens der europäischen Kommission umgesetzt hat. Insofern fehlt es den mit den Arztberichten untermauerten Vorbringen an der wiedererwägungsrechtlichen Erheblichkeit.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt auch der einstweilige Vollzugsstopp dahin. 8.Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren als aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist. Alle übrigen Prozessanträge (Aussetzung des Vollzugs während des Beschwerdeverfahrens und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2425/2012 Urteil vom 15. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, und deren Kinder B._______, geboren am (...), Eritrea, C._______, geboren am (...), Eritrea, D._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 6. September 2011 von Italien her illegal in die Schweiz ein und stellten hier gleichentags Asylgesuche, auf welche das BFM mit Verfügung vom 11. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wobei es gleichzeitig ihre Wegweisung nach Italien und den Vollzug der Wegweisung anordnete. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2011 abgewiesen, womit die Verfügung des BFM vom 11. November 2011 rechtskräftig wurde. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. März 2012 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. November 2011 ein. Darin stellten sie die folgenden Anträge: Es sei festzustellen, dass seit Erlass (recte: seit Rechtskraft) der Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage eingetreten sei. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (recte: der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen) und als vorsorgliche Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung zu stoppen. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen im Rahmen der Wegweisung bis zum Vorliegen eines Entscheides über dieses Gesuch zu verzichten. Der Nichteintretensentscheid des BFM vom 11. November 2011 sei wiedererwägungsweise aufzuheben. Es sei vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz Gebrauch zu machen. Es sei auf die Asylgesuche einzutreten und die Fluchtgründe seien materiell zu prüfen. Darüber hinaus beantragten sie die Gewährung der kostenlosen Verfahrensführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung ihres Gesuches wiederholten und bekräftigten sie im Wesentlichen die Vorbringen aus den vorhergehenden Verfahren, übten appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und machten ausserdem geltend, seit dem Urteil vom 28. November 2011 lägen Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons E._______ vom 19. Januar 2012 und vom 2. März 2012 zum (...) der Beschwerdeführerin und ein Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste in F._______ vom 2. März 2012 (welcher bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome diagnostiziert) vor; weil das Gericht bei seinem Urteil die psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin und die Einschätzung ihres akut gefährdeten (...) noch nicht habe berücksichtigen können, liege mit den vorgelegten Berichten eine erheblich veränderte Sachlage vor. Mit Eingabe vom 20. März 2012 reichten sie weitere Beweismittel nach. C. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die vom BFM mit Übermittlungsblatt vom 12. März 2012 ans Gericht überstellte Gesuchseingabe mit Schreiben vom 15. März 2012 ans BFM zurück und verneinte das Vorliegen eines Revisionsgesuchs. D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. März 2012 - eröffnet am 3. April 2012 - ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 11. November 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es erhob eine Gebühr und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab. Zur Begründung seines Entscheides gab es im Wesentlichen die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2011 wieder und führte ausserdem aus, im vorliegenden Gesuch werde sinngemäss eine nachträgliche Veränderung der Sachlage vorgebracht, es bestünden aber keine Hinweise dafür, dass die vorgebrachten Krankheitsbilder in Italien nicht adäquat behandelt werden könnten, zumal dort eine medizinische und psychotherapeutische Versorgung zureichend gewährleistet sei. Zusammenfassend lägen keine Hinweise vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bzw. für einen Selbsteintritt durch das BFM sprächen. E. Die Psychiatrie E._______ reichte mit Eingabe vom 27. April 2012 (Poststempel) beim BFM einen ergänzenden Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes E._______ vom 27. April 2012 ein, in welchem beim (...) der Beschwerdeführerin posttraumatische Belastungsstörung und (...) diagnostiziert werden. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Mai 2012 (vorab per Telefax) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2012 sowie derjenigen vom 11. November 2011 und die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (recte: Aussetzung des Vollzugs), um sofortigen Vollzugsstopp als vorsorgliche Massnahme, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die Beilagen der Beschwerdeeingabe wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 3. Mai 2012 den Vollzug der Wegweisung per Telefax antragsgemäss einstweilen aus. H. Per Telefax legten die Beschwerdeführenden am 11. Mai 2012 einen ergänzenden ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes E._______ vom 7. Mai 2012 ins Recht, welcher im Original nachgereicht wurde. Darin wird die Diagnose des ärztlichen Berichts vom 27. April 2012 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. Die Beschwerdeführenden machen - soweit sie nicht frühere Vorbringen wiederholen oder am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts appellatori-sche Kritik üben - geltend, mit den vorgelegten ärztlichen Berichten liege insofern ein Wiedererwägungsgrund vor, als damit ärztliche Einschätzungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihres (...)es geschaffen worden seien, die das Gericht bei seinem Urteil noch nicht habe berücksichtigen können. Hinsichtlich dieses Vorbingens ist dem BFM mit Blick auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa das Urteil E-1691/2012 vom 3. April 2012) darin zuzustimmen, dass die in den eingereichten ärztlichen Berichten vom 19. Januar und 2. März 2012 attestierten Krankheitsbilder (mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome bei der Beschwerdeführerin; noch keine medizinische Diagnose bei [...]) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in Italien behandelbar sind, zumal dort die medizinische und psychotherapeutische Versorgung zureichend gewährleistet ist, so dass die ärztlichen Berichte an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Dublin-Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die in den ärztlichen Berichten vom 27. April und 7. Mai 2012 ausgewiesenen Krankheitsbilder (posttraumatische Belastungsstörung und [...]). Insbesondere handelt es sich dabei nicht um ausgewiesene komplexe Krankheitsbilder und Behandlungsbedürfnisse, die gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2011 ausnahmsweise einen Vollzugsverzicht zu rechtfertigen vermöchten. Ausserdem stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass Italien die EU-rechtlichen Mindestanforderungen, auch wenn dieses Land in diesem Zusammenhang in der Kritik steht, ohne Beanstandung seitens der europäischen Kommission umgesetzt hat. Insofern fehlt es den mit den Arztberichten untermauerten Vorbringen an der wiedererwägungsrechtlichen Erheblichkeit.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt auch der einstweilige Vollzugsstopp dahin. 8.Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren als aussichtslos, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist. Alle übrigen Prozessanträge (Aussetzung des Vollzugs während des Beschwerdeverfahrens und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: