Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. April 2014 und gelangte auf dem Landweg nach Libyen. Sie habe Tripolis am 23. Juni 2014 mit einem Boot verlassen, sei von den italienischen Behörden aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Am 2. Juli 2014 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen erfolgte am 12. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A6/12), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe fern von ihrer Familie im (...) arbeiten müssen und sei dort vom (...) belästigt worden, weshalb sie geflohen sei. Beim Versuch, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, sei sie im (...) festgenommen und gefoltert worden. Schliesslich sei ihr die Flucht von dort gelungen. Noch auf dem Schiff der italienischen Küstenwache sei sie fotografiert und registriert worden, Fingerabdrücke seien ihr jedoch keine abgenommen worden. Per Zug sei sie über Catania und Mailand in die Schweiz eingereist. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, ihre eritreischen Landsleute würden in Italien auf der Strasse schlafen. Zur Frage nach ihrem Gesundheitszustand gab sie zu Protokoll, sie sei gesund. B. Am 29. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 2. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 29. Juli 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 8. Oktober 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Poststempel: 14. Oktober 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintrittes für die Behandlung ihres Asylgesuches als zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe; schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es seien ihr in Italien weder Fingerabdrücke genommen worden noch habe sie dort um Asyl nachgesucht. Der Zugang zu einem fairen Asylverfahren sei dort sehr schwierig. Man müsse sehr lange warten, bis man ein Gesuch stellen könne und dieses behandelt werde. In dieser Zeit erhalte man keinerlei Unterstützung und müsse auf der Strasse leben. Auch Flüchtlinge mit einem Aufenthaltsstatus würden in Italien auf der Strasse leben. Die Zentren seien überfüllt und die Zustände dort sehr schlimm. Auch die Hilfswerksorganisationen seien überlastet. Als alleinstehende Frau fürchte sie sich vor Übergriffen, wenn sie nachts auf der Strasse oder in einem Bahnhof alleine übernachten müsse. Aus diesen Gründen sei eine Wegweisung nach Italien unzulässig und unzumutbar. Als Beweismittel legte sie eine Kopie ihrer Identitätskarte bei und reichte eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 10. Oktober 2014 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Noch am selben Tag trafen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens ersucht, so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). In diesem Verfahren werden Beweismittel und Indizien verwendet, wobei ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit unter anderem dann anerkennt, wenn kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vorliegen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden fotografiert und registriert worden sei, bevor sie einige Tage später in die Schweiz weitergereist sei (vgl. A6/12 S. 6).
E. 5.4 Am 29. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute, insbesondere ihrer illegalen Einreise nach Italien und der Registrierung, handelt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO. Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP protokollierten Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit Italiens hinreichend zu begründen. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 29. Juli 2014 datiert (vgl. Akten BFM: A13/3). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist davon auszugehen, dass sie ihm stattgegeben haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erachtet.
E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass sie im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, was zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen müsse.
E. 6.1 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null.
E. 6.2 Die ins nationale Recht aufgenommene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2).
E. 6.3 Nachfolgend ist demzufolge nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, wobei es ihr obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Zur Situation in Italien brachte sie lediglich pauschale Behauptungen vor. Sie hat in Italien kein anhängiges Asylverfahren und somit auch keine eigenen Erfahrungen mit dem italienischen Asylbereich. Zur Behauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten wird. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als sicher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159), den die Beschwerdeführerin nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht wird und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hält zudem fest, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung als alleinstehende Frau oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien. Diese Rechtsprechung hat - ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind - weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-5699/2014 vom 8. Oktober 2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.
E. 7 Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden kann, als zutreffend. Italien ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
E. 8 Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das BFM dies tut - nicht mehr zu prüfen.
E. 10 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- der grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]). Ihr Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen, zumal die Beschwerdeführerin einzig in pauschaler Weise auf die Situation in Italien verwies. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge die Kosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5923/2014 Urteil vom 22. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. April 2014 und gelangte auf dem Landweg nach Libyen. Sie habe Tripolis am 23. Juni 2014 mit einem Boot verlassen, sei von den italienischen Behörden aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Am 2. Juli 2014 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen erfolgte am 12. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A6/12), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe fern von ihrer Familie im (...) arbeiten müssen und sei dort vom (...) belästigt worden, weshalb sie geflohen sei. Beim Versuch, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, sei sie im (...) festgenommen und gefoltert worden. Schliesslich sei ihr die Flucht von dort gelungen. Noch auf dem Schiff der italienischen Küstenwache sei sie fotografiert und registriert worden, Fingerabdrücke seien ihr jedoch keine abgenommen worden. Per Zug sei sie über Catania und Mailand in die Schweiz eingereist. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, ihre eritreischen Landsleute würden in Italien auf der Strasse schlafen. Zur Frage nach ihrem Gesundheitszustand gab sie zu Protokoll, sie sei gesund. B. Am 29. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien um die Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 2. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 29. Juli 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 8. Oktober 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Poststempel: 14. Oktober 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintrittes für die Behandlung ihres Asylgesuches als zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe; schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es seien ihr in Italien weder Fingerabdrücke genommen worden noch habe sie dort um Asyl nachgesucht. Der Zugang zu einem fairen Asylverfahren sei dort sehr schwierig. Man müsse sehr lange warten, bis man ein Gesuch stellen könne und dieses behandelt werde. In dieser Zeit erhalte man keinerlei Unterstützung und müsse auf der Strasse leben. Auch Flüchtlinge mit einem Aufenthaltsstatus würden in Italien auf der Strasse leben. Die Zentren seien überfüllt und die Zustände dort sehr schlimm. Auch die Hilfswerksorganisationen seien überlastet. Als alleinstehende Frau fürchte sie sich vor Übergriffen, wenn sie nachts auf der Strasse oder in einem Bahnhof alleine übernachten müsse. Aus diesen Gründen sei eine Wegweisung nach Italien unzulässig und unzumutbar. Als Beweismittel legte sie eine Kopie ihrer Identitätskarte bei und reichte eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 10. Oktober 2014 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Noch am selben Tag trafen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens ersucht, so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). In diesem Verfahren werden Beweismittel und Indizien verwendet, wobei ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit unter anderem dann anerkennt, wenn kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vorliegen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden fotografiert und registriert worden sei, bevor sie einige Tage später in die Schweiz weitergereist sei (vgl. A6/12 S. 6). 5.4 Am 29. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute, insbesondere ihrer illegalen Einreise nach Italien und der Registrierung, handelt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO. Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP protokollierten Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit Italiens hinreichend zu begründen. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 29. Juli 2014 datiert (vgl. Akten BFM: A13/3). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist davon auszugehen, dass sie ihm stattgegeben haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin erachtet.
6. Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass sie im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend, was zur Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen müsse. 6.1 Nach den Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (zur Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Erweist es sich allerdings als unmöglich, die Beschwerdeführerin an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, wäre in der Folge zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; andernfalls würde der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Droht ein Verstoss gegen solches übergeordnetes Recht, besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts - und der Ermessensspielraum der anwendenden Behörde tendiert gegen Null. 6.2 Die ins nationale Recht aufgenommene Norm von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2). 6.3 Nachfolgend ist demzufolge nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, wobei es ihr obliegt darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die italienischen Behörden würden in ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz verweigern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Zur Situation in Italien brachte sie lediglich pauschale Behauptungen vor. Sie hat in Italien kein anhängiges Asylverfahren und somit auch keine eigenen Erfahrungen mit dem italienischen Asylbereich. Zur Behauptung, die Zustände in Italien seien generell prekär, ist festzuhalten, dass die Unterbringung der Asylsuchenden jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet und somit auch kein Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten wird. Auch ist in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor von der Vermutung auszugehen, dass Italien als sicher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sieht Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vor, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung wird von der Prämisse ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159), den die Beschwerdeführerin nicht erbracht hat. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht wird und sie damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Auch kann nicht erkannt werden, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstösst. Der EGMR hält zudem fest, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Die vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf, und in letzter Zeit seien zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde. Diese Feststellungen lassen für das vorliegende Verfahren ableiten, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Überdies steht es der Beschwerdeführerin offen, allfällige Probleme bei der Unterbringung als alleinstehende Frau oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien. Diese Rechtsprechung hat - ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind - weiterhin Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-5699/2014 vom 8. Oktober 2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.
7. Zusammenfassend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. Es besteht keine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Aufgrund dieser Sachlage erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, soweit sie vom Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen eingeschränkter Kognition im Asylverfahren überprüft werden kann, als zutreffend. Italien ist zur Übernahme der Beschwerdeführerin sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
8. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das BFM dies tut - nicht mehr zu prüfen.
10. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- der grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]). Ihr Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen, zumal die Beschwerdeführerin einzig in pauschaler Weise auf die Situation in Italien verwies. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge die Kosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: