Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben am (...) nach Italien und am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 16. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A4/12), wobei dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Militär verweigert und sich deshalb in Eritrea für sieben Jahre versteckt gehalten zu haben, bevor er sein Heimatland im (...) verlassen habe. Da Soldaten zu Hause nach ihm gesucht hätten, sei er über Sudan und Libyen mit dem Schiff nach Italien gelangt. Unterwegs seien sie von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei er in ein Lager gewiesen worden, welches er am darauffolgenden Tag wieder verlassen habe. Fingerabdrücke seien ihm keine abgenommen worden, jedoch hätten die italienischen Behörden ein Foto von ihm gemacht und ihm ein Handgelenksband mit Nummer gegeben. In Sizilien habe er insgesamt (...) verbracht, bevor er über Rom und Mailand per Zug in die Schweiz eingereist sei. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Zur Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er sei gesund; sein (...) sei aufgrund eines unbehandelten Knochenbruches "verformt". Für seine detaillierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 24. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien unter Bezugnahme auf die Aussagen und ein Passfoto des Beschwerdeführers um dessen Übernahme gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 2. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 24. Juli 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 7. Oktober 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen habe. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Staaten obliege. Im Übrigen sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 und Ergänzung vom 8. Oktober 2014 (Poststempel: 8. Oktober 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig zu erklären. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er in Italien weder polizeilich erfasst worden sei, noch über eine Eurodac-Nummer verfüge. Der Antrag an die italienischen Behörden stütze sich ausschliesslich auf seine Aussagen; in Italien sei kein Asylgesuch pendent und deshalb sei die Schweiz als Erstasylland zuständig. Italien habe lediglich als Transitland für sein eigentliches Zielland gedient, wobei die Organisation naturgemäss einige Tage bzw. rund zwei Wochen in Anspruch genommen habe. Eine direkte Einreise in die Schweiz sei für ihn aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Dass Italien auf die Anfrage der schweizerischen Behörden nicht reagiert habe, stelle keinen Beweis für seine Zuständigkeit dar. Darüber hinaus sei hinlänglich bekannt, dass Italien mit dem Ansturm von Flüchtlingen überfordert sei. Eine Abschiebung nach Italien sei deshalb nicht zumutbar, weil dort die Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren derzeit nicht gegeben sei. Als Beweismittel legte er Auszüge aus den vor-instanzlichen Akten in Kopie bei. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Noch am selben Tag trafen auch die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Am 10. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine zweite Ausgabe seiner Schreiben vom 7. und 8. Oktober 2014 zu den Akten und ergänzte sie mit einem undatierten Schreiben, worin der Beschwerdeführer angibt, dass er am (...) 2014 am (...) operiert werde. Aufgrund der Beeinträchtigung am (...) würde es für ihn sehr schwer sein, in Italien Arbeit zu finden. Dem Schreiben legte er unter anderem eine Bestätigung vom 8. Oktober 2014 des Zentrum für Asylsuchende Selzach für eine Anmeldung zum Arztbesuch im Ambulatorium des Bürgerspitals am (...) 2014 sowie eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der behandelnden Ärzte vom 10. Oktober 2014 bei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens ersucht, so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). In diesem Verfahren werden Beweismittel und Indizien verwendet, wobei ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit unter anderem dann anerkennt, wenn kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vorliegen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wo er registriert und einem Lager zugewiesen wurde. Dort hielt er sich vor der Weiterreise in die Schweiz während mehrerer Tage auf (vom [...], vgl. A4/12, S. 6).
E. 5.4 Am 24. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Bei den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute, insbesondere seiner illegalen Einreise nach Italien, der entsprechenden Zuweisung der italienischen Behörde in ein Lager, der Registrierung sowie des nachfolgenden Kurzaufenthaltes in Italien vor der Einreise in die Schweiz, handelt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO. Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP protokollierten Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit Italiens hinreichend zu begründen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind förmliche Beweise, wie etwa ein Eurodac-Treffer, dazu gerade nicht zwingend erforderlich. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elek-tronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 24. Juli 2014 datiert (vgl. Akten BFM: A10/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist davon auszugehen, dass sie ihm stattgegeben haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers, nämlich aus der Nicht-Reaktion der italienischen Behörden könne nicht auf deren Zustimmung geschlossen werden, stösst damit ins Leere.
E. 5.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erachtet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass er im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise solche systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es kann ausserdem in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat, wie erwähnt, nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-5699/2014 vom 8. Oktober 2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben wird und er damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft wird. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, inwiefern diese Einschätzung in seinem Fall nicht zutreffen könnte. Mit Verweis auf die europäische Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) ist zudem auch von einer angemessenen Unterbringung des Beschwerdeführers auszugehen. Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.
E. 7 Schliesslich sind keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich. Zwar bringt der Beschwerdeführer inzwischen vor, er werde in Kürze operiert und aufgrund seiner Verletzung am (...) sei ein Aufenthalt in Italien nicht möglich, zumal er dort so keine Arbeit finden könne. Dieser Einwand ist jedoch unbeachtlich, zumal ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die so vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden in Italien behandelbar sind und er Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung hat, sei dies im Rahmen einer Nachbehandlung nach der eventuell in der Schweiz bereits stattgefundenen Operation oder im Falle das eine solche in Italien noch erforderlich würde. Der Umstand, dass auf den (...) 2014 eine Operation des (...) vorgesehen war und diese Operation zwischenzeitlich stattgefunden haben dürfte, sowie allfällig damit einhergehende notwendige medizinische Implikationen sind beim Vollzug der Wegweisung vom BFM angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gegebenenfalls zu orientieren. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten ist insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, welches seine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen lassen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das BFM dies tut - nicht mehr zu prüfen.
E. 10 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5790/2014 Urteil vom 17. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte laut eigenen Angaben am (...) nach Italien und am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel erfolgte am 16. Juli 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A4/12), wobei dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Militär verweigert und sich deshalb in Eritrea für sieben Jahre versteckt gehalten zu haben, bevor er sein Heimatland im (...) verlassen habe. Da Soldaten zu Hause nach ihm gesucht hätten, sei er über Sudan und Libyen mit dem Schiff nach Italien gelangt. Unterwegs seien sie von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden. Dort sei er in ein Lager gewiesen worden, welches er am darauffolgenden Tag wieder verlassen habe. Fingerabdrücke seien ihm keine abgenommen worden, jedoch hätten die italienischen Behörden ein Foto von ihm gemacht und ihm ein Handgelenksband mit Nummer gegeben. In Sizilien habe er insgesamt (...) verbracht, bevor er über Rom und Mailand per Zug in die Schweiz eingereist sei. Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Zur Frage nach seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er sei gesund; sein (...) sei aufgrund eines unbehandelten Knochenbruches "verformt". Für seine detaillierten Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am 24. Juli 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien unter Bezugnahme auf die Aussagen und ein Passfoto des Beschwerdeführers um dessen Übernahme gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. Am 2. Oktober 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 24. Juli 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. C. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 7. Oktober 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das BFM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Italiens, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO innerhalb der gesetzlichen Frist unbeantwortet gelassen habe. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Staaten obliege. Im Übrigen sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 und Ergänzung vom 8. Oktober 2014 (Poststempel: 8. Oktober 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs als zuständig zu erklären. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er in Italien weder polizeilich erfasst worden sei, noch über eine Eurodac-Nummer verfüge. Der Antrag an die italienischen Behörden stütze sich ausschliesslich auf seine Aussagen; in Italien sei kein Asylgesuch pendent und deshalb sei die Schweiz als Erstasylland zuständig. Italien habe lediglich als Transitland für sein eigentliches Zielland gedient, wobei die Organisation naturgemäss einige Tage bzw. rund zwei Wochen in Anspruch genommen habe. Eine direkte Einreise in die Schweiz sei für ihn aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Dass Italien auf die Anfrage der schweizerischen Behörden nicht reagiert habe, stelle keinen Beweis für seine Zuständigkeit dar. Darüber hinaus sei hinlänglich bekannt, dass Italien mit dem Ansturm von Flüchtlingen überfordert sei. Eine Abschiebung nach Italien sei deshalb nicht zumutbar, weil dort die Aussicht auf ein Leben unter menschenwürdigen Umständen und auf ein faires Asylverfahren derzeit nicht gegeben sei. Als Beweismittel legte er Auszüge aus den vor-instanzlichen Akten in Kopie bei. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Noch am selben Tag trafen auch die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). F. Am 10. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine zweite Ausgabe seiner Schreiben vom 7. und 8. Oktober 2014 zu den Akten und ergänzte sie mit einem undatierten Schreiben, worin der Beschwerdeführer angibt, dass er am (...) 2014 am (...) operiert werde. Aufgrund der Beeinträchtigung am (...) würde es für ihn sehr schwer sein, in Italien Arbeit zu finden. Dem Schreiben legte er unter anderem eine Bestätigung vom 8. Oktober 2014 des Zentrum für Asylsuchende Selzach für eine Anmeldung zum Arztbesuch im Ambulatorium des Bürgerspitals am (...) 2014 sowie eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der behandelnden Ärzte vom 10. Oktober 2014 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Die diesbezügliche staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus der Dublin-III-VO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Wird ein Mitgliedstaat um eine Übernahme des Asylverfahrens ersucht, so nimmt dieser die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). In diesem Verfahren werden Beweismittel und Indizien verwendet, wobei ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit unter anderem dann anerkennt, wenn kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien vorliegen (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der genannten Frist keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wo er registriert und einem Lager zugewiesen wurde. Dort hielt er sich vor der Weiterreise in die Schweiz während mehrerer Tage auf (vom [...], vgl. A4/12, S. 6). 5.4 Am 24. Juli 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Bei den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute, insbesondere seiner illegalen Einreise nach Italien, der entsprechenden Zuweisung der italienischen Behörde in ein Lager, der Registrierung sowie des nachfolgenden Kurzaufenthaltes in Italien vor der Einreise in die Schweiz, handelt es sich um Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b Dublin-III-VO. Es liegen keine Gründe vor, an diesen im Rahmen der BzP protokollierten Aussagen zu zweifeln und sie vermögen die Zuständigkeit Italiens hinreichend zu begründen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind förmliche Beweise, wie etwa ein Eurodac-Treffer, dazu gerade nicht zwingend erforderlich. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus einer Empfangsbestätigung des elek-tronischen Posteingangs der zuständigen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 24. Juli 2014 datiert (vgl. Akten BFM: A10/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist davon auszugehen, dass sie ihm stattgegeben haben (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers, nämlich aus der Nicht-Reaktion der italienischen Behörden könne nicht auf deren Zustimmung geschlossen werden, stösst damit ins Leere. 5.5 Zusammenfassend hat das BFM Italien unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erachtet. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, dass er im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten habe und macht damit sinngemäss systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise solche systemischen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. So ist Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es kann ausserdem in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Diese Ansicht wurde durch den EGMR in der Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien ([Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK) bestätigt. Darin führte der Gerichtshof aus, dass kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, wenn auch die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3508/2013 vom 27. Juni 2013). Diese Rechtsprechung hat, wie erwähnt, nach wie vor Gültigkeit (vgl. etwa die Urteile D-5699/2014 vom 8. Oktober 2014, D-1694/2014 vom 4. April 2014, E-1476/2014 vom 17. März 2014, E-1372/2014 vom 21. März 2014, D-538/2014 vom 14. Februar 2014, E-6838/2013 vom 27. Dezember 2013 oder D-5957/2013 vom 3. Dezember 2013). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zu einem fairen Asylverfahren haben wird und er damit nicht unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft wird. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, inwiefern diese Einschätzung in seinem Fall nicht zutreffen könnte. Mit Verweis auf die europäische Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) ist zudem auch von einer angemessenen Unterbringung des Beschwerdeführers auszugehen. Auch unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist Italien demzufolge als zuständiger Staat zu betrachten.
7. Schliesslich sind keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich. Zwar bringt der Beschwerdeführer inzwischen vor, er werde in Kürze operiert und aufgrund seiner Verletzung am (...) sei ein Aufenthalt in Italien nicht möglich, zumal er dort so keine Arbeit finden könne. Dieser Einwand ist jedoch unbeachtlich, zumal ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die so vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden in Italien behandelbar sind und er Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung hat, sei dies im Rahmen einer Nachbehandlung nach der eventuell in der Schweiz bereits stattgefundenen Operation oder im Falle das eine solche in Italien noch erforderlich würde. Der Umstand, dass auf den (...) 2014 eine Operation des (...) vorgesehen war und diese Operation zwischenzeitlich stattgefunden haben dürfte, sowie allfällig damit einhergehende notwendige medizinische Implikationen sind beim Vollzug der Wegweisung vom BFM angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die italienischen Behörden über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gegebenenfalls zu orientieren. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Akten ist insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, welches seine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen lassen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde auch die Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - anders als das BFM dies tut - nicht mehr zu prüfen.
10. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler