Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Einer allfälligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3508/2013 Urteil vom 27. Juni 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Nigeria, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar mit ihrem Kind, am 14. April 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten sowie am 19. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchgründen befragt wurden, dass das BFM die italienischen Behörden jeweils am 21. Mai 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Kind gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e und des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), ersuchte, und Italien den Übernahmeersuchen am 29. Mai 2013 und 3. Juni 2013 explizit zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juni 2013 - eröffnet am 13. Juni 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, der Kanton (...) sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfälligen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es im Übrigen die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass Italien den Übernahmeersuchen des BFM am 29. Mai 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung die Beschwerdeführerin betreffend sowie am 3. Juni 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung den Beschwerdeführer betreffend explizit zugestimmt habe, dass es somit den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln und eine allfällige Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass sodann auch ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien - die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass die italienischen Behörden ihr Asylgesuch bereits geprüft und abgelehnt hätten - keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, und individuelle Präferenzen der Beschwerdeführenden - sie hätten am 19. April 2013 im Rahmen des rechtliche Gehörs erklärt, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen - nicht berücksichtigt werden könnten, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig sei, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass in Bezug auf die seitens der Beschwerdeführenden monierten Lebensbedingungen in Italien - der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, gelitten zu haben, da er keine Dokumente erhalten habe und es für ihn schwierig gewesen sei, für die Familie aufzukommen, indes die Beschwerdeführerin erklärt habe, keine Unterstützung erhalten zu haben - festzuhalten sei, Italien sei an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von asylsuchenden Personen beinhalte, gebunden, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, ihre Anliegen an die zuständigen Stellen in Italien zu richten, dass überdies nebst den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen existieren würden, an die sie sich allenfalls wenden könnten, um die nötige Unterstützung zu beantragen, dass somit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zu bejahen sei, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde vom 18. Juni 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdeführenden - bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren seien; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, dem Beschwerdeführer sei, als er im Jahr 2008 in Italien eingereist sei, bereits eine 30-tägige Ausreisefrist angesetzt worden, dass sie in Italien eine harte Zeit durchlebt und versucht hätten, Papiere zu beschaffen, damit sie arbeiten und Steuern zahlen könnten, es sei jedoch alles vergeblich gewesen, dass sie trotz ihrer Bescheidenheit Schwierigkeiten gehabt und namentlich keinen Zugang zu Nahrung und einer Unterkunft gehabt hätten, dass sie aufgrund all dieser Erfahrungen Angst hätten, nach Italien zurückzukehren, und insbesondere der Beschwerdeführer befürchte, deportiert zu werden, weil er in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits als Kind davon geträumt habe, mit seiner Familie in einem friedlichen Land wie der Schweiz, wo eine stabile wirtschaftliche Lage herrsche, zu leben und zu arbeiten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 20. Juni 2013 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befunden werde, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2013 (nachmittags) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 33 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - somit einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, sondern die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5 - 14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Datenbank EURODAC ergab, dass jene am 3. Juni 2009 in Italien um Asyl ersucht hatte (Klassifizierung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 = Asylbewerbende; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [EURODAC-Durchführungsverordnung]), dass ein am 1. Mai 2013 seitens des BFM gestelltes Informationsgesuch an die italienischen Behörden (vgl. Art. 21 Dublin-II-Verordnung) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2009 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und im Jahr 2011 sowie am (...) 2013 angezeigt worden war, dass das BFM die italienischen Behörden jeweils am 21. Mai 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung und des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ersuchte, und Italien den Übernahmeersuchen am 29. Mai 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung sowie am 3. Juni 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung explizit zustimmte, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, und die Zuständigkeit in der Beschwerdeschrift auch in keiner Weise bestritten wird, dass der Einwand der Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs, sie würden eine Prüfung ihrer Asylgesuche durch die Schweiz vorziehen, nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er wolle nicht nach Italien zurückgehen, weil er dort keine Dokumente erhalten und sehr gelitten habe, zumal er seinen Lebensunterhalt als [Tätigkeit] verdient habe, und es nicht leicht gewesen sei, sich um die Familie zu kümmern, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, das Verfahren sei jedoch bereits beendet ("è stata cancellata"; vgl. A8/12 S. 5), dass sie in Italien im Übrigen keine Unterstützung bekommen habe, dass auch diese Ausführungen die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten, dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Weiteren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend Filzwieser, Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.), dass auch nicht davon auszugehen ist, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichtshof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 1814/2013 vom 20. Juni 2013, D 3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D 3055/2013 vom 6. Juni 2013), dass gemäss erwähntem Urteil des EGMR und den darin zitierten Berichten in Italien für Dublin-Rückkehrende temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger bleiben könnten, nämlich bis zu elf Monaten (vgl. a.a.O § 49, 43, 46, 45), dass für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrer in den temporären Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrer 60 Plätze reserviert seien (§ 49), dass der "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR) zwar bemängelt, die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Probleme bei der schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen sieht (§ 44), dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme ausführte, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen getroffen, und betonte, dass besonders verletzlichen Personen spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45), dass der Gerichtshof im Übrigen spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrer auf Berichte verweist, die festhalten würden, dass deren Asylverfahren im selben Stadium wieder aufgenommen werde, in dem es sich befunden habe, als sie Italien verlassen hätten, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt, und sie würden damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft, dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass es ihnen im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung ihres erwähnten italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass auch der Umstand, dass Italien das Asylgesuch der Beschwerdeführerin angelehnt hat (vgl. Schreiben der italienischen Behörden vom 29. Mai 2013, wonach Italien gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zugestimmt hat), obige Erwägungen nicht umzustossen vermag, dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen, dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass, sollte sich die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bestätigen (vgl. A8/12 S. 6, 9), diesem Umstand bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten speziell Rechnung zu tragen wäre und das BFM dafür besorgt zu sein hätte, dass die Überstellung nach Italien nur erfolgen würde, sofern kein Risiko für die schwangere Beschwerdeführerin beim Transport bestehen würde, dass in diesem Fall des Weiteren sicherzustellen wäre, dass die italienischen Behörden, wie von ihnen im eingereichten Schreiben vom 29. Mai 2013 denn auch gewünscht wird, über die Ankunft sowie die allfällige Schwangerschaft und die diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführerin informiert wären, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung nicht vorliegen, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, sowie alle weiteren prozessualen Anträge mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Einer allfälligen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten im Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: